Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes ... vom 23. Juli 2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (Antrag vom 23.5.2011 und vom 15.8.2011) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger und der Beklagte tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 und 15. August 2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG bzw. Art. 15 BayWG für die Durchführung von Bohrungen und von Pumpversuchen einschließlich der Einleitung des Förderwassers in den nächstgelegenen Vorfluter im Rahmen einer Grundwassererkundung im Bereich... Umfasst sollten von diesem Antrag sein folgende Maßnahmen:

1. Abteufen der Bohrungen für die

- GWM-Doublette GG 3/GG 3a (Versuchsbrunnen GG 3; GWM GG 3a)

- gegebenenfalls erforderliche GWM im oberen Burgsandstein (kmBo-GWM)

sowie das Vertiefen der Bohrungen BH257/88 und BH258/88 (bestehende GWM).

2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser bei Pumpversuchen von maximal 144 Stunden Dauer

3. Einleiten von gefördertem Grundwasser in ein oberirdisches Gewässer bzw. über Versickerung in das Grundwasser.

Das als amtlicher Sachverständige im Verfahren angehörte Bayerische Landesamt für Umwelt äußerte sich in einem Gutachten vom 6. Juni 2011 im Wesentlichen dahingehend, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht der Antrag auf Errichten eines Versuchsbrunnens GG 3 und der Grundwassermessstellen GG 3a, BH257/88 und BH258/88 mit begleitendem Untersuchungsprogramm unter den in 3.3 genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen befürwortet werden könne.

3.3 des Gutachtens (Inhalts- und Nebenbestimmungen) lautet wie folgt:

„3.3.1 Befristung

Die beschränkte Erlaubnis wird bis zum 31. Dezember 2011 erteilt. Sie erlischt, wenn nicht bis zum 1. Oktober 2011 mit der Gewässerbenutzung begonnen worden ist und das Landratsamt ... einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf schriftlich zugestimmt hat.

3.3.2 Umfang der erlaubten Benutzung

Die Erlaubnis gewährt die stets widerrufliche Befugnis bis zum 3.3.1 genannten Zeitpunkt zum

- Abteufen der Bohrungen GG 3, GG 3a, km Bo-GWM, sowie das Vertiefen

der Bohrungen BH275/88 und BH258/88 (§ 9 Abs. 2 Ziffer 2 WHG)

- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser bei Pumpversuchen von maximal 144 Stunden Dauer (§ 9 Abs. 1 Ziffer 5 WHG)

- Einleiten von gefördertem Grundwasser in ein oberirdisches Gewässer (§ 9 Abs. 1 Ziffer 4 WHG).

Die Dauer der Pumpversuche im Versuchsbrunnen GG 3 sind auf maximal 144 Stunden und eine maximale Förderrate von 15 l/sek. zu begrenzen. Für die Bohrungen GG 3a, kmBo- GWM, BH257/88 und BH258/88 ist die Pumpversuchsdauer jeweils auf maximal sechs Stunden und eine Förderrate von maximal 3 l/sek. beschränkt.

3.3.3 Pumpversuche

a) Bei sämtlichen Bohrungen ist zu Pumpversuchsende das Förderwasser hydrochemisch und isotopenhydrologisch für eine Altersbestimmung zu analysieren.

b) Das gesamte Förderwasser der Pumpversuche ist einem Absetzbecken zuzuführen und dort zu behandeln, wobei eine ausreichende Mindestaufenthaltsdauer (mind. 30 min) gewährleistet sein muss.

Folgender Überwachungswert ist im Auslauf des Absetzbeckens zu bestimmen und einzuhalten:

Abfiltrierbare Stoffe: 50 mg/l

c) Der im Absetzbecken abgeschiedene Schlamm ist abfallrechtlich zu untersuchen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

d) Es ist sicherzustellen, dass durch die Ableitung des Wassers keine Schäden am Vorfluter bzw. auf den benachbarten Grundstücken entstehen. Eine groß- flächige Versickerung des Förderwassers bei den Pumpversuchen von BH257/88 und BH258/88 ist nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Grundstückseigentümern im Versickerungsbereich zu- lässig. Für alle Einleitungen/Versickerungen von Förderwasser sind nach Rücksprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Grundstückseigentümern gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen (z. B. Grabenräumung, Reinigen der Durchlässe), um Schäden durch das abzuleitende Wasser zu verhindern.

e) Das Wasser darf keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen.

3.3.4 Anzeige von Baubeginn und Vollendung, Bauabnahme

Beginn und Fertigstellung der Bauarbeiten sind dem Landratsamt ..., dem Wasserwirtschaftsamt ..., dem Wasserwirtschaftsamt ... und dem Landesamt für Umwelt eine Woche vor Beginn bzw. nach Fertigstellung anzuzeigen.

3.3.5 Bauausführung

Der Unternehmer hat die Bauwerke bescheidsgemäß nach den geprüften Plänen, nach den geltenden Vorschriften und unter der Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Insbesondere ist folgendes zu beachten für die Bohrarbeiten

a) Bei den Bohrarbeiten ist darauf zu achten, dass keine Schmier- und Treibstoffe in den Untergrund gelangen. Es darf daher nur mit technisch einwandfreien Maschinen gearbeitet werden. Bei der Betankung ist äußerste Sorgfalt anzuwenden.

b) Die Lagerung wassergefährdender Stoffe muss außerhalb hochwasser- gefährdeter Bereiche erfolgen.

c) Ölbindemittel sind in ausreichender Menge bereitzuhalten.

d) Die Bohrarbeiten sind durch eine qualifizierte Bohrfirma nach DVGW W 120 durchzuführen. Die ausführende Bohrfirma ist dem Landratsamt ..., dem Wasserwirtschaftsamt ..., dem Wasserwirtschaftsamt ... und dem Landesamt für Umwelt noch mitzuteilen.

e) Werden Spülmittelzusätze verwendet, so hat dies unter Beachtung der Vor- gaben in DVGW W 116 zu erfolgen.

f) Anfallendes Bohrgut und die Bohrspülung sind fachgerecht zu entsorgen. Dies gilt auch für gegebenenfalls anfallendes und mit Bohrgut vermischtes Grundwasser.

g) Die Bohrung und die Ausbauarbeiten sind durch einen auf dem Gebiet der Bohrtechnik und Hydrogeologie erfahrenen Geologen zu begleiten. Dieser hat - die Bohrergebnisse DIN-gemäß zu erfassen, aufzuzeichnen und im Hinblick auf die Grundwasserhöffigkeit und die stratigraphische Einordnung der erbohrten Schichten zu bewerten,

- die Endteufe festzulegen, sobald eine für die Bedarfsmenge ausreichende Aquifermächtigkeit erschlossen worden ist,

- die Zementation des Ringraumes von der Oberkante des Gegenfilters bis zur Sohle des Brunnenschachtbauwerkes zu überwachen und zu dokumentieren,

- den Pumpversuch zu überwachen und bezüglich der Gesichtspunkte - Absenkverhalten (stationär/instationär)

- Ergiebigkeit

- Regenerationsrate des Grundwasservorkommens

zu bewerten.

h) Zur Überwachung der entnommenen und abgeleiteten Wassermengen ist eine geeignete Messeinrichtung einzubauen. Alternativ kann der Abfluss auch über den Betrieb der Förderpumpen ermittelt werden.

i) Sofern die Bohrung nicht ausgebaut wird, ist sie zu verfüllen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Durchlässige Bereiche können mit sauberem, desinfiziertem Filterkies verfüllt werden. Hydraulisch wirksame Trennschichten sind mit Dämmmaterial abzudichten.

j) Es dürfen nur Materialien und Baustoffe verwendet werden, die keine wassergefährdenden und/oder auslaugbaren Stoffe enthalten.

k) Nach Abschluss der Arbeiten ist das Gelände, soweit möglich, wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Einleitung in Oberflächengewässer

l) Der Unternehmensträger hat Vorkehrungen zum Schutz vor Abschwemmungen und Gewässerverunreinigungen zu treffen.

m) Überschüssiges Erdmaterial ist außerhalb von Überschwemmungsgebieten zu verbringen; Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen.

n) Nach Bauende sind alle noch vorhandenen Ablagerungen oder Einrichtungen am Uferstreifen zu entfernen.

o) Durch die Einleitung auftretende Beschädigungen am Vorfluter sind auf Kosten des Antragstellers unverzüglich durch entsprechende Maßnahmen zu beheben.

3.3.5 Überwachung

Der Unternehmer/die Unternehmerin ist verpflichtet, die behördliche Überwachung der Anlage zu dulden.

3.3.6 Vorbehalt weiterer Auflagen

Weitere Bedingungen und Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse, insbesondere aus wasserwirtschaftlichen Gründen, als notwendig erweisen sollten, bleiben vorbehalten.

