Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 70 Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind

(1) Einem Unternehmen, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten oder beantragt hat, kann auf Antrag widerruflich genehmigt werden, dass

1.
die Solvabilitätskapitalanforderung auf der Grundlage seiner gesamten Geschäftstätigkeit in den Mitglied- oder Vertragsstaaten berechnet wird,
2.
es von der Verpflichtung befreit wird, im Inland eine Kaution zu stellen oder
3.
Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindestkapitalanforderung bilden, in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sein können, in dem das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt.
Die Erleichterungen können nur zusammen gewährt werden. Der Antrag ist bei den Aufsichtsbehörden aller Mitglied- oder Vertragsstaaten zu stellen, in denen das Versicherungsunternehmen zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist oder eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb beantragt hat. In dem Antrag ist die Behörde anzugeben, die künftig die Kapitalausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Mitglied- oder Vertragsstaaten überwachen soll (gewählte Aufsichtsbehörde); die Wahl der Aufsichtsbehörde ist zu begründen. Die Kaution im Sinne des § 69 Absatz 2 Satz 5 ist in dem Mitgliedstaat der gewählten Aufsichtsbehörde zu hinterlegen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn alle Behörden zustimmen, bei denen der Antrag gestellt wurde. Sie wird zu dem Zeitpunkt erteilt, zu dem sich die gewählte Aufsichtsbehörde gegenüber den anderen Aufsichtsbehörden zur Überwachung der Kapitalausstattung bereit erklärt hat. Die Erleichterungen sind von allen Aufsichtsbehörden gleichzeitig zu widerrufen, wenn mindestens eine der Behörden, die dem Antrag zugestimmt haben, dies verlangt.

(2) Ist die Bundesanstalt gewählte Aufsichtsbehörde, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden der beteiligten Mitglied- oder Vertragsstaaten von den nach § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3 getroffenen Maßnahmen. Sie kann diese Behörden ersuchen, die gleichen Maßnahmen zu treffen. Ist eine andere Behörde gewählte Aufsichtsbehörde, erteilt die Bundesanstalt ihr alle zur Überwachung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs notwendigen Auskünfte; hat sie Verfügungsbeschränkungen über Vermögensgegenstände des Unternehmens angeordnet, weil dessen Eigenmittel unzureichend sind, so trifft die Bundesanstalt auf Verlangen dieser Behörde entsprechende Maßnahmen für die im Inland belegenen Vermögensgegenstände. Die §§ 133 bis 137 bleiben unberührt.

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Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 134 Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung


(1) Ist die Solvabilitätskapitalanforderung nicht mehr bedeckt oder droht dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate einzutreten, hat das Versicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten. (2) Innerhalb von zw

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 135 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung


(1) Ist die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt oder droht dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate einzutreten, hat das Versicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten. (2) Innerhalb eines Monats

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2011 - V ZB 200/10

bei uns veröffentlicht am 30.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 200/10 vom 30. Juni 2011 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InvG § 31 Abs. 1, § 76 Abs. 2 a) Die Verfügungsbefugnis einer Kapitalanlagegesellschaft nach § 31 Abs. 1 InvG

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Dez. 2014 - IV R 50/11

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27. September 2011  1 K 243/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 04. Nov. 2014 - 15 W 412/14

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert und durch folgende Zwischenverfügung ersetzt: Der beantragten Löschung des sog. Sperrvermerks steht entgegen, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs bi

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 22. Dez. 2010 - 3 W 202/10

bei uns veröffentlicht am 22.12.2010

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bingen vom 1. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt - Bingen vom 18. November 2010 wird zurückgew

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(1) Ist die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt oder droht dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate einzutreten, hat das Versicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten. (2) Innerhalb eines Monats, nachdem das...
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