Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2014 - IV ZR 282/13

bei uns veröffentlicht am18.06.2014
vorgehend
Amtsgericht Eilenburg, 8 C 879/12, 30.01.2013
Landgericht Leipzig, 3 S 91/13, 04.07.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR282/13
vom
18. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wendt,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann
und die Richterin Dr. Brockmöller
am 18. Juni 2014

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 4. Juli 2013 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.

Gründe:


1
I. Die Klägerin fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Dieser macht widerklagend Rückzahlung der von ihm auf diese geleisteten Teilzahlungen geltend. Am 8. April 2010 stellte er einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Als monatlicher Beitrag für die Rentenversicherung waren 100 € vorgesehen. In Abschnitt B ist hierzu unter der Rubrik "Vertragsdaten/Beitrag" vermerkt: "In den ersten 48 Monaten wird der Monatsbeitrag um die Teilzahlungen für die Kostenausgleichsvereinbarung reduziert. Versicherungsdauer=Zeitraum bis zur ersten Rentenzahlung."
2
In dem die Kostenausgleichsvereinbarung betreffenden Abschnitt C findet sich folgender fettgedruckter Hinweis: "Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung."
3
Weiter ist geregelt, dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Die Abschluss - und Einrichtungskosten sind mit einem Gesamtpreis von 3.460,80 € angegeben, zahlbar in 48 monatlichen Raten von 72,10 €. Als nominaler und effektiver Jahreszins ist 0% angegeben.
4
In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es ferner: "Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt werden. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu til- gen.“
5
Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung: "Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung gemäß dieses Antrages. ... Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann."
6
Ferner heißt es zum "Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages" : "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber der P. , I. 56 in R. , L. , widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Versicherungspolice, der Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und dieser Belehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Widerrufsfolgen : Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz , mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge. Die Abschluss- und Einrichtungskosten des Versicherungsvertrages bezahlen Sie durch die ebenfalls mit uns geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht mehr gebunden, die damit auch endet. Wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenausgleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten Betrag."
7
Schließlich ist zum Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung bestimmt: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber der P. , I. 56 in R. , L. , widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Vertragsurkunde der Kostenausgleichsvereinbarung , der Durchschrift des Antrages und dieser Beleh- rung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Widerrufsfolgen: Mit der Kostenausgleichsvereinbarung bezahlen Sie die Abschluss- und Einrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Daher, und weil Ihnen in Bezug auf den Versicherungsvertrag ein Widerrufsrecht zusteht, ist dieser zu widerrufen, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet. Widerrufen Sie dennoch die Kostenausgleichsvereinbarung, so gilt dies als Widerruf des Versicherungsvertrages, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet. Bezüglich der weiteren Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden Widerrufsfolgen in der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages, die Sie bitte erneut zur Kenntnis nehmen."
8
Der Beklagte zahlte von Mai 2010 bis Juli 2011 monatlich je 100 € an die Klägerin. Hiervon entfallen auf die Kostenausgleichsvereinbarung 1.081,50 € (15 x 72,10 €). Ab August 2011 stellte er die Zahlungen ein. Auf eine Mahnung der Klägerin vom 19. September 2011 erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 22. September 2011 mit sofortiger Wirkung die Löschung der Einzugsermächtigung sowie Aufhebung des Vertrages inklusive Kostenausgleichsvereinbarung wegen Falschberatung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Februar 2012 widerrief der Beklagte alle hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung sowie der Versicherungspolice abgegebenen Willenserklärungen. Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung von 2.105,75 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten begehrt. Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er im Wesentlichen Rückzahlung der geleisteten 1.500 € verlangt.
9
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 149,20 € nebst anteiliger Zinsen und außergerichtlicher Kosten unter Abweisung der Klage im Übrigen und der Widerklage stattgegeben. Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Widerklage verurteilt, an die Klägerin 2.105,75 € nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seine Begehren auf Abweisung der Klage und Stattgabe der Widerklage weiterverfolgt.
10
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
11
1. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 12. März 2014 ausgeführt hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14-22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12-20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 23-25).
12
2. Dem Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, da die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind (Senatsurteile vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26-35; IV ZR 255/13, juris Rn. 21-30).
13
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach den Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2013 sei davon auszugehen, dass der Beklagte weder die fondsgebundene Rentenversicherung noch die Kostenausgleichsvereinbarung gekündigt habe. Er berufe sich lediglich darauf, der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung sei durch die Widerrufserklärung vom 23. Februar 2012 beendet worden. Demzufolge könne der Beklagte sich ohnehin nicht mit Erfolg darauf berufen, in den Vertragsbedingungen zur Kostenausgleichsvereinbarung sei ein Kündigungsrecht unzulässig ausgeschlossen worden. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung von Individualerklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12, NJW 2013, 2429 Rn. 16). Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht stellt vielmehr revisionsrechtlich bedenkenfrei darauf ab, dass sich der Beklagte lediglich auf die Vertragsbeendigung durch den erklärten Widerruf berufen und nicht einmal hilfsweise eine Kündigung geltend gemacht hat. Diese Auslegung der Erklärungen des Beklagten wird auch von der Revision nicht angegriffen. Sie stützt sich vielmehr ausschließlich auf die Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG sowie auf einen wirksam erklärten Widerruf.
14
3. Der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Februar 2012 erklärte Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen ist verfristet. Die Widerrufsbelehrungen zum Versicherungsvertrag und zur Kostenausgleichsvereinbarung sind weder aus inhaltlichen noch aus formalen Gründen zu beanstanden. Die Widerrufsbelehrungen im hier zu beurteilenden Fall entsprechen denjenigen, die der Senatsentscheidung vom 14. Mai 2014 (IV ZA 5/14, juris) zugrunde lagen. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen Rn. 12-19 verwiesen.
15
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss schließlich nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2013 - IV ZR 185/12, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).
Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Hinweis: Das Revisionsverfahren wurde durch Zurückweisung der Revision beendet.
Vorinstanzen:

AG Eilenburg, Entscheidung vom 30.01.2013- 8 C 879/12 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 04.07.2013- 3 S 91/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 169 Rückkaufswert


(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben,

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(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Inform

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Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Um

VVG-Informationspflichtenverordnung - VVG-InfoV | § 1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen


(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschl

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR295/13 Verkündet am:
12. März 2014
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Schließt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer neben dem Vertrag über eine
fondsgebundene Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung
, nach der der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten in monatlichen Raten
unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrages zu zahlen hat, so ist
eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Ausschluss des
Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2
BGB unwirksam.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang
einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen
des Widerrufs voraus. Daran fehlt es, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Versicherungsvertrag
nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Widerrufs auch
der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt.
BGH, Urteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13 - LG Leipzig
AG Leipzig
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 12. März 2014

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. Juli 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 6. Dezember 2012 abgeändert und die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Wedding vom 30. September 2011 abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.160,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2012 zu zahlen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Diese macht widerklagend Rückzahlung der von ihr auf diese geleisteten Teilzahlungen sowie Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung geltend.
2
Die Beklagte stellte am 4. September 2008 einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsver- einbarung“. In dem Abschnitt betreffend die Kostenausgleichsvereinba- rung findet sich folgender Hinweis: "Die Bezahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach § 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung".
3
Hieran anschließend ist die Höhe der Abschluss- und Einrichtungskosten bei 48 monatlichen Raten zu je 30,63 € mit insgesamt 1.470 € angegeben. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 50 € wurde für die Dauer von 48 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlenden Betrag reduziert, so dass auf die Versicherungsleistung nur noch 19,37 € entfielen.
4
Im letzten Abschnitt des Antrags unterzeichnete die Beklagte mit insgesamt vier Unterschriften die Anträge auf Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung sowie die jeweiligen Widerrufsbelehrungen. Zu den Widerrufsfolgen zum Versicherungsvertrag heißt es: "Im Fall des wirksamen Widerrufs entfällt Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der geleisteten Prämien, sofern Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt haben. Den auf die Zeit bis zum Zugang Ihres Widerrufs entfallenden Teil der Prämie behalten wir ein, stattdessen zahlen wir den Rückkaufswert. Dies gilt nicht, wenn Sie bereits Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beansprucht haben. Haben Sie die Zustimmung, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beidseitig empfangenen Leistungen zurückzuge- währen. …"
5
Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung: "Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann".
6
Die dem Vertrag zugrunde liegenden "Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung" der Klägerin bestimmen unter anderem: "§ 1 Gegenstand der Kostenausgleichsvereinbarung (…) (2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten Versicherungsvertrages. Ein Versicherungsvertrag kommt grundsätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem Versicherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande. (3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertragsverhältnisses.
§ 6 Vertragsbeendigung (1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Zahlungsplan die Ablaufzeit des Versicherungsvertrages angemessen berücksichtigt hat. (2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages - grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ..."
7
Am 7. Februar 2011 befand sich die Beklagte mit zwei aufeinanderfolgenden Raten im Rückstand. Die Klägerin setzte ihr mit Schreiben vom 14. März 2011 eine Frist zur Zahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten in restlicher Höhe von 636,95 €. Eine Zahlung erfolgte nicht. Am 30. September 2011 kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag vorzeitig. Mit einem im Mahnverfahren an das Amtsgericht Wedding gerichteten Widerspruch vom 26. September 2011, dort eingegangen am 4. Oktober 2011, berief sich die Beklagte auf die Kündigung der Versicherung sowie die Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 (versehentlich datiert auf den 27. Dezember 2012) widerrief die Beklagte ihre Vertragserklärungen einschließlich des Antrags auf Kostenausgleichsvereinbarung.
8
Die Klägerin zog von der geltend gemachten Restforderung von 636,95 € den der Beklagten zustehenden Rückkaufswert von 317 € ab und hat zuletzt Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Wedding in Höhe von 319,95 € zuzüglich Zinsen begehrt. Die Beklagte hat Widerklage in Höhe von 1.160,29 € erhoben. Diese setzen sich aus gezahlten Beträgen auf die Kostenausgleichsvereinbarung von 843,29 € zuzüglich des Rückkaufswerts von 317 € zusammen.
9
Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 319,95 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids im Übrigen hat es die weitergehende Klage zum Teil abgewiesen, festgestellt, dass der weitergehende Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


