Kfz-Versicherung: Regress des Versicherers bei „Spritztour“ mit fremdem Fahrzeug

published on 29/11/2013 11:19
Kfz-Versicherung: Regress des Versicherers bei „Spritztour“ mit fremdem Fahrzeug
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Zwischen dem Kfz-Haftpflichtversicherer und dem Schädiger besteht ein Gesamtschuldverhältnis gegenüber dem Kfz-Eigentümer.
Zwischen dem Kfz-Haftpflichtversicherer und dem Schädiger besteht ein Gesamtschuldverhältnis gegenüber dem Kfz-Eigentümer, wenn der Schädiger weder im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, noch das Fahrzeug berechtigt nutzt.

So entschied das Amtsgericht (AG) Hagen im Fall eines Jugendlichen, der über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Gleichwohl hatte er zusammen mit dem Sohn des Eigentümers das Fahrzeug für eine Spritztour genutzt. Dabei war der Wagen beschädigt worden.

Nach der Entscheidung konnte der Geschädigte seinen Schaden sowohl vom Versicherer als auch vom Schädiger ersetzt bekommen. Im Innenverhältnis von Versicherer und Schädiger gelte nach Ansicht des AG aber etwas anderes. Hier hafte der Schädiger alleine. Der Versicherer sei ihm gegenüber leistungsfrei geworden, weil der Schädiger seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt habe, indem er den haftpflichtversicherten PKW ohne gültige Fahrerlaubnis benutzt hat. Habe der VR den Schaden ausgeglichen, könne er also Regress beim Schädiger nehmen (AG Hagen, 140 C 206/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

AG Hagen Urteil vom 24.04.2013 (Az: 140 C 206/12)

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 15.10.2012 (Geschäftsnummer: ...) wird aufrecht erhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist an die Klägerin 4.815,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 15.10.2012 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortsetzt werden.


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Regressansprüche der Klägerin aus einem Unfall vom 25.02.2012 gegen 04:25 Uhr im Kreuzungsbereich Heinitzstraße/Eudard Müller Straße.

Am 24.05.2012 befuhr der Beklagte mit dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw der Marke VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Heinitzstraße in Hagen. An der Kreuzung Heinitzstraße/Eduard Müller Straße beabsichtigte der Beklagte nach links in die Eduard Müller Straße abzubiegen. Dazu ordnete er sich auf der linken der beiden Linksabbiegerspuren ein. Die Linksabbiegerampel zeigte zu diesem Zeitpunkt rot. Auf der rechten Linksabbiegespur neben dem Beklagten stand der Zeuge P mit dem von ihm geführten Mercedes Benz, amtlichen Kennzeichen ... Als die Lichtzeichenanlage auf Grün wechselte, setzten beide Fahrzeuge ihre Fahrt fort und bogen nach links ab. Während des Abbiegevorgangs geriet der Beklagte jedoch in die Fahrspur des Zeugen P, so dass es zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam.

Der Beklagte verfügte zum Unfallzeitpunkt über keine gültige Fahrerlaubnis. Halter des vom Kläger benutzten Pkws war Herr J2, der Vater des Beifahrers des Beklagten, Herrn J.

Der Halter des vom Beklagten geschädigten Pkws ließ vorgerichtlich ein Schadensgutachtens des Ingenieurbüros F vom 27.02.2012 (Bl. 43 ff. d. A.) anfertigen. Dieses wies Reparaturkosten in Höhe von 3.708,96 € netto aus. Aufgrund einer eigenen Überprüfung der Klägerin regulierte diese Reparaturkosten in Höhe von 3.564,13 € netto. Des Weiteren regulierte die Klägerin die Kosten für die Erstellung des Schadensgutachtens in Höhe von 400,50 €, einen merkantilen Minderwert in Höhe von 400,00 €, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 436,30 € sowie die allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

Unter dem 15.10.2012 hat die Klägerin vor dem Amtsgericht Coburg (Geschäftsnummer: ...) einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten über 4.815,81 € erwirkt.

Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 15.10.2012 (Geschäftsnummer ...) aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr J2, habe eine Obliegenheitsverletzung im versicherungsrechtlichen Sinne, die sich die Klägerin zurechnen lassen müsse, begangen, indem er die Autoschlüssel auf einer Theke im Flur seiner Wohnung liegen lassen habe und damit einen „Anreiz“ für seinen Sohn, Herrn J, und den Beklagten geschaffen habe, eine „Spritztour“ mit seinem Pkw zu machen.

