Landgericht Hamburg Beschluss, 26. Feb. 2016 - 318 O 41/16

bei uns veröffentlicht am26.02.2016

Tenor

I. Der Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf € 13.833,33 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Verhängung des dinglichen Arrests gegen die Antragsgegnerin in deren gesamtes Vermögen wegen einer Pflichtteilsforderung in Höhe von € 41.500,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung des Beschlusses und in Vollziehung des Arrestes die Pfändung der angeblichen Forderung der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Kaufpreises für die Veräußerung der Eigentumswohnung im Grundbuch von T.- L. des Amtsgerichts H.- W. Band ..., Blatt ... belegen E. Str. ..., ... H. bis zum Höchstbetrag von € 45.000,00 gegen a) D. H. J. W., W. Straße ..., ... H. und b) J. W., R. Str. ..., ... H..

II.

2

Der Arrestantrag ist zurückzuweisen, da der Antragsteller weder das Bestehen eines Arrestanspruchs (§ 916 ZPO) noch eines Arrestgrundes (§ 917 ZPO) hinreichend glaubhaft macht hat.

1.

3

Dass der Antragsteller als Abkömmling des Erblassers gem. § 2303 Abs. 1 BGB von der Antragsgegnerin den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils verlangen kann, bedeutet nicht, dass damit glaubhaft gemacht wäre, dass sich sein Pflichtteilsanspruch auf (mindestens) € 41.500,00 beläuft. Dies gilt selbst bei Zugrundelegung des sonstigen Vortrags des Antragstellers, dass er gesetzlicher Erbe zu 1/2 nach dem Erblasser gewesen wäre und sich sein Pflichtteil daher auf 1/4 des Nachlasses belaufe.

4

Der Berechnung des Pflichtteils wird gem. § 2311 Abs. 1 BGB der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Hierzu trägt der Antragsteller nichts vor. Er macht auch weder geltend, dass der Nachlass entweder allein aus der hier in Rede stehenden Eigentumswohnung bestand, noch dass die Eigentumswohnung unbelastet sei und deswegen der Kaufpreis in voller Höhe dem Aktivnachlass zuzurechnen sei.

2.

5

Überdies fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes. Gemäß § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne diese Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

6

Der Antragsteller trägt insoweit nur vor, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine rumänische Staatsangehörige handele und er am 23.02.2016 zufällig an der Wohnung der Antragsgegnerin vorbeigefahren sei, dort Umzugswagen gesehen habe und diese der Antragsgegnerin habe zuordnen können. Unabhängig davon, dass es an jeder Glaubhaftmachung fehlt, aus welchen konkreten Umständen der Antragsteller im Vorbeifahren erkannt haben will, dass es sich um den Umzug der Antragsgegnerin handelte, ist diese ausweislich des Rubrums des Beschlusses des Amtsgerichts H.- W. vom 17.01.2016, Az. ... (Anl. Ast. 1), deutsche Staatsangehörige. Darüber hinaus ist nicht glaubhaft gemacht, aus welchen konkreten Umständen sich ergeben soll, dass zu besorgen ist, dass die Antragsgegnerin kurzfristig nach Rumänien umzieht. Da die Antragsgegnerin die vom Erblasser geerbte Eigentumswohnung nach dem Vortrag des Antragstellers an D. H. J. W. und J. W. verkauft hat, ist davon auszugehen, dass sie die Wohnung zum vereinbarten Übergabestichtag räumen muss. Dies allein würde aber noch nichts darüber besagen, wohin die Antragstellerin umzieht und dass ohne die Verhängung des Arrests die Vollstreckung eines gegen die Antragsgegnerin erwirkten Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

7

Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellen würde, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, kurzfristig nach Rumänien umzuziehen, fehlte es an einem Arrestgrund. Auf die Sonderregelung in § 917 Abs. 2 Satz 1 ZPO könnte sich der Antragsteller nicht stützen, weil er nicht dargetan hat, dass und warum die Gegenseitigkeit mit Rumänien nicht verbürgt ist. Die Verbürgung der Gegenseitigkeit ist im Verhältnis der EU-Staaten zu bejahen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 917 Rdnr. 17). Rumänien gehört zu den EU-Staaten. Zwar können rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bei einer Auslandsvollstreckung im Rahmen des § 917 Abs. 1 ZPO grundsätzlich berücksichtigt werden. Seit dem Inkrafttreten des EG-Vollstreckungstitel-DurchführungsG am 21.10.2005 dürften jedoch bei europäischen Vollstreckungstiteln im Sinne von § 1079 ZPO im EU-Bereich kaum noch Vollstreckungserschwerungen in Frage kommen (Zöller/Vollkommer, a.a.O.).

3.

8

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen unter Ziff. II. 1. und 2. sind auch die weiteren Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

4.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

10

Die Festsetzung des Streitwerts ist gem. § 3 ZPO nach einem Bruchteil von 1/3 der durch den Arrest zu sichernden Forderung erfolgt (Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rdnr. 16 „Arrestverfahren“).

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(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebühren

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(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

Für die Ausstellung der Bestätigungen nach

1.
Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
2.
Artikel 6 Abs. 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.