Oberlandesgericht Köln Beschluss, 01. Juni 2016 - 19 U 26/16

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2016:0601.19U26.16.00
bei uns veröffentlicht am01.06.2016

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.11.2015 (18 O 73/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet und dass der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend berichtigt wird, dass er wie folgt lautet:

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 19.080,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2014 zu bezahlen, beschränkt auf die Versicherungsforderung der F T GmbH gegen die Q S W AG.

Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 01. Juni 2016 - 19 U 26/16 zitiert 16 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen


(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen


(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werd

Insolvenzordnung - InsO | § 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen


In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Entei

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 157 Unrichtige Altersangabe


Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verlet

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1282 Leistung nach Fälligkeit


(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 110 Insolvenz des Versicherungsnehmers


Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlang

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung


Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 106 Fälligkeit der Versicherungsleistung


Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, v

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 216/14 Verkündet am: 7. April 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 110; InsO § 50 A

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

10
a) Gemäß § 110 VVG, der inhaltlich der früheren Regelung des § 157 VVG aF entspricht, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Diesen Freistellungsanspruch kann der Dritte durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung , geltend machen, ohne dass es des Umwegs über das insolvenzrechtliche Anmeldungs- und Prüfungsverfahren bedarf (BGH, Urteil vom 13. Juli 1956 - VI ZR 223/54, VersR 1956, 625, 626; vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88, ZIP 1989, 857; OLG Hamm, Urteil vom 23. April 2012 - 18 U 236/10, Rn. 47 f; Prölss/Martin/Lücke, VVG, 28. Aufl., § 110 Rn. 6; MünchKomm-VVG/ Littbarski, § 110 Rn. 23 f, 28; MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 51 Rn. 238). Ist hinsichtlich der Schadensersatzforderung des Dritten gegen den Schuldner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits ein Rechtsstreit anhängig, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO unterbrochen wird, kann der Dritte diesen Rechtsstreit gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO insoweit aufnehmen, als er abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Versicherung geltend macht. Dies folgt aus der Aufwertung des Zahlungsanspruchs durch § 110 VVG.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 216/14
Verkündet am:
7. April 2016
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verklagt ein Geschädigter den haftpflichtversicherten Schädiger und gibt der Insolvenzverwalter
nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Schädigers die Versicherungsforderung im Umfang des entstandenen Absonderungsrechts
frei, kann der Geschädigte sein Pfandrecht an der Versicherungsforderung
mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger
persönlich verfolgen.
BGH, Urteil vom 7. April 2016 - IX ZR 216/14 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
ECLI:DE:BGH:2016:070416UIXZR216.14.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. August 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger war zusammen mit seinen Eltern Gesellschafter der H. GmbH. Das Betriebsgrundstück stand im Eigentum des Vaters, der es im Rahmen eines Einzelunternehmens an die Gesellschaft verpachtet hatte. Die Beklagte zu 1 ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie beriet den Kläger und seine Eltern im Jahr 2001 bei der Übertragung von Betriebsvermögen auf den Kläger. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 18. Dezember 2001 übertrug der Vater dem Kläger das Betriebsgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt des unentgeltlichen lebenslänglichen Nießbrauchs. Wegen dieses Vorgangs setzte das Finanzamt im Jahr 2006 Schenkungssteuer in Höhe von 131.474 € fest. Eine Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG lehnte es ab, weil es sich bei dem übertragenen Vermögen nicht um Betriebsvermögen gehandelt habe. Der Kläger legt dies der Beklagten zu 1 zur Last und hat sie auf Ersatz eines Steuerschadens in Höhe von 114.196,49 € nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten verklagt.
2
Während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger meldete die eingeklagte Forderung für den Ausfall bei der abgesonderten Befriedigung aus dem Deckungsanspruch der Beklagten zu 1 gegen ihren Haftpflichtversicherer zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte zu 2 bestritt die angemeldete Forderung und gab einen etwaigen Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer frei. Der Kläger hat daraufhin das wegen der Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren gegen die Beklagte zu 1 mit dem Antrag aufgenommen, sie zur Zahlung von 114.711,17 € Schadensersatz nebst Zinsen zu verurteilen, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung. Er hat außerdem die Klage auf den Beklagten zu 2 erweitert mit dem Antrag, festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 die genannte Schadensersatzforderung zustehe, soweit er bei der Geltendmachung seiner Rechte auf abgesonderte Befriedigung ausfalle.
3
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 108.418,74 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger im Verhältnis zum Beklagten zu 2 die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und gegenüber der Beklagten zu 1 deren Verurteilung, die Zwangsvollstreckung in den versicherungsrechtlichen Deckungsanspruch wegen des Betrags von 108.418,74 € nebst Zinsen zu dulden.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
6
1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 sei nicht zulässig. Die Beklagte zu 1 sei hinsichtlich der geltend gemachten Forderung nicht prozessführungsbefugt. Der verfolgte Zahlungsanspruch betreffe das vom Insolvenzbeschlag betroffene Vermögen der Beklagten zu 1 und - trotz der Beschränkung der Forderung auf die Versicherungsleistung - nicht den vom Insolvenzverwalter freigegebenen Deckungsanspruch. Selbst wenn von einer Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu 1 auszugehen wäre, stünde dem Kläger gegen diese kein Zahlungsanspruch zu. Aus dem Pfandrecht des Klägers an dem freigegebenen Deckungsanspruch lasse sich ein solcher nicht ableiten.
7
2. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 sei nicht begründet. Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt. Zwar habe die Beklagte zu 1 ihre Beratungspflichten verletzt. Sie habe ungefragt darauf hinweisen müssen, dass anstelle der Übertragung des Betriebsgrundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt auch eine Übertragung gegen Zahlung einer dauernden Last - etwa einer lebenslangen Rente - möglich gewesen wäre. Es sei jedoch nicht schlüssig, dass diese Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden kausal gewesen sei. Dass der übertragene Grundbesitz vom Finanzamt nicht als Betriebsvermögen im Sinne von § 13a ErbStG aF behandelt worden sei, beruhe nicht auf dem Nießbrauchsvorbehalt, sondern darauf, dass das ursprünglich dem Einzelunternehmen des Vaters zugeordnete Grundstück zum Übertragungszeitpunkt als dem Betriebsvermögen entnommen gegolten habe. Zu der steuerschädlichen Entnahme wäre es nicht gekommen, wenn der Vater sein Einzelunternehmen übertragen hätte. Diese Variante einer Übertragung des Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt habe die Beklagte zu 1 im Rahmen einer am 1. Juni 2001 vorgelegten schriftlichen Expertise mit einer Übertragung des Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt verglichen und dabei die Unternehmensübertragung als steuerlich günstiger dargestellt. Die eingetretene höhere Steuerbelastung beruhe darauf, dass der Kläger und sein Vater sich gleichwohl für die Übertragung allein des Grundbesitzes anstelle des Einzelunternehmens insgesamt entschieden hätten. Dass bei einer Übertragung des Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt ebenfalls Schenkungssteuer in der festgesetzten Höhe angefallen wäre, habe der Kläger nicht dargelegt. Letztendlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger und sein Vater einem Hinweis auf die Möglichkeit einer Übertragung gegen Zahlung einer dauernden Last gefolgt wären, da sie sich bewusst gegen eine Variante der Übertragung entschieden hätten, bei der die Steuerbelastung ähnlich niedrig gewesen wäre wie in diesem Fall.

