vorgehend
Landgericht Heilbronn, 4 O 111/17, 29.09.2017
Oberlandesgericht Stuttgart, 7 U 179/17, 03.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 132/18 Verkündet am:
27. März 2019
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Belehrung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG muss sich nicht auch auf die
Folgen einer unrichtigen Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 sowie § 152 Abs. 2
Satz 2 VVG erstrecken.
BGH, Urteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
ECLI:DE:BGH:2019:270319UIVZR132.18.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2019

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 3. Mai 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.350,86 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Am 18. Dezember 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer Rentenversicherung mit Wirkung zum 1. Januar 2009. Vor der Unterschriftszeile heißt es im Antrag: "Liegt der Versicherungsbeginn vor Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist, bin ich damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz mit dem Versicherungsbeginn einsetzt (wenn dies nicht gewünscht ist, bitte streichen)."
2
Vertragsbestimmungen, insbesondere die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Verbraucherinformation nach § 7 VVG, erhielt der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Beklagte übersandte ihm mit Schreiben vom 5. Januar 2009 den Versicherungsschein und weitere Unterlagen, insbesondere die AVB und die Verbraucherinformation. Auf der zweiten Seite der Verbraucherinformation befindet sich folgende fettgedruckte Widerrufsbelehrung: "Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. … Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn Ihnen als Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1, 2 VVG in Textform vollständig mitgeteilt worden sind und Sie in deutlicher Form über das Widerrufsrecht, den Fristbeginn, die Dauer und die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt worden sind. Widerrufsfolgen Der Versicherer hat die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beiträge nicht zu erstatten, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. Sie haben, sofern Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, im Falle eines rechtzeitigen Widerrufs nur Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Beiträge für die Zeit nach Zugang des Widerrufs beim Versicherer. Wir erstatten Ihnen auch einen eventuell vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG. Haben Sie keine Zustimmung erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist , sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich , spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs."
3
Der Kläger zahlte sodann die monatlichen Prämien im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 1. Januar 2016. Am 24. November 2015 erklärte er den "Widerspruch/Rücktritt/Widerruf gegen das Zustandekommen des vorgenannten Versicherungsvertrages gemäß §§ 5a, 8 VVG a.F. bzw. §§ 8, 9, 152 VVG n.F." und sprach hilfsweise die Kündigung des Vertrages aus. Die Beklagte akzeptierte lediglich die Kündigung und zahlte dem Kläger zum Abrechnungsdatum 1. Januar 2016 einen Rückkaufswert in Höhe von 14.432,33 € aus.
4
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung sämtlicher gezahlter Prämien zuzüglich Nutzungen abzüglich des Rückkaufswertes, insgesamt 5.350,86 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
6
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Versicherungsprämien und Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus der fondsgebundenen Rentenversicherung zu. Er habe den Vertrag nicht wirksam widerrufen, weil der Widerruf verspätet erfolgt sei. Die Widerrufsfrist habe mit Zugang der dem Kläger mit Schreiben vom 5. Januar 2009 übersandten Unterlagen nebst ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zu laufen begonnen. Sie habe daher spätestens Mitte Februar 2009 geendet. Die Widerrufsbelehrung sei auch weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Insbesondere sei sie nicht deshalb fehlerhaft, weil ein Hinweis auf das Wahlrecht der §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 152 Abs. 2 Satz 2 VVG für den Fall einer unzureichenden Belehrung auf der Rechtsfolgenseite unterblieben sei. Einer solchen Belehrung bedürfe es nicht. Der Versicherer dürfe grundsätzlich davon ausgehen, dass die von ihm erteilte Belehrung den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG entspreche. Aus Gründen der Billigkeit und aus dem Zweck der Norm heraus könne vom Versicherer nicht verlangt werden, dass er eigenes pflichtwidriges Verhalten unterstelle und über etwaige daraus resultierende Rechtsfolgen belehre, um sich erst dadurch pflichtgemäß zu verhalten und die beschriebene Rechtsfolge gerade nicht herbeizuführen. Hierfür spreche auch, dass ein entsprechender Hinweis in das als Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG im Jahr 2010 ausgegebene Muster für die Widerrufsbelehrung nicht aufgenommen worden sei.
7
II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsprämien und Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus der fondsgebundenen Rentenversicherung zu. Er hat seine auf den Abschluss des Versicherungsvertrages gerichtete Vertragserklärung nicht fristgerecht innerhalb von 30 Tagen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 152 Abs. 1 VVG widerrufen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG (Nr. 1) und eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs (Nr. 2) zugegangen sind.
