Landgericht Stendal Beschluss, 04. Apr. 2014 - 503 Qs (303 Js 14896/13) 1/14, 503 Qs 1/14

ECLI:ECLI:DE:LGSTEND:2014:0404.503QS303JS14896.1.0A
bei uns veröffentlicht am04.04.2014

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss des Amtsgerichtes Burg vom 27. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.

Gründe

I.

1

Die Anklage vom 13. November 2013 legt dem Angeschuldigten zur Last, als Heranwachsender am 25. Mai 2013 in Magdeburg durch dieselbe Handlung entgegen § 17 a Abs.2 Nr.1 Versammlungsgesetz an einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilgenommen zu haben und tateinheitlich entgegen § 17 a Abs.1 Versammlungsgesetz bei einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen danach bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich geführt zu haben und sich dadurch nach § 27 Abs.2 Ziff.1 und Ziff.2 Versammlungsgesetz strafbar gemacht zu haben. Er soll in der MDCC-Arena nach Beendigung des Fußballspieles zwischen dem 1. FC Magdeburg und dem FSV Zwickau in Höhe des Blockes 10 der Arena auf die Innenraumumzäunung gestiegen sein und sich dabei vermummt haben, indem er ein schwarzes so genanntes Ninja-Kappu über den Kopf und hierüber die Kapuze seiner Jacke gezogen haben soll, wobei er durch den hoch geschlossenen Kragen seine Haare, Ohren, Mund und Nase verdeckt haben soll, um nicht erkannt zu werden. Zudem soll er weitere Vermummungsgegenstände wie eine Sturmhaube, Sonnenbrille und ein sogenanntes Ninja-Kappu sowie Gebissschutz bei sich geführt haben, um diese im Bedarfsfall zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen einzusetzen.

2

Das Amtsgericht Burg - Jugendrichterin - hat mit Beschluss vom 27. Januar 2014 die Eröffnung des Hauptverfahrens auf Rechtsgründen abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Versammlungsgesetz des Bundes, auf das die Anklage gestützt sei, sei seit dem Inkrafttreten des Landesversammlungsgesetzes im Dezember 2009 im Land Sachsen-Anhalt nicht mehr anwendbar. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 27. Januar 2014 (Bl. 47-48 d.A.) Bezug genommen.

3

Gegen diesen ihr am 07. Februar 2014 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht, gestützt auf ein an das Ministerium für Inneres und Sport gerichtetes Schreiben des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung vom 20. Dezember 2013, geltend, auch nach Inkrafttreten des Landesversammlungsgesetzes gälten §§ 27 Abs.2, 28, 29 Abs.1 Nr.1a des Versammlungsgesetzes des Bundes fort, soweit sie Verbote außerhalb von Versammlungen bei „sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel“ bzw. in der „Öffentlichkeit“ unter Strafe stellten. Wegen der Einzelheiten wird auf das bezeichnete Schreiben des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung (Bl. 31-32 d.A.) Bezug genommen.

II.

4

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 210 Abs.2, 304 Abs.1, 306 Abs.1, 311 Abs.1 und Abs.2 StPO).

5

Die sofortige Beschwerde ist indes nicht begründet. Das Amtsgericht - Jugendrichterin - hat mit zutreffenden Erwägungen die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt. Das (im Folgenden als gegeben unterstellte) Verhalten des Angeschuldigten ist nicht strafbar.

6

§ 15 Abs.1 u. Abs.2 des Landesversammlungsgesetzes (im Folgenden: VersammlG-LSA) bestimmt ein näher ausgestaltetes Bewaffnungs- und Vermummungsverbot „bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder bei Aufzügen oder auf dem Weg dorthin“. § 26 Abs.2 Ziff.1 u. Ziff.2 VersammlG-LSA stellt eine Missachtung dieses Bewaffnungs- und Vermummungsverbotes unter Strafe.