II.


8
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Die Beurteilung, der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klageantrag sei unzulässig, beruht auf Rechtsfehlern.
10
a) Es spricht bereits viel dafür, den Antrag des Klägers, die Beklagte zu 1 zur Zahlung von Schadensersatz, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung, zu verurteilen, im Sinne eines Zugriffs auf den Deckungsanspruch der Beklagten zu 1 gegen ihren Haftpflichtversicherer zu verstehen. Insoweit ist die Beklagte zu 1 nach der Freigabeerklärung des Beklagten zu 2 prozessführungsbefugt.
11
aa) Klageanträge sind Prozesserklärungen. Ihre Auslegung kann vom Revisionsgericht - anders als diejenige von sonstigen Willenserklärungen - unbeschränkt überprüft werden (BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 45/78, VersR 1979, 373; vom 7. Mai 1998 - I ZR 85/96, NJW 1998, 3350, 3352; vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30; jeweils mwN). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9; Urteil vom 1. August 2013, aaO).

12
bb) Im Recht der Haftpflichtversicherung ist zwischen dem (Haftpflicht -)Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dem im Deckungsverhältnis bestehenden (Versicherungs-)Anspruch des Schädigers gegen den Versicherer zu unterscheiden. Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht grundsätzlich nicht. Die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs setzt die Feststellung des Haftpflichtanspruchs voraus (§ 106 VVG). Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schädigers kann der Geschädigte seinen Haftpflichtanspruch nur durch Anmeldung zur Tabelle verfolgen (§§ 87, 174 ff InsO). Weil aber die Versicherungsleistung ihm und nicht den übrigen Gläubigern des Versicherungsnehmers zugutekommen soll, räumt § 110 VVG (früher § 157 VVG) ihm das Recht zur abgesonderten Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Schädigers gegen den Versicherer ein. Materiell -rechtlich handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um ein gesetzliches Pfandrecht (BGH, Beschluss vom 25. September 2014 - IX ZB 117/12, WM 2014, 2057 Rn. 7 mwN). Zur Durchsetzung seines Absonderungsrechts kann der Geschädigte gegen den Verwalter auf Zahlung klagen, beschränkt auf die Leistung aus dem Versicherungsanspruch, ohne dass es des Umwegs über das insolvenzrechtliche Anmeldungs- und Prüfungsverfahren bedarf (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 311/12, WM 2013, 1654 Rn. 10, 13 mwN). Gibt der Verwalter, wie im Streitfall geschehen, die Versicherungsforderung im Umfang des Absonderungsrechts frei, besteht das gesetzliche Pfandrecht des Geschädigten an dieser Forderung fort (BGH, Beschluss vom 25. September 2014, aaO Rn. 11 mwN). Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt nach den für dieses Recht geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Passiv legitimiert ist nun wegen der Freigabe nicht mehr der Insolvenzverwalter (BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 23/08, WM 2009, 960 Rn. 4). Der Geschädigte kann das Pfandrecht gegen den Schuldner mit einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstre- ckung oder auf Gestattung der Befriedigung aus dem Pfandrecht geltend machen (§ 1282 Abs. 2, § 1277 BGB; BGH, Beschluss vom 25. September 2014, aaO Rn. 10 aE mwN). In diesem Verfahren wird - wie bei der Geltendmachung des Absonderungsrechts gegenüber dem Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009, aaO Rn. 6) - das Bestehen des Haftpflichtanspruchs mit Feststellungswirkung gegenüber dem Versicherer geklärt (vgl. Thole, NZI 2013, 665, 669).
13
cc) Unter diesen Umständen entsprach es dem Interesse des Klägers, nach der Freigabe des Deckungsanspruchs durch den Beklagten zu 2 gegen die Beklagte zu 1 sein Pfandrecht an diesem Anspruch geltend zu machen. Auf die Durchsetzung dieses Rechts war auch erkennbar sein Wille gerichtet. So hat er bei der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits ausgeführt, er müsse , um eine Feststellung des Versicherungsfalles mit bindender Wirkung gegenüber der Versicherung zu erreichen und um sein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus seinem gesetzlichen Pfandrecht durchzusetzen, den Rechtsstreit nach Freigabe im Verhältnis zur Schuldnerin wieder aufnehmen und diese auf Zahlung verklagen.
14