8
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei - und von der Revision zu Recht nicht angegriffen - festgestellt, dass der Versicherungsvertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Für die Wirksamkeit der Einigung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages ist es unerheblich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten Pflichten erfüllt hat (Senatsurteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 16-21). Wie der Senat ferner entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG auch dann mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung und der weiteren dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer - wie hier - entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat (Senatsurteil vom 28. Juni 2017 aaO Rn. 3032 ; ferner Senatsurteil vom 13. Dezember 2017 - IV ZR 353/15, VersR 2018, 211 Rn. 10).
9
2. Die dem Kläger mit dem Schreiben der Beklagten vom 5. Januar 2009 erteilte Widerrufsbelehrung ist formal ordnungsgemäß und entgegen der Ansicht der Revision auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Widerrufsfrist des Klägers war mithin im Zeitpunkt des Widerrufs am 24. November 2015 abgelaufen.
10
a) In der Widerrufsbelehrung wird der Kläger bezüglich der Widerrufsfolgen zutreffend gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG belehrt. Ob die Belehrung auch den - hier fehlenden - Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle unrichtiger Belehrung nach § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG enthalten muss, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird eine derartige allgemeine Hinweispflicht auf sämtliche Folgen des Widerrufs sowohl für den Fall ordnungsgemäßer als auch fehlerhafter Belehrung gemäß §§ 9, 152 VVG angenommen (Bruck/Möller/Knops, VVG 9. Aufl. § 9 Rn. 12; PK-VersR/Ortmann/Rubin, 3. Aufl. § 152 Rn. 8 f.; Schnepp/Gebert in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 3. Aufl. § 10 Rn. 255). Die überwiegende Auffassung hält eine gesonderte Hinweispflicht auf die Folgen fehlerhafter Belehrung demgegenüber nicht für erforderlich (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 9 Rn. 11; Schneider aaO § 152 Rn. 15; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 9 Rn. 13; MünchKommVVG /Eberhardt, 2. Aufl. § 8 Rn. 62, § 9 Rn. 15; Patzer in Looschelders /Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 152 Rn. 7; Schneider, VW 2008, 1168, 1171; D. Wendt, Zum Widerruf im Versicherungsvertragsrecht, 2013, S. 148 f.).
11
b) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG spricht nur allgemein davon, dass für den Beginn der Widerrufsfrist unter anderem eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs erforderlich ist. Dies lässt zwar eine Auslegung sowohl des Inhalts zu, dass nur über die Folgen einer ordnungsgemäßen Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG zu belehren ist, als auch eine solche, nach der auch über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG zu belehren ist. Gegen eine Belehrung auch über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung spricht aber der Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung. Sie soll dem Versicherungsnehmer verdeutlichen, unter welchen Voraussetzungen er seine Vertragserklärung widerrufen kann und welche Rechtsfolgen dieser Widerruf hat. Um dem Versicherungsnehmer eine sachgerechte Entscheidung über den Widerruf zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Versicherer ihn ordnungsgemäß über Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt. Der Versicherer muss dabei nicht selbst in Rechnung stellen, dass seine eigene Belehrung fehlerhaft sein könnte und er, um sich pflichtgemäß verhalten zu können, auch über die sich möglicherweise aus einer unzutreffenden Belehrung ergebenden Rechtsfolgen belehren müsste (vgl. MünchKommVVG /Eberhardt, 2. Aufl. § 9 Rn. 15). Eine derartige Belehrung über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung ist mit dem beschriebenen Normzweck der §§ 9, 152 VVG nicht zu vereinbaren. Vielmehr bestünde bei einer Belehrung sowohl über die Rechtsfolgen einer ordnungsgemäßen Belehrung als auch gleichzeitig über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung die Gefahr einer inhaltlichen Überfrachtung und Unübersichtlichkeit der Belehrung (vgl. Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 9 Rn. 13).
12
Auch der Wille des Gesetzgebers spricht dagegen, dass die Belehrung einen Hinweis über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung enthalten muss. So heißt es in der amtlichen Begründung zu § 152 VVG nur allgemein, in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG sei bei den Rechtsfolgen des Widerrufs für die Lebensversicherung auf die Besonderheiten nach § 152 Abs. 2 VVG hinzuweisen (BT-Drucks. 16/3945 S. 95). Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht ersichtlich, dass sich dieser Hinweis nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf die Rechtsfolgen fehlerhafter Belehrungen zu erstrecken hätte. Aus der Benutzung des Plurals in den Gesetzgebungsmaterialien kann - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil § 152 Abs. 2 VVG nur eine Besonderheit enthält, nämlich den in beiden Varianten des § 9 VVG hinzutretenden Anspruch auf die Zahlung des Rückkaufswerts einschließlich der Überschussanteile.
