Bundesfinanzhof Urteil, 08. Juni 2017 - IV R 29/15

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:U.080617.IVR29.15.0
bei uns veröffentlicht am08.06.2017

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24. April 2015  3 K 106/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

A. An der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH & Co. KG, waren im Streitjahr 2008 neben einer GmbH als Komplementärin die Eheleute A zu 82,5 % und B zu 7,5 % sowie deren Söhne C und D zu jeweils 5 % als Kommanditisten beteiligt.

2

Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der X-GmbH, deren wesentlicher Unternehmensgegenstand die Herstellung, der Vertrieb und die Montage von Rollläden, Fenstern, Markisen, Rolltoren u.ä. ist bzw. gewesen ist.

3

Mit notariell beurkundetem Spaltungsplan vom ... Juli 2008, dem die Gesellschafter der Klägerin mit Beschluss vom gleichen Tag zugestimmt haben, übertrug die X-GmbH zum 1. Januar 2008 ihren Vermögensbereich "Innenliegender ..." gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes in der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung (UmwG) durch Abspaltung auf die dadurch neugegründete Z-GmbH. Nach dem Spaltungsplan erhielt die Klägerin als alleinige Gesellschafterin der X-GmbH als Gegenleistung für die Vermögensübertragung einen Gesellschaftsanteil an der Z-GmbH in Höhe des gesamten Stammkapitals von 150.000 €. Die Abspaltung erfolgte auf der Grundlage des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2007 (Schlussbilanz) der X-GmbH. Die Übertragung erfolgte zu Buchwerten. Zum alleinigen Geschäftsführer der Z-GmbH wurde D bestellt. Alleiniger Geschäftsführer der X-GmbH, die den Vermögensbereich "Außenliegender ..." behielt, wurde C. Die Neugründung der Z-GmbH und die Abspaltung von der X-GmbH wurden mit Datum vom ... Juli 2008 zur Handelsregistereintragung angemeldet.

4

Zuvor, in einer Besprechung am ... November 2007 bei der X-GmbH, an der u.a. A, B, C und D teilgenommen hatten, war jeweils ein Jahresabschluss zum 31. Oktober 2007 für den "Bereich Außen (C)" und den "Bereich Innen (D)" vorgelegt worden. Dabei war festgestellt worden, dass zwischen den Beträgen der Aktivseiten eine Differenz von ca. 2 Mio. € zugunsten des "Bereichs Innen (D)" bestand. Um eine Gleichbehandlung in der Startphase zu erreichen, war vorgeschlagen worden, dass D an C einen Ausgleich in Höhe von 50 % der Differenz zahlt; über die Zahlungsmodalitäten müsse noch gesprochen werden.

5

In einer weiteren Besprechung vom ... März 2008 war unter dem Punkt "Ausgleichszahlung von D an C" festgelegt worden, dass "D an C zum Ausgleich der 'Mehrwerte', die im Rahmen der Abspaltung an D übergehen, einen Ausgleich von 1,2 Mio. € zahlen soll". Die Beteiligten hatten 60 Monatsraten zu je 20.000 € bei einem Zinssatz von 5 % vereinbart.

6

Zusätzlich zu den in der Schlussbilanz der X-GmbH zum 31. Dezember 2007 ausgewiesenen Beträgen wurde in der Abspaltungsbilanz der Z-GmbH zum 1. Januar 2008 eine "interne Verbindlichkeit (Ausgleichsanspruch X-GmbH)" in Höhe von 1,2 Mio. € und in der Spaltungsbilanz der X-GmbH zum 1. Januar 2008 entsprechend eine "interne Forderung" gegen die Z-GmbH in Höhe von 1,2 Mio. € ausgewiesen; die Gegenbuchung erfolgte jeweils erfolgsneutral über die Kapitalrücklage.

7

Am ... September 2008 wurde die Z-GmbH im Handelsregister eingetragen. Am gleichen Tag erfolgte im Handelsregister der X-GmbH die Eintragung der Spaltung und Übertragung des Geschäftsbereichs "Innenliegender ..." auf die Z-GmbH.

8

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin vertrat der Prüfer die Auffassung, dass eine erfolgsneutrale Umschichtung des Kapitals zum 1. Januar 2008 von der Z-GmbH zur X-GmbH nicht möglich gewesen sei. Bei der Ausgleichszahlung handele es sich um einen Wertausgleich, der zwischen den Geschwistern bei der Aufteilung der Teilbetriebe vorgenommen worden sei. Es handele sich nicht um einen betrieblichen Vorgang. Die Außenprüfung ging davon aus, dass bei der Z-GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von 1,2 Mio. € an die Klägerin vorliege, da die Einbuchung der Verbindlichkeit nur erfolgswirksam erfolgen könne (außerordentlicher Aufwand/Verbindlichkeit) und keine entsprechende Forderung gegenüber der Anteilseignerin eingebucht worden sei. Bei der X-GmbH liege eine verdeckte Einlage in Höhe von 1,2 Mio. € vor, da die Einbuchung der Forderung ebenfalls nur erfolgswirksam erfolgen könne (Forderung/ außerordentlicher Ertrag) und keine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber der Anteilseignerin eingebucht worden sei. Bei der Klägerin erhöhten sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der X-GmbH um 1,2 Mio. €. Die vGA unterliege als Beteiligungsertrag im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens der Besteuerung.

9

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der Auffassung der Außenprüfung, änderte mit Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 3. Dezember 2010 den bisherigen (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden) Feststellungsbescheid vom ... März 2010 und berücksichtigte u.a. eine Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin um den streitigen Betrag von 1,2 Mio. €.

10

Den hiergegen gerichteten Einspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Bei der Abspaltung eines Teilbetriebs einer Kapitalgesellschaft zur Neugründung einer weiteren Kapitalgesellschaft seien die für die neue Kapitalgesellschaft, hier die Z-GmbH, geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden (§ 135 UmwG). Die Gesellschafterin, hier die Klägerin, sei bei Festlegung des Stammkapitals frei. Das Stammkapital müsse 25.000 € betragen (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Ebenso könnten über das Stammkapital hinausgehende Beträge vom Gesellschafter frei bestimmt werden und seien gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs als Kapitalrücklage auszuweisen.

11

Wirtschaftsgüter, die nicht zu den wesentlichen Grundlagen eines Teilbetriebs gehörten, könnten frei zugeordnet werden. Zu diesem neutralen Vermögen gehörten auch Forderungen, Verbindlichkeiten sowie liquide Mittel. Um die gewünschte Kapitalausstattung der beiden Gesellschaften zu erreichen, hätten somit auch Bankguthaben und Forderungen in größerem Maße der X-GmbH zugeordnet werden können. Da jedoch die Abwicklung der Geschäfte mit der Überwachung der Forderungseingänge und Liquiditätsplanung des laufenden Geschäftsbetriebs dadurch erheblich erschwert worden wäre, hätten sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass insbesondere die Forderungen den entsprechenden Geschäftszweigen zugeordnet werden sollten. Man könne den Vorgang auch dahingehend interpretieren, dass im ersten logischen Schritt zusätzliche Forderungen in einer Größenordnung von 1 Mio. € und weitere liquide Mittel von 200.000 € der X-GmbH zugeordnet worden seien. Im zweiten Schritt habe die Z-GmbH diese Forderungen und liquiden Mittel erhalten und zur Bezahlung ein verzinsliches Darlehen bekommen. Dieser Vorgang vollziehe sich auf schuldrechtlicher Basis zwischen den Schwestergesellschaften und nicht auf gesellschaftsrechtlicher Ebene.

12

Der Einspruchsbegründung beigefügt war eine geänderte Spaltungsbilanz, in der der X-GmbH (statt der ursprünglichen Zuordnung von Forderungen und Verbindlichkeiten) um 1 Mio. € höhere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (ursprünglich ..., geändert auf ...) und der Z-GmbH entsprechend um 1 Mio. € niedrigere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (ursprünglich ..., geändert auf ...) zugeordnet worden waren. Ferner war der Kassenbestand und das Bankguthaben um 200.000 € anderweitig auf die Gesellschaften verteilt (X-GmbH: ursprünglich ..., geändert auf ...; Z-GmbH: ursprünglich ..., geändert auf ...). Eine "interne Forderung" der X-GmbH in Höhe von 1,2 Mio. € und eine "interne Verbindlichkeit" der Z-GmbH in gleicher Höhe waren nicht mehr ausgewiesen. Den Angaben der Klägerin zufolge war in dieser Spaltungsbilanz die Aufteilung in der ersten logischen Sekunde dargestellt; die Darlehensgewährung erfolge dann als erster Geschäftsvorfall nach der Abspaltung.

13

Mit Einspruchsentscheidung vom ... Mai 2011 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

14

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 24. April 2015  3 K 106/11 als unbegründet ab. Die ursprünglich durchgeführte Abspaltung habe zu einer vGA geführt und habe mit am 8. März 2011 vorgelegter "berichtigter" Spaltungsbilanz nachträglich nicht mehr geändert werden können.

15

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

16

Sie beantragt,
das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2011 aufzuheben und den Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 3. Dezember 2010 dahin zu ändern, dass bei der Feststellung der laufenden Einkünfte aus Gesamthandsbilanz keine vGA in Höhe von 1,2 Mio. € berücksichtigt wird.

