Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 22. Dez. 2010 - 3 W 202/10

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2010:1222.3W202.10.0A
bei uns veröffentlicht am22.12.2010

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bingen vom 1. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt - Bingen vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens betreffend den Beschluss vom 1. Oktober 2010 und betreffend die Zwischenverfügung vom 18. November 2010 des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bingen wird auf jeweils 5112,91 € (20 % von 25.564,59 €) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Im Grundbuch von B... war zu Lasten des vorbezeichneten Grundstücks in Abteilung drei eine Grundschuld zugunsten der D... AG über 25.564,59 € eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 3./7. September 2010 trat diese die Grundschuld an den Beteiligten zu 1) ab. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 3./7. September 2010 erklärte der Beteiligte zu 1), er werde die Grundschuld gem. §§ 65 ff. VAG nach Eintragung der Abtretung in sein Sicherungsvermögen aufnehmen und bewilligte und beantragte deshalb die Eintragung eines sog. Treuhändersperrvermerks im Grundbuch. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 wies das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des Sperrvermerks zurück. Der Gläubigerwechsel wurde am selben Tag im Grundbuch eingetragen. In dem der Zurückweisung vorausgegangenen Schriftwechsel äußerte der Beteiligte zu 1) seine Rechtsansicht, die Aufnahme der Grundschuld in das Sicherungsvermögen dürfe erst erfolgen, nachdem der Sperrvermerk im Grundbuch eingetragen worden sei.

2

Mit notarieller Urkunde vom 10./12.11.2010 bewilligte und beantragte der Beteiligte zu 1) erneut die Eintragung eines Sperrvermerks. In dem Antrag heißt es: „Die unten genannte Gläubigerin wird gemäß §§ 65 ff VAG das Grundpfandrecht nach Eintragung der Abtretung in das Grundbuch in ihr Sicherungsvermögen aufnehmen“. Mit der angegriffenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt der Beteiligten zu 1) aufgegeben, zu erklären und zu belegen, dass das Grundpfandrecht zwischenzeitlich in das Sicherungsvermögen übernommen worden sei.

3

Hiergegen und gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2010 richtet sich die (unter dem Briefkopf der früheren Gläubigerin eingelegte, indes unter der Bezeichnung der Beteiligten zu 1) unterzeichnete) Beschwerde der Beteiligten zu 1), der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beteiligte zu 1) aus, der Nachweis der Zugehörigkeit zum Sicherungsvermögen sei ihr nicht möglich, weil das Grundpfandrecht erst nach der Eintragung des Sperrvermerks zum Sicherungsvermögen genommen werden könne. Andernfalls könne für die Dauer der Bearbeitung durch das Grundbuch über die Grundschuld verfügt werden, was gesetzlich nicht zulässig sei.

II.

4

1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

5

2. Die Beschwerde führt in der Sache nicht zu dem angestrebten Erfolg. Das Grundbuchamt hat vielmehr mit zutreffender Begründung den Eintragungsantrag abgelehnt bzw. den erneuten Eintragungsantrag mit einer Zwischenverfügung verbeschieden. Im Einzelnen gilt folgendes:

6

a) Nach §§ 66 ff VAG hat der Vorstand eines Versicherungsunternehmens Beträge in bestimmter Höhe dem sog. Sicherungsvermögen zuzuführen. Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 VAG sind die Bestände des Sicherungsvermögens einzeln in ein Vermögensverzeichnis einzutragen. Nach § 70 Satz 1 VAG überwacht das Sicherungsvermögen ein Treuhänder. Das Sicherungsvermögen ist nach § 72 Abs. 1 VAG so sicherzustellen, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt werden kann. Bei Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die ebenfalls Gegenstand des Sicherungsvermögens sein können, erfolgt diese Sicherstellung durch Eintragung eines sog. „Sperrvermerks“ in Abteilung drei des Grundbuchs (Lipowsky in Prölls, VAG, 12. Aufl., § 72 Rn 10 m.w.N.). Dieser Sperrvermerk hat deklaratorische Bedeutung; die Verfügungsbeschränkung tritt kraft Gesetzes ein mit der Aufnahme des Vermögenswertes in das Sicherungsvermögen (LG Bielefeld, VersR 1993, 333; Lipowsky a.a.O).

