Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 04. Nov. 2014 - 15 W 412/14

Gericht
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert und durch folgende Zwischenverfügung ersetzt:
Der beantragten Löschung des sog. Sperrvermerks steht entgegen, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs bislang nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die vorgelegte Löschungsbewilligung des Treuhänders der Beteiligten ist unzureichend, da sie nicht darlegt, dass das betroffene Grundstück infolge einer Löschung im Vermögensverzeichnis (§ 66 Abs. 6 VAG) nicht mehr zum Sicherungsvermögen gehört.
Das Eintragungshindernis kann durch eine dahingehende Erklärung des Treuhänders, die der Form des § 29 GBO genügen muss, behoben werden.
Zur Behebung des Hindernisses wird eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.
Die Beschwerdegebühr wird um die Hälfte ermäßigt.
1
Gründe
2I.
3Die seit dem 10.01.1975 als Eigentümerin des eingangs genannten Grundstücks eingetragene Beteiligte ist ein Versicherungsunternehmen. In Abt. II Nr. 3 des Grundbuchs ist eine Verfügungsbeschränkung (§ 72 VAG) des Inhalts eingetragen, dass über das Grundstück, welches zum Deckungsstock gehört, nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt werden kann. Die Beteiligte hat in notarieller Urkunde vom 23.07.2014 (UR-Nr. 571/2014 Notar Dr. S in N) das Grundstück verkauft und aufgelassen. Eine Auflassungsvormerkung ist am 11.08.2014 im Grundbuch eingetragen worden, ein Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels ist bislang noch nicht gestellt.
4Die Beteiligte hat mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 18.08.2014 beantragt, den Sperrvermerk Abt. II Nr. 3 zu löschen. Sie hat sich als Eintragungsgrundlage auf die aus anderem Anlass bereits zu den Grundakten eingereichte notariell beglaubigte Erklärung des Treuhänders vom 09.07.2014 bezogen, in der dieser dem „Verkauf des vorgenannten Grundstücks und der Löschung der Eintragung in Abt. II – Treuhändersperrvermerk –“ zugestimmt hat. Das Grundbuchamt hat durch Beschluss vom 22.08.2014 diesen Antrag zurückgewiesen, weil es mit näherer Begründung die Erklärung des Treuhänders zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs für nicht ausreichend hält.
5Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 18.09.2014 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.
6II.
7Die nach §§ 71, 73 GBO zulässige Beschwerde führt unter sachlicher Bestätigung des vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisses lediglich zu einem abweichenden verfahrensrechtlichen Ergebnis, indem der Senat die erfolgte Antragszurückweisung durch den Erlass einer Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) ersetzt hat.
8Das Grundbuchamt hat rechtlich zutreffend die oben wiedergegebene Erklärung des Treuhänders als inhaltlich unzureichend für die beantragte Löschung des Sperrvermerks bewertet. Der Sperrvermerk dokumentiert, dass das betroffene Grundstück zum sog. Sicherungsvermögen eines Versicherers gehört, über das der Versicherer nach § 72 VAG nur mit Zustimmung eines Treuhänders (§ 70 VAG) verfügen darf. Bezogen auf diese Verfügungsbeschränkung ist der Sperrvermerk im Grundbuch nur deklaratorischer Natur (OLG Zweibrücken RPfleger 2011, 318; LG Bielefeld RPfleger 1993, 333). Entscheidend für die Zugehörigkeit zum Sicherungsvermögen ist die Eintragung des Vermögensgegenstandes in ein durch den Versicherer zu führendes Vermögensverzeichnis (vgl. § 66 Abs.6 VAG sowie OLG Schleswig BeckRS 2011, 21370; Prölss/Lipowsky, VAG, 12.Aufl., § 66 Rdn.6; Kaulbach, VAG, 5.Aufl., § 66 Rdn.29; Laars, VAG, 2.Aufl. § 66 Rdn.10). Denn für alle dort eingetragenen Gegenstände gelten gemäß § 66 Abs. 6 S. 2 VAG die Vorschriften über das Sicherungsvermögen.