17

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

18

B. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg und ist daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückzuweisen. FA und FG sind zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin im Streitjahr 2008 eine vGA in Höhe von 1,2 Mio. € zugeflossen ist.

19

I. Eine vGA ist anzunehmen, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte. Dabei kann die Leistung der Kapitalgesellschaft auch an einen Dritten erfolgen, sofern sie ihre Grundlage in der Mitgliedschaft des Gesellschafters in der Gesellschaft hat. Insbesondere kann eine vGA durch Leistung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person bewirkt werden; als nahestehend kann auch eine andere Kapitalgesellschaft angesehen werden, an welcher der Gesellschafter beteiligt ist. Deshalb beinhalten Zuwendungen zwischen Schwesterkapitalgesellschaften eine vGA an die gemeinsame Muttergesellschaft (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 1985 IV R 135/82, BFHE 144, 166, BStBl II 1985, 635; vom 19. Mai 2005 IV R 3/04, BFH/NV 2005, 1784; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.II.2.a).

20

II. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass nach erfolgter Abspaltung die (verbleibende) X-GmbH und die (neu gegründete) Z-GmbH mit einem in etwa gleich hohen Eigenkapital ausgestattet sein sollten und dass hierfür ein Ausgleich der Z-GmbH an die X-GmbH erforderlich war. Streitig ist allein, ob der danach erforderliche Ausgleich im Streitjahr 2008 zu einer Gewinnerhöhung bei der Klägerin geführt hat. Das ist der Fall. Denn die Verpflichtung der Z-GmbH, an die X-GmbH eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1,2 Mio. € zu leisten, wurde erst im Streitjahr 2008 begründet und führte, da ihre Begründung gesellschaftsrechtlich veranlasst war, zu einer vGA an die Klägerin.

21

1. Zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass es sich bei den beiden Bereichen "Innenliegender ..." und "Außenliegender ..." bis zur Abspaltung um zwei Teilbetriebe der X-GmbH gehandelt hat und dass die Übertragung des Teilbetriebs "Innenliegender ..." mit --wie es im Spaltungsplan vom 23. Juli 2008 heißt-- "allen Aktiven und Passiven dieses Teilbetriebes" auf die Z-GmbH mit (steuerlicher) Wirkung zum 1. Januar 2008 im Wege der Abspaltung zur Neugründung nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG erfolgte. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausführungen ab.

22

2. Nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG kann der übertragende Rechtsträger --im Streitfall die X-GmbH-- "von seinem Vermögen" einen Teil abspalten. Unter Vermögen i.S. des § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG sind die Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens zu verstehen (vgl. § 135 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG). Auf die Z-GmbH konnten danach im Wege der Abspaltung nur solche Verbindlichkeiten übergehen, die zu diesem Zeitpunkt bereits zum Vermögen der X-GmbH gehörten. Ebenso konnten bei der X-GmbH nur Forderungen verbleiben, die ihr zu diesem Zeitpunkt bereits zustanden. Zum Vermögen der X-GmbH konnte danach vor der Abspaltung keine Verbindlichkeit gegen sich selbst gehören. Ebenso wenig konnte ihr zu diesem Zeitpunkt bereits eine Forderung gegen die Z-GmbH zustehen, denn diese war zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam gegründet. Eine im Vermögen der X-GmbH nicht vorhandene Verbindlichkeit konnte danach im Zuge einer Abspaltung zur Neugründung nicht auf die Z-GmbH übergehen, eine in ihrem Vermögen (noch) nicht vorhandene Forderung nicht bei ihr verbleiben. Die im Streitjahr 2008 unstreitig vorhandene Forderung der X-GmbH gegen die Z-GmbH konnte danach frühestens (in einer logischen Sekunde) nach Gründung der Z-GmbH entstehen.

23

Die Begründung der Forderung im Streitjahr 2008 war auch nicht betrieblich, sondern gesellschaftsrechtlich veranlasst. Denn die damit bezweckte in etwa gleiche Kapitalausstattung der Z-GmbH und der X-GmbH erfolgte, wie das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Bezugnahme insbesondere auf die Protokolle über die Besprechungen am ... November 2007 und am ... 2008 ausgeführt hat, weil die Eltern A und B sich aus der Geschäftsführung der X-GmbH zurückziehen und das Unternehmen dergestalt unter ihren Söhnen C und D aufteilen wollten, dass jeder von ihnen über Vermögen in gleicher Höhe wirtschaftlich verfügen konnte. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer der Z-GmbH hätte sich, worauf das FG zutreffend hinweist, unter sonst gleichen Umständen einem fremdem Dritten gegenüber nicht zu einer Zahlung von 1,2 Mio. € verpflichtet.

24

3. Zu Recht hat das FG auch entschieden, dass die vGA nicht nachträglich durch anderweitige Zuordnung der bis zur Abspaltung zum Vermögen der X-GmbH gehörenden Forderungen rückgängig gemacht werden konnte. Denn eine solche nachträgliche Änderung der Zuordnung war jedenfalls am 8. März 2011, als sie dem FA gegenüber durch Einreichung einer geänderten Spaltungsbilanz erstmals geltend gemacht wurde, nicht mehr möglich.

25

a) Nach § 135 Abs. 1 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG geht mit der Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers der abgespaltene Teil seines Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger über. Mängel der Spaltung lassen die Wirksamkeit der Eintragung unberührt (§ 135 Abs. 1 i.V.m. § 131 Abs. 2 UmwG). Änderungen der im Spaltungsplan vorgesehenen Vermögenszuordnungen können daher jedenfalls nach Eintragung der Spaltung im Handelsregister nur noch durch Einzelübertragungen zwischen den am Spaltungsvorgang beteiligten Rechtsträgern vorgenommen werden (z.B. Mayer in Widmann/ Mayer, Umwandlungsrecht, § 126 UmwG Rz 372).

26

b) Im Streitfall wurde die Abspaltung des Teilbetriebs "Innenliegender ..." auf die Z-GmbH am ... September 2008 im Handelsregister der X-GmbH als dem übertragenden Rechtsträger eingetragen. Mit dieser Handelsregistereintragung war daher die Z-GmbH Rechtsinhaberin der im Spaltungsplan näher bezeichneten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Eigentümerin des entsprechenden Kassenbestandes bzw. Forderungsinhaberin des entsprechenden Bankguthabens geworden. Eine nachträgliche Änderung dieser Zuordnung, wie die Klägerin sie mit der geänderten Spaltungsbilanz geltend gemacht hat, war danach bei Einreichung dieser Bilanz beim FA am 8. März 2011 nicht mehr möglich.

27

4. Die gegen die Entscheidung des FG gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

28

a) Dahinstehen kann, wann und wie die "interne Verbindlichkeit" der Z-GmbH und die korrespondierende "interne Forderung" der X-GmbH gebucht wurden. Denn für die Frage, welche Forderungen und Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers im Wege der Spaltung auf den neuen Rechtsträger übergegangen sind, kommt es allein auf die insoweit im Spaltungsplan vorgesehene Zuordnung der Vermögenswerte an, die im Vermögen des übertragenden Rechtsträgers zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden waren. Ohne Erfolg macht die Klägerin daher geltend, die "interne Verbindlichkeit" der Z-GmbH und die "interne Forderung" der X-GmbH seien "aufgrund" der Abspaltung entstanden und seien deshalb "zeitgleich" mit Aufstellung der Spaltungsbilanzen zum 1. Januar 2008 --und nicht eine logische Sekunde danach-- eingebucht worden. Die Begründung der Ausgleichsforderung und der Ausgleichsverbindlichkeit waren aus Sicht der Klägerin erforderlich, um die bezweckte in etwa gleiche kapitalmäßige Ausstattung von Z-GmbH und X-GmbH zu erreichen, die durch die Spaltung selbst gerade nicht erreicht wurde. Sie erfolgten damit denklogisch zeitlich nach der Spaltung und nicht durch die Spaltung.

29

b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch darauf, dass in Vorbereitung auf die seit 2006 geplante Spaltung für den Teilbetrieb "Innenliegender ..." der X-GmbH bereits im Jahr 2007 eigene, vom Teilbetrieb "Außenliegender ..." getrennte Bankkonten geführt worden seien, die zum 31. Dezember 2007 eine Forderung des Teilbetriebs "Außenliegender ..." gegen den Teilbetrieb "Innenliegender ..." in Höhe von rd. ... € ausgewiesen hätten, so dass jedenfalls in dieser Höhe keine vGA angenommen werden könne. Insoweit übersieht die Klägerin, dass nach § 136 Satz 2, § 135 Abs. 1, § 126 Abs. 1 Nr. 9, § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG ausschließlich die im Spaltungsplan der Z-GmbH zugeordneten Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens auf die Z-GmbH übergegangen sind. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass die im Spaltungsplan vorgesehene Aufteilung insoweit fehlerhaft in die Spaltungsbilanz zum 1. Januar 2008 übernommen worden sei. Abgesehen davon lassen nach § 135 Abs. 1 i.V.m. § 131 Abs. 2 UmwG Mängel der Spaltung die Wirkungen der Eintragung der Spaltung unberührt, so dass mit der Eintragung der Spaltung im Handelsregister der X-GmbH (nur) die Vermögensgegenstände als Gesamtheit auf die Z-GmbH übergegangen sind, die im Spaltungsplan der Z-GmbH zugeordnet wurden.