7

b) Nach dem im Grundbuchrecht geltenden formellen Konsensprinzip bedarf es zur Eintragung in das Grundbuch der Bewilligung desjenigen, dessen Recht von ihr betroffen wird (§ 19 GBO). Sollen Grundpfandrecht und Sperrvermerk erstmals und gleichzeitig eingetragen werden, so sind durch die Eintragung des Sperrvermerks der Grundschuldgläubiger und der Grundstückseigentümer betroffen (BayObLG, VersR 1965, 125). Ist hingegen der Grundschuldgläubiger bereits im Grundbuch eingetragen und soll nur der Sperrvermerk nachträglich eingetragen werden, so ist alleine er durch die Eintragung betroffen und somit bewilligungs- und antragsbefugt.

8

Ausgehend hiervon war der Beteiligte zu 1) grundsätzlich nach seiner Eintragung als Grundschuldgläubiger im Grundbuch ab dem 1. Oktober 2010 bewilligungsberechtigt. Zur Eintragung des Sperrvermerks hätte deshalb seine Behauptung ausgereicht, das Grundstück sei dem Sicherungsvermögen zugeführt verbunden mit der Bewilligung der Eintragung der Verfügungsbeschränkung (LG Traunstein, Beschluss vom 19.3.1980, 4 T 610/80). Ob der Beteiligte zu 1) die Bewilligung auch schon zeitlich vor seiner Eintragung (für die Zeit danach) erklären konnte, wie hier mit dem durch Beschluss vom 1. Oktober 2010 zurückgewiesenen Antrag, kann im Weiteren dahin stehen. Sowohl der Antrag vom 3./7. September 2010 als auch derjenige vom 10./12.11.2010 sind nämlich aus einem anderen Grund nicht vollzugsfähig. Mag nämlich auch im Grundbuchrecht das oben beschriebene formelle Konsensprinzip gelten, so verpflichtet die nach dem Legalitätsprinzip erforderliche Prüfung der Gesetzesmäßigkeit einer beantragten Eintragung das Grundbuchamt auch, das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage in Einklang zu halten. Das Grundbuchamt darf deshalb nicht bewusst daran mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen; es darf keine Eintragung vornehmen, deren Unrichtigkeit ihm positiv bekannt ist (BGHZ 35, 135 und BGHZ 106, 108). So liegt der Fall hier. Der Beteiligte zu 1) hat nämlich vorgetragen, das Grundpfandrecht tatsächlich noch nicht seinem Sicherungsvermögen zugeführt zu haben, weil er der rechtsirrigen Auffassung ist, dies erst tun zu können, nachdem die Eintragung des Sperrvermerks im Grundbuch erfolgt ist. Entgegen seiner Ansicht folgt ein solches Erfordernis jedoch nicht aus § 72 Abs. 1 VAG. Danach ist das Sicherungsvermögen so sicherzustellen, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt werden kann. Diese Bestimmung verlangt aber nicht die Herbeiführung einer – jedenfalls zeitweiligen – Grundbuchunrichtigkeit, denn solange der Vermögenswert nicht dem Sicherungsvermögen zugeführt ist, besteht keine Verfügungssperre und wäre die Eintragung im Grundbuch deshalb falsch. Der Rechtspfleger bei dem Grundbuchamt hat deshalb zu Recht von dem Beteiligten zu 1) verlangt, dass dieser (zumindest) erklärt, dass das Grundpfandrecht dem Sicherungsvermögen zugeführt worden ist.

9

3. Den Geschäftswert hat der Senat nach § 131 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 30 Abs. 1 KostO festgesetzt.

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Referenzen - Gesetze

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Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Grundbuchordnung - GBO | § 72


Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 65 Niederlassung


(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über d

Grundbuchordnung - GBO | § 81


(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorsc

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 70 Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind


(1) Einem Unternehmen, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten oder beantragt hat, kann auf Antrag widerruflich genehmigt werden, dass1.die Solvabilitätskapitalanforderung auf der Grundlage seiner

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 66 Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung


(1) Erstversicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr ausschließlich die in der Anlage 1 Nummer 4 bis 7 und 12 genannten Versicherungssparten sowie die dort in Nummer 10 Buchstabe b genannte Risikoart betreiben, unterliegen nicht den Vorsch

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 72 Versicherung inländischer Risiken


Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaats, denen der Geschäftsbetrieb nach § 67 erlaubt worden ist, dürfen Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie Versicherungsverträge über dort b

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(1) Erstversicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr ausschließlich die in der Anlage 1 Nummer 4 bis 7 und 12 genannten Versicherungssparten sowie die dort in Nummer 10 Buchstabe b genannte Risikoart betreiben, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen ferner Erstversicherungsunternehmen nicht, die sich an dem in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bezeichneten Versicherungsgeschäft im Wege der Mitversicherung beteiligen, wenn sie hierbei außer über den führenden Versicherer nicht über einen Sitz oder eine Niederlassung im Inland tätig sind und die Mitversicherung nicht die gesetzliche Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie oder Arzneimittel betrifft.

