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§ 133aAmtlich · § 5 UrhG

Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen

Zeitreise: 04.02.2026

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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