Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 136 Spaltungsplan

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 136 Spaltungsplan
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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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13/01/2010 14:51

Anwalt für Steuerrecht - Gewerbesteuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
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(1) 1Geht Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf andere Körperschaften über, gelten die §§ 11 bis 13 vorbehaltlich des § 16 entsprechend, wenn auf die Übernehmerinnen ein Teilbetrieb übertragen wi

(1) In Umwandlungsfällen im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes gilt das Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft und bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 3 Satz 3 zusätzlich das Nennkapital der übernehmenden Kapitalgesells
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published on 11/04/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 74/07 Verkündet am: 11. April 2008 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
published on 08/06/2017 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24. April 2015  3 K 106/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 24/04/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Zuge einer Abspaltung zur Neugründung eine verdeckte..
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