Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 20. Jan. 2017 - 14 W 22/17

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0120.14W22.17.0A
published on 20/01/2017 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 20. Jan. 2017 - 14 W 22/17
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1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.12.2016, eingegangen am 02.12.2016, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 11.11.2016, zugestellt am 22.11.2016, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 760 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die geltend gemachten Übersetzungskosten zu Recht als nach § 91 ZPO erstattungsfähig berücksichtigt.

2

Die Kosten der Übersetzung einer fremdsprachlichen Urkunde sind grundsätzlich erstattungsfähig (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 - Übersetzungskosten). Dies ergibt sich einerseits aus dem in § 184 GVG niedergelegten Grundsatz, dass die Gerichtssprache Deutsch ist und deshalb dem Gericht alle zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung relevanten Schriftstücke in deutscher Sprache vorzulegen sind. Im umgekehrten Verhältnis ist es Teil des verfassungsrechtlich verbürgten Anhörungsrechtes, dass den Prozessparteien die maßgeblichen Unterlagen in einer von ihnen verstandenen Sprache vorliegen. Irrelevant bleibt, ob ein Zustellungsbevollmächtigter bestimmt ist, da dessen Aufgabe nicht in der Prozessführung, sondern in der isolierten Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke besteht. Ungeachtet dessen spricht das Argument des Klägers, es handele sich um eine „interne Übersetzung“ gerade nicht für die mangelnde Erstattungsfähigkeit, sondern dafür. Der Bevollmächtigte muss den Inhalt und Beweiswert der einzubringenden Urkunden selbständig prüfen können.

3

Vorliegend war das übersetzte Gutachten (Anlage B 1) Teil der schlüssigen Rechtsverteidigung, nach der die Angaben in der Klageschrift unzutreffend waren, insbesondere ein nicht reparierter Vorschaden vorlag und der Verkehrswert des Fahrzeuges unzutreffend bestimmt wurde. In der Klageschrift hat der Kläger moniert, dass die Beklagte zu ihren vorgerichtlichen Einwänden keine gutachterlichen Feststellungen vorgelegt hat (Bl. 8 GA). Der Kläger hat die Klage dann mit der Begründung zurückgenommen, ihm lägen die Unterlagen über die sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens nicht mehr vor. Vor diesem Hintergrund kann die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vorlage des Gutachtens in deutscher Sprache nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Wie § 143 Abs. 3 ZPO – genau anders als der Kläger meint – zeigt, bedarf es zunächst keiner qualifizierten, insbesondere auch beglaubigten Übersetzung, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung bestritten wird.

4

Einer gerichtlichen Anordnung für die Übersetzung nach § 143 Abs. 3 ZPO bedurfte es ebenfalls nicht, um von der Notwendigkeit der Übersetzung im Sinne des § 91 ZPO auszugehen. Grundsätzlich kann entgegen § 184 GVG von der Übersetzung einer Urkunde abgesehen werden, wenn die Parteien davon ausgehen können, dass alle Richter des erkennenden Gerichtes der Urkundensprache mächtig sind (BGH NJW 1989, 1432; OLG Köln v. 29.01.2003, 13 U 11/02, Rn. 5 – zitiert nach juris). Dafür gab es vorliegend keine vorgetragenen Anhaltspunkte. Selbst für diesen Fall kann sich allerdings der Gegner die Urkunde übersetzen lassen und die Kosten dafür in der Kostenfestsetzung geltend machen (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 142 Rn. 17; LG Freiburg NJW 1961, 736). Im Übrigen dient § 142 Abs. 3 ZPO der Verstärkung der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung, wenn diese – anders als vorliegend – bestritten wurde. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit einer ohne gerichtliche Anordnung vorgenommenen Übersetzung gibt § 142 Abs. 3 ZPO damit nichts her.

5

Ein Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht im Hinblick auf die Höhe der Übersetzungskosten liegt nicht vor. Die Kosten sind im Sinne des § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht. Der Rechtspfleger hat in der Nichtabhilfeentscheidung nachvollziehbar dargelegt, dass die festgesetzten Kosten je Zeile unter dem Satz nach § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG lagen. Das hätte der Kläger bei hinreichender Anstrengung auch selbst nachvollziehen können.

6

Im Ergebnis kann letztlich dahin stehen, ob die Beklagte die Urkunde selbst hätte übersetzen können, da auch in diesem Fall die entstandenen Kosten nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG erstattungsfähig sind, d.h. mit einem höheren Zeilensatz als vorliegend festgesetzt (KG RVGReport 2014, 400 Düsseldorf 17.7.2009, 2 W 29/09 Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 - Übersetzungskosten).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,80 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). Andernfalls beträgt das Honorar 1,95 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt das Grundhonorar 1,95 Euro und das erhöhte Honorar 2,10 Euro.

(2) Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache. Werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.

(3) Sind mehrere Texte zu übersetzen, ist die Höhe des Honorars für jeden Text gesondert zu bestimmen. Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 20 Euro.

(4) Der Übersetzer erhält ein Honorar wie ein Dolmetscher, wenn

1.
die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder von Telekommunikationsaufzeichnungen auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, oder
2.
die Leistung des Übersetzers darin besteht, aus einer Telekommunikationsaufzeichnung ein Wortprotokoll anzufertigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)