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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Errichtung, Zuständigkeit

Zeitreise: 18.12.2024§ 2 ›

Zum 1. Januar 2015 wird als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die Unfallversicherung Bund und Bahn errichtet. Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist für die in § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen und Versicherten zuständig.

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