9Hieraus folgt aus Sicht des Senats, dass die Verfügungsbeschränkung nur auf zwei Arten wegfallen kann, nämlich einerseits durch die Löschung des Gegenstandes im Vermögensverzeichnis, andererseits durch die wirksame Verfügung über das der Beschränkung unterliegende dingliche Recht, die - vorbehaltlich eines gutgläubigen Erwerbs - die Zustimmung des Treuhänders voraussetzt. Für das Grundbuchverfahren folgt hieraus zunächst, dass die Löschung des Sperrvermerks nur bei Unrichtigkeit (§ 22 GBO) möglich ist. Wird das Grundstück mit Zustimmung des Treuhänders an einen Dritten übereignet, so kann mit der Umschreibung auf Antrag der Sperrvermerk gelöscht werden, da dessen Unrichtigkeit dann für das Grundbuchamt offenkundig ist. Denn wenn das Grundstück aus dem Vermögen des Versicherers herausfällt, so kann es notwendigerweise nicht mehr zum Sicherungsvermögen zählen. Bewilligt der Treuhänder die Löschung des Sperrvermerks, so kann hierin nur eine Berichtigungsbewilligung liegen. In dieser ist nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur jedoch eine schlüssige Darlegung des Grundes der Unrichtigkeit erforderlich (OLG München FGPrax 2013, 64; ausdrücklich auch für den versicherungsrechtlichen Sperrvermerk OLG Frankfurt OLGZ 1972, 179; vgl. i.Ü. Bauer/v.Oefele/Kobler, GBO, 3.Aufl., § 22 Rdn.12). Diese kann je nach Sachlage auch nur schlagwortartig ausfallen. So liegt es auch hier. Die Löschungsbewilligung des Treuhänders müsste lediglich mitteilen, dass das Grundstück im Vermögensverzeichnis nach § 66 Abs. 6 VAG gelöscht worden ist. Die konkretisierende Darstellung des Grundes der Unrichtigkeit des Grundbuchs erfordert für den Treuhänder schon deshalb keinen unzumutbaren Aufwand, weil die Löschung des Grundstücks im Vermögensverzeichnis nach § 72 Abs.3 VAG nur dann wirksam ist, wenn der Treuhänder den Löschungsvermerk persönlich mit seinem Namen unterschreibt.
10Diese grundbuchverfahrensrechtliche Handhabung mag auf den ersten Blick sehr formalistisch erscheinen, für sie sprechen jedoch tatsächlich gute Sachgründe. Zunächst verbietet es der Legalitätsgrundsatz dem Grundbuchamt an einer auch nur zeitweiligen Unrichtigkeit des Grundbuchs mitzuwirken (vgl. für den umgekehrten Fall einer verfrühten Eintragung des Sperrvermerks OLG Zweibrücken a.a.O.). Weiter gewährleistet der hier vertretene Standpunkt - jedenfalls bei einem ordnungsgemäßen Verhalten des Treuhänders -, dass der Grundbuchinhalt mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses in Einklang steht, die materielle Rechtslage also zutreffend abbildet. Dies kann auch durchaus erhebliche Bedeutung gewinnen, wenn etwa der Kaufvertrag nicht zur Durchführung kommt.
11Der Senat kann der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen, dass das Grundbuchamt von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat, anstelle der sofortigen Zurückweisung des Antrags zunächst eine Zwischenverfügung zu erlassen. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO liegen vor, weil der dargestellte Darlegungsmangel in der Berichtigungsbewilligung ein behebbares Eintragungshindernis ist. Dem Erlass einer Zwischenverfügung stand nicht entgegen, dass der Urkundsnotar bereits zuvor schriftsätzlich seine abweichende Auffassung dargestellt hatte, die Erklärung des Treuhänders reiche als Grundlage für die Löschung des Sperrvermerks aus. Denn der Erlass einer Zwischenverfügung soll gerade auch dazu dienen, die Überprüfung des vom Grundbuchamt angenommenen behebbaren Eintragungshindernisses im Rechtsmittelweg zu ermöglichen. Dementsprechend hat der Senat nunmehr anstelle des Grundbuchamtes eine Zwischenverfügung erlassen, die der Beteiligten die Möglichkeit eröffnet, eine konkretisierte Erklärung des Treuhänders beizubringen.
12Die Kostenentscheidung beruht auf KV 19116 GNotKG.
13Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs.2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Erstversicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr ausschließlich die in der Anlage 1 Nummer 4 bis 7 und 12 genannten Versicherungssparten sowie die dort in Nummer 10 Buchstabe b genannte Risikoart betreiben, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen ferner Erstversicherungsunternehmen nicht, die sich an dem in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bezeichneten Versicherungsgeschäft im Wege der Mitversicherung beteiligen, wenn sie hierbei außer über den führenden Versicherer nicht über einen Sitz oder eine Niederlassung im Inland tätig sind und die Mitversicherung nicht die gesetzliche Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie oder Arzneimittel betrifft.
(3) Missbraucht ein Erstversicherungsunternehmen die Möglichkeit nach Absatz 2, als führender Versicherer Versicherungsunternehmen aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten an Mitversicherungen zu beteiligen, so kann die Aufsichtsbehörde gegenüber diesem Unternehmen die zur Beseitigung des Missbrauchs erforderlichen Anordnungen treffen. In schwerwiegenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde ferner dem Unternehmen den Abschluss derartiger Mitversicherungen untersagen oder die in § 304 Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen treffen. § 304 Absatz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Als Missbrauch ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Unternehmen die einem führenden Versicherer üblicherweise zukommenden Aufgaben nicht wahrnimmt oder an dem Vertrag Versicherungsunternehmen beteiligt, die nach Absatz 2 nicht zu einer solchen Beteiligung befugt sind.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunternehmen eines Drittstaats für anwendbar zu erklären, wenn die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind und Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen, und - 2.
zu bestimmen, dass die Vorschriften über ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies auf Grund von Abkommen der Europäischen Union erforderlich ist.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Nummer 1 kann die Bundesanstalt entsprechende Freistellungen auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt gewähren.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaats, denen der Geschäftsbetrieb nach § 67 erlaubt worden ist, dürfen Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Inland wohnen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaats, denen der Geschäftsbetrieb nach § 67 erlaubt worden ist, dürfen Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Inland wohnen.