30

c) Aus den gleichen Gründen ist auch unerheblich, dass nach dem Willen der Gesellschafter der Klägerin durch die Abspaltung der bei der X-GmbH verbleibende Teilbetrieb "Außenliegender ..." und der auf die Z-GmbH übergehende Teilbetrieb "Innenliegender ..." mit einem in etwa gleich hohen Eigenkapital ausgestattet werden sollten. Denn auch insoweit ist für die Frage, welche Forderungen im Wege der Abspaltung auf die Z-GmbH übergegangen sind, allein auf die Zuordnung im Spaltungsplan abzustellen, die jedenfalls nach Eintragung der Spaltung im Handelsregister der X-GmbH im September 2008 nicht mehr geändert werden konnte.

31

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin insoweit auch darauf, dass der Z-GmbH Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Guthaben bei Kreditinstituten im Umfang von 1,2 Mio. €, die dem Teilbetrieb "Außenliegender ..." zuzurechnen seien, wirtschaftlich nicht zur Verfügung gestanden hätten, da die Z-GmbH in diesem Umfang nicht i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) wirtschaftliche Eigentümerin von Forderungen gewesen sei. Insoweit übersieht die Klägerin schon, dass § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO an konkrete Wirtschaftsgüter anknüpft. Die Klägerin hat aber selbst nie konkrete Forderungen bezeichnet, die im Spaltungsplan der Z-GmbH zugeordnet wurden, wirtschaftlich aber der X-GmbH zuzurechnen gewesen seien. Abgesehen davon war bis zur Spaltung allein die X-GmbH zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin aller Forderungen, da die Z-GmbH noch nicht existierte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der Z-GmbH im Wege der Abspaltung zur Neugründung Forderungen übertragen worden sein sollten, die wirtschaftlich aber (weiterhin) der X-GmbH zustehen sollten. Insoweit bedarf auch keiner Entscheidung, ob Forderungen, die im Wege der Spaltung (zivilrechtlich) einem der beteiligten Rechtsträger zugeordnet werden, i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO wirtschaftlich gleichwohl einem anderen der beteiligten Rechtsträger zugerechnet werden können.

32

d) Dahinstehen kann, ob die Spaltungsbilanz zum 1. Januar 2008, die für die Z-GmbH eine "interne Verbindlichkeit" und für die X-GmbH eine "interne Forderung" in Höhe von jeweils 1,2 Mio. € vorsieht, insoweit unrichtig ist, als damit eine Forderung und eine Verbindlichkeit zugeordnet werden, die im Vermögen der X-GmbH, wie es in deren der Spaltung nach dem Spaltungsplan zugrunde zu legenden Schlussbilanz auf den 31. Dezember 2007 ausgewiesen ist, nicht enthalten sind. Denn Gegenstand einer Berichtigung könnte dann allenfalls die Streichung der "internen Forderung" und der entsprechenden "internen  Verbindlichkeit" sein. Eine solchermaßen berichtigte Bilanz hat die Klägerin aber nicht vorgelegt. Die von ihr im Einspruchsverfahren vorgelegte Bilanz enthielt vielmehr neben der vorgenannten Streichung zusätzlich eine vom Spaltungsplan abweichende anderweitige Zuordnung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und von Bankguthaben und Kassenbeständen. Insoweit war die Spaltungsbilanz aber nicht unrichtig, sondern entsprach gerade der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung.

33

e) Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner geltend, dass eine vGA auch dann ausscheide, wenn man eine Änderung der Spaltungsbilanzen für unzulässig halte, da die Z-GmbH in diesem Fall, um dem Willen der Gesellschafter der Klägerin gerecht zu werden, nach ihrer Gründung "1,2 Mio. Euro der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Guthaben bei Kreditinstituten entgeltlich von der X-GmbH gegen ein verzinsliches Darlehen übernommen haben" müsse. Insoweit übersieht die Klägerin schon, dass die "Forderungen im Umfang von 1,2 Mio. €" der Z-GmbH schon im Wege der Spaltung zugeordnet wurden, sie diese also nicht nach ihrer Gründung von der X-GmbH aus Mitteln erworben haben kann, die diese ihr zuvor darlehensweise zur Verfügung gestellt hat.

34

f) Erfolglos bleibt auch der Einwand der Klägerin, die in den geänderten Bilanzen enthaltene anderweitige Zuordnung von Forderungen, Bankguthaben und Kassenbeständen sei der Spaltung deshalb zugrunde zu legen, weil es sich --wenn die ursprünglich eingereichten Spaltungsbilanzen undurchführbar seien und auch die begehrte Berichtigung nicht in Betracht komme-- insoweit um die Zuordnung handele, die entsprechend der in Ziff. IV. der notariellen Urkunde vom 23. Juli 2008 vorgesehenen salvatorischen Klausel dem mit der Spaltung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten komme. Denn auch insoweit übersieht die Klägerin, dass Mängel der Spaltung die Wirksamkeit der Eintragung unberührt lassen und Änderungen der im Spaltungsplan vorgesehenen Vermögenszuordnungen daher jedenfalls nach Eintragung der Spaltung im Handelsregister nur noch durch Einzelübertragungen zwischen den am Spaltungsvorgang beteiligten Rechtsträgern vorgenommen werden können. Abgesehen davon hatten die Beteiligten die der Spaltung zugrunde gelegte Zuordnung von Forderungen, die zu einer ungleichen kapitalmäßigen Ausstattung der Z-GmbH und der X-GmbH geführt hat, gerade deshalb gewählt, um die Abwicklung der Geschäfte mit der Überwachung der Forderungseingänge und Liquiditätsplanung des laufenden Geschäftsbetriebs nicht erheblich zu erschweren. Vor diesem Hintergrund stellt sich die den geänderten Bilanzen zugrunde gelegte abweichende Zuordnung nicht zwingend als diejenige dar, die unter Berufung auf die salvatorische Klausel zu wählen wäre.

35

g) Der Annahme einer vGA steht schließlich auch nicht entgegen, dass, wie die Klägerin vorträgt, bereits im Juni 2008 ein Betrag von ... € von einem Bankkonto des Teilbetriebs "Innenliegender ..." auf ein Bankkonto des Teilbetriebs "Außenliegender ..." gezahlt worden sei, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Z-GmbH noch nicht bestanden habe, da die Spaltung erst im September 2008 im Handelsregister der X-GmbH eingetragen worden sei. Insoweit übersieht die Klägerin schon, dass die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers (hier: der X-GmbH) von dem im Spaltungsplan festgelegten Spaltungsstichtag an (hier: 1. Januar 2008) als für Rechnung des neuen Rechtsträgers (hier: der Z-GmbH) vorgenommen gelten (§ 135 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG), die Zahlung von... € zur Teilzahlung des Ausgleichsanspruchs bzw. --wie die Klägerin alternativ geltend macht-- zur Rückzahlung eines Darlehens als von der X-GmbH für die Z-GmbH geleistet fingiert wird.

36

5. Die Klägerin bestreitet selbst nicht, dass der X-GmbH im Streitjahr 2008 eine in Teilzahlungen zu begleichende Forderung gegen die Z-GmbH zustand, zumal sie selbst vorträgt, dass auf eine entsprechende Forderung in 2008 bereits --wie vereinbart-- eine Zahlung in Höhe von ... € geleistet wurde. Ist aber, wie dargelegt, der zwischen den Gesellschaftern der Klägerin gewollte Ausgleich nicht bereits im Wege der Spaltung erfolgt, kann er nur durch zivilrechtliche Vereinbarung außerhalb der Spaltung in Form der Begründung einer Ausgleichsforderung der X-GmbH gegen die Z-GmbH erfolgt sein. Dieser Vorgang konnte frühestens eine logische Sekunde nach Gründung der Z-GmbH und damit im Streitjahr 2008 erfolgen. Da nicht ersichtlich ist, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer der Z-GmbH der X-GmbH zu diesem Zeitpunkt eine solche Ausgleichsforderung eingeräumt hätte, liegt insoweit eine vGA an die Klägerin als alleinige Anteilseignerin sowohl der Z-GmbH als auch der X-GmbH vor.

37

6. Dass die demnach bei der Feststellung der laufenden Einkünfte aus Gesamthandsbilanz der Klägerin zu erfassende vGA in Höhe von 1,2 Mio. € nach § 3 Nr. 40 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes nur in Höhe von 50 % steuerpflichtig ist, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

38

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 24. Apr. 2015 - 3 K 106/11

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Zuge einer Abspaltung zur Neugründung eine verdeckte..

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Zuge einer Abspaltung zur Neugründung eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 1,2 Mio. € erhalten hat.

2

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin mit Sitz in … ist der Erwerb, die Bebauung, die Erschließung und die Verwaltung eigenen Sach- und Finanzanlagevermögens. Komplementärin der Klägerin ist die Y-Verwaltungs GmbH; Kommanditisten sind die Eheleute A zu 82,5 % und B zu 7,5 % sowie deren Söhne C und D zu jeweils 5 %.

