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§ 18Amtlich · § 5 UrhG

Rationsmengen

Zeitreise: 22.12.2025

(1) Festgelegte Rationsmengen im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 4 sind:

  1. Zigaretten200 Stück je Person und Woche,
  2. Kaffee2,5 Kilogramm je Person und Monat,
  3. Kaffee-Extrakte250 Gramm je Person und Monat,
  4. Whisky und Gin6 Liter je Person und Monat,
  5. Kraftstoffa)für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW400 Liter je Fahrzeug und Monat,b)für andere Kraftfahrzeuge200 Liter je Fahrzeug und Monat,c)für Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller80 Liter je Fahrzeug und Monat,d)für Flugzeuge1 600 Liter je Flugzeug und Monat.

(2) Die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere können in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen die in Absatz 1 genannten Rationsmengen bis zu folgenden Mengen erhöhen:

  1. Zigaretten300 Stück je Person und Woche,
  2. Kaffee3,5 Kilogramm je Person und Monat,
  3. Kaffee-Extrakte350 Gramm je Person und Monat,
  4. Whisky und Gin8,5 Liter je Person und Monat,
  5. Kraftstoffa)für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW600 Liter je Fahrzeug und Monat,b)für andere Kraftfahrzeuge300 Liter je Fahrzeug und Monat,c)für Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller120 Liter je Fahrzeug und Monat,d)für Flugzeuge2 400 Liter je Flugzeug und Monat.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Behörden der Truppe oder der Hauptquartiere berechtigten Käufern zur Deckung 1. eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren an Feiertagen und bei besonderen gesellschaftlichen Anlässen, 2. eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren, in den Fällen, in denen sich die betreffende Person auf einer genehmigten Reise befindet, 3. eines in Einzelfällen bestehenden höheren persönlichen Bedarfs an Zigaretten besondere Rationserhöhungen gewähren.

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