Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 7 Information des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungen sind in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu übermitteln. Wird der Vertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die Information in Textform vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden; dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich verzichtet.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen,

1.
welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind,
2.
welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung, insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über eine Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten, soweit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind,
3.
welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten, mitzuteilen sind,
4.
was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat und
5.
in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind.
Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1) und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16) zu beachten. Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind ferner zu beachten:
1.
die technischen Durchführungsstandards, die die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114) erarbeitet und die von der Kommission der Europäischen Union nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 258/2014 (ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 1) geändert worden ist, erlassen worden sind,
2.
die delegierten Rechtsakte, die von der Kommission nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/97, jeweils in Verbindung mit Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2016/97, erlassen worden sind.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu bestimmen, was der Versicherer während der Laufzeit des Vertrags in Textform mitteilen muss; dies gilt insbesondere bei Änderungen früherer Informationen, ferner bei der Krankenversicherung bei Prämienerhöhungen und hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarifwechsels sowie bei der Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung hinsichtlich der Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers.

(4) Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt; die Kosten für die erste Übermittlung hat der Versicherer zu tragen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden. Ist bei einem solchen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, hat ihm der Versicherer vor Vertragsschluss das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

2 relevante Anwälte

2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
EnglischDeutsch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

5 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

5 Artikel zitieren .

Unfallschadensregulierung: Zur Vorfahrtsregel auf Zufahrtsstraßen von Parkplätzen

29.12.2014

Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar.
andere

Versicherungsrecht: Zur Erläuterungspflicht der Kostenberechnung anhand von Rechenbeispielen

31.07.2014

Ein vertraglich garantierter Rechnungszinssatz ist auch dann eine "bestimmte Verzinsung“, wenn dem Vertragspartner eine Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven zugesagt wird.
Versicherungsrecht

Darlehensrecht: Keine Angabe des effektiven Jahreszinssatzes erforderlich

08.03.2012

bei Ratenzuschlägen in Versicherungsbedingungen-OLG Hamburg vom 18.11.11-Az:9 U 97/11
Anlegerrecht

Inhaltskontrolle bei bausparrechtlicher Abschlussgebühr

20.03.2011

BGH-Urteil vom 07.12.2010 (Az: XI ZR 3/10) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Bankentgelte

Inhaltskontrolle bei bausparrechtlicher Abschlussgebühr

11.02.2011

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel "Mit A
Bankentgelte

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 293 Allgemeine Vorschriften


(1) Vertrieb ist das direkte oder indirekte Anbieten oder Platzieren von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermögens. Als Vertrieb gilt nicht, wenn1.Investmentvermögen nur namentlich benannt werden,2.nur die Nettoinventarwerte und die an einem org

VVG-Informationspflichtenverordnung - VVG-InfoV | § 2 Informationspflichten bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr


(1) Bei der Lebensversicherung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Informationen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. Anga

VVG-Informationspflichtenverordnung - VVG-InfoV | § 1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen


(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschl
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 169 Rückkaufswert


(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben,

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 49 Inhalt des Vertrags


(1) Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Gewährung einer vorläufigen Deckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen und die Informationen nach § 7 Abs. 1 in V

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 211 Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen


(1) Die §§ 37, 38, 165, 166, 168 und 169 sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden auf1.Versicherungen bei Pensionskassen im Sinn des § 233
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 210 Großrisiken, laufende Versicherung


(1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden. (2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind: 1. Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

36 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2019 - IV ZR 132/18

bei uns veröffentlicht am 27.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 132/18 Verkündet am: 27. März 2019 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2014 - IV ZR 282/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR282/13 vom 18. Juni 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöll

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2013 - IV ZR 197/11

bei uns veröffentlicht am 09.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 197/11 Verkündet am: 9. Januar 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 28

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2010 - XI ZR 3/10

bei uns veröffentlicht am 07.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 3/10 Verkündet am: 7. Dezember 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - IV ZR 373/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR373/14 vom 23. September 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2015 - IV ZR 373/14

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR373/14 vom 16. November 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den R

Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Dez. 2015 - 14 U 3409/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 14 U 3409/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 17.12.2015 ... Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 HK O 4892/13 LG Augsburg Nichtamtliche Leitsätze: In dem Rechtsstreit