3

Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der … GmbH (nachstehend X-GmbH genannt), deren wesentlicher Unternehmensgegenstand die Herstellung, der Vertrieb und die Montage von … und ähnlichen Sachen ist bzw. gewesen ist.

4

Mit notariell beurkundetem Spaltungsplan vom 23. Juli 2008 (UR-Nr. 497/2008 des Notars …) übertrug die X-GmbH zum 01. Januar 2008 ihren Vermögensbereich und steuerlichen Teilbetrieb „Innenliegender …“ gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) durch Abspaltung auf die dadurch neugegründete … GmbH (nachfolgend Z-GmbH genannt). Gemäß Spaltungsplan vom 23. Juli 2008 erhielt die Klägerin als alleinige Gesellschafterin der X-GmbH als Gegenleistung für die Vermögensübertragung einen Gesellschaftsanteil an der Z-GmbH in Höhe des gesamten Stammkapitals von 150.000 €. Die Abspaltung erfolgte auf der Grundlage des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2007 (Schlussbilanz) der X-GmbH. Die Übertragung erfolgte zu Buchwerten.

5

Zum alleinigen Geschäftsführer der Z-GmbH wurde der Sohn von A und B, Herr D, bestellt. Alleiniger Geschäftsführer der X-GmbH wurde der weitere Sohn C (notarieller Beschluss vom 23. Juli 2008, UR-Nr. 504/2008 des Notars …).

6

Der notariell beurkundete Spaltungsplan vom 23. Juli 2008 enthält als Anlagen den Gesellschaftsvertrag der Z-GmbH, den Jahresabschluss der X-GmbH zum 31. Dezember 2007 sowie die Spaltungsbilanz der X-GmbH auf den 01. Januar 2008, die Abspaltungsbilanz der Z-GmbH auf den 01. Januar 2008 sowie eine Aufstellung des Inventars zur Abspaltungsbilanz. Die Neugründung der Z-GmbH wurde mit Datum vom 23. Juli 2008 u. a. unter Beifügung des Sachgründungsberichts zur Handelsregistereintragung angemeldet (UR-Nr. 505/2008 des Notars …). Die Abspaltung von der X-GmbH wurde ebenfalls unter dem 23. Juli 2008 zur Handelsregistereintragung angemeldet (UR-Nr. 506/2008 des Notars …).

7

Laut Schlussbilanz der X-GmbH zum 31. Dezember 2007 betrug das Eigenkapital der Gesellschaft 4.951.618,54 €. Hierin enthalten waren u. a. folgende nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörende Wirtschaftsgüter:
- Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände i. H. v. insgesamt 1.603.068,00 €
- Kassenbestände und Bankguthaben i. H. v. insgesamt 959.718,45 €
- Verbindlichkeiten i. H. v. insgesamt ./.719.082,39 €

8

Die an der Spaltung Beteiligten standen vor dem Problem, dass durch die Spaltung und die nach Teilbetriebsgesichtspunkten vorgenommene Verteilung der Aktiva und Passiva das Kapital der ursprünglichen Gesellschaft nicht gleichmäßig auf beide Gesellschaften verteilt worden wäre. Bei der Z-GmbH hätte sich nach der Abspaltung ein um etwa 2,4 Mio. € höheres Kapitalkonto als bei der X-GmbH ergeben. Das Kapitalkonto hätte bei der X-GmbH ca. 1,3 Mio. betragen und bei der Z-GmbH ca. 3,7 Mio. Es wurde deshalb schuldrechtlich vereinbart, dass die Z-GmbH im Zuge der Abspaltung 1,2 Mio. € an die X-GmbH zahlt. Zusätzlich zu den in der Schlussbilanz der X-GmbH zum 31. Dezember 2007 ausgewiesenen Beträgen wurden deshalb in der Abspaltungsbilanz der Z-GmbH zum 01. Januar 2008 eine „interne Verbindlichkeit (Ausgleichsanspruch X-GmbH)“ in Höhe von 1,2 Mio. € und in der Spaltungsbilanz der X-GmbH zum 01. Januar 2008 entsprechend eine „interne Forderung“ gegen die Z-GmbH in Höhe von 1,2 Mio. € ausgewiesen.

9

Nach dem Inhalt des Protokolls über eine Besprechung vom 19. November 2007 bei der X-GmbH (Teilnehmer A, B, C, D u.a.) waren sich die Teilnehmer einig, dass zwischen dem „Bereich Außen (C)“ und dem „Bereich Innen (D)“ nach der Spaltung ein Ungleichgewicht bei der Verteilung der Vermögenswerte zwischen den beiden Gesellschaften vorliegen würde und dass diese Differenz auszugleichen sei, um eine Gleichbehandlung in der Startphase zu erreichen.

10

Gemäß dem nachfolgenden Protokoll über eine Besprechung vom 06. März 2008 bei der X-GmbH (Teilnehmer A-D u.a.) wurde unter Tz. 4 „Ausgleichszahlung von D an C“ festgelegt, „dass D an C zum Ausgleich der Mehrwerte, die im Rahmen der Abspaltung an D übergehen, einen Ausgleich von 1,2 Mio. € zahlen soll“. Die Beteiligten vereinbarten 60 Monatsraten zu je 20.000 € bei einem Zinssatz von 5 %.

11

Die Z-GmbH wurde am 05. September 2008 im Handelsregister eingetragen. Ebenfalls am 05. September 2008 wurde im Handelsregister der X-GmbH die Spaltung und Übertragung des Teilbetriebs „Innenliegende …“ auf die Z-GmbH eingetragen.

12

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der X-GmbH und der Z-GmbH vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass eine erfolgsneutrale Umschichtung des Kapitals zum 01. Januar 2008 von der Z-GmbH zur X-GmbH – ohne weitere steuerliche Folgen – nicht möglich sei. Bei der Ausgleichszahlung handele es sich um einen Wertausgleich, der zwischen den Geschwistern bei der Aufteilung der Teilbetriebe vorgenommen worden sei. Es handele sich nicht um einen betrieblichen Vorgang. Die Außenprüfung ging davon aus, dass bei der Z-GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 1,2 Mio. an die Klägerin vorliege, da die Einbuchung der Verbindlichkeit nur erfolgswirksam erfolgen könne (außerordentlicher Aufwand / Verbindlichkeit) und keine entsprechende Forderung gegenüber der Anteilseignerin eingebucht worden sei. Bei der X-GmbH liege eine verdeckte Einlage in Höhe von 1,2 Mio € vor, da die Einbuchung der Forderung ebenfalls nur erfolgswirksam erfolgen könne (Forderung / außerordentlicher Ertrag) und keine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber der Anteilseignerin eingebucht worden sei. Bei der Klägerin erhöhten sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der X-GmbH um 1,2 Mio €. Die verdeckte Gewinnausschüttung unterliege als Beteiligungsertrag im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens der Besteuerung.

13

Das beklagte Finanzamt folgte der Auffassung der Außenprüfung, änderte mit Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 03. Dezember 2010 den bisherigen (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden) Feststellungsbescheid vom 01. März 2010 und berücksichtigte eine Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin von … €, wobei ein Teilbetrag von 1.200.000 Mio € auf der Feststellung der verdeckten Gewinnausschüttung und ein Teilbetrag von 61.798 € auf hier nicht streitigen Prüfungsfeststellungen beruhten.

14

Gegen den Feststellungsbescheid legte die Klägerin am 03. Januar 2011 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Das Finanzamt fingiere, dass es im Zuge der Abspaltung durch Neugründung der Z-GmbH zu einer „Gewinnausschüttung“ der Z-GmbH an die Klägerin gekommen sei. Die „fiktiv“ zugeflossenen Mittel seien dann in die X-GmbH eingelegt worden. Diese Auffassung sei unzutreffend.

15

Bei der Abspaltung eines Teilbetriebs einer Kapitalgesellschaft zur Neugründung einer weiteren Kapitalgesellschaft seien die für die neue Kapitalgesellschaft, hier Z GmbH, geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden (§ 135 UmwG). Die Gesellschafterin, hier die Klägerin, sei bei Festlegung des Stammkapitals frei. Das Stammkapital müsse  25.000 € betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Ebenso könnten über das Stammkapital hinausgehende Beträge vom Gesellschafter frei bestimmt werden und seien gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB als Kapitalrücklage auszuweisen.

16

Wirtschaftsgüter, die nicht zu den wesentlichen Grundlagen eines Teilbetriebes gehörten, könnten frei zugeordnet werden. Zu diesem neutralen Vermögen gehörten auch Forderungen, Verbindlichkeiten sowie liquide Mittel. Um die gewünschte Kapitalausstattung der beiden Gesellschaften zu erreichen, hätten somit auch Bankguthaben und Forderungen in größerem Maße der X-GmbH zugeordnet werden können. Da jedoch die Abwicklung der Geschäfte mit der Überwachung der Forderungseingänge und Liquiditätsplanung des laufenden Geschäftsbetriebes dadurch erheblich erschwert worden wäre, hätten sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass insbesondere die Forderungen den entsprechenden Geschäftszweigen zugeordnet werden sollen. Man könnte den Vorgang auch dahingehend interpretieren, dass im ersten logischen Schritt zusätzliche Forderungen in einer Größenordnung von 1.000.000 € und weitere liquide Mittel von 200.000 € der X-GmbH zugeordnet worden seien. Im zweiten Schritt habe die Z-GmbH diese Forderungen und liquiden Mittel zur Bezahlung eines verzinslichen Darlehens bekommen. Dieser Vorgang vollziehe sich auf schuldrechtlicher Basis zwischen den Schwesterngesellschaften und nicht auf gesellschaftsrechtlicher Ebene.

