Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG | § 2
Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG | § 2
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Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 und des Schengener Durchführungsübereinkommens Inhaltsverzeichnis
(1) Bei Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen, nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls und nach den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist § 71 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden.
(2) Bei Vollstreckungsersuchen nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls ist § 71 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen anzuwenden.
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(1) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine ausländische Person verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion kann auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn 1. die verurteilte Person in dem ausländischen Staat ih
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published on 05/02/2015 00:00
Tenor
Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Strafrestes der gegen den polnischen Staatsangehörigen T, geboren am xx. Februar 19xx in H/Polen, durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Dezember 2013 (Az.: 9 KLs 676 Js 154/13 (13/13)), rech
published on 19/05/2014 00:00
Tenor
Die Überstellung des Verurteilten nach Litauen zur weiteren Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts U. vom 31. Juli 2012 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass da
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