Insbesondere kann sich der Rückbau der Grundwassermessstellen/der Versuchsbrunnen als erforderlich erweisen, wenn aufgrund der Untersuchungen signifikante Unterschiede in den wasserchemischen Eigenschaften des Grundwassers der verschiedenen Grundwasserhorizonte in Erscheinung treten oder eine Nutzung des Grundwasservorkommens längerfristig nicht in Betracht kommt.“

Als Stellungnahme hinsichtlich der Einwände der Träger öffentlicher Belange führte das Bayerische Landesamt für Umwelt mit Schreiben vom 3. August 2012 u. a. aus, wie im Gutachten vom 6. Juni 2011 unter Punkt 2.2.3 dargelegt, seien die hydrogeologischen, hydrochemischen und geohydraulischen Verhältnisse im Einzugsgebiet des Gereutgrabens noch nicht ausreichend geklärt, so dass eine abschließende Beurteilung einer dauerhaften Grundwasserentnahme nicht möglich sei. Dafür seien weitere Erkundungsmaßnahmen, wie durch die Klägerin am 23. Mai 2011 beantragt, notwendig. Sämtliche im Verfahren der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Beteiligter vorgetragenen Einwände bezögen sich bereits auf eine dauerhafte Grundwasserentnahme bzw. auf die Ausweisung, Festsetzung und Auflagen eines Wasserschutzgebietes. Diese seien jedoch getrennte wasserrechtliche Verfahren nach erfolgreicher Erkundung und auch nach entsprechenden Antragstellungen und Begutachtungen. Der aktuelle Antrag des Klägers vom 23. Mai 2011 beziehe sich lediglich auf weitere Grundwassererkundungsmaßnahmen (Bohrungen und Pumpversuche) und sei unabhängig von einer möglichen späteren dauerhaften Grundwasserentnahme zu beurteilen.

Zu den einzelnen Einwänden wird wie folgt Stellung genommen:

„1. Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... und ... (AELF) a) Auswirkungen einer Grundwasserentnahme auf Landwirtschaft, Kirschenanbau und Waldbestand: Im Bereich der Versuchsbohrungen GG 1 und GG 2 im ... beträgt der natürliche Flurabstand des erschlossenen Grundwassers (mittlerer Burgsandstein und Unterlager) mehr als 25 m, weshalb der dortige Waldbestand von diesem Grundwasserstand unbeeinflusst ist. Weiter westlich im Bereich des Kirschanbaugebiets stellen die Feuerletten bzw. der obere Burgsandstein die obersten Grundwasserleiter dar, die zum Teil über Quellaustritte in den Bach des ... einspeisen und somit als sogenannte hängende Grundwasserstockwerke von den unterlagernden, durch die Versuchsbohrungen erschlossenen Grundwasserstockwerken unbeeinflusst sind.

b) Auswirkungen durch Drainageausleitungen in den ...:

Wie bereits oben erwähnt, sind die erschlossenen Grundwasserleiter (mittlerer Burgsandstein und Unterlager) von weiteren hängenden Grundwasserstockwerken (oberer Burgsandstein/Feuerletten) überlagert, so dass Einträge vom Oberflächenwasser des ... in das geförderte Grundwasser nicht zu erwarten sind.

2. Stadt ...

a) Auswirkungen durch Grundwasserabsenkungen im ...: siehe 1 a)

b) Entnahmebedarf seitens der RBG: Nach der Stellungnahme der ...vom 20. Februar 2012 handelt es sich bei der neu geplanten Wassergewinnung um ein weiteres Standbein, das der Erhöhung der Versorgungssicherheit dient. Damit kommt die ... den fachlichen Grundsätzen nach einer Optimierung der Redundanz im System nach. Eine hierfür errichtete neue Wassergewinnung bedeutet keine Erhöhung der insgesamt d. h. aus allen Wassergewinnungsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens entnommenen Wassermengen.

3. ...

a) Verwendung des in einer Wassergewinnung ... geförderten Wassers: Die beabsichtigte neue Wassergewinnung ist zur Versorgung der zur ... zählenden umliegenden Ortschaften vorgesehen und soll die Redundanz im Versorgungsgebiet der ... erhöhen (s. auch unter 2 b)). Eine Veränderung der Lieferbeziehungen mit den benachbarten Fernwasserversorgungsunternehmen ist nicht das Ziel des Vorhabens.

b) Auswirkungen durch Grundwasserentnahmen und durch Auflagen eines Wasserschutzgebietes: Der aktuelle Antrag der ... vom 23. Mai 2011 bezieht sich lediglich auf weitere Grundwassererkundungsmaßnahmen, u. a. eine Grundwassermessstelle im möglichen Einzugsgebiet der Wassergewinnung. Erst danach könnten konkrete Festlegungen getroffen und entsprechende Anträge zur Entnahme und Wasserschutzgebiet durch die ... gestellt werden.

4. Bayerischer Bauernverband

a) Gefahr der Unterspülung des ...Staudamms durch Grundwasserentnahmen im ...:

Bilanzrechnungen für den ...- und ...-see sowie die Grundwasserganglinien von Grundwassermessstellen im Nahbereich der Seen belegen eine deutliche Infiltration von Seewasser in das Grundwasser seit deren Aufstau. Der regionale Grundwasserstrom ist von den Seen nach Nordosten gerichtet. Modellrechnungen des Büros für Umwelt und Hydrogeologie GmbH (2010) belegen, dass der ...-Staudamm weder im Einzugsgebiet noch im Grundwasserabsenkungsbereich einer möglichen Entnahme im ... liegt und daher eine Verursachung der „Dammunterspülung“ auszuschließen ist.

b) Auswirkungen auf Landwirtschaft und Kirschenanbau: s. 1a).

Zusammenfassend ist festzuhalten:

Die weiteren Erkundungsmaßnahmen, wie durch die ... am 23. Mai 2011 beantragt, sind aus unserer Sicht zur Klärung der hydrogeologischen Verhältnisse im Einzugsgebiet des ... und zur Bewertung und Begutachtung einer möglichen künftigen dauerhaften Grundwasserentnahme notwendig. Die ... will künftig durch die weiteren Standbeine ... und ... die Versorgungssicherheit nicht nur im Notfall gegenüber den Mitgliedsgemeinden erhöhen, die Entnahmen regional verteilen und dementsprechend die Förderung in ... reduzieren, wo saisonal die Kapazitätsgrenzen erreicht werden. Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die Vegetation sowie Bedarfsnachweis und Alternativenprüfung sind dann bei einer zu beantragenden dauerhaften Grundwasserentnahme im ... wesentlicher Bestandteil der Begutachtung.“

Auf Anfrage eines Landtagsabgeordneten teilte das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mit Schreiben vom 7. September 2012 u. a. mit, dass sich das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit und das Bayerische Landesamt für Umwelt bereits in mehreren Schreiben zu den Bedenken von möglicherweise Betroffenen eines geplanten Wasserschutzgebietes im Raum ..., Stadt ..., geäußert hätten. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen die vorgetragenen Befürchtungen fachlich nicht begründet seien. Anhand der Modellrechnungen und Pumpversuche sowie der natürlichen hydrogeologischen Verhältnisse lasse sich belegen und auf Dauer sicherstellen, dass durch die Erkundungs- und eventuellen Erschließungsmaßnahmen weder oberhalb austretende Quellen noch der Waldbestand, der Kirschenanbau, sonstige landwirtschaftliche Nutzungen oder gar die Dichtigkeit des ...-sees nachhaltig beeinflusst werden könnten. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens würden alle diese Punkte nochmals angesprochen und behandelt werden.

Die Gemeinden des Landkreises ... könnten sich nicht selbst mit Trinkwasser versorgen. Der Landkreis ... gehöre zu den wasserärmsten Gegenden Bayerns. Zu den niedrigen Jahresniederschlägen kämen ungünstige Speichereigenschaften des Untergrundes hinzu. Trinkwassererschließungen seien deshalb regelmäßig wenig ergiebig und benötigten zudem große Wasserschutzgebiete. ..., ..., ... und ... seien intensiv diskutierte laufende Wasserschutzgebietsverfahren im Landkreis ... Mit den vorhandenen Trinkwassergewinnungsanlagen seien die Möglichkeiten des Landkreises ... weitgehend ausgeschöpft. Dennoch fehlten dem Landkreis noch etwa 2,5 Mio. cbm Trinkwasser pro Jahr, die von der ... über das Netz der Fernwasserversorgung ... im Landkreis ... abgegeben würden. Mit der Erkundung im Bereich des ... beabsichtigte die ...Gruppe, die Versorgungssicherheit durch ein weiteres Standbein zu erhöhen, insbesondere im südöstlichen Versorgungsgebiet. Gerade damit werde dort eine ortsnahe Wasserversorgung sichergestellt, da bislang Trinkwasser aus den Gewinnungsanlagen bei ... über ..., ... in das Gebiet ... und ... gepumpt werden müsse. Die ...-gruppe komme damit auch den fachlichen Grundsätzen nach einer Optimierung der Redundanz im System nach.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 23. Juli 2013 wurde der Antrag des Klägers vom 23. Mai 2011 in der Fassung der Antragsunterlagen vom 15. August 2011 auf beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme, das Zutagefördern, Zutageleiten und das Ableiten von Grundwasser (Durchführung von Bohrungen und Pumpversuchen einschließlich der Einleitung des Förderwassers in den nächstgelegenen Vorfluter) in ..., ..., abgelehnt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser stelle eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG dar. Für die Versickerung sei § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG einschlägig. Für diese Tatbestände sei nach dem Grundsatz des § 8 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung notwendig.

Die beschränkte Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WHG und Art. 15 BayWG sei nach § 12 WHG zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten seien oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt würden. Im Übrigen stehe die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessen des Landratsamtes ... (§ 12 Abs. 2 WHG).