7

Der Angeschuldigte hat sich nach diesen Vorschriften nicht strafbar gemacht, weil sein Verhalten in keinem Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, einem Aufzug oder dem Weg dorthin steht.

8

Der Begriff der Versammlung einschließlich des Aufzuges als besondere Form der Versammlung erfasst nur solche Zusammenkünfte, bei denen sich Menschen zur gemeinsamen Meinungsbetätigung treffen. Versammlungen sind demnach Zusammenkünfte einer unbestimmten Anzahl von Personen zur Mitwirkung (z.B. Beratung, Aussprache, Kundgebung, Zustimmung) mit einem gemeinsamen Ziel (vgl. Maunz in Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, Lief.23, Oktober 1996, Art. 74 Rdnr.92). Vom Versammlungsbegriff nicht erfasst ist demgegenüber der Besuch kultureller oder unterhaltsamer Veranstaltungen, weil es hierbei nicht um eine Meinungsbetätigung zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles geht (vgl. Maunz, a.a.O. Rdnr.94). Indem der Angeschuldigte eine Sportveranstaltung besucht hat, hat er demnach nicht an einer Versammlung teilgenommen.

9

Der Angeschuldigte hat sich auch nicht nach § 27 Abs. 2 Ziff.1 u.Ziff.2 in Verbindung mit § 17 a Abs.1 u. Abs.2 des Versammlungsgesetzes des Bundes (im Folgenden: VersammlG-Bund) strafbar gemacht. § 17 a Abs.1 u. Abs.2 VersammlG-Bund bestimmt ein näher ausgestaltetes Bewaffnungs- und Vermummungsverbot „bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin“ (Hervorhebung durch die Kammer). § 27 Abs.2 Ziff.1 u. Ziff.2 VersammlG-Bund stellt eine Missachtung dieses Verbotes unter Strafe. Mithin ist nach dem VersammlG-Bund, anders als nach dem VersammlG-LSA, auch eine im Gesetz im Einzelnen beschriebene Bewaffnung beziehungsweise Vermummung bei „sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel“, wozu auch öffentliche Sportveranstaltungen wie Fußballspiele zählen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 11.04.2011 - 2 Ss 36/11; LG Dresden, Beschluss v. 28.02.2007 - 3 Qs 20/07; zitiert jeweils nach juris), oder auf dem Weg dorthin verboten und strafbar.

10

Das VersammlG-Bund gilt indes im Land Sachsen-Anhalt seit Inkrafttreten des VersammlG-LSA am 12. Dezember 2009 nicht - auch nicht teilweise - fort. Nachdem sich infolge einer Änderung des Grundgesetzes ab 01. September 2006 die konkurrierende Gesetzgebung nicht mehr auf das Versammlungsrecht erstreckt, galt gemäß Art. 125a Abs.1 Satz 1 GG das VersammlG-Bund zunächst als Bundesrecht fort. Es konnte indes gemäß Art. 125a Abs.1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzt werden. Von dieser Ersetzungsbefugnis hat der Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er das VersammlG-LSA vom 3. Dezember 2009 verabschiedet hat. Damit ist im Land Sachsen-Anhalt das VersammlG-Bund in seiner Gesamtheit ersetzt worden.

11

Zwar ist, da Art. 125 a Abs.1 Satz 2 GG keine Anforderungen an den Umfang der Ersetzung fortgeltenden Bundesrechtes stellt, grundsätzlich auch eine partielle Ersetzung möglich. Bedingung in diesem Fall ist indes, dass die verbleibende bundesrechtliche Regelung sinnvoll bleibt (vgl. Uhle in Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, Lfg.46, März 2006, Art. 125a Rdnr.30). Das Bundesverfassungsgericht spricht im Rahmen der parallelen Fragestellung des Art. 125a Abs.2 Satz 2 GG davon, dass es aufgrund der Ersetzungsbefugnis einem Land gestattet ist, die Materie, gegebenenfalls auch einen „abgrenzbaren Teilbereich“, in eigener Verantwortung zu regeln (BVerfGE 111, 10, 30).