13
Entscheidend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber in der mit Wirkung zum 11. Juni 2010 eingeführten Musterwiderrufsbelehrung gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG bei den Widerrufsfolgen auf eine Belehrung bezüglich der Folgen einer fehlerhaften Belehrung verzichtet hat. Der Ver- sicherer, der das Muster verwendet, erteilt die erforderlichen Hinweise und belehrt daher vorschriftsgemäß. Auf Folgen fehlerhaften Verhaltens muss sich die Belehrung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht erstrecken (BT-Drucks. 16/11643 S. 150). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung von der bisherigen Rechtslage abweichen wollte und etwa davon ausging, dass im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes am 1. Januar 2008 sowie der Einführung der Musterbelehrung am 11. Juni 2010 eine Verpflichtung des Versicherers bestanden hätte, den Versicherungsnehmer auch über die Folgen fehlerhafter Belehrungen zu belehren. Vielmehr kann das Muster über die Widerrufsbelehrung auch schon für die Zeit vor dem 11. Juni 2010 als rechtlich unbedenkliche Empfehlung des Gesetzgebers Verwendung finden (vgl. MünchKomm-VVG/Eberhardt, 2. Aufl. § 8 Rn. 47; HK-VVG/Schimikowski, 3. Aufl. § 8 Rn. 31).
Mayen Felsch Prof. Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller Dr. Götz
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 29.09.2017- 4 O 111/17 Ko -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.05.2018- 7 U 179/17 -

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Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 169 Rückkaufswert


(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben,

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 7 Information des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Inform

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 152 Widerruf des Versicherungsnehmers


(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. (2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer d

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 9 Rechtsfolgen des Widerrufs


(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz

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Referenzen

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 440/14 Verkündet am:
28. Juni 2017
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
1. Für die Wirksamkeit der Einigung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages
ist es unerheblich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten
Pflichten erfüllt.
2. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG auch dann mit dem Zugang
der dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer entgegen § 7 Abs. 1
Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt
hat.
3. Die Widerrufsregeln der §§ 8, 9 VVG entfalten keine Sperrwirkung gegen einen
auf Rückabwicklung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruch aufgrund
einer Verletzung von Pflichten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14 - LG Ansbach
AG Ansbach
ECLI:DE:BGH:2017:280617UIVZR440.14.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2017

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 6. November 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger unterschrieb am 22. September 2010 bei einem Versicherungsvertreter der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer Rentenversicherung bei der Beklagten. Der schriftliche Antrag enthielt unter anderem Angaben zum Versicherungsumfang, zum gewählten Tarif und zum monatlichen Beitrag; Versicherungsbeginn sollte der 1. Oktober 2010 sein. Weiter enthielt er einen Hinweis auf ein Widerrufsrecht. Vertragsbestimmungen , insbesondere die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Verbraucherinformation nach § 7 VVG erhielt der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht. Er unterzeichnete stattdessen eine von der Beklagten vorformulierte Erklärung, die sich auf einem gesonderten Blatt befand und mit "Zustimmungserklärung" überschrieben war. Der in Fettdruck gefasste Text lautete wie folgt: "Ich bin damit einverstanden, dass ich - die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und - die Verbraucherinformation aufgrund der nach § 7 Abs. 2 VVG erlassenen Rechtsverordnung in Textform erst mit dem Versicherungsschein erhalte. Der Vermittler hat mich auf Folgendes hingewiesen: Mit der Unterschrift entbinde ich … von ihrer Pflicht, mir diese Dokumente rechtzeitig vor Abgabe meiner Vertragserklärung zu übermitteln. Darauf verzichte ich mit Abgabe dieser Erklärung."
2
Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 22. September 2010 den Versicherungsschein nebst Tarifbeschreibung und den AVB, die Verbraucherinformation nach §§ 1, 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004) sowie ein Produktinformationsblatt. Auf der letzten - vierten - Seite des Produktinformationsblattes befand sich eine fett gedruckte Widerrufsbelehrung.
