Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 9 Steuersatz
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 Inhaltsverzeichnis
(1) Die Jahressteuer beträgt für
- 1.
Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR; - 2.
Personenkraftwagen - a)
mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und durch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und aa) mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen 6,75 EUR 15,44 EUR, bb) als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten 7,36 EUR 16,05 EUR, cc) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 15,13 EUR 27,35 EUR, dd) nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 21,07 EUR 33,29 EUR, ee) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen 25,36 EUR 37,58 EUR; - b)
bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung
überschreitet;aa) bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km, bb) ab dem 1. Januar 2012 110 g/km, cc) ab dem 1. Januar 2014 95 g/km - c)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswert über 95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 EUR, über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 EUR, über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 EUR, über 155 g/km bis zu 175 g/km 2,90 EUR, über 175 g/km bis zu 195 g/km 3,40 EUR, über 195 g/km 4,00 EUR. Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2a.
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 16 EUR, über 2 000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR, b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 24 EUR, über 2 000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR, c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 40 EUR, über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR, über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR, über 12 000 kg 25 EUR; ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1; - 2b.
dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie - a)
die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden - aa)
durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR, - bb)
durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR,
- b)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden - aa)
durch Fremdzündungsmotor 25,36 EUR, - bb)
durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR;
- 3.
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3 000 kg bis zu 3 500 kg 12,78 EUR; - 4.
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde - a)
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg 14,32 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR, - b)
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 15,77 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 26,00 EUR, über 15 000 kg 36,23 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR, - c)
zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 9,64 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 10,30 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 10,97 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 11,61 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 12,27 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 12,94 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 14,03 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 15,11 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 16,44 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 17,74 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 19,51 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 21,47 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 23,67 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 39,01 EUR, über 15 000 kg 54,35 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR, - d)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 12,78 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 13,55 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 14,32 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 15,08 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 16,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 17,64 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 19,17 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 20,71 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 22,75 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 25,05 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 27,61 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 45,50 EUR, über 15 000 kg 63,40 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
- 5.
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
- 1.
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR, - 2.
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,53 EUR, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 4,60 EUR, c) mehr als 15 000 kg 6,14 EUR, - 3.
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,02 EUR, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 2,05 EUR, c) mehr als 15 000 kg 3,07 EUR.
(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,
(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.
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