Im Erläuterungsbericht des Antrages vom 23. Mai 2011 werde ausgeführt, dass weitere Versuchsbohrungen zur Klärung der Möglichkeiten der Trinkwassergewinnung nördlich des ...-sees zur Ausführung kommen sollten. Insoweit sei der vorliegende Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Folgeantrag auf Bewilligung für die Grundwasserbenutzung (Trinkwassergewinnung) mit einem Volumen von geschätzt mindestens 1 Mio. cbm/a zu beurteilen.

In den Erschließungsgebieten (EG) I, II und III bei ... habe der Kläger durch eine Bewilligung das Recht, jährlich bis zu 4,85 Mio. cbm Grundwasser zu fördern. Seit 2007 sei diese Menge nicht ausgeschöpft worden und bis 2011 kontinuierlich auf 3,47 Mio. cbm/a abgefallen. Demgegenüber habe der Kläger an die Letztverbraucher im eigenen Verbandsgebiet lediglich 1,85 Mio. cbm Trinkwasser abgegeben (Stand 2010). Der Argumentation des Klägers, die notwendige Versorgungssicherheit in den Ortschaften ... und ... sicherstellen zu müssen, könne deshalb nicht gefolgt werden. Die genannten Zahlen würden auch zeigen, dass eine notwendige Redundanz bei der Trinkwassergewinnung bereits vorhanden sei. Für den Bereich im Westen sei für die Beurteilung der Redundanz ferner der neu genehmigte Brunnen ... zu berücksichtigen.

Weiter habe der Kläger auf eine schriftliche Anfrage des Landtagsabgeordneten ... vom 1. Februar 2013 erklärt, dass es derzeit keine Bestrebungen gebe, das Verbandsgebiet zu erweitern oder weitere Zweckverbände mit Wasser zu beliefern. Das entspreche auch der Aussage des Geschäftsführers des Klägers vom 25. März 2013 gegenüber dem Landratsamt ..., wonach keine Erweiterungsmöglichkeiten mehr vorhanden seien. Daher fehle für die geplante Grundwasserentnahme das Sachbescheidungsinteresse. Mit einer Bewilligung zugunsten des Klägers sei unter keinen Umständen zu rechnen, da die für die Versorgungssicherheit erforderliche Redundanz vorliege. Wegen des unmittelbaren Zusammenhangs sei damit auch die jetzt beantragte wasserrechtliche Erlaubnis mit Blick auf § 12 Abs. 2 WHG unter Berücksichtigung und Abwägung aller vorliegenden Erkenntnisse (Bedarf, fehlendes Sachbescheidungsinteresse, Einwände der Träger öffentlicher Belangte zu einer Trinkwassergewinnung) zu versagen.

Die klägerseits vorgelegte Rechtsprechung bestätige diese Entscheidung. Das gelte unabhängig von der fehlenden Normenqualität von Gerichtsentscheidungen in der deutschen Rechtsordnung über die betroffenen Parteien hinaus. Vorliegend wäre Verbescheidung für den Kläger erkennbar nutzlos, und zwar nicht, wie im zitierten Falle, „möglicherweise nutzlos“, sondern sicher nutzlos. Bei diesen Entnahmemengen werde der Kläger auch in einem späteren Bewilligungsverfahren einen Bedarf nicht nachweisen können.

So sei die notwendige Versorgungssicherheit einzelner Gemeinden durch die umfangreich genehmigte Wasserentnahme in den EG I bis III bei ... sichergestellt. Eine weitere notwendige Redundanz in der Wasserversorgung sei nicht erkennbar und auch nicht schlüssig dargelegt worden. Die von der Rechtsprechung zugestandenen 20 bis 30% seien sowohl im Fünf-Jahresmittel als auch auf Grundlage der Zahlen für 2011 erreicht. Die Tendenz der Entnahmemengen deute dabei auf einen abnehmenden Bedarf hin.

Die Gewässerbenutzung (Trinkwassergewinnung) bei ...-sei 2007 durch das Landratsamt ... bewilligt worden. Das Alter der Anlagen könne somit keinen aktuellen oder gar dringenden Handlungsbedarf für die Erkundung und Inbetriebnahme neuer Brunnen darstellen. Aus einer notwendigen oder unterlassenen Instandhaltung durch den Kläger könne ferner auf keinen zusätzlichen Entnahmebedarf geschlossen werden.

Die Erschließung des EG IV bei ... diene wohl wie angegeben nicht der unmittelbaren Versorgung der Gebiete um ... Für das Gesamtversorgungsgebiet der...-Gruppe stelle dieses EG IV jedoch im Bedarfsfalle ausreichende Reserven zur Verfügung, so dass die Versorgung des Gebietes um ... durch ortsnahe Entnahme sichergestellt werden könne. Wieso der Kläger seine technischen Einrichtungen in der von ihm beschriebenen Weise errichte, liege in seinem eigenen Verantwortungsbereich. Allein aus der Art und Weise der technischen Lösung lasse sich jedoch schließen, dass ein Bedarf im Versorgungsgebiet um ... und ... klägerseits nicht gesehen werde.

Der Schutz des Tiefengrundwassers sei im Bewilligungsverfahren für die Trinkwasserentnahme in den EG I bis III berücksichtigt worden. Eine Reduzierung der Tiefengrundwasserentnahme sei vom Kläger nicht in Aussicht gestellt worden.

Die Auffassung der Verbandsmitglieder, insbesondere auch die ablehnende Auffassung der lokal betroffenen Bürgermeister, werde zur Kenntnis genommen.

Der Vorrang der ortsnahen Versorgung sei korrekt, § 50 Abs. 2 WHG. Allerdings setze ein Vorrang sowohl einen Bedarf als auch eine Alternative voraus. Da bereits die Notwendigkeit des geplanten Vorhabens nicht habe dargelegt werden können, ergebe sich auch kein Vorrang.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. September 2013 ließ der Kläger Klage erheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Wasserversorgung des gesamten Verbandsgebietes sei derzeit insbesondere durch das Wasserwerk ..., EG I bis III, gewährleistet. Von diesem Wasserwerk aus, das im östlichen Bereich des Versorgungsgebietes liege, werde durch Ringleitungen das Wasser an alle angeschlossenen Haushalte verteilt. Die Wasserversorgung der Stadt ..., der Gemeinde ..., des ... und der Stadt ... werde durch eine Stichleitung sichergestellt. Das Versorgungsnetz sei ca. 50 Jahre alt; eine größere Störanfälligkeit sei insoweit zu befürchten.

Das (ehemalige) Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit rate den öffentlichen Wasserversorgern bereits seit Jahren, aus Gründen der Versorgungssicherheit ein zweites Standbein für eine Wasserversorgungsanlage zu schaffen, damit eine reguläre leitungsgebundene Versorgung der Abnehmer auch bei Ausfall einer Wassergewinnung durch nicht planbare Ereignisse gesichert sei.

Seit einigen Jahren würden Erhebungen in Bayern zur Feststellung der Struktur der Wasserversorgung durchgeführt. Ziel sei es festzustellen, die öffentliche Wasserversorgung in Bayern sicherzustellen und wasser- und gesamtwirtschaftlich, auch im Hinblick auf den Klimawandel, zu verbessern. Wie im Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 4. Mai 2013 ausgeführt, sei „ein weiteres wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Sicherheit der Trinkwasserversorgung …. die Existenz von Versorgungsalternativen als „zweites Standbein“.“

Dieser staatlichen Forderung sei der Kläger nachgekommen. Er habe sein Verbandsgebiet daher bereits vor Jahren auf die Versorgungssicherheit hin überprüft und dabei festgestellt, dass dieses zweite Standbein im südlichen Bereich fehle. Im Hinblick auf die dringende Versorgungssicherheit seien daher bereits im Jahre 2006 Maßnahmen zur Erschließung neuer Brunnen im Bereich des ... eingeleitet worden. Es seien dort bereits zwei Probebohrungen durchgeführt worden, um festzustellen, inwieweit eine Brunnenbohrung in diesem Bereich unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen überhaupt möglich und sinnvoll sei. Diese Pumpversuche hätten hierbei auch der Feststellung gedient, inwieweit durch eine Trinkwassergewinnung im Bereich ... negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt entstehen könnten. Die zwei Probebohrungen seien durch das Landratsamt ... genehmigt worden. Im Jahre 2009 seien die Versuchsbrunnen GG I und GG II erstellt worden. Die Grundwasserstockwerke des Sandsteinkeupers vom mittleren Burgsandstein bis in die Lehrbergschichten seien erkundet worden. Dort seien mindestens zwei getrennte Grundwasserleiter mit einem Grundwasseralter von mehr als 50 Jahren erschlossen worden. Die hydrochemischen Analysen hätten lediglich bei Mangan und Arsen gegen bedingte Grenzwertüberschreitungen der Trinkwasserverordnung ergeben. Genauere Erkenntnisse in Bezug auf ein Einzugsgebiet, Grundwasserfließrichtung und Bilanzierung der einzelnen Grundwasserstockwerke fehlten jedoch bislang. Die dritte Probebohrung sei daher insbesondere erforderlich, die Ergiebigkeit des erschlossenen Grundwasserleiters sowie des Versuchsbrunnens am gewählten Standort feststellen zu können. Ein entsprechender Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung sei daher mit Schreiben vom 23. Mai 2011, ergänzt mit Schreiben vom 15. August 2011, beim Landratsamt ... eingereicht worden.