b) Ein hiervon abweichendes, zur Unzulässigkeit der Klage führendes Verständnis des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klageantrags durfte das Berufungsgericht seiner Entscheidung jedenfalls nicht zugrunde legen, ohne den Kläger zuvor hierauf hinzuweisen. Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die Parteien die sachdienlichen Anträge stellen. Diese verfahrensrechtliche Pflicht hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, verletzt. Zwar kann eine Hinweispflicht des Gerichts entfallen, wenn sie eine Frage betrifft, die bereits ein zentraler Punkt in der Auseinandersetzung der Parteien ist, und wenn das Gericht annehmen darf, es bestehe kein weiterer Aufklärungsbedarf (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn. 18 mwN). So verhält es sich hier aber nicht. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der Rechtsstreit nach der Freigabe der Versicherungsforderung mit einem Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 1 fortgesetzt werden kann. Die richtige Fassung eines Antrags, der geeignet war, zu dem vom Kläger erkennbar verfolgten Ziel zu führen, kam jedoch in den Schriftsätzen der Parteien nicht zur Sprache.
15
Das Versäumnis des Berufungsgerichts war auch ursächlich für den missverständlichen Antrag des Klägers. Er hätte, vom Gericht entsprechend aufgeklärt, ausdrücklich den Antrag gestellt, die Beklagte zu 1 wegen des geltend gemachten Betrags zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den versicherungsrechtlichen Deckungsanspruch zu verurteilen.
16
c) Ein solcher Antrag ist entgegen der von den Beklagten in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht nicht mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Verklagt - wie hier - ein Geschädigter zunächst den haftpflichtversicherten Schädiger und gibt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers die Versicherungsforderung im Umfang des entstandenen Absonderungsrechts frei, kann dem Geschädigten nicht das Recht abgesprochen werden, sein Pfandrecht an der Versicherungsforderung mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu verfolgen. Die Möglichkeit, die nach § 106 VVG erforderliche Feststellung des Haftpflichtanspruchs durch eine Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung dieser Forderung für den Ausfall zur Insolvenztabelle zu erreichen und sodann die Versicherungsforderung nach § 1282 Abs. 1 BGB direkt beim Versicherer einzuziehen, stellt keine einfachere, gleichwertige und deshalb vorrangige (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 99 f; Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 29/09, WM 2009, 1620 Rn. 5 mwN) Rechtsschutzmöglichkeit dar. Nach § 1282 Abs. 2 Halbs. 2 BGB lässt das Recht zum unmittelbaren Forderungseinzug das Recht des Pfandrechtsgläubigers, Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 BGB durch eine Klage gegen den Inhaber der Forderung zu suchen, unberührt. Ein Vorgehen nach § 1277 BGB bietet dem Kläger zusätzlichen Rechtsschutz, etwa die Feststellung des Pfandrechts, das ihm das Recht zur Befriedigung aus der Versicherungsforderung zuweist.
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2. Auch die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 ist von Rechtsfehlern beeinflusst.
18
a) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass der unterlassene Hinweis der Beklagten zu 1 auf die Möglichkeit , das Betriebsgrundstück gegen Zahlung einer dauernden Last - etwa einer lebenslangen Rente - statt unter Nießbrauchsvorbehalt zu übertragen, für die Festsetzung von Schenkungssteuer in der geltend gemachten Höhe kausal gewesen sei, trifft nicht zu. Der Kläger hat vorgetragen, er und sein Vater hätten sich bei entsprechender Beratung sehr wohl auf die Zahlung einer lebenslangen Rente statt des vereinbarten Nießbrauchsvorbehalts eingelassen. Damit ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schlüssig dargelegt, dass der Kläger und sein Vater sich für diejenige vertragliche Gestaltung entschieden hätten, die nach ihrer Behauptung zu der niedrigeren Schenkungssteuer geführt hätte.
19
b) Sofern die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein sollten, dass es die erforderliche Überzeugung von dem behaupteten Ursachenzusammenhang nicht gewinnen konnte, bleibt erhebliches Vorbringen des Klägers außer Betracht.

