Verkehrsstrafrecht: Zum Regressanspruch des Haftpflichtversicherers bei Unfallflucht

published on 05/04/2016 22:00
Verkehrsstrafrecht: Zum Regressanspruch des Haftpflichtversicherers bei Unfallflucht
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Ein Versicherungsnehmer, der eine vorsätzliche Unfallflucht begeht, verletzt seine Aufklärungspflicht gegenüber der Versicherung.
Das LG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29.01.2015 (Az.: 9 S 27/14) folgendes entschieden:


Tatbestand

Die Parteien streiten um Regressansprüche der Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherer der Beklagten aus §§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 S. 2 VVG.

Am 04.11.2012 verursachte die Beklagte mit dem bei der Klägerin versicherten Pkw VW Golf gegen 21:00 Uhr einen Verkehrsunfall, als sie beim Rückwärtsfahren zum Zwecke des Ausparkens gegen einen Pkw Audi A4 stieß. Die Beklagte bemerkte zwar den Anstoß, verließ dann jedoch ohne auszusteigen oder ihre Personalien zu hinterlassen die Unfallstelle. Nachdem gleichwohl aufgrund von Zeugenangaben die Polizei bei ihr vorstellig geworden war, informierte sie noch am Tag nach dem Unfallgeschehen die Klägerin und räumte auch gegenüber der Polizei sofort ein, gefahren zu sein. Ein Verfahren gegen die Beklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde gemäß § 153 a StPO gegen Auflagen eingestellt.

Die Klägerin regulierte den Schaden an dem Fahrzeug Audi A4 i. H. v. 1.406,44 EUR zuzüglich Mietwagenkosten i. H. v. 476,25 EUR und Erstattung von Sachverständigenkosten i. H. v. 185,44 EUR. Mit Schreiben vom 06.05.2013 entzog sie der Beklagten unter Verweis auf ZifferE.7.3. AKB den Versicherungsschutz bis zu einem Betrag in Höhe von 2.500 EUR. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte wegen des unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle arglistig ihre Pflichten gemäß ZifferE 1.3 der AKB verletzt habe und sie daher gemäß ZifferE 7.1 und 7.3 der AKB einen Anspruch auf Erstattung des regulierten Betrages habe. Die Klägerin forderte die Beklagte zum Ausgleich des vorstehenden Betrages bis zum 04.06.2013 auf.

Die Beklagte verteidigt sich damit, dass sie das hinter ihr stehende Fahrzeug wegen der Dunkelheit in ihrem Rückspiegel trotz der Rückfahrscheinwerfer nicht bemerkt habe und davon ausgegangen sei, gegen einen Bordstein oder Begrenzungspfahl gestoßen zu sein. Sie habe geglaubt, es sei nichts passiert und deswegen sei sie mit ihrer Beifahrerin übereingekommen, dass kein fremdes Fahrzeug betroffen gewesen sei und man weiterfahren könne.

Das Amtsgericht Neuss hat die Klage abgewiesen. Allerdings hat auch das Amtsgericht unter Bezugnahme auf gleich lautende BGH-Rechtsprechung zunächst festgestellt, dass die Beklagte eine vorsätzliche Verkehrsunfallflucht begangen habe, die eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Rahmen der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung darstelle. Entgegen einer dazu ergangenen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf und zwar unter Berufung auf eine abweichende Entscheidung des Landgerichts Bonn hat das Amtsgericht jedoch sodann die Auffassung vertreten, dass eine solche Pflichtverletzung nicht generell als arglistig einzustufen sei, da anderenfalls aus der lediglich mit Vorsatz begangenen Obliegenheitsverletzung zugleich auch auf das Merkmal der Arglist geschlossen würde. Weitere, über die Vorsatztat hinausgehende Indizien, die für ein arglistiges Handeln sprechen könnten, lägen indes nicht vor. Somit könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei ihrer Unfallflucht einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt habe. Es bleibe demnach bei einer lediglich vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung, für die das Amtsgericht den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 VVG als erbracht angesehen hat, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Verkehrsunfallflucht sowie das erst nachträgliche Eingeständnis der Verursachung Einfluss auf die Feststellung bzw. den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin gehabt hätten.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 15.04.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Eingang bei Gericht am 15.05.2014 Berufung eingelegt. Die Klägerin vertritt unter Bezugnahme auf zwei Urteile des Landgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 2010 die Auffassung, dass die Beklagte durch die Verkehrsunfallflucht auch ihre Aufklärungspflicht gegenüber ihrer Versicherung arglistig verletzt habe. Ausreichend sei es, wenn es dem Versicherungsnehmer bewusst sei, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen könne. Das sei vorliegend der Fall, da zwar zwei Augenzeugen vorhanden gewesen seien, die jedoch eine männliche Person als Fahrer angegeben hätten und sich hinsichtlich des Kennzeichens nicht sicher gewesen wären. Überdies sei es der Beklagten auch nicht gelungen, den Kausalitätsgegenbeweis zu führen. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort habe durchaus Einfluss auf die Feststellungen bzw. den Umfang der Eintrittspflicht der Klägerin gehabt, da diese keine Feststellungen z. B. zu einem grob fahrlässigen Verschulden ihrer eigenen Versicherungsnehmerin habe treffen können. Insbesondere wegen einer etwaigen Alkoholisierung oder Drogenbeeinträchtigung.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des AG Neuss vom 15.04.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.068,13 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.6.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil unter Berufung auf zwei Entscheidungen des Landgerichts Bonn bzw. des Landgerichts Offenburg. Es liege auch deswegen keine Arglist der Beklagten vor, da sie sich in einem Tatbestandsirrtum hinsichtlich der Verwirklichung des § 142 StGB befunden habe da sie irrtümlich davon ausgegangen sei, die Unfallstelle habe verlassen dürfen. Auch das nachfolgende Verhalten der Beklagten spreche dagegen. Im Übrigen sei mit der Beifahrerin der Beklagten eine Zeugin zur Frage des Alkoholkonsums vorhanden gewesen, so dass auch dazu keine Feststellungen der Polizei vor Ort hätten getroffen werden müssen, die im Übrigen bei der Beklagten als 70-jährige Rentnerin fernlägen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen arglistiger Verletzung ihrer Obliegenheit zur Sachverhaltsaufklärung einen Regressanspruch in Höhe der Klageforderung aus §§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 S. 2 VVG in Verbindung mit ZifferE 7.7.3 AKB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VVG.