12

Selbst wenn der Landesgesetzgeber bei Erlass des VersammlG-LSA nur eine partielle Ersetzung des VersammlG-Bund und eine Fortgeltung des im VersammlG-Bund normierten strafbewehrten Bewaffnungs- und Vermummungsverbotes bei „sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel“ gewollt hätte, bestünden Bedenken, ob es sich insoweit um einen abgrenzbaren Teilbereich handelt, insbesondere, ob die verbleibende bundesrechtliche Regelung sinnvoll bliebe. Dies kann indes dahinstehen.

13

Denn jedenfalls hatte der Landesgesetzgeber bei Verabschiedung des VersammlG-LSA nicht den Willen, lediglich eine partielle Ersetzung des Bundesrechtes vorzunehmen. Er wollte vielmehr die gesamte im VersammlG-Bund geregelte Materie durch ein eigenes, den Besonderheiten des Landes Sachsen-Anhalt angepasstes, Gesetz regeln.

14

Die Kammer hat die Plenarprotokolle und Ausschussprotokolle zum Gesetzgebungsvorgang des VersammlG-LSA eingesehen, um die Motive des Landesgesetzgebers bei der Formulierung des Gesetzes nachzuvollziehen. Ihnen ist zu entnehmen, dass der erste Entwurf vom 02. Juni 2008 eines VersammlG-LSA (Drs. 5/1301) in § 1 die Fortgeltung des VersammlG-Bund (mit Ausnahme der §§ 15, 16 und 29a) als Landesrecht und in §§ 2 bis 6 weitere Regelungen vorsah. Später wurde statt der ursprünglich vorgesehenen statischen Verweisung auf das VersammlG-Bund ein vollständig ausformuliertes Landesgesetz favorisiert, mit dem das VersammlG-Bund im Wesentlichen übernommen, in einzelnen Punkten nachgebessert und um landesspezifische Regelungen ergänzt werden sollte. Nachdem im Verlauf der mehr als ein Jahr andauernden Beratungen mehrere Verfassungsrechtsexperten, kommunale Spitzenverbände und der Landesbeauftragte für den Datenschutz angehört, Stellungnahmen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtages eingeholt und der mitberatende Ausschuss für Recht und Verfassung beteiligt worden waren, lag dem federführenden Innenausschuss in seiner Sitzung am 16. September 2009 schließlich ein überarbeiteter Gesetzentwurf zur Einzelberatung vor.

15

Dieser sah in § 15 Abs.1 ein wie folgt formuliertes Bewaffnungsverbot vor:

16

„Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.“

17

(Hervorhebungen durch die Kammer).

18

In § 15 Abs.2 sah der Entwurf ein Vermummungsverbot für „derartige Veranstaltungen“ oder den Weg dorthin vor.

19

§ 26 Abs.2 Ziff.1 des Entwurfes war wie folgt formuliert:

20

„Wer
1. entgegen § 15 Abs.1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen odersonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt, (…) wird (…) bestraft.“

21

(Hervorhebungen durch die Kammer).

22

In § 26 Abs.2 Ziff.2 stellte der Entwurf den Verstoß gegen das Vermummungsverbot des § 15 Abs.2 Ziff.1 bei „derartigen Veranstaltungen“ oder dem Weg dorthin unter Strafe.

23

Die Formulierungen in § 15 Abs.1 u. Abs.2 und § 26 Abs.2 des Entwurfes entsprach genau derjenigen in § 17a Abs.1 u. Abs.2 und § 27 Abs.2 VersammlG-Bund. Im Verlauf der bis zum 16. September 2009 erfolgten Diskussionen, Anhörungen und Beratungen war zu keinem Zeitpunkt erwogen worden, von dieser Formulierung abzuweichen.

