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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen der Unfallversicherung Bund und Bahn

Zeitreise: 18.12.2024§ 10 ›

Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2015 laufenden Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren der Selbstverwaltungsorgane der Unfallversicherung Bund und Bahn nach den §§ 10 und 11. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

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