10
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage und zur Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage.
11
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die zwischen den Parteien neben dem Versicherungsvertrag geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung wirksam. § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG komme in derartigen Fällen nicht zur Anwendung. Diese Regelung greife nur ein, wenn Kosten im Wege der so genannten Zillmerung in den Prämien enthalten seien. Für diese Fälle habe der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten im Falle der Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam sei. Hier habe die Klägerin demgegenüber keine Abzüge vom Rückkaufswert vorgenommen. Die von ihr gewählte Konstruktion einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung stelle auch kein unzulässiges Umgehungsgeschäft dar. Dem Gesetz lasse sich kein generelles Verbot entnehmen, dem Versicherungsnehmer die Abschluss- und Vertriebskos- ten für den Fall einer vorzeitigen Kündigung aufzuerlegen. Der Ausschluss des Kündigungsrechts in den Allgemeinen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung stelle auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Außerdem unterlägen derartige Abreden über den Vertragsinhalt ohnehin nicht der Inhaltskontrolle. Die Kostenausgleichsvereinbarung genüge ferner dem Transparenzgebot.
12
Die Beklagte habe ihre auf den Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung gerichtete Willenserklärung auch nicht wirksam widerrufen. Dem stehe schon die zuvor am 30. September 2011 erfolgte Kündigung entgegen. Ferner sei eine gesonderte Widerrufsbelehrung nach Maßgabe des Verbraucherkreditrechts nicht erforderlich gewesen, da die Parteien keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub vereinbart hätten. Die Regelungen über die Förmlichkeiten einer Widerrufsbelehrung nach § 8 VVG fänden auf die Kostenausgleichsvereinbarung keine Anwendung. Die Widerrufserklärung der Beklagten vom 27. Dezember 2011 sei nach Ablauf der maßgeblichen Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Versicherungspolice und der Versicherungsbedingungen erfolgt. Die Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag genüge den Anforderungen des § 8 VVG.
13
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung verstößt zwar nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (unter 1.). Auch eine Unwirksamkeit wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht (unter 2.). Der Beklagten stand aber das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen (unter 3.). Einem Zahlungsanspruch der Klägerin steht jedenfalls der von der Beklagten am 27. Dezember 2011 erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung entgegen (unter 4.). Hieraus ergibt sich zugleich die Begründetheit der Widerklage.
14
1. Die Zulässigkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung, die dazu führt, dass der Versicherungsnehmer auch bei einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages mit den Abschluss- und Einrichtungskosten in voller Höhe belastet bleibt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
15
a) Teilweise wird eine derartige Vereinbarung als nichtiges Umgehungsgeschäft zur Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG angesehen, die verbietet, dass im Falle der Kündigung noch nicht getilgte Abschlussund Vertriebskosten vom Rückkaufswert abgezogen werden. Der Versicherungsnehmer werde durch die Belastung mit den Abschluss- und Vertriebskosten in seiner Freiheit, von seinem Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags Gebrauch zu machen, unzulässig eingeschränkt (OLG Karlsruhe VersR 2014, 45; LG Rostock r+s 2011, 170; LG Düsseldorf , Urteile vom 3. Mai 2011 - 9 O 402/10, juris Rn. 18 ff.; vom 10. Februar 2011 - 11 O 401/10, juris Rn. 19 ff.; AG Warstein, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 3 C 161/12, juris Rn. 24 ff.; AG Schöneberg, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 4 C 192/11, juris Rn. 24; Leithoff, VW 2011, 654 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 36; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR, 2. Aufl. § 169 Rn. 62, § 168 Rn. 34; MünchKomm/VVG-Mönnich, § 169 Rn. 90).
16
Nach anderer Auffassung ist eine - auch unkündbare - Kostenausgleichsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit zuläs- sig. Sie sei mit § 169 Abs. 3, 5 Satz 2 VVG vereinbar, da hierin nach der Gesetzesbegründung nur der Fall der Zillmerung, d.h. der Verrechnung der Abschluss- und Einrichtungskosten mit den Prämien (sogenannte Bruttopolice), geregelt sei (LG Bremen VersR 2013, 1387; LG Rostock VersR 2013, 41; LG Berlin VersR 2013, 705, 706; LG Kiel, Urteil vom 2. November 2011 - 5 O 150/11, juris; LG Bonn, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 S 174/11, juris Rn. 11 ff.; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 1 S 50/11, juris Rn. 15; LG Baden-Baden, Urteil vom 1. Juli 2011 - 1 O 242/10, nicht veröffentlicht; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2011 - 14 O 44/11, nicht veröffentlicht; AG Köln, Urteil vom 3. November 2010 - 118 C 186/10, juris Rn. 18 f.; AG Brandenburg, Urteil vom 1. November 2010 - 30 C 252/10, BeckRS 2010, 31008; Frohnecke , r+s 2011, 171 ff.; r+s 2012, 574 f.; VW 2011, 268 ff.; Schwintowski, VersR 2014, 49; ZfV 2011, 96 ff., 134 ff.; Reiff, r+s 2013, 525, 535 f.; VersR 2012, 645, 654 f.; Engeländer, VersR 2007, 1297, 1310 f.; Schubach, jurisPR-VersR 5/2011 Anm. 5; jurisPR-VersR 10/2011 Anm. 6; Krause in Looschelders/Pohlmann VVG 2. Aufl. § 169 Rn. 51).
17
b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft insoweit zu, als der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG unwirksam ist.
18
aa) Die Unanwendbarkeit des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG auf eine vom Versicherungsvertrag getrennte Vereinbarung über die Abschlusskosten folgt bereits aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Regelung. Sie betrifft, wie sich aus der Bezugnahme auf den "nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag" in Abs. 5 Satz 1 und aus der Formulierung "Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Ab- schluss- und Vertriebskosten" in Abs. 5 Satz 2 ergibt, den Abzug vom Mindestrückkaufswert nach Abs. 3 bzw. 4 für Abschluss- und Vertriebskosten , die durch die Prämienzahlungen noch nicht getilgt sind. Zu einem solchen Abzug kommt es bei Vereinbarung einer getrennten Abrechnung der Prämien einerseits und der Abschlusskosten andererseits (sogenannte Nettopolice) von vornherein nicht.
19
bb) Auch eine unzulässige Umgehung von § 169 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VVG liegt im Abschluss einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung nicht. Eine Gesetzesumgehung liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05, NJW 2006, 1066 f.; vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, BGHZ 110, 230, 233 f.).
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Die Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG will ausschließlich für den Fall einer Einrechnung der Abschlusskosten in die Prämien verhindern , dass der Versicherungsnehmer durch einen Stornoabzug mit den vollen Abschluss- und Vertriebskosten belastet wird. Bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG geht hervor, dass der Gesetzgeber die Freiheit der Parteien, die Zahlung von Abschlusskosten gesondert zu regeln, grundsätzlich nicht einschränken, d.h. weder den gesetzlichen Anforderungen an die Berechnung des Mindestrückkaufswertes noch dem Abzugsverbot des Abs. 5 Satz 2 unterwerfen wollte. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/3945, S. 102, ähnlich bereits aaO S. 53) setzt die Regelung voraus, dass "die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist. Haben die Parteien z.B. vereinbart, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillmerung /Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von fünf Jahren kommen. Der Rückkaufswert wäre einerseits entsprechend höher; die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten bestünde andererseits bei gesonderter Vereinbarung unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet wird (ähnlich wie bei der Wohnraummiete; eine Maklerprovision ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die angemietete Wohnung nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird)".
21
Unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung. Hiernach berücksichtigt das Abzugsverbot die Praxis der Versicherer, die nicht gedeckten Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge in die laufenden Prämien einzukalkulieren, soweit die Abschlusskosten den Höchstzillmersatz übersteigen oder soweit nicht oder nur in geringem Umfang gezillmert wird, und im Falle der Kündigung die wegen der fehlenden Amortisationsbeiträge der nicht mehr eingehenden Prämien noch nicht getilgten Kosten als Stornoabzug geltend zu machen. Das Verbot eines solchen Abzugs soll das zwingende gesetzliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers schützen. So heißt es unter anderem (BT-Drucks. 16/3945, S. 104): "Dieser muss zwar - eine transparente Vertragsgestaltung vorausgesetzt - grundsätzlich hinnehmen, dass der Versicherer zur Deckung seiner Abschlusskosten durch die auf vier Prozent der Summe aller Prämien begrenzte Zillmerung zulässigerweise eine Art Abschlussgebühr erhebt, die bei einer Kündigung nicht erstattet wird. Wenn der Versicherer Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge auf alle Prämien umlegt, hat er aber im Fall der Kündigung Anspruch nur auf diejenigen Prämien und auf die darin enthaltenen Amortisationsbeiträge, die bis zur Wirksamkeit der Kündigung fällig geworden sind. Der kündigende Versiche- rungsnehmer enttäuscht zwar die Erwartung des Versicherers , der trotz seiner bekannten unternehmensindividuellen Stornoquote mit der Kündigung gerade durch diesen Versicherungsnehmer nicht rechnet; dieser verhält sich aber nicht vertragswidrig, sondern nimmt nur sein gesetzlich gesichertes Kündigungsrecht wahr. Deshalb ist die Belastung mit den Abschluss- und Vertriebskosten, die in den zukünftigen , nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind, eine Art unzulässige Vertragsstrafe für vertragsgemäßes Verhalten".
22
Diese Überlegungen sprechen dafür, dass der Gesetzgeber nicht generell den wirtschaftlichen Erfolg einer Auferlegung der Abschlusskosten im Wege einer gesonderten Vereinbarung verbieten wollte, sondern nur die Herbeiführung dieses Erfolges im Wege der Verrechnung von Kosten und Prämie. Dementsprechend sah der Gesetzgeber bei einer vertraglichen Trennung von Kosten und Prämie aufgrund der Transparenz der Vereinbarung kein vergleichbares Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 53).
23
2. Die Kostenausgleichsvereinbarung ist ferner nicht wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten , Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 11. September 2013 - IV ZR 303/12, VersR 2013, 1397 Rn. 12; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 45; vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 f.; vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 f., 364 und IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 f., 380; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143; vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401 f.).
24
Hier ergibt sich aus der Kostenausgleichsvereinbarung, dass der Versicherungsnehmer Abschluss- und Einrichtungskosten von insgesamt 1.470 € in monatlichen Teilbeträgen von 30,63 € zu zahlen hat. Er wird ferner darauf hingewiesen, dass die Tilgungsdauer 48 Monate beträgt sowie der nominale und effektive Jahreszins bei jeweils 0% liegt. Er kann mithin ohne weiteres ersehen, in welcher Höhe er insgesamt und monatlich Leistungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu erbringen hat. Ferner ist in dem Antragsformular bestimmt, dass die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 50 € für die Dauer von 48 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlenden Betrag reduziert wird, so dass in diesem Zeitraum auf die Versicherungsleistung 19,37 € monatlich entfallen.
25
Die Kostenausgleichsvereinbarung hält auch im Übrigen den Anforderungen an das Transparenzgebot stand. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung. Bereits im Versicherungsantrag findet sich der fettgedruckte Hinweis, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung führt. Ferner wird der Versicherungsnehmer unmittelbar vor der Unterschrift zur Kostenausgleichsvereinbarung ebenfalls im Fettdruck darauf hingewiesen, dass er die Kostenausgleichsvereinba- rung nicht kündigen kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann daher ohne weiteres erkennen, dass er mit der Kostenausgleichsvereinbarung wirtschaftlich auch dann belastet bleibt, wenn er den Versicherungsvertrag gekündigt hat. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass die Forderungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages die Höhe des Rückkaufswertes übersteigen können, bedarf es jedenfalls aus Transparenzgesichtspunkten nicht (so auch LG Bremen VersR 2013, 1387 f.; LG Rostock VersR 2013, 41; Schwintowski, VersR 2014, 49, 50 f.; anders LG Berlin VersR 2013, 705, 707 unter Hinweis auf die Gefahr einer so genannten Nettoschuldenfalle; so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe VersR 2014, 45, 47 f.; Reiff, r+s 2013, 525, 537).
26
3. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung stellt den Versicherungsnehmer allerdings nicht schutzlos. Unabhängig von der Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung insgesamt ist die Wirksamkeit einzelner Klauseln zu beurteilen. Dies führt hier dazu, dass der vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (so auch LG Berlin VersR 2013, 1298; AG Lichtenberg , Urteil vom 5. April 2011 - 102 C 283/10, juris Rn. 24-27; ferner LG Düsseldorf vom 3. Mai 2011 - 9 O 402/10, juris Rn. 20 f.; AG Lahr, Urteil vom 5. Januar 2012 - 5 C 114/11, juris Rn. 42-52: Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB; a.A. Reiff, r+s 2013, 525, 536; VersR 2012, 645, 654 f.).
27
a) Die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung festgelegte Unabhängigkeit der Kostenaus- gleichsvereinbarung von einer "Auflösung" oder "Aufhebung" des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einer Inhaltskontrolle unter dem Gesichtspunkt von § 307 Abs. 3 BGB entzogen. Kontrollfrei bleiben nach der Rechtsprechung des Senats zu dem § 307 Abs. 3 BGB entsprechenden § 8 AGBG bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen (Senatsurteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 41). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Das hat der Senat für die Laufzeit eines Unfallversicherungsvertrages verneint (aaO). Auch hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung , die das Vertragsverhältnis lediglich ausgestaltet , liegt kein derartiger Ausnahmefall vor, der einer Inhaltskontrolle von vornherein entzogen wäre.
28
b) Dieser Inhaltskontrolle hält die Regelung nicht stand. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel als unangemessene Benachteiligung anzusehen, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Leistungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18; vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 26; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035 f.). So ist es hier.
29
aa) Für die Beurteilung der Unangemessenheit ist von der wirtschaftlichen Einheit der Kostenausgleichsvereinbarung und des Versicherungsvertrages auszugehen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Zusammenfassung der Anträge in einem Formular, sondern aus der eigenen Belehrung der Klägerin über die Folgen des Widerrufs der Kostenausgleichsvereinbarung , dass die beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Auf dieser Grundlage führt die Unkündbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages dazu, dass dem Anspruch auf den Rückkaufswert die unverändert fortbestehende Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten in voller Höhe gegenübersteht. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer daher wirtschaftlich im Ergebnis - je nach Zeitpunkt der Kündigung - entweder mit Verbindlichkeiten belastet oder erhält, wenn der Rückkaufswert die Abschlusskosten übersteigt, allenfalls einen im Verhältnis zu den eingezahlten Prämien geringen Betrag.
30
bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des Zillmerverfahrens mit den ersten Prämien verrechnet werden , so dass im Falle einer vorzeitigen Kündigung der Rückkaufswert unverhältnismäßig gering ist oder gegen Null tendiert, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 15 ff., 23, 26 f.; vom 17. Okto- ber 2012 - IV ZR 202/10, VersR 2013, 213 Rn. 12-15; vom 14. November 2012 - IV ZR 198/10, VersR 2013, 1116 Rn. 12-16). Auch bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung geht es dem Versicherungsnehmer - ebenso wie bei einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung - neben der Abdeckung des versicherten Risikos maßgeblich darum, von Vertragsbeginn an die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbringend zu investieren sowie im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung oder - um-wandlung an den gebildeten Vermögenswerten teilzuhaben (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2012 aaO Rn. 16). Das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme wird für die zahlenmäßig große Gruppe derjenigen, die von der beabsichtigten langfristigen Vertragsfortführung vorzeitig absehen müssen, aufgrund der ihnen auferlegten Abschlusskosten je nach Beendigungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. Dies gilt auch dann, wenn die mit der Verrechnung einhergehenden Nachteile dem Versicherungsnehmer in hinreichend klarer und verständlicher Form mitgeteilt werden (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 25 ff. unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2006, 1783 ff.).
31
cc) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt die Vertragsgestaltung der Parteien, die einen Fortbestand der Kostenausgleichsvereinbarung im Falle der vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages vorsieht, zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Rechts auf den Rückkaufswert und damit zu einer Aushöhlung des Vertragszwecks. Hierdurch wird die Gefahr begründet, dass der Versicherungsnehmer noch schlechter gestellt wird als im Falle der Zillmerung. Während ein Abzug bei der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien allenfalls dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer keinen oder einen nur ganz geringfügigen Rückkaufswert erhält, aber in keinem Fall mit weiteren noch nicht getilgten Abschlusskosten belastet wird, kann die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, wenn sie als unkündbar ausgestaltet wird, dazu führen, dass der Versicherungsnehmer mit Verbindlichkeiten belastet wird, die über dem Rückkaufswert liegen. Er erhält dann trotz Kündigung der Versicherung wirtschaftlich nicht nur keinen Rückkaufswert, sondern muss weitere Zahlungen an den Versicherer leisten. Bei der hier gewählten Vertragsstruktur kommt hinzu, dass die von der Beklagten zu leistende Prämie für die fondsgebundene Rentenversicherung nach der Vereinbarung der Parteien für die ersten 48 Monate um die auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlende Rate reduziert wird. Die Kombination einer Verminderung der Prämien einerseits und einer Verpflichtung zur Übernahme der vollen Abschluss- und Einrichtungskosten andererseits führt wirtschaftlich zu dem Ergebnis, dass der - durch die reduzierte Prämienzahlungen bereits verminderte - Rückkaufswert zusätzlich durch die volle Höhe der Abschlusskosten reduziert wird.
32
Der Versicherer darf das nicht abdingbare Recht des Versicherungsnehmers zur Kündigung des Versicherungsvertrages nicht dadurch unterlaufen, dass er durch eine vertragliche Gestaltung den Versicherungsnehmer mit Nachteilen belastet, die ihn von einer Ausübung seines Kündigungsrechts abzuhalten geeignet sind und sich deshalb faktisch als eine Art unzulässiger Vertragsstrafe darstellen (BT-Drucks. 16/3945, S. 52, 104). So liegt es, wenn der Versicherungsnehmer im Falle einer Unkündbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung mit weiter bestehenden Verbindlichkeiten bezüglich der Abschluss- und Einrichtungskosten belastet wird, die den Rückkaufswert der Versicherung nicht nur erschöpfen , sondern trotz Kündigung noch zu einer fortbestehenden Zahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers führen können. Der Vorteil einer vertraglichen Trennung von Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung gegenüber der Zillmerung liegt zwar in der höheren Transparenz für den Versicherungsnehmer. Dieser Vorteil ist aber nicht geeignet, den mit einer wirtschaftlichen Entwertung des Rückkaufswertes und dem Risiko einer zusätzlichen Schuldenbelastung verbundenen Nachteil auszugleichen.
33
c) Die Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusses für die Kostenausgleichsvereinbarung steht nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesgerichthofs vom 20. Januar 2005 (III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 74 f.; ferner Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, VersR 2007, 1127 Rn. 7) sowie vom 12. Dezember 2013 (III ZR 124/13, VersR 2014, 240 Rn. 9 ff.). Hiernach ist die Vereinbarung einer vom Fortbestand des Versicherungsvertrages unabhängigen Provisionsabrede mit zu erbringenden Ratenzahlungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler (so der Fall III ZR 251/04) oder zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsvertreter (so der Fall III ZR 124/13) zulässig. Diese Regelung kann für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht als Leitbild herangezogen werden. Zwar handelt es sich bei den Abschluss- und Einrichtungskosten um Kosten, die bereits mit Abschluss des Vertrages entstanden sind und die auch die gegebenenfalls an einen Versicherungsvermittler zu zahlende Provision beinhalten. Diese Kosten verlangt der Versicherer aber aufgrund eines zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsvertrag gesondert geschlossenen Vertrages , der mit dem Versicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit zwischen denselben Vertragspartnern bildet. Diese verbietet es, dem Versicherungsnehmer zwar die Möglichkeit zu geben, sich vom Versicherungsvertrag durch Kündigung zu lösen, an die Kostenausgleichsverein- barung aber unkündbar gebunden zu bleiben. Damit ist weder die Rechtsstellung des Maklers noch eines selbständigen Versicherungsvertreters , der seinen Lohn dafür erhält, dass er einen Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Versicherer vermittelt hat, zu vergleichen.
34
d) Die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers führt nicht dazu, dass die gesamte Kostenausgleichsvereinbarung unwirksam wäre (so aber LG Berlin VersR 2013, 1298). Den Parteien bleibt es vielmehr im Wege privatautonomer Vertragsgestaltung unbenommen , Abschlusskosten nicht im Wege der Zillmerung mit den ersten Prämien zu verrechnen, sondern neben dem Versicherungsvertrag eine eigenständige vertragliche Regelung bezüglich der Übernahme der Kosten zu treffen. Diese darf allerdings nicht unkündbar ausgestaltet sein, sondern muss dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, sich von dieser ebenso wie vom Versicherungsvertrag durch Kündigung zu lösen.
35
e) Da die Kostenausgleichsvereinbarung und die Nettopolice als solche nicht gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VVG verstoßen und lediglich die Klausel hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungsrechts nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist, greifen schon aus diesem Grund die von der Klägerin vorgebrachten europarechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit nicht durch (hierzu etwa Engeländer, VersR 2007, 1297, 1310; Frohnecke, r+s 2012, 574 f.). Im Übrigen hat der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 2005 (E-1/05) lediglich entschieden, die Regelung im norwegischen Versicherungsrecht, wonach ein Lebensversicherer die ge- samten Abschlusskosten bereits bei Vertragsschluss vom Versicherungsnehmer einfordern müsse, stelle eine mit Art. 33 der Richtlinie 2002/83/EG vom 5. November 2002 unvereinbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für Lebensversicherungsunternehmen dar (Leitsatz in VersR 2006, 249 m. Anm. Bürkle). Hier hat die Klägerin die Kosten indessen gerade nicht sämtlich bei Vertragsschluss eingefordert, sondern eine ratierliche Zahlungsweise vereinbart. Mit der Besonderheit zweier getrennter Verträge für die Lebensversicherung einerseits und die Kosten andererseits unter Ausschluss der Kündigung des Vertrages bezüglich der Kosten befasst sich die Entscheidung nicht.
36
f) Ob und inwieweit die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte am 30. September 2011 und/oder ihr Schreiben vom 26. September 2011 an das Mahngericht, mit dem sie "Widerspruch" gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und sich auf instanzgerichtliche Rechtsprechung berufen hat, wonach wegen Gesetzesumgehung eine gesonderte Zahlung aus der Kostenausgleichsvereinbarung nicht verlangt werden könne, zugleich eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung darstellt, muss hier nicht entschieden werden.
37
4. Den Ansprüchen der Klägerin steht nämlich jedenfalls der Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung durch die Beklagte vom 27. Dezember 2011 entgegen. Ferner steht dieser wegen des wirksam erklärten Widerrufs ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge auf die Kostenausgleichsvereinbarung von 843,29 € zuzüglich des von der Klägerin mit ihrer vermeintlichen Forderung verrechneten Rückkaufswerts für die Versicherung von 317 € zu.
38
a) Die Beklagte war nach §§ 8, 152 Abs. 1 VVG zum Widerruf des Versicherungsvertrages berechtigt. Die Widerrufsfrist von 30 Tagen war zum Zeitpunkt des Widerrufs mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 noch nicht abgelaufen, da die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 VVG nicht erfüllt waren. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte deutlich machen, voraus. Es muss klargestellt werden, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei die abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 8 Rn. 15; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 8 Rn. 14). Die im Streitfall erteilte Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag entspricht diesen Vorgaben nicht.
39
Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs des Versicherungsvertrages, über die zu belehren ist, zählen auch die Auswirkung auf die Kostenausgleichsvereinbarung und die Frage, ob die hierauf geleisteten Zahlungen zurückzugewähren sind. Das ergibt sich bereits aus der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge, von der die Klägerin in ihrer Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung selbst ausgeht (vgl. in diesem Sinne auch § 358 Abs. 5, § 355 BGB zum verbundenen Geschäft; ferner der mit Wirkung zum 1. Mai 2013 eingeführte § 9 Abs. 2 VVG). Aber auch der Sinn und Zweck der Belehrungspflicht erfordert eine Information über die Folgen für die geleisteten Abschluss- und Einrichtungskosten, da sich der Versicherungsnehmer vor Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts über die wirtschaftlichen Folgen im Klaren sein muss. Ein solcher Hinweis ist in der Belehrung im Antragsformular nicht enthal- ten. Unklar bleibt für den Versicherungsnehmer namentlich, ob der W iderruf des Versicherungsvertrages Folgen für die Kostenausgleichsvereinbarung hat. Der Umstand, dass der Widerruf des Versicherungsvertrags auch dem Zustandekommen der Kostenausgleichsvereinbarung entgegensteht, ergibt sich lediglich aus § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung. Da der Versicherungsnehmer im Antrag zusätzlich zu der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag gesondert über sein Widerrufsrecht hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung belehrt wird, entsteht für ihn der unzutreffende Eindruck, dass er beide Verträge gesondert widerrufen muss. Außerdem wird im Antrag ausdrücklich auf die Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung und ihren Fortbestand bei Kündigung des Versicherungsvertrages hingewiesen. Daher bedurfte es eines unmissverständlichen Hinweises in der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag, dass im Falle eines Widerrufs des Versicherungsvertrages auch die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt und gegebenenfalls geleistete Zahlungen zurückzugewähren sind. Daran fehlt es.
40
b) Dem Widerruf vom 27. Dezember 2011 steht auch nicht eine eventuell zuvor erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages entgegen. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 24).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 06.12.2012- 105 C 7742/11 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 11.07.2013- 3 S 49/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR255/13 Verkündet am:
12. März 2014
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 12. März 2014

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 26. Juni 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Dieser macht widerklagend Rückzahlung der von ihm auf diese geleisteten Teilzahlungen sowie Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung geltend.
2
Der Beklagte stellte am 29. Oktober 2009 bei der Klägerin einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kosten- ausgleichsvereinbarung“. In dem Abschnitt E betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich folgender Hinweis: "Die Bezahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach § 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung".
3
Hieran anschließend ist die Höhe der Abschluss- und Einrichtungskosten bei 48 monatlichen Raten zu je 59,50 € mit insgesamt 2.856 € angegeben. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 100 € wurde für die Dauer von 48 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlenden Betrag reduziert, so dass auf die Versicherungsleistung nur noch 40,50 € entfielen.
4
Im Abschnitt G des Antrags unterzeichnete der Beklagte mit insgesamt vier Unterschriften die Anträge auf Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung sowie die jeweiligen Widerrufsbelehrungen. Zu den Widerrufsfolgen zum Versicherungsvertrag heißt es: "Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien,wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Stattdessen zahlen wir den Rückkaufswert. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerruf. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind."
5
Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung: "Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann".
6
Die dem Vertrag zugrunde liegenden "Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung" der Klägerin bestimmen unter anderem: "§ 1 Gegenstand der Kostenausgleichsvereinbarung (…) (2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten Versicherungsvertrages. Ein Versicherungsvertrag kommt grundsätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem Versicherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande. (3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertragsverhältnisses.
§ 6 Vertragsbeendigung (1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Zahlungsplan die Ablaufzeit des Versicherungsvertrages angemessen berücksichtigt hat. (2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages - grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ..."
7
Der Beklagte zahlte auf die Kostenausgleichsvereinbarung insgesamt 1.368,50 € (23 x 59,50 €). Zu einem zeitlich nicht feststehenden Zeitpunkt kündigte er den Versicherungsvertrag und stellte die Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung ein. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 widerrief der Beklagte seine Vertragserklärungen. Die Klägerin zog von der geltend gemachten Restforderung aus der Kostenaus- gleichsvereinbarung den Rückkaufswert von 712,10 € ab und verlangt vom Beklagten Zahlung von 660,63 €.
8
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und der im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage auf Zahlung von 2.080,60 € stattgegeben. Diese setzen sich aus gezahlten Beträgen auf die Kostenausgleichsvereinbarung in Höhe von 1.368,50 € zuzüglich des Rückkaufswerts von 712,10 € zusammen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revision ist nicht begründet.
10
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung gegen § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG. Ferner sei die in der Kostenausgleichsvereinbarung geregelte Vergütung sittenwidrig überhöht. Wegen der faktischen Wertlosigkeit der Ansprüche aus der Rentenversicherung stehe dem Beklagten außerdem ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zu. Außerdem sei der Widerruf des Beklagten wirksam, weil es sich bei der Kostenausgleichsvereinbarung um eine entgeltliche Finanzierungshilfe i.S. von § 499 Abs. 1 BGB a.F. handele. Eine Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liege demgegenüber nicht vor.

11
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand. Eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung verstößt zwar nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (unter 1.). Dem Beklagten stand aber das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen (unter 2.). Einem Zahlungsanspruch der Klägerin steht jedenfalls der vom Beklagten am 24. Juli 2012 erklärte Widerruf seiner auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung entgegen (unter 3.). Hieraus ergibt sich zugleich die Begründetheit der Widerklage.
12
1. Die Zulässigkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung, die dazu führt, dass der Versicherungsnehmer auch bei einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages mit den Abschluss- und Einrichtungskosten in voller Höhe belastet bleibt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
13
a) Teilweise wird eine derartige Vereinbarung als nichtiges Umgehungsgeschäft zur Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG angesehen, die verbietet, dass im Falle der Kündigung noch nicht getilgte Abschlussund Vertriebskosten vom Rückkaufswert abgezogen werden. Der Versicherungsnehmer werde durch die Belastung mit den Abschluss- und Vertriebskosten in seiner Freiheit, von seinem Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags Gebrauch zu machen, unzulässig eingeschränkt (OLG Karlsruhe VersR 2014, 45; LG Rostock r+s 2011, 170; LG Düsseldorf , Urteile vom 3. Mai 2011 - 9 O 402/10, juris Rn. 18 ff.; vom 10. Februar 2011 - 11 O 401/10, juris Rn. 19 ff.; AG Warstein, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 3 C 161/12, juris Rn. 24 ff.; AG Schöneberg, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 4 C 192/11, juris Rn. 24; Leithoff, VW 2011, 654 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 36; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR, 2. Aufl. § 169 Rn. 62, § 168 Rn. 34; MünchKomm/VVG-Mönnich, § 169 Rn. 90).
14
Nach anderer Auffassung ist eine - auch unkündbare - Kostenausgleichsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit zulässig. Sie sei mit § 169 Abs. 3, 5 Satz 2 VVG vereinbar, da hierin nach der Gesetzesbegründung nur der Fall der Zillmerung, d.h. der Verrechnung der Abschluss- und Einrichtungskosten mit den Prämien (sogenannte Bruttopolice), geregelt sei (LG Bremen VersR 2013, 1387; LG Rostock VersR 2013, 41; LG Berlin VersR 2013, 705, 706; LG Kiel, Urteil vom 2. November 2011 - 5 O 150/11, juris Rn. 9 ff.; LG Bonn, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 S 174/11, juris Rn. 11 ff.; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 1 S 50/11, juris Rn. 15; LG Baden-Baden, Urteil vom 1. Juli 2011 - 1 O 242/10, nicht veröffentlicht; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2011 - 14 O 44/11, nicht veröffentlicht; AG Köln, Urteil vom 3. November 2010 - 118 C 186/10, juris Rn. 18 ff.; AG Brandenburg, Urteil vom 1. November 2010 - 30 C 252/10, BeckRS 2010, 31008; Frohnecke, r+s 2011, 171 ff.; r+s 2012, 574 f.; VW 2011, 268 ff.; Schwintowski, VersR 2014, 49; ZfV 2011, 96 ff., 134 ff.; Reiff, r+s 2013, 525, 535 f.; VersR 2012, 645, 654 f.; Engeländer, VersR 2007, 1297, 1310 f.; Schubach, jurisPR-VersR 5/2011 Anm. 5; jurisPR-VersR 10/2011 Anm. 6; Krause in Looschelders/Pohlmann VVG 2. Aufl. § 169 Rn. 51).
15
b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft insoweit zu, als der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG unwirksam ist.