24

Dem Innenausschuss lag in seiner Sitzung am 16. September 2009, in der der Gesetzentwurf beraten werden sollte, hierzu ein gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und SPD vor, der hinsichtlich der hier in Rede stehenden Vorschriften wie folgt lautet:

25

㤠15 Abs.1 wird wie folgt gefasst:
‚(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder bei Aufzügen oder dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von öffentlich-rechtlichen Befugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.’ (…)

26

§ 26 Abs.2 Nr.1 wird wie folgt gefasst:
‚1.

27

entgegen § 15 Abs.1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder bei Aufzügen oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von öffentlich-rechtlichen Befugnissen abzuwehren, mit sich führt,’“.

28

Eine Begründung für den Änderungsantrag, demzufolge das strafbewehrte Bewaffnungs- und Vermummungsverbot nicht für „sonstige öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel“ gelten sollte, lässt sich dem Protokoll der Ausschusssitzung nicht entnehmen.

29

Der Innenausschuss nahm in seiner Sitzung vom 16. September 2009 den Änderungsantrag, soweit er sich auf §§ 15 und 26 VersammlG-LSA bezog, an und empfahl dem Landtag, den Gesetzentwurf in der geänderten Fassung anzunehmen, was der Landtag in seiner Sitzung vom 08. Oktober 2009 dann auch tat.

30

Aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens ergibt sich, dass gegen die konkrete Formulierung des sich auch auf „sonstige öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel“ erstreckenden strafbewehrten Bewaffnungs- und Vermummungsverbotes in §§ 15 und 26 des Entwurfes eines VersammlG-LSA, wie er dem Innenausschuss in seiner Sitzung vom 16. September 2009 zunächst vorlag, im Verlauf der vorangegangenen mehr als ein Jahr andauernden Beratungen zu keinem Zeitpunkt verfassungsrechtliche oder sonstige Bedenken geäußert worden waren. Insbesondere wurde die Kompetenz des Landesgesetzgebers für die Normierung eines sich auch auf „sonstige öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel“ erstreckenden Bewaffnungs- und Vermummungsverbotes nicht in Frage gestellt. Die Befugnis des Landes für die Normierung eines derartigen Verbotes ergab sich unzweifelhaft zumindest aus seiner Gesetzgebungskompetenz für das Gefahrenabwehrrecht. Da sich der Landesgesetzgeber aus rechtlichen Gründen nicht gehindert sah, ein Bewaffnungs- und Vermummungsverbot für „sonstige öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel“ zu normieren, hatte er bis zur Sitzung des Innenausschusses am 16. September 2009 auch nicht erwogen, insoweit von der im VersammlG-Bund enthaltenen Formulierung abzuweichen.

31

Die Gründe, die den Innenausschuss in seiner Sitzung am 16. September 2009 dazu bewogen haben, dem Änderungsantrag zuzustimmen und in dem Gesetzentwurf das Bewaffnungs- und Vermummungsverbot nicht, wie ursprünglich vorgesehen, auf „sonstige öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel“ zu erstrecken, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Das Sitzungsprotokoll gibt hierüber keinen Aufschluss.