Das im Verfahren als amtlicher Sachverständiger gehörte Landesamt für Umwelt habe mit Gutachten vom 6. Juni 2011 bestätigt, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Einwände bestünden. Mit Schreiben vom 9. November 2011 habe sich das Wasserwirtschaftsamt ... den inhaltlichen Ausführungen dieses Gutachtens angeschlossen; ebenso das Wasserwirtschaftsamt ... mit Schreiben vom 7. Dezember 2011.

Im Rahmen des Verfahrens seien weitere Stellungnahmen abgegeben worden. Seitens der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... und ... sei mitgeteilt worden, dass durch einen dritten Brunnen eine höhere Wasserförderung möglich wäre als mit den beiden bestehenden Brunnen allein. Dies habe negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft.

Die Stadt ... habe vorgetragen, dass ein nachhaltiger Schaden an Landwirtschaft und Natur verursacht werde. Der Verein ...e.V. habe sich dieser Argumentation im Wesentlichen angeschlossen.

Der ... habe vorgetragen, dass durch die Grundwasserförderung erhebliche Auswirkungen auf das Gemeindegebiet zu befürchten seien.

Der Bayerische Bauernverband habe ausgeführt, dass durch die Wasserförderung im ... eine weitere Grundwasserabsenkung erfolgen werde, die Unterspülungen im Dammbereich des ...-sees befürchten ließe.

Mit Schreiben vom 20. März 2013 habe das Landratsamt ... dem Kläger mitgeteilt, dass eine spätere Wasserentnahme nach derzeitigem Sachstand offensichtlich nicht genehmigungsfähig sei, so dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Durchführung von Bohrungen und Pumpversuchen abzulehnen.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 wurde klägerseits insbesondere dargelegt, dass aufgrund der staatlichen Aufforderung, für eine notwendige Versorgungssicherheit und Redundanz im Wasserversorgungssystem zu sorgen, die Probebohrungen und Pumpversuche erforderlich seien. Weiter sei darauf hingewiesen worden, dass die anstehende Erschließung des Gebietes ..., EG IV, der Abdeckung des künftigen Gesamtbedarfs des Zweckverbandes und der Redundanz der Anlagen im Landkreis ... diene. Aus technischen Gründen sei es nicht möglich, Wasser aus dem Erschließungsgebiet ... in den Bereich der Stadt ..., der Gemeinde ..., des Marktes ... und der Stadt ... zu fördern. Eine mögliche Grundwasserentnahme im Bereich des ... würde zudem langfristig zu einer Reduzierung der Entnahmemengen aus den beiden Tiefbrunnen im Bereich ... führen. Damit würde als weiteres Ziel das Tiefengrundwasser geschützt. Durch die geplante Versorgung aus dem Gebiet ... sei zudem eine ortsnahe Versorgung gegeben.

Zu Unrecht habe der Beklagte ein Sachbescheidungsinteresse des Klägers verneint. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein solches dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert wäre und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Kläger könne von der beantragten Genehmigung unmittelbaren Gebrauch machen. Die Antragstellung beziehe sich ausschließlich auf die Durchführung von Versuchsbohrungen und Pumpversuchen. Aus diesen Maßnahmen sollten neue Erkenntnisse im Hinblick auf das vorhandene Grundwasser gewonnen werden. Weder tatsächliche noch rechtliche Gründe stünden einer Umsetzung der Genehmigung entgegen. Die Bohrungen und Pumpversuche könnten in jedem Fall durchgeführt werden. Insbesondere habe sowohl das LfU als staatlicher Gutachter als auch die anderen beteiligten Fachbehörden das Vorhaben befürwortet. Das Landratsamt ... habe das Sachbescheidungsinteresse verneint, da ein späterer Antrag auf Grundwasserentnahme abgelehnt werden würde. Diese Ablehnung beziehe sich jedoch weder auf die Probebohrungen noch auf die Pumpversuche. Sie beziehe sich auch nicht auf die durch die beantragten Maßnahmen möglicherweise zu gewinnenden Erkenntnisse. Die Ablehnung werde somit ausschließlich mit einem Vorhaben begründet, das nicht beantragt und nicht Gegenstand des Verfahrens sei.

Der Kläger habe auch Anspruch auf Erteilung der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis; Versagungsgründe lägen nicht vor. Gemäß § 12 Abs. 1 WHG sei die Erlaubnis dann zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten seien oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt würden. Wie dem Gutachten des LfU vom 6. Juni 2011 zu entnehmen sei, seien schädliche Gewässerveränderungen nicht zu erwarten. Das LfU stimme, wie die beteiligten Wasserwirtschaftsämter, dem Vorhaben zu. Versagungsgründe im Sinne des § 12 Abs. 1 WHG lägen damit nachweislich nicht vor.

Der Bescheid sei zudem rechtswidrig, da auch im Übrigen keine Versagungsgründe vorlägen und diese überdies nicht dargetan worden seien.

Gemäß § 12 Abs. 2 WHG stehe die Erteilung der Erlaubnis im Übrigen, wenn Versagungsgründe nicht gegeben seien, im Bewirtschaftungsermessen der zuständigen Behörde. Hierüber habe der Beklagte nicht, zumindest jedoch ermessensfehlerhaft, entschieden.

Das Landratsamt ... nenne im streitgegenständlichen Bescheid keine Gründe, welche die Ablehnung der beantragten Erlaubnis begründen könnten. Die ausgeführten Begründungen würden sich voll umfänglich auf die späteren Brunnenbohrungen sowie Grundwasserentnahmen beziehen. Das Landratsamt setze sich damit mit den zur Entscheidung gestellten Anträgen nicht auseinander. Es fehle an einer Feststellung der klägerischen Interessen an der Durchführung der Probebohrungen und Pumpversuche. Es fehle damit bereits vollständig an einer etwaigen Ermessensentscheidung, insbesondere deren Grundlagen.

Darüber hinaus seien die im Bescheid ausgeführten Begründungen fehlerhaft. Soweit im Rahmen des Bescheids behauptet werde, die notwendige Versorgungssicherheit sei nicht begründbar, da bereits jetzt die erlaubte Fördermenge nicht ausgeschöpft werde, sei dies zum einen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gegenstand sei ausschließlich die Durchführung von weiteren Grundwassererkundungen. Zum anderen sei die gezogene Schlussfolgerung fehlerhaft. Grund für die mögliche Erschließung eines weiteren Brunnens im Bereich ... sei ausschließlich die Herstellung der Versorgungssicherheit im Gebiet der Gemeinden ..., ..., ... und ... Grund für eine mögliche Erschließung sei nicht eine Steigerung der geförderten Wassermenge.

Der Beklagte verkenne überdies, dass eine Förderung von Grundwasser aus einem möglichen Brunnen im ... nicht nur die gesetzlich vorgeschriebene ortsnahe Trinkwasserversorgung (§ 50 Abs. 1 WHG) gewährleiste, sondern überdies sicherstellen könne, dass das schützenswerte Tiefengrundwasser möglichst geschont werde. Dies habe der Kläger in Aussicht gestellt.

Auch wenn es streitentscheidend nicht darauf ankomme, sei überdies klarzustellen, dass die notwendige Versorgungssicherheit in den Ortsteilen ..., ..., ... und ... nur durch eine zweite Wasserversorgungsleitung geschaffen werden könne. Die Ortschaften würden derzeit über eine Stichleitung versorgt. Bei einem größeren Störfall, der die Wasserleitung unterbreche, könnten diese Ortschaften somit nicht durch eine zweite Zuleitung mit Wasser versorgt werden.

Zutreffend sei, dass es keine Bestrebungen gebe, das Verbandsgebiet zu erweitern. Es müsse lediglich für die bereits angeschlossenen Haushalte eine entsprechende Versorgungssicherheit gewährleistet sein. Dies könne durch eine mögliche Brunnenerschließung im ... geschaffen werden.

Eine Wasserzuleitung aus den Bereichen EG I bis III bzw. EG IV, wie vom Landratsamt ... ausgeführt, lasse sich technisch aufgrund der geologischen Gegebenheiten nicht umsetzen und stelle insoweit keine Lösungsmöglichkeit dar.

Darüber hinaus seien auch die Einwendungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange vorliegend unbeachtlich. Diese würden sich ausschließlich auf eine mögliche und nicht streitgegenständliche Bohrung und Erschließung eines Brunnens im Bereich ... beziehen und seien insoweit unbeachtlich.

Der Bescheid sei rechtswidrig. Der Kläger habe Anspruch auf Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis. Das Sachbescheidungsinteresse fehle nicht. Versagungsgründe lägen nicht vor.

Es wird beantragt:

1. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 23. Juli 2013 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme, das Zutagefördern, Zutageleiten und das Ableiten von Grundwasser (Durchführung von Bohrungen und Pumpversuchen einschließlich der Einleitung des Förderwassers in den nächstgelegenen Vorfluter) in..., zu erteilen.

In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägervertreterin darüber hinaus hilfsweise,

den Beklagten zur Neuverbescheidung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es fehle vorliegend bereits am Sachbescheidungsinteresse. Mit der begehrten Erlaubnis wolle der Kläger einen Pumpversuch vornehmen. Mit diesem solle die Ergiebigkeit des Grundwassers festgestellt werden. Der Pumpversuch diene einem späteren Bewilligungsverfahren zur Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Trinkwasserversorgung. Dieser Zusammenhang ergebe sich klar aus den bisherigen Verfahrensunterlagen.

