Rechtsgebiet
Standardmaßnahmen
5 Urteile im Überblick
Dieser Text wurde von einer KI erstellt. Die redaktionelle Kontrolle durch einen Menschen steht noch aus.
Die Standardmaßnahmen sind das dogmatische Herzstück des polizeilichen Eingriffsrechts. Da Eingriffe in Freiheit und Eigentum nach Art. 20 GG zwingend eine gesetzliche Ermächtigung erfordern, hat der Gesetzgeber typische Eingriffssituationen in den Landespolizeigesetzen als „Standardbefugnisse“ starr normiert. Klassische Beispiele sind Identitätsfeststellung (z. B. § 12 PolG NRW), Platzverweis oder Durchsuchung. Jede dieser Normen ist dogmatisch an hochspezifische, streng zu prüfende Tatbestände geknüpft. Eine willkürliche Ausweiskontrolle ist unzulässig; welche Anlässe eine Identitätsfeststellung tragen, etwa eine konkrete Gefahr oder der Aufenthalt an einem gefährlichen Ort, regelt das Polizeigesetz des jeweiligen Landes. Die dogmatische Sperrwirkung dieser Normen ist: Fehlen die speziellen Voraussetzungen (z. B. für eine Ingewahrsamnahme), darf die Polizei nicht auf die allgemeine polizeiliche Generalklausel ausweichen. Diese Sperrwirkung schützt den Bürger zwingend vor der Umgehung der hohen grundrechtlichen Eingriffshürden. Jede Maßnahme unterliegt zudem strikt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Das Recht der Ordnungsbehörden dient der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit u. Ordnung. Die Behörde „agiert“ also im Vorfeld einer möglichen gefährlichen Situation. Weiterlesen ›
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Unternehmens entschieden, das eine Internetdomain nutzt. Dabei verwendet es den Begriff „Polizei-Jugendschutz“. Weiterlesen ›
Die Polizei erfasst rund 2,4 Millionen Verkehrsunfälle im Jahr. Bei über 80 Prozent der Unfälle entsteht ein kleinerer oder größerer Sachschaden. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Polizei-, Ordnungs- und Versammlungsrecht“.
Aktuelle Urteile
neueste zuerst- OVGNRW Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2024-05-13 – 5 A 1216/225 A 1216/22 · 13.05.2024
- BVerfG Nichtannahmebeschluss: Umfassendes, strafbewehrtes Verbot der Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins durch "Schwestervereine" (etwa nicht verbotene "Chapter" eines Motorradclubs) gem § 9 Abs 3 VereinsG und § 20 Abs 1 S 1 Nr 5 VereinsG verfassungsgemäß - Eingriff in Vereinigungsfreiheit (Art 9 Abs 1 GG) verhältnismäßig - zudem keine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Bestimmtheitsgrundsatzes - Rechtssatzverfassungsbeschwerde teils unzulässig, iÜ unbegründet1 BvR 2067/17, 1 BvR 423/18, 1 BvR 424/18 · 09.07.2020 · Nichtannahmebeschluss
- BVerfG Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung als "faktischer Leiter" einer nicht angemeldeten Versammlung1 BvR 1257/19 · 09.07.2019 · Nichtannahmebeschluss
- BVerfG Nichtannahmebeschluss: Vereinsverbote gegen Regionalverband sowie mehrere Ortsgruppen eines "Motorradclubs" begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken - Eingriff in Vereinigungsfreiheit (Art 9 GG) gerechtfertigt - insb keine Bedenken gegen Einstufung des Regionalverbands als Verein sowie der Chapter als Teilorganisationen1 BvR 1099/16 · 02.07.2019 · Nichtannahmebeschluss
- BVerfG Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen von Vereinigungsverboten - Anwendung des Art 9 Abs 2 GG nur unter Berücksichtigung des dem Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - Verbotstatbestände sind eng auszulegen - Berücksichtigung weiterer evtl. berührter Grundrechte (Meinungsfreiheit, Gleichbehandlung gem Art 3 Abs 3 S 1 GG) geboten - hier: Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14 · 13.07.2018 · Beschluss
Passende Apps
anwalttoolsauch als White-Label für Kanzleien
Häufige Rechtsfragen im Bereich Standardmaßnahmen
Alle Fragen im FAQ ›Innerhalb welcher Frist muss eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel angemeldet werden?
Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies nach § 14 Abs. 1 VersammlG spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden. In der Anmeldung ist gemäß § 14 Abs. 2 VersammlG anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versammlung verboten oder von Auflagen abhängig gemacht werden?
Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug nach § 15 Abs. 1 VersammlG verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Eine Versammlung oder ein Aufzug kann gemäß § 15 Abs. 3 VersammlG aufgelöst werden, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.
Wer hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an ihnen teilzunehmen?
Jedermann hat nach § 1 Abs. 1 VersammlG das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Dieses Recht hat nach § 1 Abs. 2 VersammlG unter anderem nicht, wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat oder wer mit der Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei fördern will.
Wie kann eine bereits erledigte polizeiliche Maßnahme gerichtlich überprüft werden?
Hat sich ein Verwaltungsakt vor der Entscheidung des Gerichts durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (Fortsetzungsfeststellungsklage).
Gilt bei unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen?
Nein. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten. Das Gericht der Hauptsache kann jedoch auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen.