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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Übertritt des Personals

Zeitreise: 18.12.2024

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn tritt mit Auflösung der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen der Unfallkasse des Bundes oder der Eisenbahn-Unfallkasse einerseits und den dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden andererseits bestehen. Die Fortsetzung der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Auszubildenden von der Unfallversicherung Bund und Bahn schriftlich zu bestätigen. Bestehende Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung gelten fort, auch soweit sie noch nicht unverfallbar sind. Durch die Eisenbahn-Unfallkasse geschlossene Tarifverträge sind in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes überzuleiten.

(2) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich dadurch das Arbeitsentgelt, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem vorherigen Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Übertritts und dem Arbeitsentgelt bei der Unfallversicherung Bund und Bahn zu zahlen. Die Ausgleichszahlung verringert sich bei jeder Erhöhung des Arbeitsentgeltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

(3) Die Neuorganisation ist sozialverträglich umzusetzen.

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