Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG 2018 | § 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen

E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.

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Gewerberecht: Zum gewerberechtlichen Begriff einer Spielhalle

21.06.2016

Eine Einbeziehung von Funktionsräumen in den Spielhallenbegriff steht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Spiel-Räume isoliert Gegenstand einer Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO sein können.
Verwaltungsrecht

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§ 67 ZPO zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 67 ZPO wird zitiert von 1 anderen §§ im Zivilprozessordnung.

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG 2018 | § 63 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.entgegen § 3 Absatz 1 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt,2.entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Gelder nicht oder nicht rechtzeitig in E-Geld

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2019 - 5 StR 479/18

bei uns veröffentlicht am 23.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 479/18 vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche u.a. ECLI:DE:BGH:2019:230119U5STR479.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 2019, a

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Feb. 2018 - M 7 S 17.3502, M 7 S 17.4504

bei uns veröffentlicht am 21.02.2018

Tenor I. Die Verfahren M 7 S 17.3502 und M 7 S 17.4504 werden verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Der Streitwert wird auf 4.750,- € fes

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - 21 CS 18.658

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers bzgl. der Nummer 2 des Bescheids des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 23. Augu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - 21 CS 18.659

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers bzgl. der Nummern 2 und 3 des Bescheids des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 2

Europäischer Gerichtshof Urteil, 22. März 2018 - C-568/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 22. März 2018 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zahlungsdienste – Richtlinie 2007/64/EG – Art. 3 Buchst. e und o – Art. 4 Nr. 3 – Anhang – Nr. 2 – Geltungsbereich – Betrie

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2018 - VI ZR 474/16

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 474/16 Verkündet am: 16. Januar 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Nov. 2015 - 4 B 710/15

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2015 geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 1. April 2015 – 3 K 2581/15 – (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsv

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2015 - 5 StR 189/15

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR189/15 vom 28. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten

Landgericht Stuttgart Beschluss, 07. März 2013 - 6 Qs 2/13

bei uns veröffentlicht am 07.03.2013

Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.12.2012 (Az.: 29 Gs 2247/12) wird als unbegründet v e r w o r f e n. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe   I.