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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Emissionsgenehmigung

Zeitreise: 27.02.2025

(1) Eine Emissionsgenehmigung benötigen 1. Anlagenbetreiber zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs und 2. Verantwortliche zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs.

(2) Für die Emissionsgenehmigung gelten ergänzend zu Absatz 1 1. für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 20 und 2. für Verantwortliche die Anforderungen nach den §§ 41 und 42.

(3) Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von § 16 Absatz 1 1. mindestens alle fünf Jahre die Angaben in der Emissionsgenehmigung und 2. die Emissionsgenehmigungen oder die getroffenen Feststellungsentscheidungen zur Emissionshandelspflicht bei Änderungen a) des Anwendungsbereichs oder der Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder b) in der Betriebsweise der Anlage, die dazu führen, dass die Durchführung einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs in der Anlage dauerhaft technisch nicht mehr möglich ist.Sie ändert die Emissionsgenehmigung im Bedarfsfall entsprechend von Amts wegen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

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