Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 88 Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung
Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 88 Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung
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Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen Inhaltsverzeichnis
(1) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben ihr die Versicherungsunternehmen Folgendes nachzuweisen:
- 1.
die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen, - 2.
die Eignung und die Erheblichkeit der verwendeten Methoden sowie - 3.
die Angemessenheit der verwendeten statistischen Basisdaten.
(2) Soweit die von dem Versicherungsunternehmen vorgenommene Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung nicht den Vorschriften der §§ 75 bis 87 entspricht, kann die Aufsichtsbehörde eine Erhöhung des Betrags der versicherungstechnischen Rückstellungen bis zu der nach den genannten Vorschriften vorgesehenen Höhe anordnen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
- 1.
bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, - 2.
weitere Vorgaben zur Ermittlung der Diskontierungszinssätze nach § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs festzulegen, - 3.
die Höchstbeträge für die Zillmerung festzusetzen und - 4.
die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen und die Bewertungsmethoden für die Deckungsrückstellung festzulegen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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08/05/2012 08:50
der Anerkennung stehen jedenfalls die Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen entgegen-BGH vom 15.02.12-Az:IV ZR 194/09
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(1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Versicherungsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzusetzen. Einmalige Abschlußkosten dürfen nach einem angemessenen versicherungsmathematischen Ve
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(1) Für Pensionsfonds gelten die auf Lebensversicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind, anwendbaren Vorschriften entsprechend, soweit dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält. Dabei treten1.die Pensionspläne an die Stelle der allgemein
(1) Für kleine Versicherungsunternehmen gelten die auf Erstversicherungsunternehmen, die keine Sterbekassen oder Pensionskassen sind, anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit dieses Kapitel keine abweichenden Regelungen enthält.
(2) Für k
(1) Für Pensionskassen gilt § 341k des Handelsgesetzbuchs; § 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. § 1 Absatz 2 Satz 4, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a, die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und § 144 gelten nicht.
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(1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes einschließlich bereits zugeteilt
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versicherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen, gelten die §§ 138, 139, 140 Absatz 1, die §§ 141, 142 und 145 Absatz 4 sowie § 336 entsprechend.
(2) Unverzüglich nach Aufnahme des Betriebs der Unfall
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 18/03/2016 00:00
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.04.2015 – 13 Ca 9966/14 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
1T a
published on 23/03/2011 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Aufnahme der Klägerin in den von der Beklagten als Beliehener verwalteten Sicherungsfonds für die Lebensversicherung (im Fol
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Annotations
(1) Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versicherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen, gelten die §§ 138, 139, 140 Absatz 1, die §§ 141, 142 und 145 Absatz 4 sowie § 336 entsprechend.
(2) Unverzüglich nach Aufnahme des Betriebs der Unfallversicherung...