(1) Einem Unternehmen, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten oder beantragt hat, kann auf Antrag widerruflich genehmigt werden, dass
- 1.
die Solvabilitätskapitalanforderung auf der Grundlage seiner gesamten Geschäftstätigkeit in den Mitglied- oder Vertragsstaaten berechnet wird, - 2.
es von der Verpflichtung befreit wird, im Inland eine Kaution zu stellen oder - 3.
Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindestkapitalanforderung bilden, in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sein können, in dem das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt.
(2) Ist die Bundesanstalt gewählte Aufsichtsbehörde, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden der beteiligten Mitglied- oder Vertragsstaaten von den nach § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3 getroffenen Maßnahmen. Sie kann diese Behörden ersuchen, die gleichen Maßnahmen zu treffen. Ist eine andere Behörde gewählte Aufsichtsbehörde, erteilt die Bundesanstalt ihr alle zur Überwachung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs notwendigen Auskünfte; hat sie Verfügungsbeschränkungen über Vermögensgegenstände des Unternehmens angeordnet, weil dessen Eigenmittel unzureichend sind, so trifft die Bundesanstalt auf Verlangen dieser Behörde entsprechende Maßnahmen für die im Inland belegenen Vermögensgegenstände. Die §§ 133 bis 137 bleiben unberührt.
(1) Erstversicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr ausschließlich die in der Anlage 1 Nummer 4 bis 7 und 12 genannten Versicherungssparten sowie die dort in Nummer 10 Buchstabe b genannte Risikoart betreiben, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen ferner Erstversicherungsunternehmen nicht, die sich an dem in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bezeichneten Versicherungsgeschäft im Wege der Mitversicherung beteiligen, wenn sie hierbei außer über den führenden Versicherer nicht über einen Sitz oder eine Niederlassung im Inland tätig sind und die Mitversicherung nicht die gesetzliche Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie oder Arzneimittel betrifft.
(3) Missbraucht ein Erstversicherungsunternehmen die Möglichkeit nach Absatz 2, als führender Versicherer Versicherungsunternehmen aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten an Mitversicherungen zu beteiligen, so kann die Aufsichtsbehörde gegenüber diesem Unternehmen die zur Beseitigung des Missbrauchs erforderlichen Anordnungen treffen. In schwerwiegenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde ferner dem Unternehmen den Abschluss derartiger Mitversicherungen untersagen oder die in § 304 Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen treffen. § 304 Absatz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Als Missbrauch ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Unternehmen die einem führenden Versicherer üblicherweise zukommenden Aufgaben nicht wahrnimmt oder an dem Vertrag Versicherungsunternehmen beteiligt, die nach Absatz 2 nicht zu einer solchen Beteiligung befugt sind.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunternehmen eines Drittstaats für anwendbar zu erklären, wenn die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind und Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen, und - 2.
zu bestimmen, dass die Vorschriften über ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies auf Grund von Abkommen der Europäischen Union erforderlich ist.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Nummer 1 kann die Bundesanstalt entsprechende Freistellungen auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt gewähren.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Erstversicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr ausschließlich die in der Anlage 1 Nummer 4 bis 7 und 12 genannten Versicherungssparten sowie die dort in Nummer 10 Buchstabe b genannte Risikoart betreiben, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen ferner Erstversicherungsunternehmen nicht, die sich an dem in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bezeichneten Versicherungsgeschäft im Wege der Mitversicherung beteiligen, wenn sie hierbei außer über den führenden Versicherer nicht über einen Sitz oder eine Niederlassung im Inland tätig sind und die Mitversicherung nicht die gesetzliche Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie oder Arzneimittel betrifft.
(3) Missbraucht ein Erstversicherungsunternehmen die Möglichkeit nach Absatz 2, als führender Versicherer Versicherungsunternehmen aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten an Mitversicherungen zu beteiligen, so kann die Aufsichtsbehörde gegenüber diesem Unternehmen die zur Beseitigung des Missbrauchs erforderlichen Anordnungen treffen. In schwerwiegenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde ferner dem Unternehmen den Abschluss derartiger Mitversicherungen untersagen oder die in § 304 Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen treffen. § 304 Absatz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Als Missbrauch ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Unternehmen die einem führenden Versicherer üblicherweise zukommenden Aufgaben nicht wahrnimmt oder an dem Vertrag Versicherungsunternehmen beteiligt, die nach Absatz 2 nicht zu einer solchen Beteiligung befugt sind.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunternehmen eines Drittstaats für anwendbar zu erklären, wenn die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind und Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen, und - 2.
zu bestimmen, dass die Vorschriften über ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies auf Grund von Abkommen der Europäischen Union erforderlich ist.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Nummer 1 kann die Bundesanstalt entsprechende Freistellungen auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt gewähren.
Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaats, denen der Geschäftsbetrieb nach § 67 erlaubt worden ist, dürfen Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Inland wohnen.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.