Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 10 Befreiung vom Zivildienst
(1) Vom Zivildienst sind befreit
- 1.
ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, - 2.
Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben, - 3.
hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, - 4.
schwerbehinderte Menschen, - 5.
Zivildienstpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.
(2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zu befreien,
- 1.
deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist, - 2.
deren zwei Geschwister - a)
Grundwehrdienst von der in § 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer, - b)
Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 bestimmten Dauer, - c)
Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes, - d)
Entwicklungsdienst nach § 14a Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes, - e)
einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1, - f)
einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens sechs Monaten, - g)
ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1, - h)
Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit
geleistet haben oder - 3.
die - a)
verheiratet sind, - b)
eingetragene Lebenspartner sind oder - c)
die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.
Referenzen - Gesetze |
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