Die nachgeschobene Behauptung aus der Klageschrift, nach der keineswegs gesichert sei, ob ein Bewilligungsverfahren folge, führe zu keinem anderen Ergebnis. Bei Grundwasser handele es sich um ein Gemeingut. Dem Landratsamt komme ein Bewirtschaftungsermessen zu. Da auch Bohrung und Pumpversuch bereits einen relevanten Eingriff in das Grundwasser darstellten, seien Bohrungen und Pumpversuche ohne Zweck in jedem Fall abzulehnen. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis und könne ohne Benennung eines Zwecks keine Gründe zugunsten einer Erlaubnis in der sich an den Grundsätzen des § 6 WHG orientierenden Entscheidung der Behörde einbringen. Umgekehrt ergebe sich aber aus der offenen Frage eines Folgeantrages nicht, dass der Pumpversuch nicht der Frage der Wasserversorgung diene.

Aufgrund dieses Zweckes komme es aber gar nicht erst zur Prüfung des Bewirtschaftungsermessens. Nach einem internen Papier des Bayerischen Landesamtes für Umwelt sei die Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet der ...Gruppe langfristig gesichert. Eine Entnahmebewilligung im Anschlussverfahren komme damit unter keinen Umständen in Betracht, da Vorratsbewilligungen unzulässig seien. Die beantragte Erlaubnis sei damit für den Kläger erkennbar nutzlos.

Soweit vorgetragen werde, dass die notwendige Versorgungssicherheit in den Ortsteilen ..., ... nur durch eine zweite Wasserversorgungsleitung geschaffen werden könne, da die Ortschaften bisher über eine Stichleitung versorgt würden, handele es sich um eine wasserrechtlich irrelevante Argumentation. Soweit diese Leitung störanfällig sei bzw. eine Sicherung dieser Leitung erforderlich sei, handele es sich um einen Frage der Infrastruktur, nicht um eine Frage des Wasserdargebotes. Es liege nicht im Ermessen des Klägers, durch Vernachlässigung seiner Versorgungsleitungen den Bedarf nach neuen Entnahmestellen zu schaffen.

Die Feststellung, dass Wasser aus den Erschließungsgebieten I bis III bei ... für die Versorgung der Ortschaften technisch aufgrund der geologischen Gegebenheiten nicht umsetzbar sei, sei für den Beklagten nicht nachvollziehbar. Schließlich stelle sich die Frage, wie diese Ortschaften derzeit mit Wasser versorgt würden.

In Rechtsprechung und Literatur sei anerkannt, dass eine Redundanz von 20 bis 30% beim Trinkwasserdargebot genehmigungsfähig sei. Insoweit verweise der Beklagte auf die Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 18. März 2013 auf die schriftliche Anfrage des Abgeordneten ...

Für die Erschließungsgebiete I bis III bei ...-seien durch das Landratsamt ... Trinkwasserentnahmen aus verschiedenen Brunnen in Höhe von 4,5 Mio. cbm (bis 31.12.2012 4,85 Mio. cbm) pro Jahr bewilligt. Darüber hinaus habe der Kläger auf dem Gebiet des Landratsamtes ... eine Bewilligung durch einen Brunnen ... mit einer weiteren Entnahmemenge von 1 Mio. cbm jährlich erhalten. Mit ... ergebe sich daraus folgende Redundanzberechnung:

2007: 68,96%

2008: 68,08%

2009: 67,34%

2010: 67,21%

2011: 59,35%

2012: 67,52%

und Prognose für 2013: 70,09%.

Im Verfahren sei signalisiert worden, dass im ... ebenfalls 1 Mio. cbm/a entnommen werden sollten. Damit fordere der Kläger auf Basis der Durchschnittszahlen der Jahre 2007 bis 2011 eine Redundanz von knapp 40% ein. Wie von Klägerseite bestätigt, sei eine Vergrößerung des Verbandsgebietes nicht geplant. Auch die Bevölkerungsentwicklung lasse eine Ausweitung des Trinkwasserbedarfs nicht erkennen. Die zulässige Redundanz sei von der unzulässigen Vorratsbewilligung zu unterscheiden. Ein Antrag auf Vorratsbewilligung sei abzulehnen, weil der damit verbundene Eingriff in den Wasserhaushalt noch nicht erforderlich sei. Vermeidbare Eingriffe wie die Trinkwasserförderung im ... bei ... (inklusive vorbereitender Maßnahmen wie Bohrungen und Pumpversuche) verstießen gegen das Wohl der Allgemeinheit.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand vorliegender Klage ist das Begehren des Klägers, das Landratsamt ... unter Aufhebung des entgegenstehenden ablehnenden Bescheids vom 23. Juli 2013 zur Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 i. V. m. §§ 9, 10 Abs. 1 WHG, Art. 15 BayWG zu verpflichten (Hauptantrag) bzw. die Verpflichtung des Landratsamtes ... zur Neuverbescheidung über den streitgegenständlichen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlangen (Hilfsantrag).

I.

Die zulässige Klage ist im Hauptantrag unbegründet, denn dem Kläger steht im Hinblick auf das durch § 12 Abs. 2 WHG dem Beklagten eingeräumte Bewirtschaftungsermessen mangels Ermessensreduzierung auf Null der geltend gemachte Verpflichtungsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis nicht zu. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte das Bewirtschaftungsermessen gemäß § 12 Abs. 2 WHG rechtmäßig allein dahingehend ausüben kann, dem Kläger die beantragte Erlaubnis zuzusprechen. Auch wenn keine Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 WHG vorliegen, verbleibt es beim Ermessen der Behörde. Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall ausschließlich den Erlass einer positiven Zulassungsentscheidung gebieten würden, z. B. ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder gegen eine erfolgte behördliche Zusicherung oder eine Verwaltungspraxis, die zur Selbstbindung der Behörde führt, so dass ein Verstoß in Gestalt einer Ablehnung der beantragten Erlaubnis Art. 3 GG verletzen würde, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Es kommt daher mangels erforderlicher Ermessensreduzierung auf Null dem im Hauptantrag geltend gemachten klägerischen Begehren kein Erfolg zu.

II.

Die Klage erweist sich jedoch im Umfange des hilfsweise gestellten Antrags auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung in ermessensfehlerfreier Weise als begründet, §§ 113 Abs. 5 Satz 1, 114 VwGO.

1. Die seitens des Klägers beantragten Maßnahmen zur Grundwassererkundung im Bereich ...-sind - dies ist auch zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig - erlaubnispflichtig nach den §§ 8, 9 WHG, Art. 15 BayWG.

2. Dem - infolge der Erlaubnispflichtigkeit erforderlicherweise gestellten - Antrag des Klägers auf Erlaubniserteilung fehlt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht am nötigen Sachbescheidungsinteresse.

Bei diesem handelt es sich um die verwaltungsverfahrensrechtliche Voraussetzung dafür, dass die in Anspruch genommene Behörde über den bei ihr gestellten Antrag in der Sache entscheidet. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren stellt das im Verwaltungsverfahren erforderliche Sachbescheidungsinteresse eine materiell-rechtliche, nämlich verwaltungsverfahrensrechtliche, Voraussetzung für den geltend gemachten Verpflichtungsanspruch dar (BVerwG v. 30.6.2004, 7 B 92.03 - juris).

Dieses allgemeine Sachbescheidungsinteresse steht einer positiven Antragsverbescheidung (nur) dann entgegen, wenn offensichtlich ist, dass von der beantragten Genehmigung durch den Antragsteller kein Gebrauch gemacht werden kann. Von einem solchen Fall ist vor allem dann auszugehen, wenn sich bestehende Hindernisse schlechthin nicht ausräumen lassen (vgl. z. B. BVerwG v. 17.10.1989, 1 C 18.67 - juris; v. 20.7.1993, 4 B 110.93 - juris). Dabei kann es sich sowohl um privatrechtliche als auch um öffentlich-rechtliche Hindernisse handeln, die außerhalb des eigentlichen Verfahrensgegenstandes liegen (vgl. z. B. BayVGH v. 11.6.2014, 2 B 13.2555 m. w. N. - juris).

Für eine Erlaubniserteilung fehlt es am Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse dann, wenn der Antragsteller an der Verwertung der begehrten Erlaubnis gehindert wäre, die Erlaubnis demnach für ihn nutzlos wäre (vgl. z. B. BVerwG v. 17.10.1989, 1 C 18.87 - juris).

Nutzlos ist die antragsgemäß begehrte Entscheidung der Verwaltungsbehörde dann, wenn sie dem Antragsteller offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann (vgl. BVerwG v. 4.4.2012, 8 C 6.11 - juris; BayVGH v. 28.11.2013, 2 B 13.1587 - juris).

An das Fehlen des Sachbescheidungsinteresses sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG v. 12.8.1993, 7 B 123.93 - juris). So genügt es nicht für die Ablehnung des Sachbescheidungsinteresses, dass sich das Hindernis lediglich in absehbarer Zeit nicht ausräumen lässt, sondern es muss sich um ein „schlechterdings nicht ausräumbares Hindernis“ handeln (BVerwGE 61.128/130 f.).

Ausgehend vom Inhalt der streitgegenständlich beantragten Erlaubnis, nämlich den klägerseits beabsichtigten Erkundungsmaßnahmen, lässt sich unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung das erforderliche Sachbescheidungsinteresse des Klägers nicht verneinen.