3
Der Kläger zahlte in der Folgezeit monatliche Beiträge. Mit Schreiben vom 27. August 2012 kündigte er den Vertrag; die Beklagte zahlte 614,40 € aus. Mit Anwaltsschreiben vom 18. Februar 2013 erklärte der Kläger den "Widerspruch/Rücktritt/Widerruf gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages nach den §§ 5a, 8 VVG a.F. bzw. den §§ 8, 9, 152 VVG n.F." und verlangte die gesamten Beitragszahlungen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurück ; hierauf rechnete der Kläger den erhaltenen Rückkaufswert an und forderte noch insgesamt 641,26 €.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus § 812 BGB verneint. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag sei wirksam. Eine Widerrufsbelehrung mit der Übersendung des Versicherungsscheins sei ausreichend. Dies genüge auch deswegen, weil der Kläger darauf verzichtet habe, ihm die nach § 7 VVG mitzuteilenden Informationen bereits vor Antragstellung zu überlassen. Es könne dahinstehen, ob dies mit Europarecht vereinbar sei. Der deutsche Gesetzgeber habe die Verzichtsmöglichkeit bewusst auf den Bereich der Lebensversicherungen ausgedehnt. Dieser erkennbare Wille des Gesetzgebers könne durch eine europarechtskonforme Auslegung nicht in sein Gegenteil verkehrt werden, weil diese nur eine Auslegung erlaube, die mit Wortlaut, Systematik und Zweck des nationalen Rechts vereinbar sei und den erkennbaren Willen des nationalen Gesetzgebers nicht verändern dürfe.
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Der Verzicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 VVG sei auch formularmäßig möglich. Es liege keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers vor, weil der Kläger die geschuldeten Informationen unstreitig nachträglich erhalten habe und aufgrund des bestehenden Widerrufsrechts auch die Möglichkeit gehabt habe, hierauf zu reagieren.
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Der Widerruf sei verfristet gewesen, weil der Kläger die 30-tägige Widerrufsfrist nicht eingehalten habe. Die Widerrufsfrist habe mit Zugang der in § 8 Abs. 2 VVG genannten Unterlagen im September 2010 begonnen. Die Widerrufsbelehrung sei weder ihrem Inhalt noch ihrer Form nach zu beanstanden.
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Da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei, könne hierauf auch kein Schadensersatzanspruch gestützt werden.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die Klage auf Rückzahlung der geleisteten Prämien nicht abweisen.
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1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass sich die Parteien wirksam über den Inhalt des Versicherungsvertrages geeinigt haben. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu dieser Frage ist nicht geboten.
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a) Es liegt eine wirksame Einigung vor. Der Kläger hat ein vollständiges Angebot abgegeben und die Beklagte hat dieses Angebot mit ihrem Schreiben vom 22. September 2010 angenommen. Dabei kommt es für die Wirksamkeit der Einigung weder darauf an, ob die Beklagte die sie nach § 7 VVG treffenden Pflichten erfüllt hat noch ob ihre AVB einbezogen worden sind.
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aa) Der Abschluss eines Versicherungsvertrages unterliegt grundsätzlich den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln, insbesondere den §§ 116 ff., 145 ff. BGB (Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 224; HK-VVG/Brömmelmeyer, 3. Aufl. § 1 Rn. 43; PK-VVG/Ebers, 3. Aufl. § 7 Rn. 14; Armbrüster, Privatversicherungsrecht 2013 Rn. 844; Niederleithinger, VersR 2006, 437, 440; BT-Drucks. 16/3945 S. 48). Er kommt daher regelmäßig durch Angebot und Annahme zustande.
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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Zwar sind einige der zu erteilenden Informationen so wesentlich, dass ohne sie nach den allgemeinen Regeln über Angebot und Annahme kein wirksamer Versicherungsvertrag zustande kommt (MünchKomm-VVG/Armbrüster, 2. Aufl. § 7 Rn. 112; Prölss/Präve, VAG 12. Aufl. § 10a Rn. 89). Dazu zählen die Informationen über die Leistungen des Versicherers und die Prämie (MünchKomm-VVG/Armbrüster aaO; Prölss/Präve aaO). Die Erklärung des Klägers vom 22. September 2010 enthält aber alle für einen Rentenversicherungsvertrag auf das Leben des Klägers erforderlichen Angaben, insbesondere zu den essentialia negotii. Aus ihr ergeben sich sowohl das versicherte Risiko sowie Beginn und Ende der Versicherung als auch die versicherte Person, die geschuldeten Versicherungsbeiträge, die Art und Höhe der Versicherungsleistungen und der gewählte Tarif der Beklagten. Gegenstand und Inhalt des gewollten Vertrages waren in der Erklärung des Klägers mithin so bestimmt angegeben, dass die Beklagte das Angebot durch ein einfaches "Ja" annehmen konnte. Die Beklagte hat dieses Angebot unverändert angenommen, indem sie dem Kläger mit Schreiben vom 22. September 2010 den Versicherungsschein sowie die Tarifbeschreibung, die AVB, die Verbraucherinformation nach §§ 1, 2 VVG-InfoV und ein Produktinformationsblatt übersandte.