Die Höhe des von der Klägerin für die Beklagte regulierten Schadens ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Voraussetzungen für einen Regressanspruch der Klägerin gegen die Beklage in Höhe des Regulierungsbetrages liegen vor. Die Klägerin war berechtigt, der Beklagten den Versicherungsschutz bis zu einem Betrag in Höhe von 2.500 EUR zu entziehen, so dass sie insoweit leistungsfrei im Sinne von § 116 Abs. 1 S. 2 VVG geworden ist.

Zutreffend hat das Amtsgericht anhand der von ihm zitierten Rechtsprechung festgestellt, dass sich die Beklagte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht und damit ihre Mitwirkungsobliegenheit bei der Sachverhaltsaufklärung vorsätzlich verletzt habe.

Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werde, dass jedenfalls keine Strafbarkeit nach § 142 StGB vorliege, da sie sich in einem Tatbestandsirrtum befunden habe. Die Beklagte hat nach ihrer eigenen Einlassung bemerkt, dass sie gegen etwas gefahren ist. Sie hat sich ferner nicht vergewissert, ob dabei ein Schaden entstanden ist. Insoweit kommt es für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht darauf an, ob der Schaden an einem Fahrzeug oder einem anderen Gegenstand, z. B. einem Begrenzungspfosten entstanden ist.

Die vorsätzliche Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheit genügt auch für die auf einen Betrag in Höhe von 2.500 EUR beschränkte Leistungsfreiheit der Klägerin gemäß ZifferE 7.1. i. V. m. 7.3. ihrer AKB i. V. m. § 28 Abs. 2 VVG.

Der Beklagten steht insoweit gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VVG auch nicht der Kausalitätsgegenbeweis zu. Rechtsfehlerhaft ist die Würdigung des Amtsgerichts, dass ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht von einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ausgegangen werden könne.

Aus der Entscheidung des BGH vom 1. Dezember 1999 folgt nicht nur, dass ein Versicherungsnehmer, der vorsätzlich Unfallflucht begeht, seine Aufklärungspflicht gegenüber der Versicherung verletzt sondern auch, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann, mithin arglistig handelt. Der BGH hat in seiner Entscheidung nämlich auch festgestellt, dass die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht zum Verbleib an der Unfallstelle von der vertraglichen Aufklärungspflicht mitumfasst sei. Weiter heißt es dann: „Dass er mit ihrer Verletzung auch den Leistungsanspruch gegen seinen Versicherer gefährden kann, drängt sich ihm schon deshalb auf, weil der Kraftfahrer weiß, dass ein Versicherer bei einem Schadensfall stets ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen hat, das er mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt.“ Da somit der Kraftfahrer weiß, dass sein Versicherer beim Schadensfall ein Interesse an vollständiger Aufklärung hat und dieses Interesse mit dem Verlassen des Unfallortes nachhaltig beeinträchtigt wird, so verfolgt er eben mit der Entfernung vom Unfallort einen Zweck, der für ihn auch erkennbar gegen die Interessen des Versicherers gerichtet ist.

Insoweit kommt es nicht mehr darauf, dass selbst unter Beachtung der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung die Klägerin gleichwohl einen Regressanspruch gegen die Beklagte hätte, weil entgegen dem angefochtenen Urteil der Beklagten der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 VVG nicht geglückt ist.

Von dem Versicherer kann nicht in jedem Fall verlangt werden, im Einzelnen nachzuweisen, inwiefern das Entfernen vom Unfallort das Treffen bestimmter Feststellungen behindert oder unmöglich gemacht hat. Allerdings ist er grundsätzlich verpflichtet darzulegen, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheiten getroffen hätte. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nachgekommen indem sie vorgetragen hat, dass wegen der Entfernung der Beklagten vom Unfallort eben jegliche Feststellungen durch die Polizei betreffend ihrer Person und dem Zustand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Unfallverursachung nicht mehr möglich sind. Allein schon darin liegt eine Beeinträchtigung der Sachverhaltsaufklärung. So ist anerkannt, dass bereits eine längere Verzögerung der Schadensanzeige Einfluss auf die Feststellung nehmen kann, da ein längerer Zeitablauf im Allgemeinen die Möglichkeit verringert, die Ursache eines Schadens festzustellen.

Sodann hätte es der Beklagten oblegen, den Kausalitätsgegenbeweis mit einer Beweislage zu führen, die derjenigen gleichwertig ist, die sich ohne die Unterdrückung ergeben hätte. An einer solchen Gleichwertigkeit im Verhältnis zu polizeilichen Feststellungen fehlt es aber, soweit sich die Beklagte auf das Zeugnis ihrer Beifahrerin und Freundin beruft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.068,13 EUR festgesetzt.

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Tenor 1.       Das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 15.04.2014 AZ. 87 C #####/#### wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.068,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.0
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Artikel zu Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

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Tenor

1.       Das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 15.04.2014 AZ. 87 C #####/#### wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.068,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2013 zu zahlen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.       Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.