20
aa) Allerdings ist der Kläger für den in Rede stehenden Ursachenzusammenhang uneingeschränkt beweispflichtig. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass sich der Kläger und sein Vater bei entsprechender Aufklärung gegen die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehalts und für eine Versorgungszahlung als dauernde Last entschieden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 ff; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 39 mwN), besteht nicht. Denn wegen der erheblichen rechtlichen Unterschiede, insbesondere im Blick auf die vom Vater erstrebte sichere Altersversorgung, war eine Entscheidung für eine Versorgungszahlung nicht allein sinnvoll und naheliegend.
21
bb) Das Finanzamt versagte die Steuervergünstigung des § 13a ErbStG aF mit der Begründung, es habe sich bei dem übertragenen Gegenstand nicht um Betriebsvermögen gehandelt (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ErbStG aF). Das Grundstück sei mit der Übertragung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs aus dem Betriebsvermögen der Einzelfirma des Vaters des Klägers entnommen worden (vgl. S. 5 des Berichts zur Betriebsprüfung H. vom 17. März 2008, Anlage zum Schriftsatz vom 18. Mai 2010). Wurde das Grundstück dem Kläger mithin als Privatvermögen zugewendet, musste die Vergünstigung des § 13a ErbStG aF ausscheiden.
22
cc) Nach den Darlegungen des Klägers hätte die Steuervergünstigung erlangt werden können, wenn die Übertragung gegen Gewährung laufender Versorgungsbezüge in Gestalt einer dauernden Last erfolgt wäre und mit dem Grundstück alle funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Einzelfirma des Vaters auf den Kläger übertragen worden wären. Das Berufungsgericht meint, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger und sein Vater für diese Übertragungsform entschieden hätten, weil sie von den beiden Gestaltungsvarianten, die ihnen die Beklagte zu 1 mit Expertise vom 1. Juni 2001 dargestellt hatte, die Variante einer Übertragung des Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt gewählt hätten, obwohl für diesen Fall eine deutlich höhere Belastung mit Schenkungssteuer prognostiziert war als im Fall der Alternative einer Schenkung der Einzelfirma des Vaters unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Der daraus vom Berufungsgericht offenbar gezogene Schluss, es sei dem Kläger und seinem Vater nicht entscheidend auf eine möglichst steuergünstige Gestaltung angekommen, weshalb auch offen bleiben müsse, ob sie sich für die vom Sachverständigen dargestellte Gestaltung entschieden hätten, lässt maßgebliche Teile des Prozessstoffs unberücksichtigt.
23
Für eine erhebliche Bedeutung der Steuerbelastung bei der zu treffenden Entscheidung spricht bereits, dass der Kläger und sein Vater die Beklagte zu 1 um eine Stellungnahme zu den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Gestaltungsmodelle ersuchten. Als ihnen die Expertise vom 1. Juni 2001 zugegangen war, setzte der Vater des Klägers unter die Variante einer Schenkung des Betriebsgrundstücks, für die eine im Vergleich zur Variante einer Schenkung der Einzelfirma deutlich höhere Schenkungssteuer berechnet worden war, den Vermerk "entfällt". Aus welchen Gründen der Kläger und sein Vater von dieser Bewertung später wieder hätten abrücken sollen, ist nicht erkennbar. Viel näher liegt, dass sie annahmen, die letztlich beurkundete Gestaltung führe zur niedrigeren Schenkungssteuer. Dafür spricht, dass mit dieser Gestaltung jedenfalls nicht offensichtlich die Variante einer Übertragung allein des Grundstücks umgesetzt wurde. Nach Abschnitt I.4 des Übertragungsvertrags waren sich die Vertragsparteien nämlich einig, dass mit Beendigung des nachfolgend vereinbarten Nießbrauchsrechts auch die Einzelfirma des Vaters auf den Kläger übergehen sollte. Unstreitig wurde die Beklagte zu 1 kurz vor der Beurkundung des Übertragungsvertrags nochmals mit der Sache befasst und übersandte dem beurkundenden Notar eine weitere Expertise vom 3. Dezember 2001 mit der Überschrift "Nießbrauch zugunsten des Übergebers eines Einzelunternehmens (Vorbehaltsnießbrauch)", die umfangreiche steuerliche Ausführungen enthielt. Schließlich legt auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1 in der im Jahr 2003 eingereichten Schenkungssteuererklärung zu der in Rede stehenden Übertragung von der Anwendbarkeit des § 13a ErbStG ausging, nahe, dass alle an der Übertragung Beteiligten glaubten, eine Gestaltung gewählt zu haben, mit der die Steuervergünstigung nach dieser Norm erreicht werden konnte.