17

Zusammen mit der Einspruchsbegründung reichte die Klägerin am 08. März 2011 eine entsprechend berichtigte Spaltungsbilanz beim beklagten Finanzamt ein, in der nach dem Vortrag der Klägerin die Aufteilung in der ersten logischen Sekunde dargestellt sei. Die Darlehensgewährung erfolge dann als erster Geschäftsvorfall nach der Abspaltung.

18

In der berichtigten Spaltungsbilanz waren der X-GmbH (statt der ursprünglichen Zuordnung von Forderungen und Verbindlichkeiten) um 1 Mio. € höhere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (ursprünglich 254.302,88 €, berichtigt auf 1.254.302,88 €) und der Z-GmbH entsprechend um 1 Mio. € niedrigere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (ursprünglich 1.189.751,88 €, berichtigt auf 189.751,88 €) zugeordnet worden. Ferner war der Kassenbestand und das Bankguthaben um 200.000 € anderweitig auf die Gesellschaften verteilt worden (X-GmbH: ursprünglich 161.937,80 €, berichtigt auf 361.937,80 € und Z-GmbH: ursprünglich 797.780,55 € berichtigt auf 597.780,65 €).

19

Ferner trug die Klägerin vor: Beteiligungsbezüge aus Anteilen an einer GmbH im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG könnten nur Dividenden und sonstige Bezüge sein. Da unstrittig keine offene Gewinnausschüttung vorläge, könne es sich lediglich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln. Voraussetzung sei u. a., dass diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei und sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirke (R 36 Abs. 1 Satz 1 KStR). Beides sei nicht gegeben. Die Darlehensgewährung sei schuldrechtlicher und nicht gesellschaftsrechtlicher Natur. Darüber hinaus sei der Vorgang erfolgsneutral vollzogen worden. Daher habe sich die Einbuchung der Verbindlichkeit nicht auf den Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgewirkt.

20

In diesem Zusammenhang stelle sich ein weiteres Problem. Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG sei eine Ausschüttung im Kalenderjahr 2008 als Einlagenrückgewähr anzusehen, da bei der Z-GmbH am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres mangels Existenz kein ausschüttbarer Gewinn vorhanden gewesen sei. Da es sich bei der Abspaltung zur Neugründung zivilrechtlich um eine Sachgründung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge handele, wäre das in der Eröffnungsbilanz der Z-GmbH auszuweisende Eigenkapital, soweit es das Neukapital übersteige, als Zugang beim steuerlichen Einlagekonto zu erfassen (BMF vom 04. Juni 2003, BStBI I S. 366 Rz. 6). § 29 Abs. 3 KStG regele dabei lediglich die Behandlung eines bereits vor der Abspaltung bestehenden Einlagekontos und stehe insoweit nicht im Widerspruch.

21

Mit Einspruchsentscheidung vom 05. Mai 2011 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

22

Am 08. Juni 2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Das beklagte Finanzamt begründe seine Rechtsauffassung damit, dass der X-GmbH eine Forderung in Höhe von 1,2 Mio. € „zugeordnet“ worden sei und der Z-GmbH eine entsprechende Verbindlichkeit.

23

Der Z-GmbH habe aber keine Verbindlichkeit in Höhe von 1,2 Mio. € „zugeordnet“ werden können, da die X-GmbH vor der Abspaltung zur Neugründung auf die Z-GmbH lt. Schlussbilanz zum 31. Dezember 2007 nur 719.082,39 € Verbindlichkeiten gehabt habe.

24

Allerdings habe die X-GmbH vor der Abspaltung zur Neugründung auf die Z-GmbH Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sowie Kassenbestände und Bankguthaben in Höhe von insgesamt 2.562.786,45 € gehabt, von denen sie (wie in der Spaltungsbilanz zum 01. Januar 2008 der Z-GmbH ausgewiesen) 2.057.028,58 € auf die Z-GmbH übertragen habe. Davon habe die X-GmbH auf die Z-GmbH 1.200.000 € entgeltlich übertragen. Dementsprechend enthalte die Spaltungsbilanz der Z-GmbH zum 01. Januar 2008 eine „interne Verbindlichkeit“ und die der X-GmbH eine „interne Forderung“ von jeweils 1.200.000 €.

25

Die entgeltliche Übertragung von nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörenden Wirtschaftsgütern im Zuge der Abspaltung stehe der Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 UmwStG (d. h. dem wahlweisen Ansatz des Buchwertes der zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörenden Wirtschaftsgüter des abgespaltenen Teilbetriebs) nicht entgegen. Zu diesem Ergebnis komme auch Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, § 11 UmwStG (SEStEG), Tz. 43 und 50. Dötsch führe aus, dass eine Zahlung der übernehmenden an die übertragende Körperschaft im Zusammenhang mit der Verschmelzung – gleiches gelte aufgrund des Verweises in § 15 Abs. 1 UmwStG im vorliegenden Fall der Abspaltung zur Neugründung – nicht Anlass für eine Wertaufstockung in der Übertragungsbilanz sein könne und ein Anwendungsfall des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwStG auch von anderen Kommentatoren verneint werde. Soweit Dötsch ausführe, dass eine solche Zahlung der übernehmenden an die übertragende Körperschaft im Zusammenhang mit der Verschmelzung keinen wirtschaftlichen Sinn ergebe, gelte dieses jedoch nicht für den hier vorliegenden Fall der Abspaltung zur Neugründung. Eine bloße Zuordnung auch der nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörenden Wirtschaftsgüter im Wege der Abspaltung hätte nach Teilbetriebsgesichtspunkten dazu geführt, dass die Z-GmbH nach Abspaltung ein um ca. 2,4 Mio. € höheres Kapitalkonto als die X-GmbH gehabt hätte. Um dieses zu vermeiden, sei zusätzlich schuldrechtlich zwischen der Z-GmbH und der X-GmbH vereinbart worden, dass die Z-GmbH 1,2 Mio. € an die X-GmbH zahle. Dagegen sei im notariell beurkundeten Spaltungsplan vom 23. Juli 2008, der gemäß § 136 Satz 2 UmwG an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrages trete, der gesetzlichen Bestimmung des § 125 i. V. m. § 54 Abs. 4 UmwG folgend, dass bare Zuzahlungen nicht den zehnten Teil des Gesamtnennbetrages der gewährten Geschäftsanteile der übernehmenden Gesellschaft übersteigen dürften, geregelt, dass bare Zuzahlungen nicht zu leisten seien (vgl. Spaltungsplan vom 23. Juli 2008 unter I.3.b)). Die Spaltungsbilanz hätte also gemäß Spaltungsplan und gemäß § 125 i. V. m. § 54 Abs. 4 UmwG „interne Forderungen“ und „interne Verbindlichkeiten“ in Höhe von jeweils 1.200.000 € nicht enthalten dürfen. Sie seien deshalb, wie mit Anlage zum Schriftsatz vom 08. März 2011 geschehen, zu berichtigen gewesen.

26

Der Rechtsauffassung des Beklagten, es läge eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 1.200.000 € der Z-GmbH an die Klägerin vor – wobei dann auch eine verdeckte Einlage der Klägerin in die X-GmbH vorläge –, könne auch aus einem weiteren Grund nicht gefolgt werden. Der Beklagte verkenne, dass die Z-GmbH sich zur Zahlung von 1,2 Mio. € an die X-GmbH als Ausgleich (Gegenleistung) dafür verpflichtet habe, dass die X-GmbH ihr im Zuge der Abspaltung Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sowie Kassenbestände und Bankguthaben in gleicher Höhe übertrage. Ohne diese Ausgleichszahlung hätte die Z-GmbH lediglich 857.028,58 € statt 2.057.028,58 € Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sowie Kassenbestände und Bankguthaben von der X-GmbH erhalten. Die Z-GmbH habe sich nicht – wie der Beklagte meine – „freiwillig“ um 1,2 Mio. € entreichert. Der Beklagte verkenne den Vorteilsausgleich für die Z-GmbH. Er gehe darauf zu Unrecht in seiner Einspruchsentscheidung nicht ein.

27

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 03. Dezember 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. Mai 2011 dahingehend zu ändern, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung als Ertrag berücksichtigt wird und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend niedriger in Höhe von … € festzustellen,
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

28

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

29

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass ein Wertausgleich für das Übergehen von verschiedenen werthaltigen Teilbetrieben durch Zuordnung von liquiden Mitteln, soweit es sich nicht um wesentliche Betriebsgrundlagen handele, herbeigeführt werden könne. Es könnten jedoch nicht im Nachhinein Forderungen und Verbindlichkeiten zugeordnet werden, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht existiert hätten.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Bilanz-, Feststellungs- und Rechtsbehelfsakten (mit geänderter Spaltungsbilanz) sowie 1 Band Betriebsprüfungsarbeitsbogen betreffend die Klägerin und 1 Band Betriebsprüfungsarbeitsbogen betreffend die Z-GmbH (mit den Spaltungsunterlagen) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist nicht begründet.