(3) Missbraucht ein Erstversicherungsunternehmen die Möglichkeit nach Absatz 2, als führender Versicherer Versicherungsunternehmen aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten an Mitversicherungen zu beteiligen, so kann die Aufsichtsbehörde gegenüber diesem Unternehmen die zur Beseitigung des Missbrauchs erforderlichen Anordnungen treffen. In schwerwiegenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde ferner dem Unternehmen den Abschluss derartiger Mitversicherungen untersagen oder die in § 304 Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen treffen. § 304 Absatz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Als Missbrauch ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Unternehmen die einem führenden Versicherer üblicherweise zukommenden Aufgaben nicht wahrnimmt oder an dem Vertrag Versicherungsunternehmen beteiligt, die nach Absatz 2 nicht zu einer solchen Beteiligung befugt sind.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunternehmen eines Drittstaats für anwendbar zu erklären, wenn die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind und Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen, und
2.
zu bestimmen, dass die Vorschriften über ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies auf Grund von Abkommen der Europäischen Union erforderlich ist.

(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Nummer 1 kann die Bundesanstalt entsprechende Freistellungen auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt gewähren.

(1) Einem Unternehmen, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten oder beantragt hat, kann auf Antrag widerruflich genehmigt werden, dass

1.
die Solvabilitätskapitalanforderung auf der Grundlage seiner gesamten Geschäftstätigkeit in den Mitglied- oder Vertragsstaaten berechnet wird,
2.
es von der Verpflichtung befreit wird, im Inland eine Kaution zu stellen oder
3.
Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindestkapitalanforderung bilden, in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sein können, in dem das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt.
Die Erleichterungen können nur zusammen gewährt werden. Der Antrag ist bei den Aufsichtsbehörden aller Mitglied- oder Vertragsstaaten zu stellen, in denen das Versicherungsunternehmen zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist oder eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb beantragt hat. In dem Antrag ist die Behörde anzugeben, die künftig die Kapitalausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Mitglied- oder Vertragsstaaten überwachen soll (gewählte Aufsichtsbehörde); die Wahl der Aufsichtsbehörde ist zu begründen. Die Kaution im Sinne des § 69 Absatz 2 Satz 5 ist in dem Mitgliedstaat der gewählten Aufsichtsbehörde zu hinterlegen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn alle Behörden zustimmen, bei denen der Antrag gestellt wurde. Sie wird zu dem Zeitpunkt erteilt, zu dem sich die gewählte Aufsichtsbehörde gegenüber den anderen Aufsichtsbehörden zur Überwachung der Kapitalausstattung bereit erklärt hat. Die Erleichterungen sind von allen Aufsichtsbehörden gleichzeitig zu widerrufen, wenn mindestens eine der Behörden, die dem Antrag zugestimmt haben, dies verlangt.

(2) Ist die Bundesanstalt gewählte Aufsichtsbehörde, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden der beteiligten Mitglied- oder Vertragsstaaten von den nach § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3 getroffenen Maßnahmen. Sie kann diese Behörden ersuchen, die gleichen Maßnahmen zu treffen. Ist eine andere Behörde gewählte Aufsichtsbehörde, erteilt die Bundesanstalt ihr alle zur Überwachung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs notwendigen Auskünfte; hat sie Verfügungsbeschränkungen über Vermögensgegenstände des Unternehmens angeordnet, weil dessen Eigenmittel unzureichend sind, so trifft die Bundesanstalt auf Verlangen dieser Behörde entsprechende Maßnahmen für die im Inland belegenen Vermögensgegenstände. Die §§ 133 bis 137 bleiben unberührt.

Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaats, denen der Geschäftsbetrieb nach § 67 erlaubt worden ist, dürfen Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Inland wohnen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaats, denen der Geschäftsbetrieb nach § 67 erlaubt worden ist, dürfen Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Inland wohnen.