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Ob die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB an die Einbeziehung der AVB im Streitfall erfüllt sind, kann dahinstehen. Da sich bereits aus der Angebotserklärung des Klägers die wechselseitigen Hauptpflichten ergeben und die Beklagte dieses Angebot angenommen hat, ist der Inhalt des Versicherungsvertrages auch ohne Einbeziehung von AVB ausreichend bestimmt. Für die Abwicklung des Vertrages sind die Bestimmungen der AVB der Beklagten im Streitfall unerheblich. Die Beklagte hat sich auf die Kündigung des Klägers eingelassen. Die Höhe des - in der Sache unbestrittenen - Rückkaufswertes folgt aus § 169 VVG.
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bb) Für die Wirksamkeit der Einigung der Parteien ist es unerheblich , ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten Pflichten erfüllt.
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(1) Allerdings hat der Kläger die Beklagte im Streitfall nicht wirksam davon entbunden, ihm die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG geschuldeten Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung zu erteilen. § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 VVG verlangt hierfür eine gesonderte schriftliche Erklärung sowie einen ausdrücklichen Verzicht des Versicherungsnehmers. Diese hohen formalen Hürden dienen dazu, dass der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABlEG L 271/16 vom 9. Oktober 2002; fortan Fernabsatzrichtlinie II) nach Sinn und Zweck entsprochen wird (BT-Drucks. 16/3945 S. 60). Der Verzicht muss dem Versicherungs- nehmer bewusst vor Augen geführt werden (vgl. Begründung zu dem wortgleichen Erfordernis der gesonderten schriftlichen Erklärung in § 42c Abs. 2 VVG a.F. in BT-Drucks. 16/1935 S. 24, auf die die Begründung zu § 6 Abs. 3, § 61 Abs. 2 VVG in BT-Drucks. 16/3945 S. 58, 77 Bezug nimmt), so dass die Warnfunktion sichergestellt und sein Bewusstsein für die Nachteile dieser Erklärung geschärft wird. Im Streitfall fehlt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an einem wirksamen Verzicht.
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Die vom Gesetz geforderte ausdrückliche Erklärung schließt nicht nur stillschweigende Verzichtserklärungen aus, sondern erfordert ein besonderes Erklärungsbewusstsein des Versicherungsnehmers: Er muss sich bewusst sein, dass er mit der Erklärung darauf verzichtet, konkrete ihm geschuldete Informationen zu erhalten. Nur so kann dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz des Versicherungsnehmers (BT-Drucks. 16/3945 S. 60) Rechnung getragen werden.
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Diesen Anforderungen genügt die Erklärung des Klägers nicht. Zwar werden die betroffenen Informationen darin bezeichnet. Ein Verzicht auf die geschuldete rechtzeitige Übermittlung derselben geht daraus aber nicht mit der gebotenen Deutlichkeit hervor. Bereits die Überschrift "Zustimmungserklärung" lässt nicht erkennen, dass der Versicherungsnehmer auf ein ihm zustehendes Recht verzichtet. Im ersten Satz erklärt sich der Unterzeichner nur damit einverstanden, die näher bezeichneten Informationen erst mit dem Versicherungsschein zuerhalten. Dagegen ergibt sich der Verzicht auf die rechtzeitige Übermittlung der Dokumente, zu der der Versicherer verpflichtet ist, erst aus dem letzten Satz des letzten Absatzes. Diese Gestaltung ist nicht geeignet, beidem Versicherungsnehmer ein ausreichendes Bewusstsein für den Verzichtscharakter seiner Erklärung zu schaffen.
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Es kommt daher hier nicht darauf an, dass es sich um einen vorformulierten Verzicht handelt, dessen AGB-rechtliche Beurteilung streitig ist (vgl. Pohlmann in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 7 Rn. 48 m.w.N. zum Streitstand).
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(2) § 7 Abs. 1 VVG stellt aber keine zusätzlichen Wirksamkeitsanforderungen für vertragliche Willenserklärungen auf (HK-VVG/Schimikowski , 3. Aufl. § 7 Rn. 29; Hermann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 7 Rn. 74; Johannsen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts -Handbuch 3. Aufl. § 8 Rn. 38; Leverenz, Vertragsschluss nach der VVG-Reform 2008 Rn. 3/79; vgl. auch Armbrüster, Privatversicherungsrecht 2013 Rn. 795). Der Gesetzgeber hat erklärtermaßen keine Gründe gesehen, vom allgemeinen Zivilrecht abweichende Regeln für den Abschluss von Versicherungsverträgen aufzustellen (BT-Drucks. 16/3945 S. 48). Demgemäß enthält das Gesetz keine Regelungen, nach welchen die fehlende Information des Versicherungsnehmers oder der Verstoß des Versicherers gegen seine Pflichten aus § 7 Abs. 1 VVG dazu führt, dass die Vertragserklärung des Versicherungsnehmers unwirksam oder nichtig wäre (MünchKomm-VVG/Armbrüster, 2. Aufl. § 7 Rn. 112; Niederleithinger , VersR 2006, 437, 442). Vielmehr sieht das Gesetz für diesen Fall besondere Sanktionen vor (BT-Drucks. 16/3945 S. 60): Verletzt der Versicherer seine Informationspflicht, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG, dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen beginnt. Dem Versicherungsnehmer kann ferner nach allgemeinem Schuldrecht ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht des Versicherers zustehen. Bei nachhaltiger, schwerwiegender Verletzung der Verpflichtung können schließlich aufsichtsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen (so ausdrücklich BT-Drucks. 16/3945 aaO).