32

Der Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 03. Dezember 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

33

Streiterheblich ist allein, ob die Klägerin im Zuge der Abspaltung zur Neugründung der Z-GmbH und Einbuchung einer Verbindlichkeit bei der Z-GmbH zugunsten der X-GmbH in Höhe von 1,2 Mio. € eine verdeckte Gewinnausschüttung erhalten hat und daher das beklagte Finanzamt zu Recht die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb um 600.000 € gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i. V. m. § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG mit geändertem Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 03. Dezember 2010 erhöht hat. Das ist der Fall. Die ursprünglich durchgeführte Abspaltung führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (1.) und konnte mit  – am 08. März 2011 vorgelegter – berichtigter Spaltungsbilanz nachträglich nicht mehr geändert werden (2.).

34

1.) Grundsätzlich bestimmt das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) für die einbezogenen Umwandlungsvorgänge einen eigenständigen und sondergesetzlichen Rechtskreis, der den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften abschließend vorgeht (BFH, Urteil vom 09. Januar 2013, I R 24/12, BFHE 240, 115, DStR 2013, 582). Den umwandlungssteuerlichen Spezialnormen gebührt auch Vorrang vor den Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung (Dötsch/Pung/Möhlenbrock, UmwStG, Vor §§ 11-13, Rz. 29; Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 15 Rz. 56; Widmann/Mayer, UmStG, § 15 Rz. 603 i.V.m. § 11 Rz. 412). Jedoch handelt es sich im Streitfall bei der Einbuchung der streitbefangenen Verbindlichkeit bei der Z-GmbH und der korrespondierenden Einbuchung der Forderung bei der X-GmbH gemäß – ursprünglicher – Spaltungsbilanz jeweils in Höhe von 1,2 Mio. € nicht um einen Vorgang, der dem UmwStG i.V.m. Umwandlungsgesetz (UmwG) unterfällt.

35

a) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG gelten die §§ 11 bis 13 UmwStG (vorbehaltlich des § 16 UmwStG) entsprechend, wenn – wie im Streitfall – Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf eine andere Körperschaft übergeht. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG sind § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 UmwStG nur anzuwenden, wenn auf die Übernehmerin ein Teilbetrieb übertragen wird und im Falle der Abspaltung oder Teilübertragung bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbetrieb verbleibt, was jeweils im Streitfall der Fall ist.

36

Nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG kann ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) von seinem Vermögen einen Teil abspalten, und zwar – wie hier – zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils als Gesamtheit auf einen von ihm dadurch gegründeten neuen Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen dieses Rechtsträgers an den Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers.

37

Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG im Grundsatz vor. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Mit notariell beurkundetem Spaltungsplan vom 23. Juli 2008 hat die X-GmbH zum 01. Januar 2008 ihren Vermögensbereich und steuerlichen Teilbetrieb „Innenliegender …“ durch Abspaltung auf die dadurch neugegründete Z-GmbH übertragen. Als alleinige Gesellschafterin der X-GmbH erhielt die Klägerin einen Gesellschaftsanteil an der Z-GmbH in Höhe deren gesamten Stammkapitals.

38

Entgegen der (ursprünglichen) Auffassung der Klägerin unterfiel die hier streitbefangene Verbindlichkeit und die dazu korrespondiere Forderung aber nicht dem Spaltungsvorgang.

39

Nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG kann der übertragende Rechtsträger „von seinem Vermögen“ einen Teil abspalten. Unter Vermögen i. S. d. § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG sind das Aktivvermögen und die Verbindlichkeiten zu verstehen (126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG; Widmann/Mayer, UmwG, § 126 Rz. 59).

40

Im Streitfall gehörte die streitbefangene Verbindlichkeit in Höhe von 1,2 Mio. € nicht zum Vermögen der X-GmbH und konnte als „Verbindlichkeit gegen sich selbst“ schlechterdings auch nicht zum Vermögen der X-GmbH gehören. Diese Verbindlichkeit war zum 31. Dezember 2007 noch nicht existent und konnte daher auch nicht auf die Z-GmbH übertragen werden. Der neu gegründete Rechtsträger entsteht erst mit Wirksamwerden der Spaltung (Widmann/Mayer, UmwG, § 125 Rz. 28). Erst (in einer logischen Sekunde) nach Entstehen der neugegründeten Z-GmbH konnte der Ausgleichsanspruch der X-GmbH und die entsprechende Verbindlichkeit bei der Z-GmbH (als erster Geschäftsvorfall) begründet werden.

41

b) Infolge der Einbuchung der Verbindlichkeit bei der Z-GmbH zugunsten der X-GmbH in Höhe von 1,2 Mio. € hat die Klägerin eine verdeckte Gewinnausschüttung in derselben Höhe erhalten, die gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i. V. m. § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb erhöhen.

42

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte (BFH, Urteile vom 24. Juni 2014, VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501, und vom 02. Dezember 2014, VIII R 45/11, GmbHR 2015, 435 jeweils m. w. N.). Zudem setzt eine verdeckte Gewinnausschüttung eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung voraus, die sich auf den Unterschiedsbetrag i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG auswirkt, d.h. einen Vorgang, der zu einer Verminderung des in der Steuerbilanz zu erfassenden Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft führt. Daraus folgt, dass eine Vermögensminderung im Sinne der Definition der verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliegen kann, wenn der zu beurteilende Vorgang sich nach den für die Kapitalgesellschaft geltenden Bilanzierungsgrundsätzen in der Steuerbilanz der Gesellschaft nicht auswirkt (BFH, Urteil vom 02. Dezember 2014, VIII R 45/11, GmbHR 2015, 435 und vom 15. Dezember 2004, I R 6/04, BFHE 209, 57, BStBl II 2009, 197 jeweils m. w. N.).

43

Die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung liegen vor (vgl. zur verdeckten Gewinnausschüttung als Folge einer Zuwendung einer Tochterkapitalgesellschaft an ihre Schwestergesellschaft: BFH, Beschluss vom 26. Oktober 1987, GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348; Urteile vom 02. Dezember 2014, VIII R 45/11, GmbHR 2015, 435; vom 19. Mai 2005, IV R 3/04, BFH/NV 2005, 1784; vom 20. August 1986, I R 151/82, BFH/NV 1987, 468; vom 19. Mai 1982, I R 102/79, BFHE 136, 105, BStBl II 1982, 631; vom 20. August 1986, I R 150/82, BFHE 149, 25, BStBl II 1987, 455; vom 23. Oktober 1985, I R 247/81, BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195; vom 21. Dezember 1972, I R 70/70, BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449; vom 23. Oktober 1985, I R 248/81, BFHE 145, 175, BStBl II 1986, 178; vom 18. Juli 1985, IV R 135/82, BFHE 144, 166, BStBl II 1985, 635; Füger/Rieger, Festschrift für Widmann, S. 287, 293 m. w. N.). Die Z-GmbH hat sich außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugunsten der X-GmbH verpflichtet, einen Ausgleich in Höhe von 1,2 Mio. € in 60 Monatsraten zu je 20.000 € bei einem Zinssatz von 5 % zu zahlen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte unter sonst gleichen Umständen diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet. Die Einbuchung der Verbindlichkeit hat das Betriebsvermögen der Z-GmbH im Jahr 2008 um 1,2 Mio. € gemindert.

44

Zwar hat die Z-GmbH den Vorteil unmittelbar ihrer Schwestergesellschaft, der X-GmbH, zugewandt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann aber auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt wird. Nahestehende Person ist auch eine Schwesterkapitalgesellschaft (BFH, Urteil vom 21. Dezember 1972, I R 70/70, BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449 und vom 19. Mai 1982, I R 102/79, BFHE 136, 105, BStBl II 1982, 631). Durch die Verwendung des erlangten Vorteils, d.h. Einbuchung einer entsprechenden Forderung bei der X-GmbH im Wege der (verdeckten) Einlage, entstehen der Klägerin nachträgliche Anschaffungskosten auf ihre Beteiligung, die sich in einer Erhöhung ihres bilanzierten Vermögens niederschlagen (vgl. BFH, Urteil vom 19. Mai 2005, IV R 3/04, BFH/NV 2005, 1784 BFH, BStBl II 1982, 631).

45

2.) Die verdeckte Gewinnausschüttung konnte nachträglich nicht durch anderweitige Zuordnung der ursprünglichen Forderungen bei der Z-GmbH und der X-GmbH mit (am 08. März 2011 beim beklagten Finanzamt eingereichter) geänderter Spaltungsbilanz rückgängig gemacht werden.

46

Mit berichtigter Spaltungsbilanz waren der X-GmbH (statt der ursprünglichen Zuordnung von Forderungen und Verbindlichkeiten) um 1 Mio. € höhere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (ursprünglich 254.302,88 €, berichtigt auf 1.254.302,88 €) und der Z-GmbH entsprechend um 1 Mio. € niedrigere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (ursprünglich 1.189.751,88 €, berichtigt auf 189.751,88 €) zugeordnet worden. Des Weiteren war der Kassenbestand und das Bankguthaben um 200.000 € anderweitig auf die Gesellschaften verteilt worden (X-GmbH: ursprünglich 161.937,80 €, berichtigt auf 361.937,80 € und Z-GmbH: ursprünglich 797.780,55 € berichtigt auf 597.780,65 €).