Für die beabsichtigten Erkundungsmaßnahmen ist es weder tatsächlich noch rechtlich entscheidend, ob angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles, wie sie sich derzeit darstellen, dem Kläger eine (endgültige) Bewilligung zur dauerhaften Grundwasserförderung am streitgegenständlich beantragten Ort erteilt werden könnte. Auch wenn - wie nicht - heute schon unverrückbar feststünde, dass diese dauerhafte Grundwasserförderung nicht gestattet werden könnte, so würde dies gleichwohl nicht zur Nutzlosigkeit der streitgegenständlich begehrten Erlaubnis führen, denn die beantragten Erkundungsmaßnahmen könnten möglicherweise auch zum Ergebnis führen, dass der ... am gewählten Ort für die beabsichtigte Art und Weise der Grundwasserförderung ungeeignet ist und deshalb der Kläger gar nicht erst einen Antrag auf (dauerhafte) Bewilligung stellen wird.

Auch mag es zwar bei mangelnder Bewilligungsfähigkeit einer dauerhaften Nutzung möglicherweise wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheinen, die beantragten Erkundungsmaßnahmen durchzuführen, dieser Gesichtspunkt stellt jedoch im Hinblick auf die hohen Anforderungen an das Fehlen des Sachbescheidungsinteresses kein „schlechterdings unausräumbares Hindernis“ dar für die Verwirklichung der Probemaßnahmen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 2008, 22 B 08.1660, zu einer vergleichbaren Fallgestaltung u. a. folgendes ausgeführt:

„Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin die tatsächlich beantragte Erlaubnis zur Errichtung von Grundwassermessstellen auch ausnützen könnte, wenn ein späterer Antrag auf Vertiefung der Nassauskiesung in das Tertiär nicht gestattet werden könnte. Insoweit besteht kein Streit darüber, dass sie ihr unmittelbares Ziel, nämlich Grundwassermessstellen zu errichten, auf jeden Fall erreichen kann. Der Umstand, dass ihre Aufwendungen möglicherweise nutzlos sein könnten, nimmt ihr nicht das Sachbescheidungsinteresse, da die Entscheidung, eine wirtschaftlich riskante Investition zu tätigen, allein im Risikobereich eines Unternehmens liegt; seitens der Wasserbehörde ist es zur Abwehr möglicher Schadensersatzansprüche ausreichend, auf die Risiken hingewiesen zu haben. Streit besteht vorliegend aber darüber, ob die Klägerin die weiteren Zwecke, die sie mit der beantragten Erlaubnis verfolgt, mit Sicherheit nicht erreichen kann. Zwar können unter Umständen auch mittelbar verfolgte Interessen, deren Erreichung ausgeschlossen ist, zu einer Verneinung des Sachbescheidungsinteresses führen (vgl. BVerwG v. 21.11.1996, UPR 1997, 251, bezogen auf eine denkmalschutzrechtliche Grabungsgenehmigung, mit der letztlich nicht verwirklichbare kommerzielle Interessen verfolgt werden sollten). Aber auch wenn man berücksichtigt, dass die Errichtung der Grundwassermessstellen nicht Selbstzweck ist, sondern dem Zweck dienen soll, Erkenntnisse für eine beabsichtigte Antragstellung auf Gestattung einer Kiesausbeute im tertiären Bereich zu gewinnen, kann nicht festgestellt werden, dass dieser Zweck mit Sicherheit nicht erreicht werden kann. Die Klägerin verspricht sich aus den Ergebnissen der Grundwassermessstellen eine Verbesserung ihrer Erkenntnislage sowohl in Bezug auf die Frage der Abbauwürdigkeit der auf ihren Grundstücken vorhandenen Kiese als auch in Bezug auf die dortigen hydrogeologischen Gegebenheiten. Es ist weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen, dass sie diese mittelbaren Ziele erreichen und damit ihre Verhandlungsposition im Rahmen eines späteren Antrags auf Gestattung einer Nassauskiesung im Tertiär verbessern kann. Zwar mag der zu erwartende Erkenntnisgewinn nur gering sein; das Sachbescheidungsinteresse entfällt deswegen aber nicht. Soweit das Verwaltungsgericht und die Behörden angenommen haben, das Sachbescheidungsinteresse fehle deshalb, weil nach derzeitiger Erkenntnislage der spätere Antrag auf Vertiefung der Nassauskiesung abgelehnt werden würde, bezieht sich dieses Hindernis weder auf die Errichtung der Grundwassermessstellen an sich noch auf die hieraus möglicherweise zu gewinnenden Erkenntnisse, sondern auf ein derzeit nicht beantragtes Vorhaben, das weder tatsächlich noch rechtlich Voraussetzung für die Ausübung der unmittelbar beantragten Erlaubnis ist und über das somit vorliegend nicht zu entscheiden ist. Im Übrigen werden auch hier - bezogen auf die Bewertung der Erfolgsaussichten - die hohen Anforderungen an die Verneinung des Sachbescheidungsinteresses nicht beachtet. Es genügt nicht, dass nicht zu erwarten oder damit zu rechnen ist, dass der Kiesabbau genehmigt werden könne, oder dass für eine Genehmigungsfähigkeit keine hinreichende Wahrscheinlichkeit spricht (…); vielmehr müsste dieses Hindernis - wie bereits oben ausgeführt - schlechthin nicht ausräumbar sein. Es mag sein, dass der Beklagte derzeit nicht die Absicht hat, den Kiesabbau zu gestatten, etwa weil er nach derzeitiger Erkenntnislage prognostiziert, dass wegen des hohen Schutzgutes der Schonung des Tiefengrundwassers und wegen des Angewiesenseins der Region 13 ...auf dieses Wasser das Wohl der Allgemeinheit einer solchen Gestattung entgegenstehen würde oder er jedenfalls das Bewirtschaftungsermessen in Richtung einer Ablehnung ausüben würde. Darauf kann es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommen. Vielmehr ist allein entscheidend, ob derzeit schon feststeht, dass die Erteilung der Erlaubnis für eine Kiesausbeute im Tertiär rechtlich ausgeschlossen wäre (vgl. BVerwG v. 17.10.1989, BVerwGE 84, 11). Ein derartiger Grad an Gewissheit kann vorliegend bezogen auf den konkreten Nutzungskonflikt auf einem konkreten Grundstück nicht angenommen werden.“

Nach alldem kann insbesondere unter Berücksichtigung der sowohl im schriftlichen Gutachten als auch auf entsprechende Fragen in der mündlichen Verhandlung gemachten Äußerungen des Landesamtes für Umwelt für den vorliegenden Fall festgestellt werden, dass entgegen der Auffassung des Beklagten dem Kläger das für die Antragstellung im Verwaltungsverfahren nötige Sachbescheidungsinteresse nicht abgesprochen werden kann.

3. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Neuverbescheidung, weil ein zwingender Versagungsgrund nicht besteht (vgl. unten a)) und eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten nicht vorliegt (vgl. unten b)).

a) Nach § 12 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis u. a. dann zu versagen, wenn durch die streitgegenständlich beantragten Erkundungsmaßnahmen schädliche Gewässerveränderungen, § 3 Nr. 10 WHG, zu erwarten sind.

Dabei handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff; ein Beurteilungsspielraum besteht insbesondere wegen der entscheidenden Bedeutung des dem Begriff der schädlichen Gewässerveränderung innewohnenden „Wohles der Allgemeinheit“ nicht (vgl. Czychowsky/Reinhardt, RdNr. 18 zu § 12 WHG).

Die Beeinträchtigung muss „zu erwarten“ sein, eine bloß entfernte Möglichkeit einer Gefährdung genügt nicht (vgl. z. B. BayVGH, ZfBR 2002, 702), andererseits ist aber auch keine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne erforderlich (vgl. BayVGH, NuR 2003, 174).

Zu erwarten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist die Beeinträchtigung dann, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich ist.

Vorliegend ergibt die danach vorzunehmende Prognose über die von der Benutzung (Erkundungsmaßnahmen) zu erwartenden Auswirkungen auf die öffentliche Wasserversorgung keinen Versagungsgrund. Insoweit kann verwiesen werden auf die gutachtlichen Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt und die diesbezüglichen fachkundigen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung sowie auf die von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend abgegebene Einschätzung, dass Versagungsgründe im Sinne des § 12 Abs. 1 WHG für die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht vorliegen.

b)

Die demnach im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen, § 12 Abs. 2 WHG) des Beklagten stehende Entscheidung wurde nicht bzw. nicht ermessensfehlerfrei getroffen, § 114 Satz 1 VwGO, und eine Heilung nach § 114 Satz 2 VwGO - soweit eine solche vorliegend überhaupt in Betracht käme - hat nicht stattgefunden.

Zwar wird im angefochtenen Bescheid eine im „pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessen“ stehende Entscheidung angesprochen, tatsächlich ist es aber zweifelhaft, ob eine solche Ermessensentscheidung vorgenommen wurde, denn letztlich zielen alle im Bescheid angeführten Erörterungen im Ergebnis auf das Fehlen des Sachbescheidungsinteresses wegen der abzulehnenden Bewilligung der dauerhaften Gewässerbenutzung im ... ab.

Demnach hat der Beklagte sein Bewirtschaftungsermessen wohl tatsächlich überhaupt nicht betätigt (mit der Folge, dass schon aus diesem Grunde eine Ergänzung von Ermessensgründen nach § 114 Satz 2 VwGO nicht in Betracht kommt), jedenfalls hat er aber das im streitgegenständlichen Bescheid angesprochene Bewirtschaftungsermessen nicht auf belastbarer sachlicher Grundlage in vertretbarer Weise ausgeübt.