32

Dass jedenfalls nach dem Willen des Landesgesetzgebers das VersammlG-Bund insoweit nicht teilweise fortgelten sollte, sondern mit der Verabschiedung des VersammlG-LSA das VersammlG-Bund insgesamt ersetzt werden sollte, lässt sich dem Gang der abschließenden Beratung des Gesetzentwurfes in der öffentlichen Sitzung des Landtages am 8. Oktober 2009 entnehmen. In deren Verlauf sprach der damalige Minister des Innern Hövelmann davon „das alte Bundesgesetz (und nicht nur Teile davon, Anm. d. Kammer) in Landesgesetzen moderner zu gestalten“. Weiter führte er aus: „Vor uns liegt nunmehr der Entwurf eines Gesetzes, der zu einem vollständigen und eigenständigen Landesversammlungsrecht führen soll. Mit diesem Entwurf sind nicht nur die redaktionellen Ungereimtheiten des noch (und damit künftig nicht mehr, auch nicht teilweise, Anm. d. Kammer) geltenden Bundesgesetzes bereinigt worden. Es sind auch verfassungsrechtliche Mängel beseitigt und die hinsichtlich mehrerer Vorschriften angebrachten Präzisierungen und Korrekturen herbeigeführt worden. Zugleich sind im Vergleich zum bisherigen Bundesrecht nicht nur einige verfassungsrechtlich gebotene Entschärfungen vorgesehen worden. …“. Der Abgeordnete BB fasste den Gang des Gesetzgebungsverfahrens wie folgt zusammen: „In den Ausschussberatungen haben wir uns den Wunsch der Opposition zu eigen gemacht, ein Vollgesetz zu verabschieden. Diese Lösung hat den Vorzug, dass man nicht in zwei Gesetzen, einem des Bundes und einem des Landes, suchen muss, um alle die Versammlungen betreffenden Gesetzesregelungen im Blick zu haben. … Wir haben darauf geachtet, von dem guten Bundesgesetz nicht unnötig abzuweichen, haben es dann in einzelnen Punkten eben doch getan.“ Diese Äußerungen belegen eindrucksvoll, dass nach dem Willen des Landesgesetzgebers das VersammlG-Bund insgesamt durch ein Landesgesetz ersetzt werden sollte. Aus keinem der Plenar- und Ausschussprotokolle ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Landesgesetzgeber nur eine partielle Ersetzung und damit verbundene teilweise Fortgeltung des VersammlG-Bund gewollt hätte. Im Gegenteil, den Worten des Abgeordneten SPD) ( BB zufolge sollte ein Nebeneinander von Bundesgesetz und Landesgesetz gerade vermieden werden.

33

Im Ergebnis dessen gelten §§ 17a Abs.1 u. Abs.2, 27 Abs.2 Ziff.1 u. Ziff.2 VersammlG-Bund, die ein strafbewehrtes Bewaffnungs- und Vermummungsverbot auch für „sonstige öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel“ enthalten, im Land Sachsen-Anhalt seit Inkrafttreten des VersammlG-LSA am 12. Dezember 2009 nicht fort. Das Verhalten des Angeschuldigten ist mithin nicht strafbar.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 StPO.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 125a


(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 7

Strafprozeßordnung - StPO | § 311 Sofortige Beschwerde


(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung. (3) Das Gericht ist zu einer

Strafprozeßordnung - StPO | § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren


(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. (2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheid

Strafprozeßordnung - StPO | § 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss


(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltsc

Versammlungsgesetz - VersammlG | § 15


(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung d

Versammlungsgesetz - VersammlG | § 27


(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wi

Versammlungsgesetz - VersammlG | § 28


Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist,1a. entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, eine

Versammlungsgesetz - VersammlG | § 26


Wer als Veranstalter oder Leiter 1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder

Referenzen

(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt.

(2) Wer

1.
entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt,
2.
entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder
3.
sich im Anschluß an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei
a)
Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt,
b)
Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder
c)
in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist,
1a.
entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, einem Aufzug oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, mit sich führt.
2.
sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt,
3.
als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer vollziehbaren Auflage nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,
4.
trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören,
5.
sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt,
6.
der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2),
7.
als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zulässig ist, oder
8.
als Leiter den in eine öffentliche Versammlung entsandten Polizeibeamten die Anwesenheit verweigert oder ihnen keinen angemessenen Platz einräumt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis tausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt.

(2) Wer

1.
entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt,
2.
entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder
3.
sich im Anschluß an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei
a)
Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt,
b)
Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder
c)
in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

Wer als Veranstalter oder Leiter

1.
eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder
2.
eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.