Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 116 Gesamtschuldner

(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.

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Verkehrsrecht: Autofahrer unter Drogen haftet auch zivilrechtlich

17.08.2017

Ein Autofahrer, der unerlaubt und unter Drogen ein Auto führt, macht sich zum einen strafbar und muss zum anderen auch selbst für den Schaden aufkommen.
andere

Verkehrsstrafrecht: Zum Regressanspruch des Haftpflichtversicherers bei Unfallflucht

05.04.2016

Ein Versicherungsnehmer, der eine vorsätzliche Unfallflucht begeht, verletzt seine Aufklärungspflicht gegenüber der Versicherung.

Kfz-Versicherung: Regress des Versicherers bei „Spritztour“ mit fremdem Fahrzeug

29.11.2013

Zwischen dem Kfz-Haftpflichtversicherer und dem Schädiger besteht ein Gesamtschuldverhältnis gegenüber dem Kfz-Eigentümer.
Versicherungsrecht

Versicherungsschein: Hinweis auf Zahlungsverzugsfolgen muss auf Vorderseite sichtbar sein

20.07.2012

Zu den Anforderungen an den Hinweis auf Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug der Erstprämie-OLG Naumburg vom 23.06.11-Az:4 U 94/10-Rechtsanwalt für Versicherungsrecht
Versicherungsrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 2


(1) § 1 gilt nicht für 1. die Bundesrepublik Deutschland,2. die Länder,3. die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,4. die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,5. ju

Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger - AuslPflVG | § 6


(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120 und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes finden Anwendung. (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhäl
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten


(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen. (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendig

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 124 Rechtskrafterstreckung


(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn e
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juli 2019 - VI ZR 337/18

bei uns veröffentlicht am 23.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 337/18 Verkündet am: 23. Juli 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2001 - IV ZR 138/00

bei uns veröffentlicht am 04.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 138/00 Verkündet am: 4. April 2001 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _________________

Oberlandesgericht München Endurteil, 15. Dez. 2016 - 24 U 2174/16

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20.04.2016, Az. 021 O 181/15, berichtigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19.09.2016, Az. 24 U 2174/16, wird zurückgewiesen.

Landgericht München I Urteil, 24. Apr. 2015 - 17 O 17670/14

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.726,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.07.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe

Landgericht München I Endurteil, 17. Apr. 2015 - 17 O 21577/12

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Be

Landgericht Karlsruhe Urteil, 13. Apr. 2017 - 20 S 101/16

bei uns veröffentlicht am 13.04.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 30.06.2016 - Az.: 2 C 539/15- aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. 4. Die

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 28. Feb. 2017 - 3a C 376/16

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

Amtsgericht Mettmann Urteil, 12. Sept. 2016 - 25 C 477/15

bei uns veröffentlicht am 12.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des beizutreibenden Bet

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Juni 2016 - I-1 W 15/16

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wupperal vom 05.02.2016 wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e: 2 I.   3Die Parteien führen einen Rechtsstreit über Regressansprüche. Am 18.12.2011

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Okt. 2015 - 13 B 875/15

bei uns veröffentlicht am 23.10.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahre

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Juli 2015 - 6 L 1880/15

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 22.500,- Euro festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Der Antragstellerin wurden mit Bescheid vom 10. September 2012 erstmalig drei Genehmigungen zum G

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 05. Mai 2015 - 3 Bs 73/15

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Februar 2015 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 29. Januar 201

Amtsgericht Bergheim Urteil, 30. März 2015 - 27 C 168/14

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Tenor 1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von          5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2013 zu zahlen. 2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3

Amtsgericht Dortmund Urteil, 30. Jan. 2015 - 436 C 5546/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2015

Tenor Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.04.2014 (AZ 436 C 5546/13) wird aufrecht erhalten und der Einspruch zurückgewiesen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig

Landgericht Düsseldorf Urteil, 29. Jan. 2015 - 9 S 27/14

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor 1.       Das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 15.04.2014 AZ. 87 C #####/#### wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.068,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.0

Landgericht Wuppertal Urteil, 08. Jan. 2015 - 9 S 143/14

bei uns veröffentlicht am 08.01.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.06.2014 (Az. 39 C 204/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.978,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

Landgericht Bielefeld Urteil, 22. Dez. 2014 - 6 O 339/14

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 14. August 2014 zum Aktenzeichen 14-4520902-0-2 wird aufrechterhalten. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11

Amtsgericht Köln Urteil, 04. Juli 2014 - 269 C 72/13

bei uns veröffentlicht am 04.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 03. Apr. 2014 - 4 U 59/13

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. August 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Halle, Az.: 3 O 100/12, abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, 6.456,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über de

Landgericht Bonn Urteil, 29. Okt. 2013 - 8 S 118/13

bei uns veröffentlicht am 29.10.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 23.04.2013 (108 C 316/12) wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen.

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Urteil, 10. Okt. 2013 - 2c C 491/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2012 sowie weitere 489,45 € zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

Amtsgericht Lemgo Urteil, 26. Aug. 2013 - 19 C 481/12

bei uns veröffentlicht am 26.08.2013

Tenor Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lemgo vom 16.05.2013 wird aufrecht erhalten, soweit der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.252,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszi

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 21. Jan. 2013 - 1 U 90/12

bei uns veröffentlicht am 21.01.2013

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Juni 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.500,00 € nebst Zinsen in H

Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 07. Dez. 2012 - 91 C 1976/12

bei uns veröffentlicht am 07.12.2012

Tenor 1.) Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner haftend an die Klägerin 55,08 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 18 %, die Klägerin 82 %. 3.) D

Amtsgericht Nürtingen Urteil, 10. Okt. 2011 - 11 C 1053/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2011

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.01.2011 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist für

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 29. Nov. 2010 - 12 U 1275/09

bei uns veröffentlicht am 29.11.2010

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16.10.2009 teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.116,65 € nebst Zins

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 11. Mai 2006 - 19 U 208/04

bei uns veröffentlicht am 11.05.2006

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13.10.2004 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstrec

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(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2. wenn über das...