Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Ist der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
(2) (weggefallen)
(3) Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der nach § 52 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der nach § 52 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch sechs geteilt. Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
(4) Die Note lautet | 1. | „sehr gut“ | bei einem Zahlenwert bis 1,50, | | --- | --- | --- | | 2. | „gut“ | bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50, | | 3. | „befriedigend“ | bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50, | | 4. | „ausreichend“ | bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00. |
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle. Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
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