Zivilprozessordnung - ZPO | § 1079 Zuständigkeit
Zivilprozessordnung - ZPO | § 1079 Zuständigkeit
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Für die Ausstellung der Bestätigungen nach
- 1.
Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und - 2.
Artikel 6 Abs. 2 und 3
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
01/04/2008 17:47
Rechtsberatung zum Internationalen Privatrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
SubjectsInternationales Privatrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
5 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
moreResultsText
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahr
(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist
(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:1.das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Ver
Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalt
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 26/02/2016 00:00
Tenor
I. Der Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf € 13.833,33 festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragstell
published on 16/12/2008 00:00
Eine Vorlage des Verfahrens vor den Senat ist nicht veranlasst. Das Verfahren wird an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zur weiteren Bearbeitung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe
I.
1
Gegenstand des Verfahrens ist der Antr
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.