Inhalt des schriftlichen Teils
(1) Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer: 1. Pharmakologie und Toxikologie, 2. Pathologie, 3. Hygiene, Mikrobiologie und Virologie, 4. Innere Medizin, 5. Dermatologie und Allergologie.Er umfasst außerdem die folgenden Querschnittsbereiche: 1. Notfallmedizin, 2. Schmerzmedizin, 3. Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen, 4. Klinische Werkstoffkunde, 5. Orale Medizin und systemische Aspekte, 6. Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich, 7. Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie, 8. Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin, 9. Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin.
(2) Im schriftlichen Teil hat der oder die Studierende schriftlich gestellte Prüfungsfragen unter Aufsicht zu beantworten (Aufsichtsarbeit). Er oder sie hat die aus seiner oder ihrer Sicht im Sinne der Aufgabenstellung richtige Prüfungsantwort anzugeben. Der schriftliche Teil kann auch rechnergestützt durchgeführt werden.
(3) Die Prüfungsfragen müssen auf die Kenntnisse abgestellt sein, die für den Zahnarzt und die Zahnärztin allgemein erforderlich sind, und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
(4) Der schriftliche Teil findet an einem Tag statt. Er dauert fünf Stunden.
(5) Die Zahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Prüfungsfragen beträgt 200. Die Prüfungsfragen sollen möglichst alle in Absatz 1 genannten Fächer und Querschnittsbereiche angemessen abdecken und können übergreifend gestellt werden.
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