Der Beklagte macht weiterhin geltend, der durch die Klägerin regulierte Schaden sei „in keinster Weise“ angemessen. Das vorgerichtliche Sachverständigengutachten sei fehlerhaft. Im Schadensgutachten des Ingenieurbüros F werde der Austausch der beschädigten Türen kalkuliert. Dies sei jedoch nicht erforderlich gewesen. Das Ausbessern sowie Lackieren der Türen wäre zur Schadensbeseitigung ausreichend gewesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 4.815,81 € aus § 116 Abs. 1 VVG i. V. m. § 426 Abs. 1 BGB zu.

Durch das Verkehrsunfallereignis vom 25.02.2012 ist zwischen den Parteien ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne von § 426 BGB zur Entstehung gelangt, da beide Parteien aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gegenüber dem Eigentümer des unfallgeschädigten Fahrzeugs zur Ausgleichung der entstandenen Schäden verpflichtet waren.

Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner haftet der Beklagte jedoch für den entstandenen Schaden zu allein. Denn die Klägerin ist ihm gegenüber gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG leistungsfrei geworden, weil er seine Obliegenheiten aus D.1.3. AKB vorsätzlich verletzt hat, indem er den haftpflichtversicherten Pkw ohne gültige Fahrerlaubnis benutzt. Soweit der Beklagte geltend macht, den Versicherungsnehmer der Klägerin treffe, Herrn J2, treffe ebenfalls eine Obliegenheitsverpflichtung, weil er den Autoschlüssel auf einer Theke in seiner Wohnung liegen lassen habe, so ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Denn ohne besondere Anhaltspunkte dürfen die Eltern jugendlicher Kinder davon ausgehen, dass diese nicht ohne Erlaubnis ihren Pkw benutzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kinder nicht über eine Fahrerlaubnis verfügen.

Die Beklagte kann nicht gegenüber der eingeklagten Forderung einwenden, die regulierten Reparaturkosten seien nicht angemessen. Denn insoweit steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Regulierungsermessen zu. Im Rahmen dieses Regulierungsermessens darf der Versicherer sich auch von wirtschaftlichen Erwägungen leiten lassen und selbst zweifelhafte Forderungen ausgleichen, um Zeit und Kosten zu sparen und einen Prozess zu vermeiden. An die getroffene Regulierungsentscheidung ist versicherte Person nur bei evident fehlerhaftem Regulierungsverhalten nicht gebunden. Ein solches evident fehlerhaftes Regulierungsverhalten liegt lediglich vor, wenn eine objektiv unrichtige Regulierung auf grober Nachlässigkeit beruht. Ein derartiges fehlerhaftes Regulierungsverhalten der Klägerin ist jedoch seitens des Beklagten nicht dargelegt worden. Alleine aus der Behauptung das vorgerichtliche Sachverständigengutachten sei übersetzt, weil es den Austausch der Türen nicht habe kalkulieren dürfen, folgte kein evident fehlerhaftes Regulierungsverhalten der Klägerin. Die Klägerin hat ihren Ermessenspielraum in nicht zu beanstandender Weise ausgeschöpft, indem sie nach einer eigenen Prüfung des vorgerichtlichen Schadensgutachtens entschieden hat, Reparaturkosten in Höhe von 3.564,13 € netto zu regulieren. Denn aufgrund des widerspruchsfreien Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros F durfte die Klägerin, ohne dass ihr eine grobe Nachlässigkeit anzulasten war, davon ausgehen, dass zur Schadensbeseitigung ein Austausch, der Türen erforderlich war. Der Klägerin steht mithin gegenüber dem Beklagten ein Regressanspruch hinsichtlich der regulierten Reparaturkosten in Höhe von 3.564,13 €, hinsichtlich der regulierten Sachverständigenkosten in Höhe von 400,50 €, hinsichtlich des merkantilen Minderwerts in Höhe von 400,00 €, hinsichtlich der regulierten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 436,30 € sowie hinsichtlich der allgemeinen Unkostenpauschale von 25,00 € zu.

Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 5,00 € aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat bereits nicht dargelegt, dass sie den Beklagten überhaupt gemahnt hat.

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(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.