(1) Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und andere Schuldverschreibungen, die von Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken und Ablösungsanstalten ausgegeben worden sind, werden durch Ersetzung von je zehn Reichsmark oder Goldmark durch eine Deutsche Mark umgestellt. Soweit die Militärregierung von dem Vorbehalt des§ 16 Abs. 2Gebrauch macht, wird das Umstellungsverhältnis entsprechend erhöht. Was für die im Satz 1 bezeichneten Schuldverschreibungen bestimmt ist, gilt auch für Darlehen, die für Grundkredit- oder Kommunalkreditzwecke aufgenommen worden sind.

(2) Die im § 11 vorgesehene Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand wird, soweit sie Geldinstituten der im Abs. 1 bezeichneten Art als Deckung der von ihnen ausgegebenen Schuldverschreibungen und Schuldurkunden zugeteilt wird, mit viereinhalb vom Hundert jährlich verzinst. Näheres regelt eine Durchführungsverordnung. Diese kann den Zinssatz der Schuldverschreibungen und Schuldurkunden für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum herabsetzen.

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Umstellungsgesetz - UmstG | § 16 Umstellung der Reichsmarkverbindlichkeiten auf Deutsche Mark


(1) Die Reichsmarkforderungen werden grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen hat. (2) (3) Die Heranziehung der Schuldnergewinne zum Lastenaus

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Finanzgericht Münster Urteil, 21. Okt. 2015 - 11 K 3555/13 E

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor Der Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 31.10.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.10.2013 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um einen Veräußerungsgewinn in Höhe von … EUR gemindert werden und bei de

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(1) Die Reichsmarkforderungen werden grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen hat. (2) (3) Die Heranziehung der Schuldnergewinne zum Lastenausgleich obliegt...