Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

(1) Die §§ 43, 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c gelten sinngemäß für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Partner und persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht Wirtschaftsprüfer sind.

(2) Die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Gesellschaften sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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Bankrecht: Zur Haftung eines Wirtschaftsprüfers

11.12.2013

Auf Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag findet § 51a WPO a. F. Anwendung.
allgemein

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Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 43 Allgemeine Berufspflichten


(1) Berufsangehörige haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten. (2) Berufsangehörige ha

Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 44b Gemeinsame Berufsausübung


(1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf mit natürlichen und juristischen Personen sowie mit Personengesellschaften, die der Berufsaufsicht einer Berufskammer eines freien Berufes im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen und ein Zeugnisverweige

Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 43a Regeln der Berufsausübung


(1) Berufsangehörige üben ihren Beruf aus1.in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gemäß § 44b,2.als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen von Wirtsc

Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen


(1) Der Anspruch der Auftraggeber aus den zwischen ihnen und den Berufsangehörigen bestehenden Vertragsverhältnissen auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden 1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Min

Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 49 Versagung der Tätigkeit


Der Wirtschaftsprüfer hat seine Tätigkeit zu versagen, wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen werden soll oder die Besorgnis der Befangenheit bei der Durchführung eines Auftrages besteht.

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2013 - III ZR 79/12

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2013 - III ZR 80/12

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 80/12 Verkündet am: 11. April 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2014 - III ZR 209/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 209/13 vom 28. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 28. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlosse

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2014 - III ZR 76/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 76/13 vom 28. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 28. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RE 7/16 R

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht z

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

Tenor 1. a) § 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletz

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