47

Nach dem Vortrag der Klägerin soll in einem zweiten logischen Schritt die Z-GmbH von der X-GmbH die eben genannten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 1 Mio. und 200.000 € Bankguthaben erhalten haben, und zwar zur Bezahlung eines verzinslichen Darlehens in Höhe von 1,2 Mio. €. Damit liege kein Vorgang vor, der den Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 1 EStG gemindert habe und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung.

48

Der Senat kann offen lassen, ob die (mit geänderter Spaltungsbilanz) nicht mehr nach Teilbetriebsgesichtspunkten vorgenommene anderweitige Zuordnung in diesem Umfang überhaupt rechtlich zulässig gewesen wäre (vgl. dazu Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 15 Rz. 150, 153 m.w.N.; Dötsch/Pung/Möhlenbrock, UmwStG, § 15, Rz. 85; Haritz/Menner, UmwStG, § 15 Rz. 91, 93), denn eine solche geänderte Zuordnung war im März 2011 nicht mehr möglich.

49

Gemäß § 135 Abs. 1 UmwG i. V. m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG geht bei der Abspaltung der abgespaltene Teil des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über. Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Handelsregistereintragung unberührt (§ 131 Abs. 2 UmwG). Nach Abschluss des Spaltungsverfahrens, d.h. mit Eintragung der Spaltung im Handelsregister der übertragenden Gesellschaft, sind Änderungen ausgeschlossen (Widmann/Mayer, UmwG, § 126 Rz. 372). Die Spaltung und Übertragung des Teilbetriebs „Innenliegende …“ auf die Z-GmbH wurde am 05. September 2008 im Handelsregister der X-GmbH eingetragen. Mit der Handelsregistereintragung ist die Z-GmbH Rechtsinhaberin der in Anlage 4 (und den dazu gehörenden weiteren Anlagen) des Spaltungsplans näher bezeichneten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Eigentümerin des entsprechenden Kassenbestands bzw. Forderungsinhaberin des entsprechenden Bankguthabens geworden. Eine Änderung der Vermögenszuordnung mit geänderter Spaltungsbilanz ist im Jahre 2011 nicht mehr möglich gewesen. Korrekturen nach Wirksamwerden der Spaltung können nur noch durch Einzelübertragungen bei den am Spaltungsvorgang beteiligten Rechtsträgern vorgenommen werden (Widmann/Mayer, UmwG, § 126 Rz. 372). Gemäß § 135 Abs. 1 UmwG i. V. m. § 131 Abs. 2 UmwG ist auch eine Rückabwicklung nach Eintragung der Spaltung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers ausgeschlossen, und zwar selbst bei Vorliegen gravierender Mängel (z.B. Kallmeyer, UmwG, 5. Auflage 2013; § 131 Rz. 28; Lutter, UmwG, 5. Auflage 2014, § 131 Rz. 102).

50

Hinzu kommt, dass die nach der geänderten Zuordnung der Forderungen (in einem zweiten Schritt) erforderliche Abtretung der besagten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 1 Mio. und der Forderungen gegen Banken und Übertragung des Kassenbestands in Höhe von insgesamt 200.000 € von der X-GmbH an die Z-GmbH nur fiktiv und nicht tatsächlich erfolgt ist.

51

Des Weiteren vermag der Senat der Einlassung der Klägerin auch nicht zu folgen, die Z-GmbH habe sich zur Zahlung von 1,2 Mio. € an die X-GmbH als Ausgleich (Gegenleistung) dafür verpflichtet, dass die X-GmbH ihr im Zuge der Abspaltung Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Kassenbestände und Bankguthaben in gleicher Höhe übertragen habe. Ohne diese Ausgleichszahlung hätte die Z-GmbH lediglich 857.028,58 € statt 2.057.028 Forderungen und Bankguthaben erhalten. Dies entspricht nicht dem vollständigen Parteiwillen. In der Vorbereitung der Abspaltung wurde das gesamte Gesellschaftsvermögen der X-GmbH und der Z-GmbH jeweils C auf der einen Seite und D auf der anderen Seite gedanklich zugerechnet und als Ergebnis in den Besprechungsprotokollen vom 19. November 2007 und vom 06. März 2008 festgehalten, dass zwischen dem „Bereich Außen (C)“ und dem „Bereich Innen (D)“ nach der Spaltung ein Ungleichgewicht bei der Verteilung der Vermögenswerte zwischen den beiden Gesellschaften vorliegen würde. „D“ habe zum Ausgleich der Mehrwerte, die im Rahmen der Abspaltung an ihn übergehen, an „C“ einen Ausgleich von 1,2 Mio. € zu zahlen (60 Monatsraten zu je 20.000 €, jeweils zum 15. eines Monats, Zinssatz 5 %). Nach dem Inhalt der Besprechungsprotokolle sowie den vor- und nachbereitenden Unterlagen der Besprechungen hatten die Eltern A und B beschlossen, sich aus der Geschäftsführung zurückziehen, ihr Unternehmen gedanklich auf die Söhne C und D aufgeteilt, die Teilbetriebe „Innenliegender …“ und „Außenbereich“ den beiden Söhne wirtschaftlich zugerechnet und den Söhnen jeweils die alleinige Geschäftsführung übertragen. Im Ergebnis sollten die Söhne über Vermögen in gleicher Höhe wirtschaftlich verfügen können. Daher hatte „D“ den Mehrwert „seines“ Teilbetriebs gegenüber „C“ auszugleichen. Nach den Vereinbarungen ging es also nicht lediglich um die von der Klägerin benannten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Kassenbestände und Bankguthaben, sondern die Wertdifferenz ergab sich aus einer ungleichen Verteilung des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der jeweiligen Teilbetriebe.

52

Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Auffassung der Klägerin zutreffend ist, dass die (ursprüngliche) Spaltungsbilanz gemäß Spaltungsplan und gemäß § 125 i. V. m. § 54 Abs. 4 UmwG „interne Forderungen“ und „interne Verbindlichkeiten“ in Höhe von jeweils 1.200.000 € nicht hätte enthalten dürfen und zu berichtigen gewesen sei, weil im notariell beurkundeten Spaltungsplan vom 23. Juli 2008 unter Tz. I.3.b) geregelt sei, dass bare Zuzahlungen entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 125 i. V. m. § 54 Abs. 4 UmwG, wonach bare Zuzahlungen nicht den zehnten Teil des Gesamtnennbetrages der gewährten Geschäftsanteile der übernehmenden Gesellschaft übersteigen dürften, nicht zu leisten seien. Allerdings dürfte die Klägerin insoweit verkennen, dass § 54 Abs. 4 UmwG und dem folgend Tz. I.3.b) des Spaltungsplans bare Zuzahlungen der übernehmenden GmbH an die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger meint, nicht aber Zahlungen (aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung) zwischen den Gesellschaften (vgl. z.B. Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 5. Auflage 2009, § 54 Rz. 20).

53

Desgleichen kommt es auch nicht darauf an, ob für die geänderte Spaltungsbilanz als Teil des notariellen Spaltungsplans „vollumfänglicher Beurkundungszwang“ besteht (vgl. dazu Widmann/Mayer, UmwG, § 126 Rz. 40, 209 ff.) und daher Änderungen ebenfalls notariell zu beurkunden wären (vgl. dazu Widmann/Mayer, UmwG, § 126 Rz. 309 ff.), was hier nicht geschehen ist.

54

Dahin gestellt bleiben kann auch, ob die entgeltliche Übertragung von nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörenden Wirtschaftsgütern im Zuge der Abspaltung dem wahlweisen Ansatz des Buchwertes der zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörenden Wirtschaftsgüter des abgespaltenen Teilbetriebs entgegen steht (vgl. § 15 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 UmwStG). Die Klägerin beruft sich dazu auf die Kommentarmeinung von Dötsch (jetzt: Dötsch/Jost/Pung/Witt, UmwStG, § 11 Rz. 99 ff.). Dötsch führe aus, dass eine Zahlung der übernehmenden an die übertragende Körperschaft im Zusammenhang mit der Verschmelzung – gleiches gelte aufgrund des Verweises in § 15 Abs. 1 UmwStG im vorliegenden Fall der Abspaltung zur Neugründung – nicht Anlass für eine Wertaufstockung in der Übertragungsbilanz sein könne. Soweit Dötsch ausführe, dass eine solche Zahlung der übernehmenden an die übertragende Körperschaft im Zusammenhang mit der Verschmelzung keinen wirtschaftlichen Sinn ergebe, gelte dieses jedoch nicht für den hier vorliegenden Fall der Abspaltung zur Neugründung, weil eine bloße Zuordnung auch der nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörenden Wirtschaftsgüter im Wege der Abspaltung nach Teilbetriebsgesichtspunkten dazu geführt hätte, dass die Z-GmbH nach Abspaltung ein um ca. 2,4 Mio. € höheres Kapitalkonto als die X-GmbH gehabt hätte. Um dieses zu vermeiden, sei zusätzlich schuldrechtlich zwischen der Z-GmbH und der X-GmbH vereinbart worden, dass die Z-GmbH 1,2 Mio. € an die X-GmbH zahle.