So hat er, wie die Bescheidbegründung zeigt, nicht alle maßgeblichen Belange in die vorzunehmende Abwägung eingestellt. Ein Gegenüberstellen und Bewerten der klägerischen Belange mit den öffentlichen Belangen und den Interessen privater Dritter ist ausweislich des Bescheids nicht im erforderlichen Maße erfolgt.

4. Bei der aufgrund der hier auszusprechenden Verpflichtung zur Neuverbescheidung durchzuführenden (erstmaligen oder erneuten) Ermessensentscheidung des Beklagten über den streitgegenständlichen Antrag des Klägers ist u. a. zu berücksichtigen, dass die beklagtenseits als Begründung für das angenommene fehlende Sachbescheidungsinteresse angeführte Nichterlangbarkeit der (endgültigen) Bewilligung im Rahmen der Interessenabwägung innerhalb des auszuübenden Bewirtschaftungsermessens bei der Bewertung der wirtschaftlichen Interessen des Klägers Berücksichtigung finden kann (vgl. BayVGH v. 1.10.2008, a. a. O.). Jedoch ist dabei auch zu berücksichtigen, dass sich das Interesse des Klägers an der Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahmen nicht erschöpft in der Vorbereitung eines erfolgreichen Bewilligungsverfahrens, sondern der Kläger auch ein nachvollziehbares, in der Antragsbegründung und den dazu in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen zum Ausdruck gebrachtes Interesse daran hat, bei Ungeeignetheit des ins Auge gefassten Standortes im ... für eine dauerhafte Trinkwassergewinnung seine diesbezüglich möglicherweise existierenden zukünftigen Planungen entsprechend zu ändern bzw. aufzugeben.

Im Übrigen hat sich der Beklagte bei der durchzuführenden Ermessensentscheidung auch inhaltlich mit den gutachterlichen Ausführungen des Landesamtes für Umwelt auseinanderzusetzen und sämtlichen öffentlichen und privaten Belange in Bezug auf das konkrete Vorhaben am Zweck der Ermächtigung des § 12 Abs. 2 WHG orientiert gegeneinander abzuwägen.

Nach alledem war der Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange stattzugeben.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 12. Juni 2013 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den am 27. Februar 2012 beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung Z. zu erteilen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage und oberirdischem Stellplatz auf dem Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung Z.. Das Baugrundstück wurde aus dem ehemaligen Gesamtgrundstück Fl. Nr. .../... herausgemessen.

1. Am 27. Februar 2012 beantragte die Klägerin den hier verfahrensgegenständlichen Vorbescheid. Bereits zuvor war die Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung einer Doppelhaushälfte bzw. eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück abgelehnt worden, weil entgegen der Auflage Nr. 3.1.4 im Bescheid der Regierung von O. vom 29. April 2009 über die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme für ein früheres Vorhaben zwei festgesetzte Habitatsbäume gefällt werden sollten. Der Abstand zu den beiden Habitatsbäumen beträgt im vorliegenden Fall nach den Planunterlagen 5 m (Kiefer, Baum 128) und 7 m (Fichte, Baum 159). Nach dem Planschnitt B-B soll das geplante Einfamilienhaus unterkellert werden. Notwendig sei jedenfalls die Entnahme von ca. 15 benachbarten Bäumen.

Mit Bescheid vom 26. September 2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung des Vorbescheids ab. Das Vorhaben verstoße gegen Nr. 3.1.4 des Bescheids der Regierung von O. vom 29. April 2009, wonach die Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahme damit beauflagt worden sei, dass fünf Habitatsbäume auf Dauer auf dem gesamten Grundstück gesichert sein müssen. Der Bau gefährde jedoch die nur 5 m bzw. 7 m entfernten festgesetzten Habitatsbäume.

Die Verpflichtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2013 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erlass des begehrten Vorbescheids. Durch die Errichtung des geplanten unterkellerten Einfamilienhauses sei der Erhalt der beiden Habitatsbäume nicht auf Dauer gesichert. Der Verzicht auf eine Unterkellerung würde eine wesentliche Änderung des Vorhabens darstellen, über die die dafür zuständige Bauaufsichtsbehörde nicht entschieden habe.

2. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, dass die Frage des artenschutzrechtlichen Bescheids der Regierung von O. vom 29. April 2009 nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO gehöre. Auf die Vorschrift des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO habe sich die Beklagte nicht berufen; im Übrigen würde es insoweit bereits an einer Ermessensauübung fehlen. Zudem gehörten zum materiellen Prüfungsumfang des Art. 68 Abs. 1 BayBO nicht Verwaltungsakte und erst recht keine Nebenbestimmungen.

Ferner sei das hier gegenständliche Bauvorhaben ausdrücklich so geplant worden, dass die umstrittenen Bäume Kiefer 128 und Fichte 159 unangetastet blieben. Tatsächlich gäbe es auf dem betreffenden Grundstück keine Biotop- oder Habitatsbäume.

Unabhängig davon ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz keine Verpflichtung der Klägerin zur dauerhaften Erhaltung der genannten beiden Bäume. Ebenso wenig folge dies aus dem Bescheid der Regierung von O. vom 29. April 2009. In der betreffenden Gegend sei keine Population irgendwelcher höhlenbewohnender Fledermäuse vorhanden. Die Auswahl der Bäume Kiefer 128 und Fichte 159 habe somit nicht zur Erfüllung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen stattfinden können.

Die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 im Bescheid der Regierung von O. vom 29. April 2009 sei zudem nicht ausreichend bestimmt. Danach seien mindestens fünf Biotop- und Habitatsbäume im Gemeindegebiet auszuweisen und dauerhaft zu sichern, eine Festlegung auf die genannten beiden Bäume sei jedoch nicht erfolgt. Ferner fehle eine konkrete Bezeichnung, hinsichtlich welcher betroffener Fledermausarten der Erhaltungszustand zu sichern sei. Demnach fehle es auch an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Nebenbestimmung.

Die Festlegung der Bäume Kiefer 128 und Fiche 159 sei gegenüber der Klägerin nie rechtsverbindlich getroffen worden. Bei der damaligen Auswahl der Bäume habe es sich lediglich um einen Realakt gehandelt. Überdies könne nicht eine rechtlich verbindliche hoheitliche Regelung durch die Beklagte stattgefunden haben, aber andererseits die Klägerin an der Auswahl der Bäume beteiligt gewesen sein. Die Beklagte habe vielmehr ausführlich vorgegeben, dass sie selbst bestimme, welche konkreten Bäume als Biotopbäume dauerhaft zu sichern seien. Die Bäume Kiefer 128 und Fichte 159 seien nicht nach besonderen naturschutzfachlichen Erwägungen durch die Beklagte bestimmt worden. Durch das nachträgliche Verhalten der Klägerin in Form der Markierung der von der Beklagten ausgewählten Bäume im Plan und Rücksendung dieses Plans an die Beklagte könne die Nichtigkeit einer Nebenbestimmung nicht geheilt werden.

Schließlich ergebe sich aus der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 im Bescheid der Regierung von O. vom 29. April 2009 nicht, dass es sich bei dem unter Schutz zu stellenden Bäume zwingend um solche handeln müsse, die sich in der Verfügungsgewalt der Klägerin befinden. Die Beklagte hätte daher zunächst prüfen und vortragen müssen, über welche Alternativbäume im Gemeindegebiet sie verfügt, die als Biotop- oder Habitatsbäume ausgewiesen werden könnten. Sollten solche nicht vorhanden sein, hätte die Ausweisung der Bäume auf dem Grundstück der Klägerin zumindest am Rand und nicht in der Mitte des Grundstücks erfolgen müssen. Damit hätte wenigstens eine teilweise oder möglichst weitgehende bauliche Nutzung des Grundstücks zugelassen werden können.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Juni 2013, Az. M 9 K 12.5340, wird aufgehoben.

II. Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2012, Az. V-0047/2012, wird aufgehoben.

III. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 22. Februar 2012 einen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage und oberirdischem Stellplatz auf dem Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung Z. (F.-straße ..., B.) zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der bestandskräftigen Auflage im Bescheid der Regierung von O. vom 29. April 2009 fehle es der Klägerin bereits am allgemeinen Sachbescheidungsinteresse hinsichtlich der Erteilung des beantragten Vorbescheids. Durch die Baumaßnahme selbst würde der Erhalt der festgelegten Habitatsbäume vereitelt. Hinsichtlich der Auswahl und Sicherung der Bäume sei eine nachgeordnete behördliche Entscheidung zum Regelungsgehalt der Auflage selbst gemacht worden. Hierbei werde die Auswahl eines aus naturschutzfachlicher Sicht wertvollen Baums mit hohem Totholzanteil und mit bereits vorhandenen Höhlen und Spalten verlangt.

Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei die genaue Festlegung der Bäume nicht in der Auflage selbst erfolgt. Die Klägerin sei vielmehr an der Auswahl beteiligt worden. Sie sei dann mit den festgelegten Bäumen Nr. 128 und Nr. 159 rasch einverstanden gewesen, da sie mit dem Bauvorhaben habe beginnen wollen und ein Interesse gehabt habe, allen drohenden Konflikten und Verzögerungen von vornherein aus dem Weg zu gehen. Die Auswahl und dauerhafte Sicherung anderweitiger Bäume sei nicht mehr möglich, denn der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts habe sich im Zeitpunkt der Erfüllung seines Handlungsgebots erledigt. Selbst wenn sich derzeit Fledermausarten vor Ort tatsächlich nicht nachweisen ließen, wäre die Intention der Auflage, eine zukünftige Ansiedlung solcher Arten wieder zu ermöglichen, nicht obsolet geworden. Die Ausweisung und dauerhafte Sicherung von Biotopbäumen könnte im Übrigen nur sichergestellt werden, wenn der Klägerin über diese auch eine Verfügungsgewalt zukomme.