16
aa) Die Unanwendbarkeit des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG auf eine vom Versicherungsvertrag getrennte Vereinbarung über die Abschlusskosten folgt bereits aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Regelung. Sie betrifft, wie sich aus der Bezugnahme auf den "nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag" in Abs. 5 Satz 1 und aus der Formulierung "Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss - und Vertriebskosten" in Abs. 5 Satz 2 ergibt, den Abzug vom Mindestrückkaufswert nach Abs. 3 bzw. 4 für Abschluss- und Vertriebskosten , die durch die Prämienzahlungen noch nicht getilgt sind. Zu einem solchen Abzug kommt es bei Vereinbarung einer getrennten Abrechnung der Prämien einerseits und der Abschlusskosten andererseits (sogenannte Nettopolice) von vornherein nicht.
17
bb) Auch eine unzulässige Umgehung von § 169 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VVG liegt im Abschluss einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung nicht. Eine Gesetzesumgehung liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05, NJW 2006, 1066 f.; vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, BGHZ 110, 230, 233 f.).
18
Die Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG will ausschließlich für den Fall einer Einrechnung der Abschlusskosten in die Prämien verhindern , dass der Versicherungsnehmer durch einen Stornoabzug mit den vollen Abschluss- und Vertriebskosten belastet wird. Bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG geht hervor, dass der Gesetzgeber die Freiheit der Parteien, die Zahlung von Abschlusskosten gesondert zu regeln, grundsätzlich nicht einschränken, d.h. weder den gesetzlichen Anforderungen an die Berechnung des Mindestrückkaufswertes noch dem Abzugsverbot des Abs. 5 Satz 2 unterwerfen wollte. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/3945, S. 102, ähnlich bereits aaO S. 53) setzt die Regelung voraus, dass "die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist. Haben die Parteien z.B. vereinbart, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillmerung /Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von fünf Jahren kommen. Der Rückkaufswert wäre einerseits entsprechend höher; die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten bestünde andererseits bei gesonderter Vereinbarung unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet wird (ähnlich wie bei der Wohnraummiete; eine Maklerprovision ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die angemietete Wohnung nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird)".
19
Unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung. Hiernach berücksichtigt das Abzugsverbot die Praxis der Versicherer, die nicht gedeckten Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge in die laufenden Prämien einzukalkulieren, soweit die Abschlusskosten den Höchstzillmersatz übersteigen oder soweit nicht oder nur in geringem Umfang gezillmert wird, und im Falle der Kündigung die wegen der fehlenden Amortisationsbeiträge der nicht mehr eingehenden Prämien noch nicht getilgten Kosten als Stornoabzug geltend zu machen. Das Verbot eines solchen Abzugs soll das zwingende gesetzliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers schützen. So heißt es unter anderem (BT-Drucks. 16/3945, S. 104): "Dieser muss zwar - eine transparente Vertragsgestaltung vorausgesetzt - grundsätzlich hinnehmen, dass der Versicherer zur Deckung seiner Abschlusskosten durch die auf vier Prozent der Summe aller Prämien begrenzte Zillmerung zulässigerweise eine Art Abschlussgebühr erhebt, die bei einer Kündigung nicht erstattet wird. Wenn der Versicherer Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge auf alle Prämien umlegt, hat er aber im Fall der Kündigung Anspruch nur auf diejenigen Prämien und auf die darin enthaltenen Amortisationsbeiträge, die bis zur Wirksamkeit der Kündigung fällig geworden sind. Der kündigende Versicherungsnehmer enttäuscht zwar die Erwartung des Versicherers , der trotz seiner bekannten unternehmensindividuellen Stornoquote mit der Kündigung gerade durch diesen Versicherungsnehmer nicht rechnet; dieser verhält sich aber nicht vertragswidrig, sondern nimmt nur sein gesetzlich gesichertes Kündigungsrecht wahr. Deshalb ist die Belastung mit den Abschluss- und Vertriebskosten, die in den zukünftigen , nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind, eine Art unzulässige Vertragsstrafe für vertragsgemäßes Verhalten".
20
Diese Überlegungen sprechen dafür, dass der Gesetzgeber nicht generell den wirtschaftlichen Erfolg einer Auferlegung der Abschlusskosten im Wege einer gesonderten Vereinbarung verbieten wollte, sondern nur die Herbeiführung dieses Erfolges im Wege der Verrechnung von Kosten und Prämie. Dementsprechend sah der Gesetzgeber bei einer vertraglichen Trennung von Kosten und Prämie aufgrund der Transparenz der Vereinbarung kein vergleichbares Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 53).
21
2. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung stellt den Versicherungsnehmer allerdings nicht schutzlos. Unabhängig von der Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung insgesamt ist die Wirksamkeit einzelner Klauseln zu beurteilen. Dies führt hier dazu, dass der vereinbarte Ausschluss des Kündi- gungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (so auch LG Berlin VersR 2013, 1298; AG Lichtenberg , Urteil vom 5. April 2011 - 102 C 283/10, juris Rn. 24-27; ferner LG Düsseldorf vom 3. Mai 2011 - 9 O 402/10, juris Rn. 20 f.; AG Lahr, Urteil vom 5. Januar 2012 - 5 C 114/11, juris Rn. 42-52: Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB; a.A. Reiff, r+s 2013, 525, 536; VersR 2012, 645, 654 f.).
22
a) Die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer "Auflösung" oder "Aufhebung" des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular sind nicht einer Inhaltskontrolle unter dem Gesichtspunkt von § 307 Abs. 3 BGB entzogen. Kontrollfrei bleiben nach der Rechtsprechung des Senats zu dem § 307 Abs. 3 BGB entsprechenden § 8 AGBG bloße Leistungsbeschreibungen , die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen (Senatsurteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 41). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern , ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Das hat der Senat für die Laufzeit eines Unfallversicherungsvertrages verneint (aaO). Auch hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung, der das Ver- tragsverhältnis lediglich ausgestaltet, liegt kein derartiger Ausnahmefall vor, der einer Inhaltskontrolle von vornherein entzogen wäre.
23
b) Dieser Inhaltskontrolle hält die Regelung nicht stand. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel als unangemessene Benachteiligung anzusehen, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Leistungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18; vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 26; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035, 1036). So ist es hier.
24
aa) Für die Beurteilung der Unangemessenheit ist von der wirtschaftlichen Einheit der Kostenausgleichsvereinbarung und des Versicherungsvertrages auszugehen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Zusammenfassung der Anträge in einem Formular, sondern aus der eigenen Belehrung der Klägerin über die Folgen des Widerrufs der Kostenausgleichsvereinbarung , dass die beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Auf dieser Grundlage führt die Unkündbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages dazu, dass dem Anspruch auf den Rückkaufswert die unverändert fortbestehende Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten in voller Höhe gegenübersteht. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer daher wirtschaftlich im Ergebnis - je nach Zeitpunkt der Kündigung - entweder mit Verbindlich- keiten belastet oder erhält, wenn der Rückkaufswert die Abschlusskosten übersteigt, allenfalls einen im Verhältnis zu den eingezahlten Prämien geringen Betrag.
25
bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des Zillmerverfahrens mit den ersten Prämien verrechnet werden , so dass im Falle einer vorzeitigen Kündigung der Rückkaufswert unverhältnismäßig gering ist oder gegen Null tendiert, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 15 ff., 23, 26 f.; vom 17. Oktober 2012 - IV ZR 202/10, BGHZ 194, 208 Rn. 12-15; vom 14. November 2012 - IV ZR 198/10, VersR 2013, 1116 Rn. 12-16). Auch bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung geht es dem Versicherungsnehmer - ebenso wie bei einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung - neben der Abdeckung des versicherten Risikos maßgeblich darum, von Vertragsbeginn an die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbringend zu investieren sowie im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigungoder -umwandlung an den gebildeten Vermögenswerten teilzuhaben (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2012 aaO Rn. 16). Das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme wird für die zahlenmäßig große Gruppe derjenigen, die von der beabsichtigten langfristigen Vertragsfortführung vorzeitig absehen müssen, aufgrund der ihnen auferlegten Abschlusskosten je nach Beendigungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. Dies gilt auch dann, wenn die mit der Verrechnung einhergehenden Nachteile dem Versicherungsnehmer in hinreichend klarer und verständlicher Form mitgeteilt werden (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 25 ff. unter Hinweis auf BVerfG NJW 2006, 1783 ff.).

26
cc) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt die Vertragsgestaltung der Parteien, die einen Fortbestand der Kostenausgleichsvereinbarung im Falle der vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages vorsieht, zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Rechts auf den Rückkaufswert und damit zu einer Aushöhlung des Vertragszwecks. Hierdurch wird die Gefahr begründet, dass der Versicherungsnehmer noch schlechter gestellt wird als im Falle der Zillmerung. Während ein Abzug bei der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien allenfalls dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer keinen oder einen nur ganz geringfügigen Rückkaufswert erhält, aber in keinem Fall mit weiteren noch nicht getilgten Abschlusskosten belastet wird, kann die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, wenn sie als unkündbar ausgestaltet wird, dazu führen, dass der Versicherungsnehmer mit Verbindlichkeiten belastet wird, die über dem Rückkaufswert liegen. Er erhält dann trotz Kündigung der Versicherung wirtschaftlich nicht nur keinen Rückkaufswert, sondern muss weitere Zahlungen an den Versicherer leisten. Bei der hier gewählten Vertragsstruktur kommt hinzu, dass die vom Beklagten zu leistende Prämie für die fondsgebundene Rentenversicherung nach der Vereinbarung der Parteien für die ersten 48 Monate um die auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlende Rate reduziert wird. Die Kombination einer Verminderung der Prämien einerseits und einer Verpflichtung zur Übernahme der vollen Abschluss- und Einrichtungskosten andererseits führt wirtschaftlich zu dem Ergebnis, dass der - durch die reduzierte Prämienzahlungen bereits verminderte - Rückkaufswert zusätzlich durch die volle Höhe der Abschlusskosten reduziert wird.

27
Der Versicherer darf das nicht abdingbare Recht des Versicherungsnehmers zur Kündigung des Versicherungsvertrages nicht dadurch unterlaufen, dass er durch eine vertragliche Gestaltung den Versicherungsnehmer mit Nachteilen belastet, die ihn von einer Ausübung seines Kündigungsrechts abzuhalten geeignet sind und sich deshalb faktisch als eine Art unzulässiger Vertragsstrafe darstellen (BT-Drucks. 16/3945, S. 52, 104). So liegt es, wenn der Versicherungsnehmer im Falle einer Unkündbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung mit weiter bestehenden Verbindlichkeiten bezüglich der Abschluss- und Einrichtungskosten belastet wird, die den Rückkaufswert der Versicherung nicht nur erschöpfen , sondern trotz Kündigung noch zu einer fortbestehenden Zahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers führen können. Der Vorteil einer vertraglichen Trennung von Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung gegenüber der Zillmerung liegt zwar in der höheren Transparenz für den Versicherungsnehmer. Dieser Vorteil ist aber nicht geeignet, den mit einer wirtschaftlichen Entwertung des Rückkaufswertes und dem Risiko einer zusätzlichen Schuldenbelastung verbundenen Nachteil auszugleichen.
28
c) Die Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusses für die Kostenausgleichsvereinbarung steht nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesgerichthofs vom 20. Januar 2005 (III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 74 f.; ferner Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, VersR 2007, 1127 Rn. 7) sowie vom 12. Dezember 2013 (III ZR 124/13, VersR 2014, 240 Rn. 9 ff.). Hiernach ist die Vereinbarung einer vom Fortbestand des Versicherungsvertrages unabhängigen Provisionsabrede mit zu erbringenden Ratenzahlungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler (so der Fall III ZR 251/04) oder zwischen Versiche- rungsnehmer und Versicherungsvertreter (so der Fall III ZR 124/13) zulässig. Diese Regelung kann für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht als Leitbild herangezogen werden. Zwar handelt es sich bei den Abschluss- und Einrichtungskosten um Kosten, die bereits mit Abschluss des Vertrages entstanden sind und die auch die gegebenenfalls an einen Versicherungsvermittler zu zahlende Provision beinhalten. Diese Kosten verlangt der Versicherer aber aufgrund eines zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsvertrag gesondert geschlossenen Vertrages , der mit dem Versicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit zwischen denselben Vertragspartnern bildet. Diese verbietet es, dem Versicherungsnehmer zwar die Möglichkeit zu geben, sich vom Versicherungsvertrag durch Kündigung zu lösen, an die Kostenausgleichsvereinbarung aber unkündbar gebunden zu bleiben. Damit ist weder die Rechtsstellung des Maklers noch eines selbständigen Versicherungsvertreters , der seinen Lohn dafür erhält, dass er einen Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Versicherer vermittelt hat, zu vergleichen.
29
d) Die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers führt nicht dazu, dass die gesamte Kostenausgleichsvereinbarung unwirksam wäre (so aber LG Berlin VersR 2013, 1298). Den Parteien bleibt es vielmehr im Wege privatautonomer Vertragsgestaltung unbenommen , Abschlusskosten nicht im Wege der Zillmerung mit den ersten Prämien zu verrechnen, sondern neben dem Versicherungsvertrag eine eigenständige vertragliche Regelung bezüglich der Übernahme der Kosten zu treffen. Diese darf allerdings nicht unkündbar ausgestaltet sein, sondern muss dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, sich von dieser ebenso wie vom Versicherungsvertrag durch Kündigung zu lösen.
30
e) Da die Kostenausgleichsvereinbarung und die Nettopolice als solche nicht gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VVG verstoßen und lediglich die Klausel hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungsrechts nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist, greifen schon aus diesem Grund die von der Klägerin vorgebrachten europarechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit nicht durch (hierzu etwa Engeländer, VersR 2007, 1297, 1310; Frohnecke, r+s 2012, 574 f.). Im Übrigen hat der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 2005 (E-1/05) lediglich entschieden, die Regelung im norwegischen Versicherungsrecht, wonach ein Lebensversicherer die gesamten Abschlusskosten bereits bei Vertragsschluss vom Versicherungsnehmer einfordern müsse, stelle eine mit Art. 33 der Richtlinie 2002/83/EG vom 5. November 2002 unvereinbare Beschränkung der Dienstleistungfreiheit für Lebensversicherungsunternehmen dar (Leitsatz in VersR 2006, 249 m. Anm. Bürkle). Hier hat die Klägerin die Kosten indessen gerade nicht sämtlich bei Vertragsschluss eingefordert, sondern eine ratierliche Zahlungsweise vereinbart. Mit der Besonderheit zweier getrennter Verträge für die Lebensversicherung einerseits und die Kosten andererseits unter Ausschluss der Kündigung des Vertrages bezüglich der Kosten befasst sich die Entscheidung nicht.
31
f) Ob und inwieweit die - zeitlich nicht genau feststehende - Kündigung des Versicherungsvertrages und die Einstellung der Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung durch den Beklagten zugleich eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung darstellt, muss hier nicht entschieden werden.
32
3. Den Ansprüchen der Klägerin steht nämlich jedenfalls der W iderruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung durch den Beklagten vom 24. Juli 2012 entgegen. Ferner steht diesem wegen des wirksam erklärten Widerrufs ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge auf die Kostenausgleichsvereinbarung von 1.368,50 € zuzüglich des von der Klägerin mit ihrer vermeintlichen Forderung verrechneten Rückkaufswerts für die Versicherung von 712,10 € zu.
33
a) Der Beklagte war nach §§ 8, 152 Abs. 1 VVG zum Widerruf des Versicherungsvertrages berechtigt. Die Widerrufsfrist von 30 Tagen war zum Zeitpunkt des Widerrufs mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 noch nicht abgelaufen, da die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 VVG nicht erfüllt waren. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte deutlich machen , voraus. Es muss klargestellt werden, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei die abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 8 Rn. 15; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 8 Rn. 14). Die im Streitfall erteilte Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag entspricht diesen Vorgaben nicht.