55

Unabhängig davon, dass es nicht mehr darauf ankommt, stützt die Kommentarmeinung nicht den klägerischen Vortrag. In der angesprochenen Fundstelle (Dötsch/Jost/Pung/ Witt, UmwStG, § 11 Rz. 99 ff.) befasst sich Dötsch mit der Frage, was als Gegenleistung i.S. von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwStG anzusehen ist, die zur Versagung eines Buchwertansatzes der übergehenden Wirtschaftsgüter führen würde. Zutreffend führt Dötsch dazu aus, dass das UmwStG sich nicht dazu äußert, wofür, an wen und von wem die Gegenleistung gewährt werden muss, um die Aufstockung der Buchwerte in der Steuerbilanz der übertragenden Körperschaft auszulösen (Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, UmwStG, § 11 Rz. 102). Dötsch ist der Auffassung, dass nicht unter den Begriff der (schädlichen) Gegenleistung i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwStG Zahlungen der übernehmenden an die übertragende Körperschaft fallen, und zwar deswegen, weil eine solche Zahlung im Zusammenhang mit der Verschmelzung wirtschaftlich keinen Sinn ergebe. Eine solche Zahlung ergibt aber deswegen keinen Sinn, weil die übertragende Körperschaft im Zuge der Verschmelzung erlischt (Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 11 Rz. 144, S. 476 Fn. 1), die Zahlung lässt sich aber durchaus vor der Verschmelzung zivilrechtlich vereinbaren, weil beide Gesellschaften (noch) existieren. Für den hier zu entscheidenden Fall der Abspaltung zur Neugründung hilft diese Kommentarmeinung deswegen nicht weiter, weil die neugegründete Gesellschaft vor der Abspaltung zur Neugründung eben (noch) nicht existiert, sich also (noch) nicht zu Ausgleichszahlungen gegenüber der übertragenden Gesellschaft verpflichten kann, sondern erst nachdem sie gegründet worden ist. Zutreffend verweist die Klägerin zwar auf § 15 Abs. 1 UmwStG, der bestimmt, dass die §§ 11-13 UmwStG entsprechend gelten. Entsprechende Geltung meint aber unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten von Verschmelzung und Abspaltung bzw. deren Unterschiede (z.B. Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 15 Rz. 73).

56

4.) Zutreffend hat das Finanzamt auf die verdeckte Gewinnausschüttung das sog. „Halbeinkünfteverfahren“ angewandt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i. V. m. § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG).

57

5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

58

6.) Zur Fortbildung des Rechts war die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).


(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

(1) Auf die Spaltung eines Rechtsträgers zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend anzuwenden, jedoch mit Ausnahme der §§ 129 und 130 Abs. 2 sowie der nach § 125 entsprechend anzuwendenden §§ 4, 7 und 16 Abs. 1 und des § 27. An die Stelle der übernehmenden Rechtsträger treten die neuen Rechtsträger, an die Stelle der Eintragung der Spaltung im Register des Sitzes jeder der übernehmenden Rechtsträger tritt die Eintragung jedes der neuen Rechtsträger in das Register.

(2) Auf die Gründung der neuen Rechtsträger sind die für die jeweilige Rechtsform des neuen Rechtsträgers geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Den Gründern steht der übertragende Rechtsträger gleich. Vorschriften, die für die Gründung eine Mindestzahl der Gründer vorschreiben, sind nicht anzuwenden.

(3) Bei einer Ausgliederung zur Neugründung ist ein Spaltungsbericht nicht erforderlich.

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.

(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.

(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.

(1) Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(1b) Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen

1.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3.
der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
4.
der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.

(4) Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.

(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapitalgesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

(1) Der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger;
2.
die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an den übernehmenden Rechtsträgern;
3.
bei Aufspaltung und Abspaltung das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern;
4.
bei Aufspaltung und Abspaltung die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile der übernehmenden Rechtsträger oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern;
5.
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
6.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung jedes der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);
7.
die Rechte, welche die übernehmenden Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewähren, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
8.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlußprüfer oder einem Spaltungsprüfer gewährt wird;
9.
die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern;
10.
bei Aufspaltung und Abspaltung die Aufteilung der Anteile oder Mitgliedschaften jedes der beteiligten Rechtsträger auf die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sowie den Maßstab für die Aufteilung;
11.
die Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch für die Bezeichnung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens (Absatz 1 Nr. 9) anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht; die Urkunden sind dem Spaltungs- und Übernahmevertrag als Anlagen beizufügen.

(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Spaltungs- und Übernahmevertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.

(1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder ausgegliederte Teil oder die abgespaltenen oder ausgegliederten Teile des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über.
2.
Bei der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
Bei Aufspaltung und Abspaltung werden die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger weiter. Bei Ausgliederung wird der übertragende Rechtsträger entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Anteilsinhaber der übernehmenden Rechtsträger.
4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Vertrag keinem der übernehmenden Rechtsträger zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung des Vertrags ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle übernehmenden Rechtsträger in dem Verhältnis über, das sich aus dem Vertrag für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz über deren Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an mehrere Rechtsträger nicht möglich, so ist sein Gegenwert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen.

(1) Der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger;
2.
die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an den übernehmenden Rechtsträgern;
3.
bei Aufspaltung und Abspaltung das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern;
4.
bei Aufspaltung und Abspaltung die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile der übernehmenden Rechtsträger oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern;
5.
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
6.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung jedes der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);
7.
die Rechte, welche die übernehmenden Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewähren, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
8.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlußprüfer oder einem Spaltungsprüfer gewährt wird;
9.
die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern;
10.
bei Aufspaltung und Abspaltung die Aufteilung der Anteile oder Mitgliedschaften jedes der beteiligten Rechtsträger auf die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sowie den Maßstab für die Aufteilung;
11.
die Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch für die Bezeichnung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens (Absatz 1 Nr. 9) anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht; die Urkunden sind dem Spaltungs- und Übernahmevertrag als Anlagen beizufügen.

(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Spaltungs- und Übernahmevertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.

Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.

(1) Auf die Spaltung eines Rechtsträgers zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend anzuwenden, jedoch mit Ausnahme der §§ 129 und 130 Abs. 2 sowie der nach § 125 entsprechend anzuwendenden §§ 4, 7 und 16 Abs. 1 und des § 27. An die Stelle der übernehmenden Rechtsträger treten die neuen Rechtsträger, an die Stelle der Eintragung der Spaltung im Register des Sitzes jeder der übernehmenden Rechtsträger tritt die Eintragung jedes der neuen Rechtsträger in das Register.

(2) Auf die Gründung der neuen Rechtsträger sind die für die jeweilige Rechtsform des neuen Rechtsträgers geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Den Gründern steht der übertragende Rechtsträger gleich. Vorschriften, die für die Gründung eine Mindestzahl der Gründer vorschreiben, sind nicht anzuwenden.

(3) Bei einer Ausgliederung zur Neugründung ist ein Spaltungsbericht nicht erforderlich.

(1) Der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger;
2.
die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an den übernehmenden Rechtsträgern;
3.
bei Aufspaltung und Abspaltung das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern;
4.
bei Aufspaltung und Abspaltung die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile der übernehmenden Rechtsträger oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern;
5.
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
6.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung jedes der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);
7.
die Rechte, welche die übernehmenden Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewähren, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
8.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlußprüfer oder einem Spaltungsprüfer gewährt wird;
9.
die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern;
10.
bei Aufspaltung und Abspaltung die Aufteilung der Anteile oder Mitgliedschaften jedes der beteiligten Rechtsträger auf die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sowie den Maßstab für die Aufteilung;
11.
die Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch für die Bezeichnung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens (Absatz 1 Nr. 9) anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht; die Urkunden sind dem Spaltungs- und Übernahmevertrag als Anlagen beizufügen.

(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Spaltungs- und Übernahmevertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.

(1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder ausgegliederte Teil oder die abgespaltenen oder ausgegliederten Teile des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über.
2.
Bei der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
Bei Aufspaltung und Abspaltung werden die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger weiter. Bei Ausgliederung wird der übertragende Rechtsträger entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Anteilsinhaber der übernehmenden Rechtsträger.
4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Vertrag keinem der übernehmenden Rechtsträger zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung des Vertrags ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle übernehmenden Rechtsträger in dem Verhältnis über, das sich aus dem Vertrag für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz über deren Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an mehrere Rechtsträger nicht möglich, so ist sein Gegenwert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger;
2.
die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an den übernehmenden Rechtsträgern;
3.
bei Aufspaltung und Abspaltung das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern;
4.
bei Aufspaltung und Abspaltung die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile der übernehmenden Rechtsträger oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern;
5.
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
6.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung jedes der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);
7.
die Rechte, welche die übernehmenden Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewähren, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
8.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlußprüfer oder einem Spaltungsprüfer gewährt wird;
9.
die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern;
10.
bei Aufspaltung und Abspaltung die Aufteilung der Anteile oder Mitgliedschaften jedes der beteiligten Rechtsträger auf die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sowie den Maßstab für die Aufteilung;
11.
die Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch für die Bezeichnung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens (Absatz 1 Nr. 9) anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht; die Urkunden sind dem Spaltungs- und Übernahmevertrag als Anlagen beizufügen.

(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Spaltungs- und Übernahmevertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.