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b) Anders als die Revision meint, bedarf es insoweit keiner Vorlage an den EuGH. Selbst wenn, wie die Revision annimmt, das nationale Umsetzungsrecht hinter den Anforderungen der einschlägigen europäischen Richtlinien zurückbleiben sollte, ist der Gerichtshof nicht um Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu ersuchen, wenn das nationale Recht im Privatrechtsverkehr nicht richtlinienkonform ausgelegt oder fortgebildet werden kann. Die Frage nach der Auslegung des Richtlinienrechts ist für das deutsche Gericht dann nicht entscheidungserheblich (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 42; BVerfG ZIP 2013, 924 Rn. 32). So liegt es hier.
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Die Frage, ob sich aus Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABlEG L 345/1 vom 19. Dezember 2002) und Art. 3 und 5 der Fernabsatzrichtlinie II Anforderungen für einen Vertragsschluss ergeben und welche dies gegebenenfalls sind, ist nicht entscheidungserheblich. Es wäre nach deutschem Recht nicht möglich, eine eventuell abweichende Ansicht des EuGH, dass die Vertragserklärung eines Versicherungsnehmers nur dann wirksam sein darf, wenn er zuvor die zu erteilenden Informationen erhalten hat, im Wege der richtlinienkonformen Auslegung oder richtlinienkonformen Rechtsfortbildung der §§ 7 f. VVG in nationales Recht umzusetzen.
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Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20; BVerfG NJW 2012, 669 Rn. 47). Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht, ob- liegt den nationalen Gerichten (BVerfG NJW 2012, 669 Rn. 47 f.). Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 138, 64 Rn. 86; BVerfGE 119, 247, 274, jeweils zur verfassungskonformen Auslegung), oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (vgl. BVerfGE 118, 212, 234 zur verfassungskonformen Auslegung). Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (BVerfG NJW 2012, 669 Rn. 45). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Betracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (vgl. Gebauer in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss 2. Aufl. Kap. 4 Rn. 41, 43; Höpfner, Die systemkonforme Auslegung 2008 S. 272 f.). Der Grundsatz gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 50; BVerfG NJW 2012, 669 Rn. 47; Gebauer aaO Rn. 43). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH (EuGH NJW 2012, 509 Rn. 25; 2006, 2465 Rn. 110).
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Nach nationalem Recht kommt ein Versicherungsvertrag - wie ausgeführt - unabhängig von einer vorherigen Information des Versicherungsnehmers zustande. Es ist nationalrechtlich nicht möglich, die vom Gesetzgeber insoweit aufgestellten Regeln dahin auszulegen oder richterrechtlich fortzubilden, dass die vor Zugang der Informationen des § 7 Abs. 1, 2 VVG abgegebene Vertragserklärung eines Versicherungsneh- mers unwirksam oder nichtig ist. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, für einen wirksamen Abschluss eines Versicherungsvertrages vom allgemeinen Zivilrecht grundlegend abweichende Regeln aufzustellen. Im Rahmen des von ihm gewählten Umsetzungskonzepts hat er eine ausdrückliche Pflicht für den Versicherer geschaffen, den Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung zu informieren. Im Falle der Verletzung dieser Pflicht hat er als Sanktion vorgesehen , dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen beginnt. Daneben kommen nach seiner Vorstellung Schadensersatzansprüche und aufsichtsrechtliche Maßnahmen in Betracht (BT-Drucks. 16/3945 S. 60). Während des Laufs der Widerrufsfrist soll der Vertrag hingegen schwebend wirksam sein (vgl. BT-Drucks. 15/2946 S. 31 zu § 48c VVG a.F., dessen Absätze 1 bis 4 inhaltlich in § 8 VVG übernommen wurden, BT-Drucks. 16/3945 S. 61). Diese klar zum Ausdruck gebrachte Entscheidung des Gesetzgebers ist bindend und kann auch nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung abgeändert werden. Angesichts des eindeutigen Regelungsplans fehlt es hier - anders als bei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 21 ff.) - an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes.