34
Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs des Versicherungsvertrages, über die zu belehren ist, zählen auch die Auswirkung auf die Kostenausgleichsvereinbarung und die Frage, ob die hierauf geleisteten Zahlungen zurückzugewähren sind. Das ergibt sich bereits aus der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge, von der die Klägerin in ihrer Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung selbst ausgeht (vgl. in diesem Sinne auch § 358 Abs. 5, § 355 BGB zum verbundenen Geschäft; ferner der mit Wirkung zum 1. Mai 2013 eingeführte § 9 Abs. 2 VVG). Aber auch der Sinn und Zweck der Belehrungspflicht erfordert eine Information über die Folgen für die geleisteten Abschluss- und Einrichtungskosten, da sich der Versicherungsnehmer vor Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts über die wirtschaftlichen Folgen im Klaren sein muss. Ein solcher Hinweis ist in der Belehrung im Antragsformular nicht enthalten. Unklar bleibt für den Versicherungsnehmer namentlich, ob der W iderruf des Versicherungsvertrages Folgen für die Kostenausgleichsvereinbarung hat. Der Umstand, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages auch dem Zustandekommen der Kostenausgleichsvereinbarung entgegensteht, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung. Da der Versicherungsnehmer im Antrag zusätzlich zu der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag gesondert über sein Widerrufsrecht hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung belehrt wird, entsteht für ihn der unzutreffende Eindruck , dass er beide Verträge gesondert widerrufen muss. Außerdem wird im Antrag ausdrücklich auf die Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung und ihren Fortbestand bei Kündigung des Versicherungsvertrages hingewiesen. Daher bedurfte es eines unmissverständlichen Hinweises in der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag, dass im Falle eines Widerrufs des Versicherungsvertrages auch die Kos- tenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt und gegebenenfalls geleistete Zahlungen zurückzugewähren sind. Daran fehlt es.
35
Diese unzutreffende Widerrufsbelehrung im Antrag wird auch nicht dadurch geheilt, dass die Klägerin den Beklagten in einer weiteren Widerrufsbelehrung , die sie ihm zusammen mit dem Versicherungsschein übersandte, darauf hinwies, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages zugleich dazu führt, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr an die Kostenausgleichsvereinbarung gebunden ist und die Klägerin ihm bereits auf diese gezahlte Beträge erstattet. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG nennt keinen festen Zeitpunkt, zu dem die Belehrung zu erteilen ist. Ob hieraus folgt, dass die Belehrung beim Vertragsschluss nach dem auch hier verwendeten Antragsmodell bereits mit der Abgabe der Vertragserklärung erfolgen muss und ob in derartigen Fällen die Belehrung mit der Übersendung des Versicherungsscheins wiederholt werden muss, kann offen bleiben (vgl. hierzu HK-VVG/Schimikowski, 2. Aufl. § 8 Rn. 25; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 8 Rn. 15; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 8 Rn. 19 f.; MünchKomm-VVG/Eberhardt, § 8 Rn. 36; Funck VersR 2008, 163, 165). Jedenfalls muss der Versicherer, wenn er - wie hier die Klägerin - die Belehrung sowohl im Antragsformular als auch im Versicherungsschein vornimmt, diese widerspruchsfrei ausgestalten. Das ist hier nicht der Fall, da für den Beklagten infolge der unterschiedlichen Ausgestaltung der nebeneinander stehenden Widerrufsbelehrungen im Antragsformular und zum Versicherungsschein nicht klar wird, welche Rechtsfolgen der Widerruf seiner auf den Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung für die Kostenausgleichsvereinbarung hat und ob ihm ein Anspruch auf Erstattung bereits auf die Kostenausgleichsvereinbarung geleisteter Beträge zusteht.
36
b) Dem Widerruf vom 24. Juli 2012 steht auch nicht eineeventuell zuvor erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages entgegen. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 24).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Kamenz, Entscheidung vom 21.12.2012- 2 C 365/12 -
LG Görlitz, Entscheidung vom 26.06.2013- 2 S 15/13 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR295/13 Verkündet am:
12. März 2014
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Schließt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer neben dem Vertrag über eine
fondsgebundene Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung
, nach der der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten in monatlichen Raten
unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrages zu zahlen hat, so ist
eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Ausschluss des
Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2
BGB unwirksam.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang
einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen
des Widerrufs voraus. Daran fehlt es, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Versicherungsvertrag
nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Widerrufs auch
der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt.
BGH, Urteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13 - LG Leipzig
AG Leipzig
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 12. März 2014

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. Juli 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 6. Dezember 2012 abgeändert und die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Wedding vom 30. September 2011 abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.160,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2012 zu zahlen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Diese macht widerklagend Rückzahlung der von ihr auf diese geleisteten Teilzahlungen sowie Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung geltend.
2
Die Beklagte stellte am 4. September 2008 einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsver- einbarung“. In dem Abschnitt betreffend die Kostenausgleichsvereinba- rung findet sich folgender Hinweis: "Die Bezahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach § 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung".
3
Hieran anschließend ist die Höhe der Abschluss- und Einrichtungskosten bei 48 monatlichen Raten zu je 30,63 € mit insgesamt 1.470 € angegeben. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 50 € wurde für die Dauer von 48 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlenden Betrag reduziert, so dass auf die Versicherungsleistung nur noch 19,37 € entfielen.
4
Im letzten Abschnitt des Antrags unterzeichnete die Beklagte mit insgesamt vier Unterschriften die Anträge auf Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung sowie die jeweiligen Widerrufsbelehrungen. Zu den Widerrufsfolgen zum Versicherungsvertrag heißt es: "Im Fall des wirksamen Widerrufs entfällt Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der geleisteten Prämien, sofern Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt haben. Den auf die Zeit bis zum Zugang Ihres Widerrufs entfallenden Teil der Prämie behalten wir ein, stattdessen zahlen wir den Rückkaufswert. Dies gilt nicht, wenn Sie bereits Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beansprucht haben. Haben Sie die Zustimmung, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beidseitig empfangenen Leistungen zurückzuge- währen. …"
5
Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung: "Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann".
6
Die dem Vertrag zugrunde liegenden "Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung" der Klägerin bestimmen unter anderem: "§ 1 Gegenstand der Kostenausgleichsvereinbarung (…) (2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten Versicherungsvertrages. Ein Versicherungsvertrag kommt grundsätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem Versicherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande. (3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertragsverhältnisses.
§ 6 Vertragsbeendigung (1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Zahlungsplan die Ablaufzeit des Versicherungsvertrages angemessen berücksichtigt hat. (2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages - grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ..."
7
Am 7. Februar 2011 befand sich die Beklagte mit zwei aufeinanderfolgenden Raten im Rückstand. Die Klägerin setzte ihr mit Schreiben vom 14. März 2011 eine Frist zur Zahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten in restlicher Höhe von 636,95 €. Eine Zahlung erfolgte nicht. Am 30. September 2011 kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag vorzeitig. Mit einem im Mahnverfahren an das Amtsgericht Wedding gerichteten Widerspruch vom 26. September 2011, dort eingegangen am 4. Oktober 2011, berief sich die Beklagte auf die Kündigung der Versicherung sowie die Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 (versehentlich datiert auf den 27. Dezember 2012) widerrief die Beklagte ihre Vertragserklärungen einschließlich des Antrags auf Kostenausgleichsvereinbarung.
8
Die Klägerin zog von der geltend gemachten Restforderung von 636,95 € den der Beklagten zustehenden Rückkaufswert von 317 € ab und hat zuletzt Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Wedding in Höhe von 319,95 € zuzüglich Zinsen begehrt. Die Beklagte hat Widerklage in Höhe von 1.160,29 € erhoben. Diese setzen sich aus gezahlten Beträgen auf die Kostenausgleichsvereinbarung von 843,29 € zuzüglich des Rückkaufswerts von 317 € zusammen.
9
Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 319,95 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids im Übrigen hat es die weitergehende Klage zum Teil abgewiesen, festgestellt, dass der weitergehende Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


10
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage und zur Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage.
11
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die zwischen den Parteien neben dem Versicherungsvertrag geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung wirksam. § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG komme in derartigen Fällen nicht zur Anwendung. Diese Regelung greife nur ein, wenn Kosten im Wege der so genannten Zillmerung in den Prämien enthalten seien. Für diese Fälle habe der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten im Falle der Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam sei. Hier habe die Klägerin demgegenüber keine Abzüge vom Rückkaufswert vorgenommen. Die von ihr gewählte Konstruktion einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung stelle auch kein unzulässiges Umgehungsgeschäft dar. Dem Gesetz lasse sich kein generelles Verbot entnehmen, dem Versicherungsnehmer die Abschluss- und Vertriebskos- ten für den Fall einer vorzeitigen Kündigung aufzuerlegen. Der Ausschluss des Kündigungsrechts in den Allgemeinen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung stelle auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Außerdem unterlägen derartige Abreden über den Vertragsinhalt ohnehin nicht der Inhaltskontrolle. Die Kostenausgleichsvereinbarung genüge ferner dem Transparenzgebot.
12
Die Beklagte habe ihre auf den Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung gerichtete Willenserklärung auch nicht wirksam widerrufen. Dem stehe schon die zuvor am 30. September 2011 erfolgte Kündigung entgegen. Ferner sei eine gesonderte Widerrufsbelehrung nach Maßgabe des Verbraucherkreditrechts nicht erforderlich gewesen, da die Parteien keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub vereinbart hätten. Die Regelungen über die Förmlichkeiten einer Widerrufsbelehrung nach § 8 VVG fänden auf die Kostenausgleichsvereinbarung keine Anwendung. Die Widerrufserklärung der Beklagten vom 27. Dezember 2011 sei nach Ablauf der maßgeblichen Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Versicherungspolice und der Versicherungsbedingungen erfolgt. Die Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag genüge den Anforderungen des § 8 VVG.
13
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung verstößt zwar nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (unter 1.). Auch eine Unwirksamkeit wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht (unter 2.). Der Beklagten stand aber das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen (unter 3.). Einem Zahlungsanspruch der Klägerin steht jedenfalls der von der Beklagten am 27. Dezember 2011 erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung entgegen (unter 4.). Hieraus ergibt sich zugleich die Begründetheit der Widerklage.
14
1. Die Zulässigkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung, die dazu führt, dass der Versicherungsnehmer auch bei einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages mit den Abschluss- und Einrichtungskosten in voller Höhe belastet bleibt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
15
a) Teilweise wird eine derartige Vereinbarung als nichtiges Umgehungsgeschäft zur Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG angesehen, die verbietet, dass im Falle der Kündigung noch nicht getilgte Abschlussund Vertriebskosten vom Rückkaufswert abgezogen werden. Der Versicherungsnehmer werde durch die Belastung mit den Abschluss- und Vertriebskosten in seiner Freiheit, von seinem Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags Gebrauch zu machen, unzulässig eingeschränkt (OLG Karlsruhe VersR 2014, 45; LG Rostock r+s 2011, 170; LG Düsseldorf , Urteile vom 3. Mai 2011 - 9 O 402/10, juris Rn. 18 ff.; vom 10. Februar 2011 - 11 O 401/10, juris Rn. 19 ff.; AG Warstein, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 3 C 161/12, juris Rn. 24 ff.; AG Schöneberg, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 4 C 192/11, juris Rn. 24; Leithoff, VW 2011, 654 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 36; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR, 2. Aufl. § 169 Rn. 62, § 168 Rn. 34; MünchKomm/VVG-Mönnich, § 169 Rn. 90).
16
Nach anderer Auffassung ist eine - auch unkündbare - Kostenausgleichsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit zuläs- sig. Sie sei mit § 169 Abs. 3, 5 Satz 2 VVG vereinbar, da hierin nach der Gesetzesbegründung nur der Fall der Zillmerung, d.h. der Verrechnung der Abschluss- und Einrichtungskosten mit den Prämien (sogenannte Bruttopolice), geregelt sei (LG Bremen VersR 2013, 1387; LG Rostock VersR 2013, 41; LG Berlin VersR 2013, 705, 706; LG Kiel, Urteil vom 2. November 2011 - 5 O 150/11, juris; LG Bonn, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 S 174/11, juris Rn. 11 ff.; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 1 S 50/11, juris Rn. 15; LG Baden-Baden, Urteil vom 1. Juli 2011 - 1 O 242/10, nicht veröffentlicht; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2011 - 14 O 44/11, nicht veröffentlicht; AG Köln, Urteil vom 3. November 2010 - 118 C 186/10, juris Rn. 18 f.; AG Brandenburg, Urteil vom 1. November 2010 - 30 C 252/10, BeckRS 2010, 31008; Frohnecke , r+s 2011, 171 ff.; r+s 2012, 574 f.; VW 2011, 268 ff.; Schwintowski, VersR 2014, 49; ZfV 2011, 96 ff., 134 ff.; Reiff, r+s 2013, 525, 535 f.; VersR 2012, 645, 654 f.; Engeländer, VersR 2007, 1297, 1310 f.; Schubach, jurisPR-VersR 5/2011 Anm. 5; jurisPR-VersR 10/2011 Anm. 6; Krause in Looschelders/Pohlmann VVG 2. Aufl. § 169 Rn. 51).
17
b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft insoweit zu, als der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG unwirksam ist.
18
aa) Die Unanwendbarkeit des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG auf eine vom Versicherungsvertrag getrennte Vereinbarung über die Abschlusskosten folgt bereits aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Regelung. Sie betrifft, wie sich aus der Bezugnahme auf den "nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag" in Abs. 5 Satz 1 und aus der Formulierung "Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Ab- schluss- und Vertriebskosten" in Abs. 5 Satz 2 ergibt, den Abzug vom Mindestrückkaufswert nach Abs. 3 bzw. 4 für Abschluss- und Vertriebskosten , die durch die Prämienzahlungen noch nicht getilgt sind. Zu einem solchen Abzug kommt es bei Vereinbarung einer getrennten Abrechnung der Prämien einerseits und der Abschlusskosten andererseits (sogenannte Nettopolice) von vornherein nicht.
19
bb) Auch eine unzulässige Umgehung von § 169 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VVG liegt im Abschluss einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung nicht. Eine Gesetzesumgehung liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05, NJW 2006, 1066 f.; vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, BGHZ 110, 230, 233 f.).
20
Die Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG will ausschließlich für den Fall einer Einrechnung der Abschlusskosten in die Prämien verhindern , dass der Versicherungsnehmer durch einen Stornoabzug mit den vollen Abschluss- und Vertriebskosten belastet wird. Bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG geht hervor, dass der Gesetzgeber die Freiheit der Parteien, die Zahlung von Abschlusskosten gesondert zu regeln, grundsätzlich nicht einschränken, d.h. weder den gesetzlichen Anforderungen an die Berechnung des Mindestrückkaufswertes noch dem Abzugsverbot des Abs. 5 Satz 2 unterwerfen wollte. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/3945, S. 102, ähnlich bereits aaO S. 53) setzt die Regelung voraus, dass "die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist. Haben die Parteien z.B. vereinbart, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillmerung /Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von fünf Jahren kommen. Der Rückkaufswert wäre einerseits entsprechend höher; die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten bestünde andererseits bei gesonderter Vereinbarung unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet wird (ähnlich wie bei der Wohnraummiete; eine Maklerprovision ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die angemietete Wohnung nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird)".
21
Unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung. Hiernach berücksichtigt das Abzugsverbot die Praxis der Versicherer, die nicht gedeckten Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge in die laufenden Prämien einzukalkulieren, soweit die Abschlusskosten den Höchstzillmersatz übersteigen oder soweit nicht oder nur in geringem Umfang gezillmert wird, und im Falle der Kündigung die wegen der fehlenden Amortisationsbeiträge der nicht mehr eingehenden Prämien noch nicht getilgten Kosten als Stornoabzug geltend zu machen. Das Verbot eines solchen Abzugs soll das zwingende gesetzliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers schützen. So heißt es unter anderem (BT-Drucks. 16/3945, S. 104): "Dieser muss zwar - eine transparente Vertragsgestaltung vorausgesetzt - grundsätzlich hinnehmen, dass der Versicherer zur Deckung seiner Abschlusskosten durch die auf vier Prozent der Summe aller Prämien begrenzte Zillmerung zulässigerweise eine Art Abschlussgebühr erhebt, die bei einer Kündigung nicht erstattet wird. Wenn der Versicherer Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge auf alle Prämien umlegt, hat er aber im Fall der Kündigung Anspruch nur auf diejenigen Prämien und auf die darin enthaltenen Amortisationsbeiträge, die bis zur Wirksamkeit der Kündigung fällig geworden sind. Der kündigende Versiche- rungsnehmer enttäuscht zwar die Erwartung des Versicherers , der trotz seiner bekannten unternehmensindividuellen Stornoquote mit der Kündigung gerade durch diesen Versicherungsnehmer nicht rechnet; dieser verhält sich aber nicht vertragswidrig, sondern nimmt nur sein gesetzlich gesichertes Kündigungsrecht wahr. Deshalb ist die Belastung mit den Abschluss- und Vertriebskosten, die in den zukünftigen , nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind, eine Art unzulässige Vertragsstrafe für vertragsgemäßes Verhalten".
22
Diese Überlegungen sprechen dafür, dass der Gesetzgeber nicht generell den wirtschaftlichen Erfolg einer Auferlegung der Abschlusskosten im Wege einer gesonderten Vereinbarung verbieten wollte, sondern nur die Herbeiführung dieses Erfolges im Wege der Verrechnung von Kosten und Prämie. Dementsprechend sah der Gesetzgeber bei einer vertraglichen Trennung von Kosten und Prämie aufgrund der Transparenz der Vereinbarung kein vergleichbares Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 53).
23
2. Die Kostenausgleichsvereinbarung ist ferner nicht wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten , Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 11. September 2013 - IV ZR 303/12, VersR 2013, 1397 Rn. 12; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 45; vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 f.; vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 f., 364 und IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 f., 380; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143; vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401 f.).
24
Hier ergibt sich aus der Kostenausgleichsvereinbarung, dass der Versicherungsnehmer Abschluss- und Einrichtungskosten von insgesamt 1.470 € in monatlichen Teilbeträgen von 30,63 € zu zahlen hat. Er wird ferner darauf hingewiesen, dass die Tilgungsdauer 48 Monate beträgt sowie der nominale und effektive Jahreszins bei jeweils 0% liegt. Er kann mithin ohne weiteres ersehen, in welcher Höhe er insgesamt und monatlich Leistungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu erbringen hat. Ferner ist in dem Antragsformular bestimmt, dass die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 50 € für die Dauer von 48 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlenden Betrag reduziert wird, so dass in diesem Zeitraum auf die Versicherungsleistung 19,37 € monatlich entfallen.
25
Die Kostenausgleichsvereinbarung hält auch im Übrigen den Anforderungen an das Transparenzgebot stand. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung. Bereits im Versicherungsantrag findet sich der fettgedruckte Hinweis, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung führt. Ferner wird der Versicherungsnehmer unmittelbar vor der Unterschrift zur Kostenausgleichsvereinbarung ebenfalls im Fettdruck darauf hingewiesen, dass er die Kostenausgleichsvereinba- rung nicht kündigen kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann daher ohne weiteres erkennen, dass er mit der Kostenausgleichsvereinbarung wirtschaftlich auch dann belastet bleibt, wenn er den Versicherungsvertrag gekündigt hat. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass die Forderungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages die Höhe des Rückkaufswertes übersteigen können, bedarf es jedenfalls aus Transparenzgesichtspunkten nicht (so auch LG Bremen VersR 2013, 1387 f.; LG Rostock VersR 2013, 41; Schwintowski, VersR 2014, 49, 50 f.; anders LG Berlin VersR 2013, 705, 707 unter Hinweis auf die Gefahr einer so genannten Nettoschuldenfalle; so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe VersR 2014, 45, 47 f.; Reiff, r+s 2013, 525, 537).
26
3. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung stellt den Versicherungsnehmer allerdings nicht schutzlos. Unabhängig von der Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung insgesamt ist die Wirksamkeit einzelner Klauseln zu beurteilen. Dies führt hier dazu, dass der vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (so auch LG Berlin VersR 2013, 1298; AG Lichtenberg , Urteil vom 5. April 2011 - 102 C 283/10, juris Rn. 24-27; ferner LG Düsseldorf vom 3. Mai 2011 - 9 O 402/10, juris Rn. 20 f.; AG Lahr, Urteil vom 5. Januar 2012 - 5 C 114/11, juris Rn. 42-52: Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB; a.A. Reiff, r+s 2013, 525, 536; VersR 2012, 645, 654 f.).
27
a) Die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung festgelegte Unabhängigkeit der Kostenaus- gleichsvereinbarung von einer "Auflösung" oder "Aufhebung" des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einer Inhaltskontrolle unter dem Gesichtspunkt von § 307 Abs. 3 BGB entzogen. Kontrollfrei bleiben nach der Rechtsprechung des Senats zu dem § 307 Abs. 3 BGB entsprechenden § 8 AGBG bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen (Senatsurteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 41). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Das hat der Senat für die Laufzeit eines Unfallversicherungsvertrages verneint (aaO). Auch hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung , die das Vertragsverhältnis lediglich ausgestaltet , liegt kein derartiger Ausnahmefall vor, der einer Inhaltskontrolle von vornherein entzogen wäre.
28
b) Dieser Inhaltskontrolle hält die Regelung nicht stand. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel als unangemessene Benachteiligung anzusehen, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Leistungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18; vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 26; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035 f.). So ist es hier.
29
aa) Für die Beurteilung der Unangemessenheit ist von der wirtschaftlichen Einheit der Kostenausgleichsvereinbarung und des Versicherungsvertrages auszugehen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Zusammenfassung der Anträge in einem Formular, sondern aus der eigenen Belehrung der Klägerin über die Folgen des Widerrufs der Kostenausgleichsvereinbarung , dass die beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Auf dieser Grundlage führt die Unkündbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages dazu, dass dem Anspruch auf den Rückkaufswert die unverändert fortbestehende Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten in voller Höhe gegenübersteht. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer daher wirtschaftlich im Ergebnis - je nach Zeitpunkt der Kündigung - entweder mit Verbindlichkeiten belastet oder erhält, wenn der Rückkaufswert die Abschlusskosten übersteigt, allenfalls einen im Verhältnis zu den eingezahlten Prämien geringen Betrag.
30
bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des Zillmerverfahrens mit den ersten Prämien verrechnet werden , so dass im Falle einer vorzeitigen Kündigung der Rückkaufswert unverhältnismäßig gering ist oder gegen Null tendiert, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 15 ff., 23, 26 f.; vom 17. Okto- ber 2012 - IV ZR 202/10, VersR 2013, 213 Rn. 12-15; vom 14. November 2012 - IV ZR 198/10, VersR 2013, 1116 Rn. 12-16). Auch bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung geht es dem Versicherungsnehmer - ebenso wie bei einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung - neben der Abdeckung des versicherten Risikos maßgeblich darum, von Vertragsbeginn an die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbringend zu investieren sowie im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung oder - um-wandlung an den gebildeten Vermögenswerten teilzuhaben (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2012 aaO Rn. 16). Das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme wird für die zahlenmäßig große Gruppe derjenigen, die von der beabsichtigten langfristigen Vertragsfortführung vorzeitig absehen müssen, aufgrund der ihnen auferlegten Abschlusskosten je nach Beendigungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. Dies gilt auch dann, wenn die mit der Verrechnung einhergehenden Nachteile dem Versicherungsnehmer in hinreichend klarer und verständlicher Form mitgeteilt werden (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 25 ff. unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2006, 1783 ff.).
31
cc) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt die Vertragsgestaltung der Parteien, die einen Fortbestand der Kostenausgleichsvereinbarung im Falle der vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages vorsieht, zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Rechts auf den Rückkaufswert und damit zu einer Aushöhlung des Vertragszwecks. Hierdurch wird die Gefahr begründet, dass der Versicherungsnehmer noch schlechter gestellt wird als im Falle der Zillmerung. Während ein Abzug bei der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien allenfalls dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer keinen oder einen nur ganz geringfügigen Rückkaufswert erhält, aber in keinem Fall mit weiteren noch nicht getilgten Abschlusskosten belastet wird, kann die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, wenn sie als unkündbar ausgestaltet wird, dazu führen, dass der Versicherungsnehmer mit Verbindlichkeiten belastet wird, die über dem Rückkaufswert liegen. Er erhält dann trotz Kündigung der Versicherung wirtschaftlich nicht nur keinen Rückkaufswert, sondern muss weitere Zahlungen an den Versicherer leisten. Bei der hier gewählten Vertragsstruktur kommt hinzu, dass die von der Beklagten zu leistende Prämie für die fondsgebundene Rentenversicherung nach der Vereinbarung der Parteien für die ersten 48 Monate um die auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlende Rate reduziert wird. Die Kombination einer Verminderung der Prämien einerseits und einer Verpflichtung zur Übernahme der vollen Abschluss- und Einrichtungskosten andererseits führt wirtschaftlich zu dem Ergebnis, dass der - durch die reduzierte Prämienzahlungen bereits verminderte - Rückkaufswert zusätzlich durch die volle Höhe der Abschlusskosten reduziert wird.
32
Der Versicherer darf das nicht abdingbare Recht des Versicherungsnehmers zur Kündigung des Versicherungsvertrages nicht dadurch unterlaufen, dass er durch eine vertragliche Gestaltung den Versicherungsnehmer mit Nachteilen belastet, die ihn von einer Ausübung seines Kündigungsrechts abzuhalten geeignet sind und sich deshalb faktisch als eine Art unzulässiger Vertragsstrafe darstellen (BT-Drucks. 16/3945, S. 52, 104). So liegt es, wenn der Versicherungsnehmer im Falle einer Unkündbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung mit weiter bestehenden Verbindlichkeiten bezüglich der Abschluss- und Einrichtungskosten belastet wird, die den Rückkaufswert der Versicherung nicht nur erschöpfen , sondern trotz Kündigung noch zu einer fortbestehenden Zahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers führen können. Der Vorteil einer vertraglichen Trennung von Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung gegenüber der Zillmerung liegt zwar in der höheren Transparenz für den Versicherungsnehmer. Dieser Vorteil ist aber nicht geeignet, den mit einer wirtschaftlichen Entwertung des Rückkaufswertes und dem Risiko einer zusätzlichen Schuldenbelastung verbundenen Nachteil auszugleichen.
33
c) Die Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusses für die Kostenausgleichsvereinbarung steht nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesgerichthofs vom 20. Januar 2005 (III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 74 f.; ferner Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, VersR 2007, 1127 Rn. 7) sowie vom 12. Dezember 2013 (III ZR 124/13, VersR 2014, 240 Rn. 9 ff.). Hiernach ist die Vereinbarung einer vom Fortbestand des Versicherungsvertrages unabhängigen Provisionsabrede mit zu erbringenden Ratenzahlungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler (so der Fall III ZR 251/04) oder zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsvertreter (so der Fall III ZR 124/13) zulässig. Diese Regelung kann für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht als Leitbild herangezogen werden. Zwar handelt es sich bei den Abschluss- und Einrichtungskosten um Kosten, die bereits mit Abschluss des Vertrages entstanden sind und die auch die gegebenenfalls an einen Versicherungsvermittler zu zahlende Provision beinhalten. Diese Kosten verlangt der Versicherer aber aufgrund eines zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsvertrag gesondert geschlossenen Vertrages , der mit dem Versicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit zwischen denselben Vertragspartnern bildet. Diese verbietet es, dem Versicherungsnehmer zwar die Möglichkeit zu geben, sich vom Versicherungsvertrag durch Kündigung zu lösen, an die Kostenausgleichsverein- barung aber unkündbar gebunden zu bleiben. Damit ist weder die Rechtsstellung des Maklers noch eines selbständigen Versicherungsvertreters , der seinen Lohn dafür erhält, dass er einen Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Versicherer vermittelt hat, zu vergleichen.
34
d) Die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers führt nicht dazu, dass die gesamte Kostenausgleichsvereinbarung unwirksam wäre (so aber LG Berlin VersR 2013, 1298). Den Parteien bleibt es vielmehr im Wege privatautonomer Vertragsgestaltung unbenommen , Abschlusskosten nicht im Wege der Zillmerung mit den ersten Prämien zu verrechnen, sondern neben dem Versicherungsvertrag eine eigenständige vertragliche Regelung bezüglich der Übernahme der Kosten zu treffen. Diese darf allerdings nicht unkündbar ausgestaltet sein, sondern muss dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, sich von dieser ebenso wie vom Versicherungsvertrag durch Kündigung zu lösen.
35
e) Da die Kostenausgleichsvereinbarung und die Nettopolice als solche nicht gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VVG verstoßen und lediglich die Klausel hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungsrechts nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist, greifen schon aus diesem Grund die von der Klägerin vorgebrachten europarechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit nicht durch (hierzu etwa Engeländer, VersR 2007, 1297, 1310; Frohnecke, r+s 2012, 574 f.). Im Übrigen hat der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 2005 (E-1/05) lediglich entschieden, die Regelung im norwegischen Versicherungsrecht, wonach ein Lebensversicherer die ge- samten Abschlusskosten bereits bei Vertragsschluss vom Versicherungsnehmer einfordern müsse, stelle eine mit Art. 33 der Richtlinie 2002/83/EG vom 5. November 2002 unvereinbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für Lebensversicherungsunternehmen dar (Leitsatz in VersR 2006, 249 m. Anm. Bürkle). Hier hat die Klägerin die Kosten indessen gerade nicht sämtlich bei Vertragsschluss eingefordert, sondern eine ratierliche Zahlungsweise vereinbart. Mit der Besonderheit zweier getrennter Verträge für die Lebensversicherung einerseits und die Kosten andererseits unter Ausschluss der Kündigung des Vertrages bezüglich der Kosten befasst sich die Entscheidung nicht.
36
f) Ob und inwieweit die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte am 30. September 2011 und/oder ihr Schreiben vom 26. September 2011 an das Mahngericht, mit dem sie "Widerspruch" gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und sich auf instanzgerichtliche Rechtsprechung berufen hat, wonach wegen Gesetzesumgehung eine gesonderte Zahlung aus der Kostenausgleichsvereinbarung nicht verlangt werden könne, zugleich eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung darstellt, muss hier nicht entschieden werden.
37
4. Den Ansprüchen der Klägerin steht nämlich jedenfalls der Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung durch die Beklagte vom 27. Dezember 2011 entgegen. Ferner steht dieser wegen des wirksam erklärten Widerrufs ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge auf die Kostenausgleichsvereinbarung von 843,29 € zuzüglich des von der Klägerin mit ihrer vermeintlichen Forderung verrechneten Rückkaufswerts für die Versicherung von 317 € zu.
38
a) Die Beklagte war nach §§ 8, 152 Abs. 1 VVG zum Widerruf des Versicherungsvertrages berechtigt. Die Widerrufsfrist von 30 Tagen war zum Zeitpunkt des Widerrufs mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 noch nicht abgelaufen, da die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 VVG nicht erfüllt waren. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte deutlich machen, voraus. Es muss klargestellt werden, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei die abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 8 Rn. 15; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 8 Rn. 14). Die im Streitfall erteilte Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag entspricht diesen Vorgaben nicht.
39
Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs des Versicherungsvertrages, über die zu belehren ist, zählen auch die Auswirkung auf die Kostenausgleichsvereinbarung und die Frage, ob die hierauf geleisteten Zahlungen zurückzugewähren sind. Das ergibt sich bereits aus der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge, von der die Klägerin in ihrer Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung selbst ausgeht (vgl. in diesem Sinne auch § 358 Abs. 5, § 355 BGB zum verbundenen Geschäft; ferner der mit Wirkung zum 1. Mai 2013 eingeführte § 9 Abs. 2 VVG). Aber auch der Sinn und Zweck der Belehrungspflicht erfordert eine Information über die Folgen für die geleisteten Abschluss- und Einrichtungskosten, da sich der Versicherungsnehmer vor Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts über die wirtschaftlichen Folgen im Klaren sein muss. Ein solcher Hinweis ist in der Belehrung im Antragsformular nicht enthal- ten. Unklar bleibt für den Versicherungsnehmer namentlich, ob der W iderruf des Versicherungsvertrages Folgen für die Kostenausgleichsvereinbarung hat. Der Umstand, dass der Widerruf des Versicherungsvertrags auch dem Zustandekommen der Kostenausgleichsvereinbarung entgegensteht, ergibt sich lediglich aus § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung. Da der Versicherungsnehmer im Antrag zusätzlich zu der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag gesondert über sein Widerrufsrecht hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung belehrt wird, entsteht für ihn der unzutreffende Eindruck, dass er beide Verträge gesondert widerrufen muss. Außerdem wird im Antrag ausdrücklich auf die Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung und ihren Fortbestand bei Kündigung des Versicherungsvertrages hingewiesen. Daher bedurfte es eines unmissverständlichen Hinweises in der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag, dass im Falle eines Widerrufs des Versicherungsvertrages auch die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt und gegebenenfalls geleistete Zahlungen zurückzugewähren sind. Daran fehlt es.
40
b) Dem Widerruf vom 27. Dezember 2011 steht auch nicht eine eventuell zuvor erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages entgegen. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 24).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 06.12.2012- 105 C 7742/11 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 11.07.2013- 3 S 49/13 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR295/13 Verkündet am:
12. März 2014
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Schließt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer neben dem Vertrag über eine
fondsgebundene Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung
, nach der der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten in monatlichen Raten
unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrages zu zahlen hat, so ist
eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Ausschluss des
Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2
BGB unwirksam.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang
einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen
des Widerrufs voraus. Daran fehlt es, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Versicherungsvertrag
nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Widerrufs auch
der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt.
BGH, Urteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13 - LG Leipzig
AG Leipzig
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 12. März 2014

