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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

Zeitreise: 01.12.2014

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2015 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 72 600 Euro und monatlich 6 050 Euro, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 89 400 Euro und monatlich 7 450 Euro.Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2015 – 31. 12. 2015“ um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2015 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 62 400 Euro und monatlich 5 200 Euro, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 76 200 Euro und monatlich 6 350 Euro.Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2015 – 31. 12. 2015“ um die Jahresbeträge ergänzt.

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