Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
Für Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 gelten die §§ 27 bis 31 entsprechend. Seewärts der in § 7 Absatz 5 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 27 bis 31 in den Küstengewässern entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.
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(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind: 1. Donau,2. Rhein,3. Maas,4. Ems,5. Weser,6. Elbe,7. Eider,8. Oder,9. Schlei/Trave,10. Warnow/Peene.Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform...