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§ 33Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungskommission

Zeitreise: 21.11.2024

(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.

(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. Dabei ist für jede Fächergruppe und das Fach Zahnmedizinische Propädeutik eine andere prüfende Person zu bestellen. Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein.

(4) In den Prüfungsterminen ist die jeweils prüfende Person anwesend.

(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündliche Prüfung und kann selbst prüfen. Sie ist berechtigt, der Prüfung in den Fächergruppen und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik beizuwohnen.

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