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Eine solche ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden wäre und ausgeschlossen werden könnte, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 23). Unabhängig davon, ob die Regelung den Richtlinienvorgaben entspricht, hat der Gesetzgeber erklärtermaßen vor dem Hintergrund gehandelt, dass die Vereinbarkeit des sog. Policenmodells aus § 5a VVG a.F. mit EU-rechtlichen Vorgaben aus seiner Sicht nicht zweifelsfrei war und dieses Modell dem berechtigten Interesse des Versicherungsnehmers an einer möglichst frühzeitigen Information über den Inhalt des angestrebten Vertrages nicht hinreichend Rechnung trug (BT-Drucks. 16/3945 S. 60). Wird unter Zweifeln an der Richtlinienkonformität des Policenmodells und der Fortgeltung der Vorgaben der Lebensversicherungsrichtlinien und der Fernabsatzrichtlinie II eine neue Regelung konzipiert, die die Wirksamkeit der Erklärung des Versicherungsnehmers nicht davon abhängig macht, ob er die in § 7 VVG genannten Informationen vor seiner Vertragserklärung erhalten hat, ist diese Regelung nicht im oben genannten Sinneplanwidrig lückenhaft.
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2. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Kläger an die Einigung mit der Beklagten auch gebunden ist, weil sein mit Schreiben vom 18. Februar 2013 erklärter Widerruf verfristet ist. Die Widerrufsfrist begann mit Zugang der dem Kläger mit Schreiben vom 22. September 2010 übersandten Unterlagen zu laufen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VVG). Sie endete daher spätestens Ende Oktober 2010.
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a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVG im Streitfall erfüllt.
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Der Kläger hat die mit Schreiben der Beklagten vom 22. September 2010 übersandten Unterlagen (Vertragsbestimmungen, AVB, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG sowie eine Belehrung über sein Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs) nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im September 2010 erhalten. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen war die Widerrufsbelehrung inhaltlich und drucktechnisch ordnungsgemäß.
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b) Das Widerrufsrecht besteht nicht deshalb fort, weil die Beklagte dem Kläger die nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG erforderlichen Informationen erst nach Abgabe seiner Vertragserklärung zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt hat. § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG knüpft den Beginn der Widerrufsfrist an den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer die entsprechenden Unterlagen erhalten hat. Einschränkungen für den Beginn der Widerrufsfrist für den Fall, dass der Versicherer seine Pflicht aus § 7 Abs. 1 VVG verletzt hat, enthält das Gesetz nicht (so auch Armbrüster , r+s 2008, 493, 496 f.).
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Auch diese Regelung ist eindeutig. Insbesondere setzt der Lauf der Widerrufsfrist nicht voraus, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG geschuldeten Informationen rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung mitteilt. Vielmehr wird in der Gesetzesbegründung betont, dass in Fällen, in denen der Versicherer seine Informationspflicht nach § 7 Abs. 1 VVG verletzt, der Lauf der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG hinausgeschoben wird, bis dem Versicherungsnehmer die Unterlagen vorliegen (BT-Drucks. 16/3945 S. 60). Die damit verbundene Wertung, dass die Vertragserklärung eines Versicherungsnehmers auch dann bindend werden darf, wenn er die zu erteilenden Informationen erst nach Abgabe seiner Erklärung erhalten hat, ist eine klare gesetzgeberische Entscheidung. Auch § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG ist daher einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich, so dass es auch insoweit keiner Vorlage an den EuGH bedarf.
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Vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber angezweifelten Richtlinienkonformität des Policenmodells ist auch die Schaffung dieser Regelung bei Fortgeltung der Richtlinienvorgaben nicht planwidrig lückenhaft. Bei im Policenmodell geschlossenen Verträgen wurde der zunächst schwebend unwirksame Vertrag bei nachträglicher Erteilung der Informationen und Ablauf der dadurch in Gang gesetzten Widerspruchsfrist rückwirkend wirksam, obwohl dem Versicherungsnehmer die Informationen nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestanden hatten. Bei der Neufassung der Vorschriften handelte der Gesetzgeber - anders als bei § 5a VVG a.F. - in Kenntnis der (in der Literatur geäußerten ) Kritik am Policenmodell und ausweislich der Gesetzesbegründung in der Annahme, die Richtlinienkonformität des Policenmodells sei nicht zweifelsfrei und es trage dem Interesse des Versicherungsnehmers an einer möglichst frühzeitigen Information über den Inhalt des angestrebten Vertrages nicht hinreichend Rechnung (BT-Drucks. 16/3945 S. 60). Schafft der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund bei Fortgeltung der Richtlinienvorgaben neue Regelungen, bei denen das Erlöschen des Widerrufsrechts nicht davon abhängt, dass die ihm gegenüber bestehenden Informationspflichten (rechtzeitig) erfüllt worden sind, kann aus der generellen Absicht des Gesetzgebers zur Umsetzung der Richtlinien keine planwidrige Regelungslücke mehr hergeleitet werden.