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 16. Dez. 2014 - 11 O 6287/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstrec

Landgericht Ansbach Endurteil, 06. Nov. 2014 - 1 S 1412/13

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 02.12.2013, Az. 1 C 509/13, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstrec

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2018 - IV ZR 104/17

bei uns veröffentlicht am 04.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 104/17 Verkündet am: 4. April 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Reisea

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2017 - IV ZR 353/15

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 353/15 Verkündet am: 13. Dezember 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:131217UIVZR353.15.0 Der IV. Ziv

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2017 - IV ZR 551/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 551/15 Verkündet am: 8. November 2017 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2017 - IV ZR 445/14

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 445/14 Verkündet am: 13. September 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 440/14 Verkündet am: 28. Juni 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 7 Abs.

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 27. Okt. 2016 - 41 U 17/16

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Stendal vom 22. Dezember 2015 mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache an das Landgericht Stendal zu

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 24. Aug. 2016 - 20 U 235/15

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger einen Betrag von 5.790,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB jeweils aus 186

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Juni 2016 - 9 U 28/16

bei uns veröffentlicht am 24.06.2016

Tenor Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung is

Amtsgericht Schwelm Urteil, 10. März 2016 - 22 C 440/14

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Schuldner wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollst

Landgericht Düsseldorf Urteil, 10. Juli 2015 - 22 S 27/15

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.12.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az.: 20 C 6820/14) abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.043,83 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten übe

Amtsgericht Duisburg Urteil, 17. Apr. 2015 - 79 C 4395/14

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28,-- € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 86 Prozent und d

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2015 - IV ZR 311/13

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25. Juli 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Wangen vom 4. Oktober 2012 geändert

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2015 - IV ZR 310/13

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25. Juli 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Wangen vom 5. Februar 2013 geändert

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Feb. 2015 - 2 BvR 2437/14

bei uns veröffentlicht am 02.02.2015

Gründe I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Handhabung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 12. Nov. 2014 - 20 U 261/12

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vol

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 04. Nov. 2014 - 2 BvR 892/12, 2 BvR 893/12, 2 BvR 1969/12, 2 BvR 1990/12

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 16. März 201

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 04. Nov. 2014 - 2 BvR 723/12, 2 BvR 724/12, 2 BvR 725/12

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Februar

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Sept. 2014 - IV ZR 352/13

bei uns veröffentlicht am 10.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR352/13 Verkündet am: 10. September 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vors

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 29. Aug. 2014 - 9 U 26/14

bei uns veröffentlicht am 29.08.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.01.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (2 O 364/13) unter Klageabweisung und Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: Die Bekla

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2014 - IV ZR 361/12

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR361/12 Verkündet am: 28. Mai 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AltZertG § 7 Abs. 1 S

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2014 - IV ZA 5/14

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA5/14 vom 14. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5, § 169 Abs. 5 Satz 2 Zu den Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss von

Landgericht Aachen Urteil, 28. Feb. 2014 - 6 S 138/13

bei uns veröffentlicht am 28.02.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 07.08.2013 teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neugefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Geldbetrag in Höhe von 1.321,09 € n

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 04. Apr. 2013 - 4 U 31/12 - 9

bei uns veröffentlicht am 04.04.2013

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.12.2011 (Aktenzeichen 5 O 12/11) teilweise abgeändert und in Bezug auf die Beklagte zu 2 wie folgt neu gefasst: Die Beklagte zu 2 wird

Landgericht Kiel Urteil, 24. Feb. 2012 - 13 O 156/11

bei uns veröffentlicht am 24.02.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250,00 € abwenden, es s

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Dez. 2010 - 7 U 187/10

bei uns veröffentlicht am 23.12.2010

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.2010 – Az. 16 O 188/10 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. De

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 03. Dez. 2009 - 2 U 30/09

bei uns veröffentlicht am 03.12.2009

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 12. März 2009 (Az.: 6 O 341/08 Bm) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 22. März 2006 - 5 U 405/05-40

bei uns veröffentlicht am 22.03.2006

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.6.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 14 O 365/04, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der

Referenzen

(1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden. (2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind: 1. Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie den Nummern 11...