Schließlich sei die Auflage im Bescheid der Regierung von O. vom 29. April 2009 ergangen, um der Klägerin damals die Errichtung von vier Dreispännern und Tiefgarage mit der hierzu erfolgenden Fällung von 53 Bäumen auf dem früheren Gesamtgrundstück Fl. Nr. .../... zu ermöglichen. Eine isolierte Betrachtung des Wertverlustes des Grundstücks Fl. Nr. .../... infolge einer fehlenden Bebaubarkeit aufgrund der ausgewiesenen und zu sichernden Biotop- und Habitatsbäume Nr. 128 und Nr. 159 erfolge daher völlig verkürzt.

Der beantragte Vorbescheid sei nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO auch wegen Verstoßes gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG a. F. abzulehnen gewesen. Denn ohne Beachtung der mit Bescheid der Regierung von O. vom 29. April 2009 in Auflage Nr. 3.1.4 festgesetzten und bestandskräftigen vorgezogenen artenschutzrechtlichen Auflage nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG a. F., welche die gesetzlichen Pflichten aus § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG a. F. insoweit konkretisiere, widerspreche das Vorhaben diesen gesetzlichen Verbotstatbeständen. Der Einwand, dass § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG a. F. nicht auf Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB anwendbar sei, bleibe unverständlich. Schließlich heiße es dort wörtlich: „Für nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zulässige Vorhaben im Sinn des § 21 Abs. 2 Satz 1 …“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschriften über die Einnahme eines Augenscheins und die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat am 27. Februar 2012 bei der Beklagten eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung Z. gestellt. Nach ihrer Klarstellung in der mündlichen Verhandlung des Senats, dass Inhalt des Vorbescheidsantrags (Art. 71 BayBO) die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens entsprechend dem Prüfungsumfang des Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO ist, ist der Gegenstand der Bauvoranfrage in zulässiger Weise eingegrenzt.

Die Beklagte bestreitet insoweit nicht, dass sich das Bauvorhaben der Klägerin im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Eine gegenteilige Behauptung wäre auch widersprüchlich, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2009 eine weitgehende Bebauung des früher einheitlichen Grundstücks Fl. Nr. .../... nach § 34 Abs. 1 BauGB genehmigt hat.

Die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren über die Bauvoranfrage für das Grundstück Fl. Nr. .../... im Bescheid vom 26. September 2012 vorgebrachten Ablehnungsgründe sind jedoch im Rahmen des Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO nicht zu prüfen. Sie würden auch eine Ablehnung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht tragen, weil es sich hier nicht um sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften handelt. Allenfalls im Rahmen des allgemeinen Sachbescheidungsinteresses könnten sie der Erteilung eines Vorbescheids für das Bauvorhaben entgegenstehen.

Das allgemeine Sachbescheidungsinteresse steht einer positiven Verbescheidung eines Antrags entgegen, wenn offensichtlich ist, dass der Antragsteller von der beantragten Genehmigung keinen Gebrauch machen kann. Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn sich bestehende Hindernisse schlechthin nicht ausräumen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1989 - 1 C 18/87 - BVerwGE 84, 11; B. v. 20.7.1993 - 4 B 110/93 - NVwZ 1994, 482). Hierbei kann es sich sowohl um privatrechtliche als auch um öffentlich-rechtliche Hindernisse handeln, die jenseits des eigentlichen Verfahrensgegenstands liegen (vgl. BayVGH, U. v. 19.1.2009 - 2 BV 08.2567 - BayVBl 2009, 507; U. v. 1.7.2009 - 2 BV 08.2465 - BayVBl 2009, 727).

Ein solches Hindernis könnte hier grundsätzlich die Auflage Nr. 3.1.4 im Bescheid der Regierung von O. vom 29. April 2009 ebenso wie der Freiflächengestaltungsplan zum oben genannten Baugenehmigungsbescheid vom 6. Mai 2009 für das früher einheitliche Grundstück Fl. Nr. .../... darstellen. So kann insbesondere eine wirksame artenschutzrechtliche Auflage für ein früheres Vorhaben, die auch das jetzige Baugrundstück erfasst, im Rahmen des allgemeinen Sachbescheidungsinteresses der Erteilung eines Vorbescheids entgegenstehen. Im vorliegenden Verfahren über den Vorbescheidsantrag der Klägerin ist jedoch nicht zu erkennen, dass die genannten Gesichtspunkte die Verwirklichung des Bauvorhabens sicherlich verhindern werden. Es ist vielmehr denkbar, dass sich diese Hindernisse bis zur Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben durch deren Abänderung ausräumen lassen.

1. Bezüglich der umstrittenen Auflage Nr. 3.1.4 im Bescheid der Regierung von O. vom 29. April 2009 kann es im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die Auflage entsprechend dem Vortrag der Klägerin wegen Unbestimmtheit nichtig ist oder zumindest rechtlich unzutreffend umgesetzt wurde. Jedenfalls ist es derzeit nicht als ausgeschlossen anzusehen, dass die Klägerin selbst im Fall der Gültigkeit der Auflage und ihrer Umsetzung eine Abänderung erreichen kann, sei es gegenüber der Regierung von O. hinsichtlich der Auflage selbst oder sei es gegenüber dem Landratsamt E. hinsichtlich ihrer Umsetzung.

Die strittige Auflage Nr. 3.1.4 lautet in ihren hier interessierenden Sätzen 2 und 4: „Um den Erhaltungszustand der betroffenen Fledermausarten dauerhaft zu sichern, sind mindestens 5 Biotop- und Habitatbäume auszuweisen. … Die Auswahl und die Sicherung der Bäume hat in Absprache mit Mitarbeitern der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts E. und des Umweltbüros der Gemeinde V. zu erfolgen.“ Wie der Senat bei der Einnahme des Augenscheins feststellen konnte, ist das Baugrundstück dicht mit Bäumen und Büschen bewachsen. Auf ihm finden sich vor allem noch weitere Nadel- und Laubbäume mit erheblichem Stammumfang. Von daher erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich - soweit erforderlich - Ersatzbäume für die Biotop- und Habitatbäume Nr. 128 und Nr. 159 finden lassen. Nachdem sich ohnehin drei der ausgewählten fünf Biotop- und Habitatbäume nicht auf dem Baugrundstück, sondern auf dem wesentlich größeren Restteil des früher einheitlichen Grundstücks Fl. Nr. .../... befinden, erscheint es ebenso möglich, dass auch dort zwei Ersatzbäume für die Biotop- und Habitatbäume Nr. 128 und Nr. 159 zu finden wären.

Hinzu kommt, dass nach Satz 1 der Auflage Nr. 3.1.4 des Bescheids der Regierung von O. vom 29. April 2009 als Biotop- und Habitatbaum eigentlich jeweils ein „aus naturschutzfachlicher Sicht wertvoller Laubbaum mit hohem Totholzanteil und mit bereits vorhandenen Höhlen und Spalten“ auszuweisen gewesen wäre. Auch dies spricht dafür, dass eine Ersetzung der Biotopbäume Nr. 128 und Nr. 159, bei denen es sich um Nadelbäume handelt, nicht ausgeschlossen werden kann. Andererseits ist es auch denkbar, dass die Regierung von O. die Auflage Nr. 3.1.4 im Bescheid vom 29. April 2009, deren grundsätzliche Gültigkeit einmal unterstellt, insbesondere hinsichtlich Baumarten, Ausweisungsgebiet und Vollzugsauftrag deutlich präzisiert. Hinsichtlich der Frage, ob für das vorliegend gegenständliche Bauvorhaben darüber hinaus wiederum artenschutzrechtliche Ausnahmen erforderlich würden, ist bislang eine hinreichende Prüfung nicht zu erkennen.

2. Bezüglich des Freiflächengestaltungsplans zur Baugenehmigung vom 6. Mai 2009 für das früher einheitliche Grundstück Fl. Nr. .../... ist ebenso wenig offensichtlich zu erkennen, dass insoweit bis zur Erteilung einer Baugenehmigung für das hier gegenständliche Bauvorhaben keine Änderung erfolgen könnte. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass in einem Abänderungsverfahren unter Beachtung des § 9 der Baumschutzverordnung der Beklagten hier insoweit wieder ein Ersatz auf dem früher einheitlichen Grundstück Fl. Nr. .../... gefunden werden könnte. Im Übrigen hat über die beiden entsprechend der Auflage Nr. 3.1.4 im Bescheid der Regierung von O. vom 29. April 2009 ausgewiesenen Biotop- und Habitatbäume sowie die im Freiflächengestaltungsplan zur Baugenehmigung vom 6. Mai 2009 für das frühere Gesamtgrundstück Fl. Nr. .../... gemäß § 9 Abs. 3 der Baumschutzverordnung festgesetzten Ersatzbäume hinaus ohnehin noch keine genaue Erhebung stattgefunden, welche weiteren geschützten Bäume auf dem Baugrundstück derzeit vorhanden sind.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.