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. Juli 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 6. Dezember 2012 abgeändert und die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Wedding vom 30. September 2011 abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.160,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2012 zu zahlen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Diese macht widerklagend Rückzahlung der von ihr auf diese geleisteten Teilzahlungen sowie Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung geltend.
2
Die Beklagte stellte am 4. September 2008 einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsver- einbarung“. In dem Abschnitt betreffend die Kostenausgleichsvereinba- rung findet sich folgender Hinweis: "Die Bezahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach § 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung".
3
Hieran anschließend ist die Höhe der Abschluss- und Einrichtungskosten bei 48 monatlichen Raten zu je 30,63 € mit insgesamt 1.470 € angegeben. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 50 € wurde für die Dauer von 48 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlenden Betrag reduziert, so dass auf die Versicherungsleistung nur noch 19,37 € entfielen.
4
Im letzten Abschnitt des Antrags unterzeichnete die Beklagte mit insgesamt vier Unterschriften die Anträge auf Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung sowie die jeweiligen Widerrufsbelehrungen. Zu den Widerrufsfolgen zum Versicherungsvertrag heißt es: "Im Fall des wirksamen Widerrufs entfällt Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der geleisteten Prämien, sofern Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt haben. Den auf die Zeit bis zum Zugang Ihres Widerrufs entfallenden Teil der Prämie behalten wir ein, stattdessen zahlen wir den Rückkaufswert. Dies gilt nicht, wenn Sie bereits Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beansprucht haben. Haben Sie die Zustimmung, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beidseitig empfangenen Leistungen zurückzuge- währen. …"
5
Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung: "Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann".
6
Die dem Vertrag zugrunde liegenden "Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung" der Klägerin bestimmen unter anderem: "§ 1 Gegenstand der Kostenausgleichsvereinbarung (…) (2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten Versicherungsvertrages. Ein Versicherungsvertrag kommt grundsätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem Versicherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande. (3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertragsverhältnisses.
§ 6 Vertragsbeendigung (1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Zahlungsplan die Ablaufzeit des Versicherungsvertrages angemessen berücksichtigt hat. (2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages - grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ..."
7
Am 7. Februar 2011 befand sich die Beklagte mit zwei aufeinanderfolgenden Raten im Rückstand. Die Klägerin setzte ihr mit Schreiben vom 14. März 2011 eine Frist zur Zahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten in restlicher Höhe von 636,95 €. Eine Zahlung erfolgte nicht. Am 30. September 2011 kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag vorzeitig. Mit einem im Mahnverfahren an das Amtsgericht Wedding gerichteten Widerspruch vom 26. September 2011, dort eingegangen am 4. Oktober 2011, berief sich die Beklagte auf die Kündigung der Versicherung sowie die Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 (versehentlich datiert auf den 27. Dezember 2012) widerrief die Beklagte ihre Vertragserklärungen einschließlich des Antrags auf Kostenausgleichsvereinbarung.
8
Die Klägerin zog von der geltend gemachten Restforderung von 636,95 € den der Beklagten zustehenden Rückkaufswert von 317 € ab und hat zuletzt Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Wedding in Höhe von 319,95 € zuzüglich Zinsen begehrt. Die Beklagte hat Widerklage in Höhe von 1.160,29 € erhoben. Diese setzen sich aus gezahlten Beträgen auf die Kostenausgleichsvereinbarung von 843,29 € zuzüglich des Rückkaufswerts von 317 € zusammen.
9
Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 319,95 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids im Übrigen hat es die weitergehende Klage zum Teil abgewiesen, festgestellt, dass der weitergehende Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


