Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG 2018 | § 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen

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Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten Inhaltsverzeichnis

E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.

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Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
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21/06/2016 17:28

Eine Einbeziehung von Funktionsräumen in den Spielhallenbegriff steht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Spiel-Räume isoliert Gegenstand einer Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO sein können.
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.entgegen § 3 Absatz 1 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt,2.entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Gelder nicht oder nicht rechtzeitig in E-Geld
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published on 23/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 479/18 vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche u.a. ECLI:DE:BGH:2019:230119U5STR479.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 2019, a
published on 21/02/2018 00:00

Tenor I. Die Verfahren M 7 S 17.3502 und M 7 S 17.4504 werden verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Der Streitwert wird auf 4.750,- € fes
published on 06/06/2018 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers bzgl. der Nummer 2 des Bescheids des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 23. Augu
published on 06/06/2018 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers bzgl. der Nummern 2 und 3 des Bescheids des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 2
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