Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 10 Befreiung vom Zivildienst

(1) Vom Zivildienst sind befreit

1.
ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
2.
Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
3.
hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
4.
schwerbehinderte Menschen,
5.
Zivildienstpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.

(2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zu befreien,

1.
deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
2.
deren zwei Geschwister
a)
Grundwehrdienst von der in § 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer,
b)
Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 bestimmten Dauer,
c)
Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes,
d)
Entwicklungsdienst nach § 14a Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes,
e)
einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1,
f)
einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens sechs Monaten,
g)
ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1,
h)
Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit
geleistet haben oder
3.
die
a)
verheiratet sind,
b)
eingetragene Lebenspartner sind oder
c)
die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.

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zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 23 Zivildienstüberwachung


(1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Zivildienstüberwachung. Diese endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollendet haben. (2) Während der Zivildienstüberwachung haben die anerkannten Kriegsdienstverweig

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 43 Entlassung


(1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn 1. die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abgelaufen ist,2. er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht ruht oder endet,3. der die Verfügbarkeit feststellende Musterungsbescheid, Einberufungsbe
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 5 Grundwehrdienst


(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgeset

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz


(1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdie

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 13b Entwicklungsdienst


(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Träge
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 14b Andere Dienste im Ausland


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Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 24 Dauer des Zivildienstes


(1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 14 Zivilschutz oder Katastrophenschutz


(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werd

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 15a Freies Arbeitsverhältnis


(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, werden zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen, wenn sie erklären, dass sie ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenh

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 14a Entwicklungsdienst


(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. März 2009 - 3 K 1398/08.NW

bei uns veröffentlicht am 09.03.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt sei

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