III.


24
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Kayser Gehrlein Vill
Grupp Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 08.07.2013 - 3 O 520/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.08.2014 - I-23 U 107/13 -

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer zu zahlen. Kosten, die nach § 101 zu ersetzen sind, hat der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung der Berechnung zu zahlen.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.

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a) Gemäß § 110 VVG, der inhaltlich der früheren Regelung des § 157 VVG aF entspricht, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Diesen Freistellungsanspruch kann der Dritte durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung , geltend machen, ohne dass es des Umwegs über das insolvenzrechtliche Anmeldungs- und Prüfungsverfahren bedarf (BGH, Urteil vom 13. Juli 1956 - VI ZR 223/54, VersR 1956, 625, 626; vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88, ZIP 1989, 857; OLG Hamm, Urteil vom 23. April 2012 - 18 U 236/10, Rn. 47 f; Prölss/Martin/Lücke, VVG, 28. Aufl., § 110 Rn. 6; MünchKomm-VVG/ Littbarski, § 110 Rn. 23 f, 28; MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 51 Rn. 238). Ist hinsichtlich der Schadensersatzforderung des Dritten gegen den Schuldner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits ein Rechtsstreit anhängig, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO unterbrochen wird, kann der Dritte diesen Rechtsstreit gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO insoweit aufnehmen, als er abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Versicherung geltend macht. Dies folgt aus der Aufwertung des Zahlungsanspruchs durch § 110 VVG.
4
Die Revision ist begründet. Das Teilurteil des Landgerichts hält den Angriffen der Berufung stand. Der zweitbeklagte Insolvenzverwalter ist nach Freigabe aus der Masse nicht mehr passiv legitimiert für das eingeklagte Absonderungsrecht der Klägerin an dem Deckungsanspruch gegen den erstbeklagten Haftpflichtversicherer.

(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.

(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.

Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.