10
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage und zur Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage.
11
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die zwischen den Parteien neben dem Versicherungsvertrag geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung wirksam. § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG komme in derartigen Fällen nicht zur Anwendung. Diese Regelung greife nur ein, wenn Kosten im Wege der so genannten Zillmerung in den Prämien enthalten seien. Für diese Fälle habe der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten im Falle der Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam sei. Hier habe die Klägerin demgegenüber keine Abzüge vom Rückkaufswert vorgenommen. Die von ihr gewählte Konstruktion einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung stelle auch kein unzulässiges Umgehungsgeschäft dar. Dem Gesetz lasse sich kein generelles Verbot entnehmen, dem Versicherungsnehmer die Abschluss- und Vertriebskos- ten für den Fall einer vorzeitigen Kündigung aufzuerlegen. Der Ausschluss des Kündigungsrechts in den Allgemeinen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung stelle auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Außerdem unterlägen derartige Abreden über den Vertragsinhalt ohnehin nicht der Inhaltskontrolle. Die Kostenausgleichsvereinbarung genüge ferner dem Transparenzgebot.
12
Die Beklagte habe ihre auf den Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung gerichtete Willenserklärung auch nicht wirksam widerrufen. Dem stehe schon die zuvor am 30. September 2011 erfolgte Kündigung entgegen. Ferner sei eine gesonderte Widerrufsbelehrung nach Maßgabe des Verbraucherkreditrechts nicht erforderlich gewesen, da die Parteien keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub vereinbart hätten. Die Regelungen über die Förmlichkeiten einer Widerrufsbelehrung nach § 8 VVG fänden auf die Kostenausgleichsvereinbarung keine Anwendung. Die Widerrufserklärung der Beklagten vom 27. Dezember 2011 sei nach Ablauf der maßgeblichen Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Versicherungspolice und der Versicherungsbedingungen erfolgt. Die Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag genüge den Anforderungen des § 8 VVG.
13
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung verstößt zwar nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (unter 1.). Auch eine Unwirksamkeit wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht (unter 2.). Der Beklagten stand aber das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen (unter 3.). Einem Zahlungsanspruch der Klägerin steht jedenfalls der von der Beklagten am 27. Dezember 2011 erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung entgegen (unter 4.). Hieraus ergibt sich zugleich die Begründetheit der Widerklage.
14
1. Die Zulässigkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung, die dazu führt, dass der Versicherungsnehmer auch bei einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages mit den Abschluss- und Einrichtungskosten in voller Höhe belastet bleibt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
15
a) Teilweise wird eine derartige Vereinbarung als nichtiges Umgehungsgeschäft zur Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG angesehen, die verbietet, dass im Falle der Kündigung noch nicht getilgte Abschlussund Vertriebskosten vom Rückkaufswert abgezogen werden. Der Versicherungsnehmer werde durch die Belastung mit den Abschluss- und Vertriebskosten in seiner Freiheit, von seinem Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags Gebrauch zu machen, unzulässig eingeschränkt (OLG Karlsruhe VersR 2014, 45; LG Rostock r+s 2011, 170; LG Düsseldorf , Urteile vom 3. Mai 2011 - 9 O 402/10, juris Rn. 18 ff.; vom 10. Februar 2011 - 11 O 401/10, juris Rn. 19 ff.; AG Warstein, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 3 C 161/12, juris Rn. 24 ff.; AG Schöneberg, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 4 C 192/11, juris Rn. 24; Leithoff, VW 2011, 654 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 36; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR, 2. Aufl. § 169 Rn. 62, § 168 Rn. 34; MünchKomm/VVG-Mönnich, § 169 Rn. 90).
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Nach anderer Auffassung ist eine - auch unkündbare - Kostenausgleichsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit zuläs- sig. Sie sei mit § 169 Abs. 3, 5 Satz 2 VVG vereinbar, da hierin nach der Gesetzesbegründung nur der Fall der Zillmerung, d.h. der Verrechnung der Abschluss- und Einrichtungskosten mit den Prämien (sogenannte Bruttopolice), geregelt sei (LG Bremen VersR 2013, 1387; LG Rostock VersR 2013, 41; LG Berlin VersR 2013, 705, 706; LG Kiel, Urteil vom 2. November 2011 - 5 O 150/11, juris; LG Bonn, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 S 174/11, juris Rn. 11 ff.; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 1 S 50/11, juris Rn. 15; LG Baden-Baden, Urteil vom 1. Juli 2011 - 1 O 242/10, nicht veröffentlicht; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2011 - 14 O 44/11, nicht veröffentlicht; AG Köln, Urteil vom 3. November 2010 - 118 C 186/10, juris Rn. 18 f.; AG Brandenburg, Urteil vom 1. November 2010 - 30 C 252/10, BeckRS 2010, 31008; Frohnecke , r+s 2011, 171 ff.; r+s 2012, 574 f.; VW 2011, 268 ff.; Schwintowski, VersR 2014, 49; ZfV 2011, 96 ff., 134 ff.; Reiff, r+s 2013, 525, 535 f.; VersR 2012, 645, 654 f.; Engeländer, VersR 2007, 1297, 1310 f.; Schubach, jurisPR-VersR 5/2011 Anm. 5; jurisPR-VersR 10/2011 Anm. 6; Krause in Looschelders/Pohlmann VVG 2. Aufl. § 169 Rn. 51).
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b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft insoweit zu, als der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG unwirksam ist.
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aa) Die Unanwendbarkeit des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG auf eine vom Versicherungsvertrag getrennte Vereinbarung über die Abschlusskosten folgt bereits aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Regelung. Sie betrifft, wie sich aus der Bezugnahme auf den "nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag" in Abs. 5 Satz 1 und aus der Formulierung "Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Ab- schluss- und Vertriebskosten" in Abs. 5 Satz 2 ergibt, den Abzug vom Mindestrückkaufswert nach Abs. 3 bzw. 4 für Abschluss- und Vertriebskosten , die durch die Prämienzahlungen noch nicht getilgt sind. Zu einem solchen Abzug kommt es bei Vereinbarung einer getrennten Abrechnung der Prämien einerseits und der Abschlusskosten andererseits (sogenannte Nettopolice) von vornherein nicht.
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bb) Auch eine unzulässige Umgehung von § 169 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VVG liegt im Abschluss einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung nicht. Eine Gesetzesumgehung liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05, NJW 2006, 1066 f.; vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, BGHZ 110, 230, 233 f.).
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Die Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG will ausschließlich für den Fall einer Einrechnung der Abschlusskosten in die Prämien verhindern , dass der Versicherungsnehmer durch einen Stornoabzug mit den vollen Abschluss- und Vertriebskosten belastet wird. Bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG geht hervor, dass der Gesetzgeber die Freiheit der Parteien, die Zahlung von Abschlusskosten gesondert zu regeln, grundsätzlich nicht einschränken, d.h. weder den gesetzlichen Anforderungen an die Berechnung des Mindestrückkaufswertes noch dem Abzugsverbot des Abs. 5 Satz 2 unterwerfen wollte. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/3945, S. 102, ähnlich bereits aaO S. 53) setzt die Regelung voraus, dass "die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist. Haben die Parteien z.B. vereinbart, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillmerung /Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von fünf Jahren kommen. Der Rückkaufswert wäre einerseits entsprechend höher; die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten bestünde andererseits bei gesonderter Vereinbarung unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet wird (ähnlich wie bei der Wohnraummiete; eine Maklerprovision ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die angemietete Wohnung nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird)".
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Unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung. Hiernach berücksichtigt das Abzugsverbot die Praxis der Versicherer, die nicht gedeckten Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge in die laufenden Prämien einzukalkulieren, soweit die Abschlusskosten den Höchstzillmersatz übersteigen oder soweit nicht oder nur in geringem Umfang gezillmert wird, und im Falle der Kündigung die wegen der fehlenden Amortisationsbeiträge der nicht mehr eingehenden Prämien noch nicht getilgten Kosten als Stornoabzug geltend zu machen. Das Verbot eines solchen Abzugs soll das zwingende gesetzliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers schützen. So heißt es unter anderem (BT-Drucks. 16/3945, S. 104): "Dieser muss zwar - eine transparente Vertragsgestaltung vorausgesetzt - grundsätzlich hinnehmen, dass der Versicherer zur Deckung seiner Abschlusskosten durch die auf vier Prozent der Summe aller Prämien begrenzte Zillmerung zulässigerweise eine Art Abschlussgebühr erhebt, die bei einer Kündigung nicht erstattet wird. Wenn der Versicherer Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge auf alle Prämien umlegt, hat er aber im Fall der Kündigung Anspruch nur auf diejenigen Prämien und auf die darin enthaltenen Amortisationsbeiträge, die bis zur Wirksamkeit der Kündigung fällig geworden sind. Der kündigende Versiche- rungsnehmer enttäuscht zwar die Erwartung des Versicherers , der trotz seiner bekannten unternehmensindividuellen Stornoquote mit der Kündigung gerade durch diesen Versicherungsnehmer nicht rechnet; dieser verhält sich aber nicht vertragswidrig, sondern nimmt nur sein gesetzlich gesichertes Kündigungsrecht wahr. Deshalb ist die Belastung mit den Abschluss- und Vertriebskosten, die in den zukünftigen , nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind, eine Art unzulässige Vertragsstrafe für vertragsgemäßes Verhalten".
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Diese Überlegungen sprechen dafür, dass der Gesetzgeber nicht generell den wirtschaftlichen Erfolg einer Auferlegung der Abschlusskosten im Wege einer gesonderten Vereinbarung verbieten wollte, sondern nur die Herbeiführung dieses Erfolges im Wege der Verrechnung von Kosten und Prämie. Dementsprechend sah der Gesetzgeber bei einer vertraglichen Trennung von Kosten und Prämie aufgrund der Transparenz der Vereinbarung kein vergleichbares Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 53).
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2. Die Kostenausgleichsvereinbarung ist ferner nicht wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten , Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 11. September 2013 - IV ZR 303/12, VersR 2013, 1397 Rn. 12; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 45; vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 f.; vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 f., 364 und IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 f., 380; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143; vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401 f.).
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Hier ergibt sich aus der Kostenausgleichsvereinbarung, dass der Versicherungsnehmer Abschluss- und Einrichtungskosten von insgesamt 1.470 € in monatlichen Teilbeträgen von 30,63 € zu zahlen hat. Er wird ferner darauf hingewiesen, dass die Tilgungsdauer 48 Monate beträgt sowie der nominale und effektive Jahreszins bei jeweils 0% liegt. Er kann mithin ohne weiteres ersehen, in welcher Höhe er insgesamt und monatlich Leistungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu erbringen hat. Ferner ist in dem Antragsformular bestimmt, dass die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 50 € für die Dauer von 48 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlenden Betrag reduziert wird, so dass in diesem Zeitraum auf die Versicherungsleistung 19,37 € monatlich entfallen.
25
Die Kostenausgleichsvereinbarung hält auch im Übrigen den Anforderungen an das Transparenzgebot stand. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung. Bereits im Versicherungsantrag findet sich der fettgedruckte Hinweis, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung führt. Ferner wird der Versicherungsnehmer unmittelbar vor der Unterschrift zur Kostenausgleichsvereinbarung ebenfalls im Fettdruck darauf hingewiesen, dass er die Kostenausgleichsvereinba- rung nicht kündigen kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann daher ohne weiteres erkennen, dass er mit der Kostenausgleichsvereinbarung wirtschaftlich auch dann belastet bleibt, wenn er den Versicherungsvertrag gekündigt hat. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass die Forderungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages die Höhe des Rückkaufswertes übersteigen können, bedarf es jedenfalls aus Transparenzgesichtspunkten nicht (so auch LG Bremen VersR 2013, 1387 f.; LG Rostock VersR 2013, 41; Schwintowski, VersR 2014, 49, 50 f.; anders LG Berlin VersR 2013, 705, 707 unter Hinweis auf die Gefahr einer so genannten Nettoschuldenfalle; so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe VersR 2014, 45, 47 f.; Reiff, r+s 2013, 525, 537).
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3. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung stellt den Versicherungsnehmer allerdings nicht schutzlos. Unabhängig von der Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung insgesamt ist die Wirksamkeit einzelner Klauseln zu beurteilen. Dies führt hier dazu, dass der vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (so auch LG Berlin VersR 2013, 1298; AG Lichtenberg , Urteil vom 5. April 2011 - 102 C 283/10, juris Rn. 24-27; ferner LG Düsseldorf vom 3. Mai 2011 - 9 O 402/10, juris Rn. 20 f.; AG Lahr, Urteil vom 5. Januar 2012 - 5 C 114/11, juris Rn. 42-52: Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB; a.A. Reiff, r+s 2013, 525, 536; VersR 2012, 645, 654 f.).
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a) Die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung festgelegte Unabhängigkeit der Kostenaus- gleichsvereinbarung von einer "Auflösung" oder "Aufhebung" des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einer Inhaltskontrolle unter dem Gesichtspunkt von § 307 Abs. 3 BGB entzogen. Kontrollfrei bleiben nach der Rechtsprechung des Senats zu dem § 307 Abs. 3 BGB entsprechenden § 8 AGBG bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen (Senatsurteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 41). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Das hat der Senat für die Laufzeit eines Unfallversicherungsvertrages verneint (aaO). Auch hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung , die das Vertragsverhältnis lediglich ausgestaltet , liegt kein derartiger Ausnahmefall vor, der einer Inhaltskontrolle von vornherein entzogen wäre.
28
b) Dieser Inhaltskontrolle hält die Regelung nicht stand. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel als unangemessene Benachteiligung anzusehen, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Leistungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18; vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 26; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035 f.). So ist es hier.
29
aa) Für die Beurteilung der Unangemessenheit ist von der wirtschaftlichen Einheit der Kostenausgleichsvereinbarung und des Versicherungsvertrages auszugehen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Zusammenfassung der Anträge in einem Formular, sondern aus der eigenen Belehrung der Klägerin über die Folgen des Widerrufs der Kostenausgleichsvereinbarung , dass die beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Auf dieser Grundlage führt die Unkündbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages dazu, dass dem Anspruch auf den Rückkaufswert die unverändert fortbestehende Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten in voller Höhe gegenübersteht. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer daher wirtschaftlich im Ergebnis - je nach Zeitpunkt der Kündigung - entweder mit Verbindlichkeiten belastet oder erhält, wenn der Rückkaufswert die Abschlusskosten übersteigt, allenfalls einen im Verhältnis zu den eingezahlten Prämien geringen Betrag.
30
bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des Zillmerverfahrens mit den ersten Prämien verrechnet werden , so dass im Falle einer vorzeitigen Kündigung der Rückkaufswert unverhältnismäßig gering ist oder gegen Null tendiert, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 15 ff., 23, 26 f.; vom 17. Okto- ber 2012 - IV ZR 202/10, VersR 2013, 213 Rn. 12-15; vom 14. November 2012 - IV ZR 198/10, VersR 2013, 1116 Rn. 12-16). Auch bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung geht es dem Versicherungsnehmer - ebenso wie bei einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung - neben der Abdeckung des versicherten Risikos maßgeblich darum, von Vertragsbeginn an die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbringend zu investieren sowie im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung oder - um-wandlung an den gebildeten Vermögenswerten teilzuhaben (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2012 aaO Rn. 16). Das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme wird für die zahlenmäßig große Gruppe derjenigen, die von der beabsichtigten langfristigen Vertragsfortführung vorzeitig absehen müssen, aufgrund der ihnen auferlegten Abschlusskosten je nach Beendigungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. Dies gilt auch dann, wenn die mit der Verrechnung einhergehenden Nachteile dem Versicherungsnehmer in hinreichend klarer und verständlicher Form mitgeteilt werden (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 25 ff. unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2006, 1783 ff.).
31
cc) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt die Vertragsgestaltung der Parteien, die einen Fortbestand der Kostenausgleichsvereinbarung im Falle der vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages vorsieht, zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Rechts auf den Rückkaufswert und damit zu einer Aushöhlung des Vertragszwecks. Hierdurch wird die Gefahr begründet, dass der Versicherungsnehmer noch schlechter gestellt wird als im Falle der Zillmerung. Während ein Abzug bei der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien allenfalls dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer keinen oder einen nur ganz geringfügigen Rückkaufswert erhält, aber in keinem Fall mit weiteren noch nicht getilgten Abschlusskosten belastet wird, kann die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, wenn sie als unkündbar ausgestaltet wird, dazu führen, dass der Versicherungsnehmer mit Verbindlichkeiten belastet wird, die über dem Rückkaufswert liegen. Er erhält dann trotz Kündigung der Versicherung wirtschaftlich nicht nur keinen Rückkaufswert, sondern muss weitere Zahlungen an den Versicherer leisten. Bei der hier gewählten Vertragsstruktur kommt hinzu, dass die von der Beklagten zu leistende Prämie für die fondsgebundene Rentenversicherung nach der Vereinbarung der Parteien für die ersten 48 Monate um die auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlende Rate reduziert wird. Die Kombination einer Verminderung der Prämien einerseits und einer Verpflichtung zur Übernahme der vollen Abschluss- und Einrichtungskosten andererseits führt wirtschaftlich zu dem Ergebnis, dass der - durch die reduzierte Prämienzahlungen bereits verminderte - Rückkaufswert zusätzlich durch die volle Höhe der Abschlusskosten reduziert wird.
32
Der Versicherer darf das nicht abdingbare Recht des Versicherungsnehmers zur Kündigung des Versicherungsvertrages nicht dadurch unterlaufen, dass er durch eine vertragliche Gestaltung den Versicherungsnehmer mit Nachteilen belastet, die ihn von einer Ausübung seines Kündigungsrechts abzuhalten geeignet sind und sich deshalb faktisch als eine Art unzulässiger Vertragsstrafe darstellen (BT-Drucks. 16/3945, S. 52, 104). So liegt es, wenn der Versicherungsnehmer im Falle einer Unkündbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung mit weiter bestehenden Verbindlichkeiten bezüglich der Abschluss- und Einrichtungskosten belastet wird, die den Rückkaufswert der Versicherung nicht nur erschöpfen , sondern trotz Kündigung noch zu einer fortbestehenden Zahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers führen können. Der Vorteil einer vertraglichen Trennung von Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung gegenüber der Zillmerung liegt zwar in der höheren Transparenz für den Versicherungsnehmer. Dieser Vorteil ist aber nicht geeignet, den mit einer wirtschaftlichen Entwertung des Rückkaufswertes und dem Risiko einer zusätzlichen Schuldenbelastung verbundenen Nachteil auszugleichen.
33
c) Die Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusses für die Kostenausgleichsvereinbarung steht nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesgerichthofs vom 20. Januar 2005 (III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 74 f.; ferner Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, VersR 2007, 1127 Rn. 7) sowie vom 12. Dezember 2013 (III ZR 124/13, VersR 2014, 240 Rn. 9 ff.). Hiernach ist die Vereinbarung einer vom Fortbestand des Versicherungsvertrages unabhängigen Provisionsabrede mit zu erbringenden Ratenzahlungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler (so der Fall III ZR 251/04) oder zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsvertreter (so der Fall III ZR 124/13) zulässig. Diese Regelung kann für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht als Leitbild herangezogen werden. Zwar handelt es sich bei den Abschluss- und Einrichtungskosten um Kosten, die bereits mit Abschluss des Vertrages entstanden sind und die auch die gegebenenfalls an einen Versicherungsvermittler zu zahlende Provision beinhalten. Diese Kosten verlangt der Versicherer aber aufgrund eines zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsvertrag gesondert geschlossenen Vertrages , der mit dem Versicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit zwischen denselben Vertragspartnern bildet. Diese verbietet es, dem Versicherungsnehmer zwar die Möglichkeit zu geben, sich vom Versicherungsvertrag durch Kündigung zu lösen, an die Kostenausgleichsverein- barung aber unkündbar gebunden zu bleiben. Damit ist weder die Rechtsstellung des Maklers noch eines selbständigen Versicherungsvertreters , der seinen Lohn dafür erhält, dass er einen Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Versicherer vermittelt hat, zu vergleichen.
34
d) Die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers führt nicht dazu, dass die gesamte Kostenausgleichsvereinbarung unwirksam wäre (so aber LG Berlin VersR 2013, 1298). Den Parteien bleibt es vielmehr im Wege privatautonomer Vertragsgestaltung unbenommen , Abschlusskosten nicht im Wege der Zillmerung mit den ersten Prämien zu verrechnen, sondern neben dem Versicherungsvertrag eine eigenständige vertragliche Regelung bezüglich der Übernahme der Kosten zu treffen. Diese darf allerdings nicht unkündbar ausgestaltet sein, sondern muss dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, sich von dieser ebenso wie vom Versicherungsvertrag durch Kündigung zu lösen.
35
e) Da die Kostenausgleichsvereinbarung und die Nettopolice als solche nicht gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VVG verstoßen und lediglich die Klausel hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungsrechts nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist, greifen schon aus diesem Grund die von der Klägerin vorgebrachten europarechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit nicht durch (hierzu etwa Engeländer, VersR 2007, 1297, 1310; Frohnecke, r+s 2012, 574 f.). Im Übrigen hat der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 2005 (E-1/05) lediglich entschieden, die Regelung im norwegischen Versicherungsrecht, wonach ein Lebensversicherer die ge- samten Abschlusskosten bereits bei Vertragsschluss vom Versicherungsnehmer einfordern müsse, stelle eine mit Art. 33 der Richtlinie 2002/83/EG vom 5. November 2002 unvereinbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für Lebensversicherungsunternehmen dar (Leitsatz in VersR 2006, 249 m. Anm. Bürkle). Hier hat die Klägerin die Kosten indessen gerade nicht sämtlich bei Vertragsschluss eingefordert, sondern eine ratierliche Zahlungsweise vereinbart. Mit der Besonderheit zweier getrennter Verträge für die Lebensversicherung einerseits und die Kosten andererseits unter Ausschluss der Kündigung des Vertrages bezüglich der Kosten befasst sich die Entscheidung nicht.
36
f) Ob und inwieweit die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte am 30. September 2011 und/oder ihr Schreiben vom 26. September 2011 an das Mahngericht, mit dem sie "Widerspruch" gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und sich auf instanzgerichtliche Rechtsprechung berufen hat, wonach wegen Gesetzesumgehung eine gesonderte Zahlung aus der Kostenausgleichsvereinbarung nicht verlangt werden könne, zugleich eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung darstellt, muss hier nicht entschieden werden.
37
4. Den Ansprüchen der Klägerin steht nämlich jedenfalls der Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung durch die Beklagte vom 27. Dezember 2011 entgegen. Ferner steht dieser wegen des wirksam erklärten Widerrufs ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge auf die Kostenausgleichsvereinbarung von 843,29 € zuzüglich des von der Klägerin mit ihrer vermeintlichen Forderung verrechneten Rückkaufswerts für die Versicherung von 317 € zu.
38
a) Die Beklagte war nach §§ 8, 152 Abs. 1 VVG zum Widerruf des Versicherungsvertrages berechtigt. Die Widerrufsfrist von 30 Tagen war zum Zeitpunkt des Widerrufs mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 noch nicht abgelaufen, da die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 VVG nicht erfüllt waren. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte deutlich machen, voraus. Es muss klargestellt werden, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei die abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 8 Rn. 15; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 8 Rn. 14). Die im Streitfall erteilte Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag entspricht diesen Vorgaben nicht.
39
Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs des Versicherungsvertrages, über die zu belehren ist, zählen auch die Auswirkung auf die Kostenausgleichsvereinbarung und die Frage, ob die hierauf geleisteten Zahlungen zurückzugewähren sind. Das ergibt sich bereits aus der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge, von der die Klägerin in ihrer Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung selbst ausgeht (vgl. in diesem Sinne auch § 358 Abs. 5, § 355 BGB zum verbundenen Geschäft; ferner der mit Wirkung zum 1. Mai 2013 eingeführte § 9 Abs. 2 VVG). Aber auch der Sinn und Zweck der Belehrungspflicht erfordert eine Information über die Folgen für die geleisteten Abschluss- und Einrichtungskosten, da sich der Versicherungsnehmer vor Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts über die wirtschaftlichen Folgen im Klaren sein muss. Ein solcher Hinweis ist in der Belehrung im Antragsformular nicht enthal- ten. Unklar bleibt für den Versicherungsnehmer namentlich, ob der W iderruf des Versicherungsvertrages Folgen für die Kostenausgleichsvereinbarung hat. Der Umstand, dass der Widerruf des Versicherungsvertrags auch dem Zustandekommen der Kostenausgleichsvereinbarung entgegensteht, ergibt sich lediglich aus § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung. Da der Versicherungsnehmer im Antrag zusätzlich zu der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag gesondert über sein Widerrufsrecht hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung belehrt wird, entsteht für ihn der unzutreffende Eindruck, dass er beide Verträge gesondert widerrufen muss. Außerdem wird im Antrag ausdrücklich auf die Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung und ihren Fortbestand bei Kündigung des Versicherungsvertrages hingewiesen. Daher bedurfte es eines unmissverständlichen Hinweises in der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag, dass im Falle eines Widerrufs des Versicherungsvertrages auch die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt und gegebenenfalls geleistete Zahlungen zurückzugewähren sind. Daran fehlt es.
40
b) Dem Widerruf vom 27. Dezember 2011 steht auch nicht eine eventuell zuvor erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages entgegen. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 24).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 06.12.2012- 105 C 7742/11 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 11.07.2013- 3 S 49/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR255/13 Verkündet am:
12. März 2014
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 12. März 2014