33
c) Der erst mit Schreiben vom 18. Februar 2013 erklärte Widerruf erfolgte mithin nach Ablauf der Widerrufsfrist und war daher verspätet und wirkungslos.
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3. Jedoch hat sich das Berufungsgericht, da es von einem wirksamen Verzicht des Klägers auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausgegangen ist, bislang nicht damit befasst, ob dem Kläger aufgrund der verspäteten Mitteilung der in § 7 Abs. 1, 2 VVG ge- nannten Vertragsbestimmungen und Informationen ein gegebenenfalls auf Vertragsaufhebung gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zustehen könnte. Der Kläger hat jedenfalls die erst nach Abgabe seiner Vertragserklärung erfolgte Mitteilung der AVB auch als schadensersatzbegründende Pflichtverletzung geltend gemacht.
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a) Die Widerrufsregelungen der §§ 8, 9 VVG entfalten keine Sperrwirkung gegen einen solchen Schadensersatzanspruch, da sie eine andere Schutzrichtung haben (vgl. Pohlmann in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 7 Rn. 56; HK-VVG/Schimikowski, 3. Aufl. § 7 Rn. 27; PKVVG /Ebers, 3. Aufl. § 7 Rn. 69; Rudy in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 7 Rn. 40; Schwintowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts -Handbuch 3. Aufl. § 18 Rn. 128; a.A. MünchKomm-VVG/Armbrüster , 2. Aufl. § 7 Rn. 119, 122; Funck, VersR 2008, 163, 164). Während das Widerrufsrecht eine Bedenkzeit einräumen soll, innerhalb derer der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Angabe von Gründen rückgängig machen kann, beruht der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Nach dem Konzept des Gesetzgebers soll dieser Schadensersatzanspruch ausdrücklich als weitere mögliche Sanktion für die verspätete Übermittlung der Vertragsinformationen neben dem hinausgeschobenen Beginn der Widerrufsfrist in Betracht kommen (BT-Drucks. 16/3945 S. 60).
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b) § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG enthält diesem Willen des Gesetzgebers entsprechend auch nach seinem Wortlaut eine Rechtspflicht des Versicherers , deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 59 f.). Diese Pflicht hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts objektiv verletzt, da sie dem Kläger die Vertragsbestimmungen und wei- teren Informationen erst mit dem Versicherungsschein übersandt hat. Das gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutete Verschulden des Versicherers hätte die Beklagte zu widerlegen. Da das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer verspäteten Information nicht in Erwägung gezogen hat, hatte sie bisher keinen Anlass, dazu vorzutragen.
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c) Der auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer Verletzung von Informationspflichten gerichtete Schadensersatzanspruch setzt einen Vermögensschaden voraus (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 64 m.w.N.). Dies gilt auch für eine verspätete Information des Versicherungsnehmers entgegen den gesetzlichen Pflichten des Versicherers. Hierfür genügt jeder wirtschaftliche Nachteil, der mit dem aufgrund der Pflichtverletzung eingegangenen Vertrag verbunden ist (vgl. Senat aaO; Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - IV ZR 127/14, VersR 2016, 133 Rn. 31). Ein solcher Nachteil lässt sich dem Vortrag des Klägers bisher nicht entnehmen, doch wird ihm insoweit noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen.
38
d) Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen und Informationen erst nach Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat, muss ursächlich für den geltend gemachten Schaden gewesen sein. Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflichtverletzung nicht verursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 38; vgl. auch Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 Rn. 43). Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass er den Vertrag bei rechtzeitiger Information nicht geschlossen hätte (Rudy in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 7 Rn. 40). Ob er sich dabei auf die Vermu- tung aufklärungsgerechten Verhaltens (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 66) berufen kann, hängt vom Inhalt der verspätet mitgeteilten Vertragsbedingung oder Information ab, auf die der Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch stützen will (vgl. dazu Pohlmann in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 7 Rn. 61; PK-VVG/Ebers, 3. Aufl. § 7 Rn. 70).
39
III. Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs zu prüfen haben; hierzu wird es den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben haben. Mayen Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
AG Ansbach, Entscheidung vom 02.12.2013- 1 C 509/13 -
LG Ansbach, Entscheidung vom 06.11.2014- 1 S 1412/13 -
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a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 28. Juni 2017 (IV ZR 440/14, VersR 2017, 997, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG auch dann mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung und der weiteren dort genannten Unterlagen , wenn der Versicherer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat (aaO Rn. 30 ff.).

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.