Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen - ZApprO | § 133 Anwendung bisherigen Rechts

(1) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizin beginnen oder bereits begonnen haben.

(2) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe a und § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Vorlesungen können in digitaler Form durchgeführt werden.

(3) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b und § 36 Absatz 1 Buchstabe a und b der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten praktischen Übungen und Kurse sowie der Besuch der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Polikliniken und Kliniken können durch digitale Lehrformate begleitet werden.

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Referenzen - Gesetze | § 133 ZApprO

§ 133 ZApprO zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 133 ZApprO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 5 Epidemische Lage von nationaler Tragweite


(1) Der Deutsche Bundestag kann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen. Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn d
§ 133 ZApprO wird zitiert von 1 anderen §§ im Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen.

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen - ZApprO | § 134 Abweichende Regelungen


(1) Studierende nach § 133, die bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind und die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden haben, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. (2)
§ 133 ZApprO zitiert 1 andere §§ aus dem Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen.

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen - ZApprO | § 134 Abweichende Regelungen


(1) Studierende nach § 133, die bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind und die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden haben, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. (2)

Referenzen

(1) Studierende nach § 133, die bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind und die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden haben, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. (2) Studierende...