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 26. Juni 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Dieser macht widerklagend Rückzahlung der von ihm auf diese geleisteten Teilzahlungen sowie Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung geltend.
2
Der Beklagte stellte am 29. Oktober 2009 bei der Klägerin einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kosten- ausgleichsvereinbarung“. In dem Abschnitt E betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich folgender Hinweis: "Die Bezahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach § 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung".
3
Hieran anschließend ist die Höhe der Abschluss- und Einrichtungskosten bei 48 monatlichen Raten zu je 59,50 € mit insgesamt 2.856 € angegeben. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 100 € wurde für die Dauer von 48 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlenden Betrag reduziert, so dass auf die Versicherungsleistung nur noch 40,50 € entfielen.
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Im Abschnitt G des Antrags unterzeichnete der Beklagte mit insgesamt vier Unterschriften die Anträge auf Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung sowie die jeweiligen Widerrufsbelehrungen. Zu den Widerrufsfolgen zum Versicherungsvertrag heißt es: "Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien,wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Stattdessen zahlen wir den Rückkaufswert. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerruf. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind."
5
Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung: "Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann".
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Die dem Vertrag zugrunde liegenden "Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung" der Klägerin bestimmen unter anderem: "§ 1 Gegenstand der Kostenausgleichsvereinbarung (…) (2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten Versicherungsvertrages. Ein Versicherungsvertrag kommt grundsätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem Versicherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande. (3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertragsverhältnisses.
§ 6 Vertragsbeendigung (1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Zahlungsplan die Ablaufzeit des Versicherungsvertrages angemessen berücksichtigt hat. (2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages - grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ..."
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Der Beklagte zahlte auf die Kostenausgleichsvereinbarung insgesamt 1.368,50 € (23 x 59,50 €). Zu einem zeitlich nicht feststehenden Zeitpunkt kündigte er den Versicherungsvertrag und stellte die Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung ein. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 widerrief der Beklagte seine Vertragserklärungen. Die Klägerin zog von der geltend gemachten Restforderung aus der Kostenaus- gleichsvereinbarung den Rückkaufswert von 712,10 € ab und verlangt vom Beklagten Zahlung von 660,63 €.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und der im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage auf Zahlung von 2.080,60 € stattgegeben. Diese setzen sich aus gezahlten Beträgen auf die Kostenausgleichsvereinbarung in Höhe von 1.368,50 € zuzüglich des Rückkaufswerts von 712,10 € zusammen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision ist nicht begründet.
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I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung gegen § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG. Ferner sei die in der Kostenausgleichsvereinbarung geregelte Vergütung sittenwidrig überhöht. Wegen der faktischen Wertlosigkeit der Ansprüche aus der Rentenversicherung stehe dem Beklagten außerdem ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zu. Außerdem sei der Widerruf des Beklagten wirksam, weil es sich bei der Kostenausgleichsvereinbarung um eine entgeltliche Finanzierungshilfe i.S. von § 499 Abs. 1 BGB a.F. handele. Eine Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liege demgegenüber nicht vor.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand. Eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung verstößt zwar nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (unter 1.). Dem Beklagten stand aber das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen (unter 2.). Einem Zahlungsanspruch der Klägerin steht jedenfalls der vom Beklagten am 24. Juli 2012 erklärte Widerruf seiner auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung entgegen (unter 3.). Hieraus ergibt sich zugleich die Begründetheit der Widerklage.
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1. Die Zulässigkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung, die dazu führt, dass der Versicherungsnehmer auch bei einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages mit den Abschluss- und Einrichtungskosten in voller Höhe belastet bleibt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
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a) Teilweise wird eine derartige Vereinbarung als nichtiges Umgehungsgeschäft zur Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG angesehen, die verbietet, dass im Falle der Kündigung noch nicht getilgte Abschlussund Vertriebskosten vom Rückkaufswert abgezogen werden. Der Versicherungsnehmer werde durch die Belastung mit den Abschluss- und Vertriebskosten in seiner Freiheit, von seinem Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags Gebrauch zu machen, unzulässig eingeschränkt (OLG Karlsruhe VersR 2014, 45; LG Rostock r+s 2011, 170; LG Düsseldorf , Urteile vom 3. Mai 2011 - 9 O 402/10, juris Rn. 18 ff.; vom 10. Februar 2011 - 11 O 401/10, juris Rn. 19 ff.; AG Warstein, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 3 C 161/12, juris Rn. 24 ff.; AG Schöneberg, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 4 C 192/11, juris Rn. 24; Leithoff, VW 2011, 654 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 36; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR, 2. Aufl. § 169 Rn. 62, § 168 Rn. 34; MünchKomm/VVG-Mönnich, § 169 Rn. 90).
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Nach anderer Auffassung ist eine - auch unkündbare - Kostenausgleichsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit zulässig. Sie sei mit § 169 Abs. 3, 5 Satz 2 VVG vereinbar, da hierin nach der Gesetzesbegründung nur der Fall der Zillmerung, d.h. der Verrechnung der Abschluss- und Einrichtungskosten mit den Prämien (sogenannte Bruttopolice), geregelt sei (LG Bremen VersR 2013, 1387; LG Rostock VersR 2013, 41; LG Berlin VersR 2013, 705, 706; LG Kiel, Urteil vom 2. November 2011 - 5 O 150/11, juris Rn. 9 ff.; LG Bonn, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 S 174/11, juris Rn. 11 ff.; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 1 S 50/11, juris Rn. 15; LG Baden-Baden, Urteil vom 1. Juli 2011 - 1 O 242/10, nicht veröffentlicht; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2011 - 14 O 44/11, nicht veröffentlicht; AG Köln, Urteil vom 3. November 2010 - 118 C 186/10, juris Rn. 18 ff.; AG Brandenburg, Urteil vom 1. November 2010 - 30 C 252/10, BeckRS 2010, 31008; Frohnecke, r+s 2011, 171 ff.; r+s 2012, 574 f.; VW 2011, 268 ff.; Schwintowski, VersR 2014, 49; ZfV 2011, 96 ff., 134 ff.; Reiff, r+s 2013, 525, 535 f.; VersR 2012, 645, 654 f.; Engeländer, VersR 2007, 1297, 1310 f.; Schubach, jurisPR-VersR 5/2011 Anm. 5; jurisPR-VersR 10/2011 Anm. 6; Krause in Looschelders/Pohlmann VVG 2. Aufl. § 169 Rn. 51).
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b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft insoweit zu, als der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG unwirksam ist.

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aa) Die Unanwendbarkeit des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG auf eine vom Versicherungsvertrag getrennte Vereinbarung über die Abschlusskosten folgt bereits aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Regelung. Sie betrifft, wie sich aus der Bezugnahme auf den "nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag" in Abs. 5 Satz 1 und aus der Formulierung "Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss - und Vertriebskosten" in Abs. 5 Satz 2 ergibt, den Abzug vom Mindestrückkaufswert nach Abs. 3 bzw. 4 für Abschluss- und Vertriebskosten , die durch die Prämienzahlungen noch nicht getilgt sind. Zu einem solchen Abzug kommt es bei Vereinbarung einer getrennten Abrechnung der Prämien einerseits und der Abschlusskosten andererseits (sogenannte Nettopolice) von vornherein nicht.
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bb) Auch eine unzulässige Umgehung von § 169 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VVG liegt im Abschluss einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung nicht. Eine Gesetzesumgehung liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05, NJW 2006, 1066 f.; vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, BGHZ 110, 230, 233 f.).
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Die Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG will ausschließlich für den Fall einer Einrechnung der Abschlusskosten in die Prämien verhindern , dass der Versicherungsnehmer durch einen Stornoabzug mit den vollen Abschluss- und Vertriebskosten belastet wird. Bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG geht hervor, dass der Gesetzgeber die Freiheit der Parteien, die Zahlung von Abschlusskosten gesondert zu regeln, grundsätzlich nicht einschränken, d.h. weder den gesetzlichen Anforderungen an die Berechnung des Mindestrückkaufswertes noch dem Abzugsverbot des Abs. 5 Satz 2 unterwerfen wollte. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/3945, S. 102, ähnlich bereits aaO S. 53) setzt die Regelung voraus, dass "die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist. Haben die Parteien z.B. vereinbart, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillmerung /Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von fünf Jahren kommen. Der Rückkaufswert wäre einerseits entsprechend höher; die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten bestünde andererseits bei gesonderter Vereinbarung unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet wird (ähnlich wie bei der Wohnraummiete; eine Maklerprovision ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die angemietete Wohnung nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird)".
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Unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung. Hiernach berücksichtigt das Abzugsverbot die Praxis der Versicherer, die nicht gedeckten Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge in die laufenden Prämien einzukalkulieren, soweit die Abschlusskosten den Höchstzillmersatz übersteigen oder soweit nicht oder nur in geringem Umfang gezillmert wird, und im Falle der Kündigung die wegen der fehlenden Amortisationsbeiträge der nicht mehr eingehenden Prämien noch nicht getilgten Kosten als Stornoabzug geltend zu machen. Das Verbot eines solchen Abzugs soll das zwingende gesetzliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers schützen. So heißt es unter anderem (BT-Drucks. 16/3945, S. 104): "Dieser muss zwar - eine transparente Vertragsgestaltung vorausgesetzt - grundsätzlich hinnehmen, dass der Versicherer zur Deckung seiner Abschlusskosten durch die auf vier Prozent der Summe aller Prämien begrenzte Zillmerung zulässigerweise eine Art Abschlussgebühr erhebt, die bei einer Kündigung nicht erstattet wird. Wenn der Versicherer Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge auf alle Prämien umlegt, hat er aber im Fall der Kündigung Anspruch nur auf diejenigen Prämien und auf die darin enthaltenen Amortisationsbeiträge, die bis zur Wirksamkeit der Kündigung fällig geworden sind. Der kündigende Versicherungsnehmer enttäuscht zwar die Erwartung des Versicherers , der trotz seiner bekannten unternehmensindividuellen Stornoquote mit der Kündigung gerade durch diesen Versicherungsnehmer nicht rechnet; dieser verhält sich aber nicht vertragswidrig, sondern nimmt nur sein gesetzlich gesichertes Kündigungsrecht wahr. Deshalb ist die Belastung mit den Abschluss- und Vertriebskosten, die in den zukünftigen , nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind, eine Art unzulässige Vertragsstrafe für vertragsgemäßes Verhalten".
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Diese Überlegungen sprechen dafür, dass der Gesetzgeber nicht generell den wirtschaftlichen Erfolg einer Auferlegung der Abschlusskosten im Wege einer gesonderten Vereinbarung verbieten wollte, sondern nur die Herbeiführung dieses Erfolges im Wege der Verrechnung von Kosten und Prämie. Dementsprechend sah der Gesetzgeber bei einer vertraglichen Trennung von Kosten und Prämie aufgrund der Transparenz der Vereinbarung kein vergleichbares Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 53).
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2. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung stellt den Versicherungsnehmer allerdings nicht schutzlos. Unabhängig von der Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung insgesamt ist die Wirksamkeit einzelner Klauseln zu beurteilen. Dies führt hier dazu, dass der vereinbarte Ausschluss des Kündi- gungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (so auch LG Berlin VersR 2013, 1298; AG Lichtenberg , Urteil vom 5. April 2011 - 102 C 283/10, juris Rn. 24-27; ferner LG Düsseldorf vom 3. Mai 2011 - 9 O 402/10, juris Rn. 20 f.; AG Lahr, Urteil vom 5. Januar 2012 - 5 C 114/11, juris Rn. 42-52: Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB; a.A. Reiff, r+s 2013, 525, 536; VersR 2012, 645, 654 f.).
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a) Die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer "Auflösung" oder "Aufhebung" des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular sind nicht einer Inhaltskontrolle unter dem Gesichtspunkt von § 307 Abs. 3 BGB entzogen. Kontrollfrei bleiben nach der Rechtsprechung des Senats zu dem § 307 Abs. 3 BGB entsprechenden § 8 AGBG bloße Leistungsbeschreibungen , die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen (Senatsurteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 41). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern , ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Das hat der Senat für die Laufzeit eines Unfallversicherungsvertrages verneint (aaO). Auch hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung, der das Ver- tragsverhältnis lediglich ausgestaltet, liegt kein derartiger Ausnahmefall vor, der einer Inhaltskontrolle von vornherein entzogen wäre.
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b) Dieser Inhaltskontrolle hält die Regelung nicht stand. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel als unangemessene Benachteiligung anzusehen, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Leistungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18; vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 26; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035, 1036). So ist es hier.
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aa) Für die Beurteilung der Unangemessenheit ist von der wirtschaftlichen Einheit der Kostenausgleichsvereinbarung und des Versicherungsvertrages auszugehen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Zusammenfassung der Anträge in einem Formular, sondern aus der eigenen Belehrung der Klägerin über die Folgen des Widerrufs der Kostenausgleichsvereinbarung , dass die beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Auf dieser Grundlage führt die Unkündbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages dazu, dass dem Anspruch auf den Rückkaufswert die unverändert fortbestehende Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten in voller Höhe gegenübersteht. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer daher wirtschaftlich im Ergebnis - je nach Zeitpunkt der Kündigung - entweder mit Verbindlich- keiten belastet oder erhält, wenn der Rückkaufswert die Abschlusskosten übersteigt, allenfalls einen im Verhältnis zu den eingezahlten Prämien geringen Betrag.
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bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des Zillmerverfahrens mit den ersten Prämien verrechnet werden , so dass im Falle einer vorzeitigen Kündigung der Rückkaufswert unverhältnismäßig gering ist oder gegen Null tendiert, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 15 ff., 23, 26 f.; vom 17. Oktober 2012 - IV ZR 202/10, BGHZ 194, 208 Rn. 12-15; vom 14. November 2012 - IV ZR 198/10, VersR 2013, 1116 Rn. 12-16). Auch bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung geht es dem Versicherungsnehmer - ebenso wie bei einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung - neben der Abdeckung des versicherten Risikos maßgeblich darum, von Vertragsbeginn an die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbringend zu investieren sowie im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigungoder -umwandlung an den gebildeten Vermögenswerten teilzuhaben (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2012 aaO Rn. 16). Das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme wird für die zahlenmäßig große Gruppe derjenigen, die von der beabsichtigten langfristigen Vertragsfortführung vorzeitig absehen müssen, aufgrund der ihnen auferlegten Abschlusskosten je nach Beendigungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. Dies gilt auch dann, wenn die mit der Verrechnung einhergehenden Nachteile dem Versicherungsnehmer in hinreichend klarer und verständlicher Form mitgeteilt werden (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 25 ff. unter Hinweis auf BVerfG NJW 2006, 1783 ff.).

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cc) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt die Vertragsgestaltung der Parteien, die einen Fortbestand der Kostenausgleichsvereinbarung im Falle der vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages vorsieht, zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Rechts auf den Rückkaufswert und damit zu einer Aushöhlung des Vertragszwecks. Hierdurch wird die Gefahr begründet, dass der Versicherungsnehmer noch schlechter gestellt wird als im Falle der Zillmerung. Während ein Abzug bei der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien allenfalls dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer keinen oder einen nur ganz geringfügigen Rückkaufswert erhält, aber in keinem Fall mit weiteren noch nicht getilgten Abschlusskosten belastet wird, kann die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, wenn sie als unkündbar ausgestaltet wird, dazu führen, dass der Versicherungsnehmer mit Verbindlichkeiten belastet wird, die über dem Rückkaufswert liegen. Er erhält dann trotz Kündigung der Versicherung wirtschaftlich nicht nur keinen Rückkaufswert, sondern muss weitere Zahlungen an den Versicherer leisten. Bei der hier gewählten Vertragsstruktur kommt hinzu, dass die vom Beklagten zu leistende Prämie für die fondsgebundene Rentenversicherung nach der Vereinbarung der Parteien für die ersten 48 Monate um die auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlende Rate reduziert wird. Die Kombination einer Verminderung der Prämien einerseits und einer Verpflichtung zur Übernahme der vollen Abschluss- und Einrichtungskosten andererseits führt wirtschaftlich zu dem Ergebnis, dass der - durch die reduzierte Prämienzahlungen bereits verminderte - Rückkaufswert zusätzlich durch die volle Höhe der Abschlusskosten reduziert wird.

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Der Versicherer darf das nicht abdingbare Recht des Versicherungsnehmers zur Kündigung des Versicherungsvertrages nicht dadurch unterlaufen, dass er durch eine vertragliche Gestaltung den Versicherungsnehmer mit Nachteilen belastet, die ihn von einer Ausübung seines Kündigungsrechts abzuhalten geeignet sind und sich deshalb faktisch als eine Art unzulässiger Vertragsstrafe darstellen (BT-Drucks. 16/3945, S. 52, 104). So liegt es, wenn der Versicherungsnehmer im Falle einer Unkündbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung mit weiter bestehenden Verbindlichkeiten bezüglich der Abschluss- und Einrichtungskosten belastet wird, die den Rückkaufswert der Versicherung nicht nur erschöpfen , sondern trotz Kündigung noch zu einer fortbestehenden Zahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers führen können. Der Vorteil einer vertraglichen Trennung von Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung gegenüber der Zillmerung liegt zwar in der höheren Transparenz für den Versicherungsnehmer. Dieser Vorteil ist aber nicht geeignet, den mit einer wirtschaftlichen Entwertung des Rückkaufswertes und dem Risiko einer zusätzlichen Schuldenbelastung verbundenen Nachteil auszugleichen.
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c) Die Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusses für die Kostenausgleichsvereinbarung steht nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesgerichthofs vom 20. Januar 2005 (III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 74 f.; ferner Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, VersR 2007, 1127 Rn. 7) sowie vom 12. Dezember 2013 (III ZR 124/13, VersR 2014, 240 Rn. 9 ff.). Hiernach ist die Vereinbarung einer vom Fortbestand des Versicherungsvertrages unabhängigen Provisionsabrede mit zu erbringenden Ratenzahlungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler (so der Fall III ZR 251/04) oder zwischen Versiche- rungsnehmer und Versicherungsvertreter (so der Fall III ZR 124/13) zulässig. Diese Regelung kann für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht als Leitbild herangezogen werden. Zwar handelt es sich bei den Abschluss- und Einrichtungskosten um Kosten, die bereits mit Abschluss des Vertrages entstanden sind und die auch die gegebenenfalls an einen Versicherungsvermittler zu zahlende Provision beinhalten. Diese Kosten verlangt der Versicherer aber aufgrund eines zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsvertrag gesondert geschlossenen Vertrages , der mit dem Versicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit zwischen denselben Vertragspartnern bildet. Diese verbietet es, dem Versicherungsnehmer zwar die Möglichkeit zu geben, sich vom Versicherungsvertrag durch Kündigung zu lösen, an die Kostenausgleichsvereinbarung aber unkündbar gebunden zu bleiben. Damit ist weder die Rechtsstellung des Maklers noch eines selbständigen Versicherungsvertreters , der seinen Lohn dafür erhält, dass er einen Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Versicherer vermittelt hat, zu vergleichen.
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d) Die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers führt nicht dazu, dass die gesamte Kostenausgleichsvereinbarung unwirksam wäre (so aber LG Berlin VersR 2013, 1298). Den Parteien bleibt es vielmehr im Wege privatautonomer Vertragsgestaltung unbenommen , Abschlusskosten nicht im Wege der Zillmerung mit den ersten Prämien zu verrechnen, sondern neben dem Versicherungsvertrag eine eigenständige vertragliche Regelung bezüglich der Übernahme der Kosten zu treffen. Diese darf allerdings nicht unkündbar ausgestaltet sein, sondern muss dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, sich von dieser ebenso wie vom Versicherungsvertrag durch Kündigung zu lösen.
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e) Da die Kostenausgleichsvereinbarung und die Nettopolice als solche nicht gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VVG verstoßen und lediglich die Klausel hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungsrechts nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist, greifen schon aus diesem Grund die von der Klägerin vorgebrachten europarechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit nicht durch (hierzu etwa Engeländer, VersR 2007, 1297, 1310; Frohnecke, r+s 2012, 574 f.). Im Übrigen hat der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 2005 (E-1/05) lediglich entschieden, die Regelung im norwegischen Versicherungsrecht, wonach ein Lebensversicherer die gesamten Abschlusskosten bereits bei Vertragsschluss vom Versicherungsnehmer einfordern müsse, stelle eine mit Art. 33 der Richtlinie 2002/83/EG vom 5. November 2002 unvereinbare Beschränkung der Dienstleistungfreiheit für Lebensversicherungsunternehmen dar (Leitsatz in VersR 2006, 249 m. Anm. Bürkle). Hier hat die Klägerin die Kosten indessen gerade nicht sämtlich bei Vertragsschluss eingefordert, sondern eine ratierliche Zahlungsweise vereinbart. Mit der Besonderheit zweier getrennter Verträge für die Lebensversicherung einerseits und die Kosten andererseits unter Ausschluss der Kündigung des Vertrages bezüglich der Kosten befasst sich die Entscheidung nicht.
31
f) Ob und inwieweit die - zeitlich nicht genau feststehende - Kündigung des Versicherungsvertrages und die Einstellung der Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung durch den Beklagten zugleich eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung darstellt, muss hier nicht entschieden werden.
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3. Den Ansprüchen der Klägerin steht nämlich jedenfalls der W iderruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung durch den Beklagten vom 24. Juli 2012 entgegen. Ferner steht diesem wegen des wirksam erklärten Widerrufs ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge auf die Kostenausgleichsvereinbarung von 1.368,50 € zuzüglich des von der Klägerin mit ihrer vermeintlichen Forderung verrechneten Rückkaufswerts für die Versicherung von 712,10 € zu.
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a) Der Beklagte war nach §§ 8, 152 Abs. 1 VVG zum Widerruf des Versicherungsvertrages berechtigt. Die Widerrufsfrist von 30 Tagen war zum Zeitpunkt des Widerrufs mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 noch nicht abgelaufen, da die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 VVG nicht erfüllt waren. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte deutlich machen , voraus. Es muss klargestellt werden, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei die abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 8 Rn. 15; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 8 Rn. 14). Die im Streitfall erteilte Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag entspricht diesen Vorgaben nicht.

