Zivilprozessordnung - ZPO | § 143 Anordnung der Aktenübermittlung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 143 Anordnung der Aktenübermittlung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 20/01/2017 00:00
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.12.2016, eingegangen am 02.12.2016, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 11.11.2016, zugestellt am 22.11.2016, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des...
published on 22/09/2016 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger ist als Beamter bei der Beklagten beschäftigt und wurde zuletzt zum 1. Januar 1998 zum Postamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) befördert. Mit S
published on 14/10/2010 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 04.08.2006 - 32 AktE 3/99 KfH - aufgehoben.
Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiesen.
published on 07/11/2005 00:00
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird das Zwischenurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 02.09.2005 - 2 O 152/04 - geändert.
Die Verweigerung des Zeugnisses durch den Antragsgegner ist nicht berechtigt.
II. Der Antragsgegner t
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.