Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung
(1) Die Zollanmeldung zur Ausfuhr in ein Drittland zur Beendigung der Truppenverwendung kann unter Einsatz von Informatikverfahren, die durch das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck zugelassen wurden, erfolgen. In der Zulassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen und Modalitäten der Nutzung des Informatikverfahrens.
(2) § 5 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) § 13 Absatz 5 bleibt unberührt.
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