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Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs des Versicherungsvertrages, über die zu belehren ist, zählen auch die Auswirkung auf die Kostenausgleichsvereinbarung und die Frage, ob die hierauf geleisteten Zahlungen zurückzugewähren sind. Das ergibt sich bereits aus der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge, von der die Klägerin in ihrer Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung selbst ausgeht (vgl. in diesem Sinne auch § 358 Abs. 5, § 355 BGB zum verbundenen Geschäft; ferner der mit Wirkung zum 1. Mai 2013 eingeführte § 9 Abs. 2 VVG). Aber auch der Sinn und Zweck der Belehrungspflicht erfordert eine Information über die Folgen für die geleisteten Abschluss- und Einrichtungskosten, da sich der Versicherungsnehmer vor Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts über die wirtschaftlichen Folgen im Klaren sein muss. Ein solcher Hinweis ist in der Belehrung im Antragsformular nicht enthalten. Unklar bleibt für den Versicherungsnehmer namentlich, ob der W iderruf des Versicherungsvertrages Folgen für die Kostenausgleichsvereinbarung hat. Der Umstand, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages auch dem Zustandekommen der Kostenausgleichsvereinbarung entgegensteht, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung. Da der Versicherungsnehmer im Antrag zusätzlich zu der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag gesondert über sein Widerrufsrecht hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung belehrt wird, entsteht für ihn der unzutreffende Eindruck , dass er beide Verträge gesondert widerrufen muss. Außerdem wird im Antrag ausdrücklich auf die Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung und ihren Fortbestand bei Kündigung des Versicherungsvertrages hingewiesen. Daher bedurfte es eines unmissverständlichen Hinweises in der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag, dass im Falle eines Widerrufs des Versicherungsvertrages auch die Kos- tenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt und gegebenenfalls geleistete Zahlungen zurückzugewähren sind. Daran fehlt es.
35
Diese unzutreffende Widerrufsbelehrung im Antrag wird auch nicht dadurch geheilt, dass die Klägerin den Beklagten in einer weiteren Widerrufsbelehrung , die sie ihm zusammen mit dem Versicherungsschein übersandte, darauf hinwies, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages zugleich dazu führt, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr an die Kostenausgleichsvereinbarung gebunden ist und die Klägerin ihm bereits auf diese gezahlte Beträge erstattet. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG nennt keinen festen Zeitpunkt, zu dem die Belehrung zu erteilen ist. Ob hieraus folgt, dass die Belehrung beim Vertragsschluss nach dem auch hier verwendeten Antragsmodell bereits mit der Abgabe der Vertragserklärung erfolgen muss und ob in derartigen Fällen die Belehrung mit der Übersendung des Versicherungsscheins wiederholt werden muss, kann offen bleiben (vgl. hierzu HK-VVG/Schimikowski, 2. Aufl. § 8 Rn. 25; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 8 Rn. 15; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 8 Rn. 19 f.; MünchKomm-VVG/Eberhardt, § 8 Rn. 36; Funck VersR 2008, 163, 165). Jedenfalls muss der Versicherer, wenn er - wie hier die Klägerin - die Belehrung sowohl im Antragsformular als auch im Versicherungsschein vornimmt, diese widerspruchsfrei ausgestalten. Das ist hier nicht der Fall, da für den Beklagten infolge der unterschiedlichen Ausgestaltung der nebeneinander stehenden Widerrufsbelehrungen im Antragsformular und zum Versicherungsschein nicht klar wird, welche Rechtsfolgen der Widerruf seiner auf den Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung für die Kostenausgleichsvereinbarung hat und ob ihm ein Anspruch auf Erstattung bereits auf die Kostenausgleichsvereinbarung geleisteter Beträge zusteht.
36
b) Dem Widerruf vom 24. Juli 2012 steht auch nicht eineeventuell zuvor erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages entgegen. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 24).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Kamenz, Entscheidung vom 21.12.2012- 2 C 365/12 -
LG Görlitz, Entscheidung vom 26.06.2013- 2 S 15/13 -
16
aa) Die Auslegung von Willenserklärungen und von Vertragsbestimmungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem von der Revision gerügten Verfahrensfehler beruht (BGH, Urteil vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07, NJW 2009, 840 Rn. 9). Sofern das Berufungsgericht solche Auslegungsregeln und Erfahrungssätze nicht verletzt hat, ist seine Auslegung für das Revisionsgericht bindend (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 178/05, NZI 2007, 407 Rn. 22).

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA5/14
vom
14. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss
von Verträgen über eine fondsgebundene Rentenversicherung und
eine Kostenausgleichsvereinbarung
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - IV ZA 5/14 - LG Hannover
AG Hameln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 14. Mai 2014

beschlossen:
Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Keller, Karlsruhe, für die Durchführung des Revisionsverfahrens bewilligt, soweit sie verurteilt worden ist, an die Klägerin 2.581,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 245,70 € nebst Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Diese macht widerklagend Rückzahlung der von ihr auf diese geleisteten Teilzahlungen geltend. Am 11. Februar 2011 stellte die Beklagte bei der Klägerin einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Als monatlicher Beitrag für die Ren- tenversicherung waren 200 € vorgesehen. In Abschnitt B ist hierzu unter der Rubrik "Vertragsdaten/Beitrag" vermerkt: "In den ersten 48 Monaten wird der Monatsbeitrag um die Teilzahlungen für die Kostenausgleichsvereinbarung reduziert. Versicherungsdauer=Zeitraum bis zur ersten Rentenzahlung."
2
In dem die Kostenausgleichsvereinbarung betreffenden Abschnitt C findet sich folgender fettgedruckter Hinweis: "Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung."
3
Weiter ist geregelt, dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Die Abschluss - und Einrichtungskosten sind mit einem Gesamtpreis von 6.091,01 € angegeben, zahlbar in 48 monatlichen Raten von 126,90 €. Als nominaler und effektiver Jahreszinsist 0% angegeben.
4
In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es ferner: "Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt werden. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu til- gen.“
5
Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung: "Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung gemäß dieses Antrages. ...
Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann."
6
Ferner heißt es zum "Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages" : "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber der P. AG, Liechtenstein, widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Versicherungspolice, der Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und dieser Belehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Widerrufsfolgen : Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz , mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge. Die Abschluss- und Einrichtungskosten des Versicherungsvertrages bezahlen Sie durch die ebenfalls mit uns geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht mehr gebunden, die damit auch endet. Wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenausgleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten Betrag."
7
Schließlich ist zum Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung bestimmt: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber der P. AG, Liechtenstein, widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Vertragsurkunde der Kostenausgleichsvereinbarung , der Durchschrift des Antrages und dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Widerrufsfolgen: Mit der Kostenausgleichsvereinbarung bezahlen Sie die Abschluss- und Einrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Daher, und weil Ihnen in Bezug auf den Versicherungsvertrag ein Widerrufsrecht zusteht, ist dieser zu widerrufen, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet. Widerrufen Sie dennoch die Kostenausgleichsvereinbarung, so gilt dies als Widerruf des Versicherungsvertrages, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet. Bezüglich der weiteren Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden Widerrufsfolgen in der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages, die Sie bitte erneut zur Kenntnis nehmen."
8
Die Beklagte entrichtete von März 2011 bis Februar 2012 auf die Kostenausgleichsvereinbarung 12 Teilzahlungen á 126,90 €, insgesamt 1.522,80 €. Anschließend stellte sie die Zahlungen ein. Die Klägerin verlangt von ihr Zahlung restlicher 3.977,34 € für noch nicht getilgte Abschluss - und Einrichtungskosten. Die Beklagte begehrt widerklagend Rückzahlung der von ihr geleisteten 1.522,80 €. Sie erklärte in der Klagerwiderung vom 29. Januar 2013 die Kündigung und den Widerruf des Versicherungsvertrages sowie der Kostenausgleichsvereinbarung. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Widerklage verurteilt, an die Klägerin 3.967,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012, Mahnkosten in Höhe von 10 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 338,50 € zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Sie begehrt für die Durchführung der Revision im Umfang der von ihr in den Vorinstanzen verfolgten Anträge Bewilligung von Prozesskostenhilfe.


9
II. Der Beklagten ist Prozesskostenhilfe lediglich in dem zuerkannten Umfang zu bewilligen, da ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung nur insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
10
1. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 12. März 2014 ausgeführt hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14-22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12-20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 23-25).
11
2. Der Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, da die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (Senatsurteile vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26-35; IV ZR 255/13, juris Rn. 21-30). Die Beklagte war daher berechtigt, mit dem Schriftsatz vom 29. Januar 2013 die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen. Für die Zeit ab Februar 2013 kann die Klägerin auf diese mithin keine Zahlungen mehr verlangen. Ihr steht über die bereits geleisteten Teilzahlungen für den Zeitraum März 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 1.522,80 € lediglich noch ein weiterer Anspruch für März 2012 bis Januar 2013 in Höhe von 1.395,90 € zu (elf Raten á 126,90 €). Soweit die Klägerin Zahlung weiterer 3.977,34 € verlangt, ist die Klage mithin in Höhe von 2.581,44 € (3.977,34 € abzüglich 1.395,90 €) nebst anteiliger Zinsen und vorgerichtlicher Kosten unbegründet. Insoweit ist der Beklagten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
12
3. Im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, da das weitergehende Begehren der Beklagten auf vollständige Abweisung der Klage sowie Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 1.522,80 € auf die Widerklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beklagte hat ihre auf den Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen.
13
a) Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29. Januar 2013 erklärte Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung ist verfristet.
14
aa) Anders als in den vom Senat mit Urteilen vom 12. März 2014 entschiedenen Fällen hat die Klägerin in der Belehrung zum Versicherungsvertrag bei den Widerrufsfolgen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer im Falle des Widerrufs des Versicherungsvertrages auch an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht mehr gebunden ist, die durch diesen Widerruf endet. Ferner erfolgt ein Hinweis darauf, dass die Beklagte den gezahlten Betrag erstattet, wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenausgleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen hat. Dem Versicherungsnehmer wird hiermit klar vor Augen geführt, dass wegen der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge im Falle des Widerrufs des Versicherungsvertrages auch die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt und ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beträge besteht.
15
Die Widerrufsbelehrung ist auch im Übrigen inhaltlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Versicherungsnehmer eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs zugegangen ist, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Abs. 1 Satz 2 enthält. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VVG ist der Widerruf in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Gemäß § 8 Abs. 5 VVG genügt die nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen. Im hier zu beurteilenden Fall wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer gemäß §§ 8, 152 VVG seine Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen widerrufen kann. Ferner wird erläutert, dass der Widerruf ohne Angabe von Gründen und in Textform erfolgen kann. Weiter wird die Anschrift der Klägerin angegeben. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist erst nach Erhalt der im Einzelnen bezeichneten Unterlagen beginnt und zur Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Auch die weitere Belehrung über die Widerrufsfolgen ist zutreffend. Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherungsnehmer erhält den Rückkaufswert gemäß § 169 VVG, mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge zurück. Dies entspricht der Vorgabe in § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG für den Fall der Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG.
16
Der fehlende Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG ist unschädlich. Diese Regelung betrifft nur den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach entsprechender Belehrung dem Beginn des Versicherungsschutzes schon vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt hat. In diesen Fällen hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Hier hat sich die Klägerin demgegenüber verpflichtet, dem Versicherungsnehmer generell den Rückkaufswert, mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge zu erstatten. Sie hat sich damit an der für den Versicherungsnehmer günstigeren Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG orientiert. Eine derartige Abweichung zugunsten des Versicherungsnehmers ist gemäß § 18 VVG zulässig.
17
bb) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht aus formalen Gründen unwirksam. Zwar kann es an einer wirksamen Widerrufsbelehrung fehlen , wenn diese für einen durchschnittlichen Verbraucher nur mit großer Mühe lesbar ist, weil die Schrift extrem klein ist und jegliche Untergliederung des Textes fehlt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, NJW 2011, 1061 Rn. 19). Auch hier wird eine eher kleine Schriftgröße verwendet und es fehlt eine Untergliederung. Die Belehrung ist aber abweichend vom übrigen Text im Fettdruck gehalten. An der linken Seite des Textes wird der Versicherungsnehmer in einem gesonderten Kästchen ferner darauf hingewiesen, dass dort das "Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages" geregelt ist. Im Ergebnis unschädlich ist, dass an dieser Stelle nicht noch gesondert auf die Widerrufsfolgen hingewiesen wird undsich der Abschnitt hierzu im Fließtext befindet. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der fettgedruckt auf sein Widerrufsrecht zum Versicherungsvertrag hingewiesen wird und dieses ausüben will, wird diesen gesamten Abschnitt lesen und dann zugleich auf die Rechtsfolgen des Widerrufs hingewiesen, die ohnehin - auch für ihn erkennbar - mit dem Widerrufsrecht unmittelbar zusammenhängen.
18
b) Auch ein Widerruf der auf den Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärung kommt wegen Verfristung nicht mehr in Betracht. Ob für die Kostenausgleichsvereinbarung die Regelungen der §§ 8, 152 VVG anwendbar sind, erscheint zweifelhaft (die Anwendbarkeit verneinend etwa LG Leipzig, Urteil vom 19. April 2012 - 03 S 571/11, juris Rn. 31 f.; bejahend demgegenüber Urteile des LG Regensburg vom 27. Juni 2011 - 3 O 672/11, unveröffentlicht; AG Lichtenberg , Urteil vom 5. April 2011 - 102 C 283/10, juris Rn. 19; offen gelassen von LG Rostock VersR 2013 Rn. 41, 43). Die Kostenausgleichsvereinbarung ist kein Versicherungsvertrag. Für sie wird weder ein Versicherungsschein ausgestellt noch gibt es Allgemeine Versicherungsbedingungen oder die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 VVG zur Verfügung zu stellenden Verbraucherinformationen nach § 7 Abs. 1, 2 VVG. Im Ergebnis kann dies hier offen bleiben. Auch eine von der Klägerin freiwillig erteilte Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung muss jedenfalls zutreffend, aus sich heraus verständlich und für den Versicherungsnehmer hinreichend transparent sein. Das ist hier der Fall. Der Versicherungsnehmer wird darauf hingewiesen, in welcher Frist und in welcher Form er seine Vertragserklärung widerrufen kann und wann die Widerrufsfrist beginnt. Ferner wird klargestellt, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt.
19
Bezüglich der Widerrufsfolgen wird der Versicherungsnehmer darauf hingewiesen, dass der Versicherungsvertrag und die Kostenausgleichsvereinbarung eine wirtschaftliche Einheit bilden. Daher sei der Versicherungsvertrag zu widerrufen, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beende. Dem Versicherungsnehmer wird insoweit vor Augen geführt, dass es eines isolierten Widerrufs der Kostenausgleichsvereinbarung neben dem Widerruf des Versicherungsvertrages nicht bedarf. Anschließend wird er darauf hingewiesen, dass im Falle eines dennoch erklärten isolierten Widerrufs der Kostenausgleichsvereinbarung dies zugleich als Widerruf des Versicherungsvertrages gilt. Hinsichtlich der weiteren Rechtsfolgen wird auf die Widerrufsfolgen der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages verwiesen. Aus dieser Belehrung kann der Versicherungsnehmer entnehmen, dass er an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gebunden ist und ihm bereits gezahlte Beträge erstattet werden.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
AG Hameln, Entscheidung vom 12.07.2013- 20 C 370/12 (2a) -
LG Hannover, Entscheidung vom 18.11.2013- 2 S 36/13 -
7
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 255/02
vom
20. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
SIM-Lock II
Für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung
der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts
maßgeblich.
BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - I ZR 255/02 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant, Dr. Büscher,
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 150.000 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin, die Inhaberin der für "Geräte und Anlagen für den Mobilfunk" eingetragenen Marke "S. " ist, stellt Mobiltelefone her, die mit einem sog. SIM-Lock versehen sind. Dieser bewirkt, daß die Mobiltelefone nur im Netz eines bestimmten Netzbetreibers verwendet werden können.
Der Beklagte hat von der Klägerin hergestellte und mit ihrer Marke versehene Mobiltelefone, bei denen die Sperre entfernt worden war, vertrieben und selbst Entsperrungen vorgenommen.
Die Klägerin hat den Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - wegen Verletzung ihrer Markenrechte auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt und seine Verpflichtung festgestellt, Schadensersatz zu leisten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2002, 327). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
II. Die Revision wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall stellte, hat der Senat inzwischen im Urteil vom 9. Juni 2004 - I ZR 13/02 (WRP 2005, 106 - SIM-Lock) entschieden. Eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG liegt danach vor, wenn Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von einem Dritten entsperrt werden.
Danach lagen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts vor. Sie sind jedoch aufgrund der "SIM-Lock"-Entscheidung des Senats zwischenzeitlich entfallen. Die-
ser Fall wird vom Regelungsbereich des § 552a ZPO erfaßt. Denn maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 15/3482, S. 19; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 552a Rdn. 3; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 552a Rdn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., Anh. § 552a).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Sinne der Entscheidung "SIM-Lock" erkannt.

a) Der Beklagte ist zur Auskunft nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG, § 242 BGB und zum Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 MarkenG verpflichtet.
Der Beklagte hat mit der Marke "S. " gekennzeichnete Mobiltelefone ohne Zustimmung der Klägerin vertrieben (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Der markenrechtliche Schutz war nicht aufgrund Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausgeschlossen, weil die Klägerin sich dem weiteren Vertrieb der Mobiltelefone aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen konnte. Die Aufhebung der Sperre (SIM-Lock) der Mobiltelefone stellte eine Produktveränderung dar, die die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschloß (vgl. BGH WRP 2005, 106, 108 - SIM-Lock). Die Markenrechtsverletzung hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, jedenfalls fahrlässig begangen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision erfassen der Auskunfts- und der Feststellungsantrag nicht auch Fälle, in denen die Klägerin der Aufhebung der Sperre zugestimmt hat. Aus den Gründen des Berufungsurteils, die zur Auslegung des Urteilstenors heranzuziehen sind, ergibt sich, daß eine Markenverlet-
zung nur dann vorliegt, wenn die Aufhebung der Sperre ohne Zustimmung der Klägerin erfolgt ist.

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine rechtsmißbräuchliche Geltendmachung des Markenrechts durch die Klägerin verneint. Diese braucht einen Weitervertrieb der mit ihrer Marke gekennzeichneten Waren nicht hinzunehmen , wenn der Originalzustand der von ihr produzierten und vertriebenen Mobiltelefone von dem Beklagten oder durch Dritte verändert worden ist.
Auch soweit sich die Revision auf eine irreführende Werbung eines Netzbetreibers gegenüber Endkunden, einen Verdrängungswettbewerb gegenüber dem Handel und einem Verkauf unter Einstandspreis beruft, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin hieran beteiligt ist. Durchgreifende Verfahrensrügen dagegen hat die Revision nicht erhoben.
Die Entfernung des "SIM-Lock" stellt sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht als Fehlerberichtigung i.S. von § 69d UrhG dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann