Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen - ZApprO | § 133 Anwendung bisherigen Rechts
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen Inhaltsverzeichnis
(1) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizin beginnen oder bereits begonnen haben.
(2) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe a und § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Vorlesungen können in digitaler Form durchgeführt werden.
(3) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b und § 36 Absatz 1 Buchstabe a und b der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten praktischen Übungen und Kurse sowie der Besuch der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Polikliniken und Kliniken können durch digitale Lehrformate begleitet werden.