Zivilprozessordnung - ZPO | § 1079 Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bestätigungen nach
- 1.
Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und - 2.
Artikel 6 Abs. 2 und 3
Anwälte | § 450 ZPO
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Referenzen - Veröffentlichungen | § 450 ZPO
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1 Artikel zitieren § 450 ZPO.
Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Neuste Entwicklungen im Europäischen Zivilprozessrecht
01.04.2008
Rechtsberatung zum Internationalen Privatrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Referenzen - Gesetze | § 450 ZPO
§ 450 ZPO zitiert oder wird zitiert von 8 §§.
§ 450 ZPO wird zitiert von 7 §§ in anderen Gesetzen.
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahr
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen
(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist
Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 20 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in V
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 60 Vollstreckbare Urkunden
Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden
§ 450 ZPO wird zitiert von 1 anderen §§ im Zivilprozessordnung.
Zivilprozessordnung - ZPO | § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalt
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 450 ZPO.
Landgericht Hamburg Beschluss, 26. Feb. 2016 - 318 O 41/16
bei uns veröffentlicht am 26.02.2016
Tenor
I. Der Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf € 13.833,33 festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragstell
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 16. Dez. 2008 - 3 W 228/08
bei uns veröffentlicht am 16.12.2008
Eine Vorlage des Verfahrens vor den Senat ist nicht veranlasst. Das Verfahren wird an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zur weiteren Bearbeitung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe
I.
1
Gegenstand des Verfahrens ist der Antr