Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 168 Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.

(3) Besuche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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11/12/2020 11:47

Ist das heimliche Abhören im Besuchsraum einer Justizvollzugsanstalt strafrechtlich erlaubt? - im vorliegenden Urteil befand der Bundesgerichtshof über die Frage der Zulässigkeit einer heimlichen Überwachung von Ehegattengesprächen in einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum in der Untersuchungshaft. Das Gespräch fand ohne die übliche erkennbare Überwachung statt. Der Senat kam zu der Erkenntnis, dass ein solches Vorgehen der Ermittlungsbehörden gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoße - Einem Verwertungsverbot unterliegen deshalb solche heimlich gewonnene Informationen – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht
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(1) Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht. (2) Im offe

(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit. (2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeins
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published on 29/04/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 701/08 vom 29. April 2009 BGHSt: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _____________________ StPO § 100f, MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage der Zulässigkeit einer heimlichen Überwachung von.
published on 18/03/2014 00:00

Tenor Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben. Die den Beschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge werden zur weiteren Behandlung und Entscheidung an den Leiter der Justizvollzugsanstalt B abgegeben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließ
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(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit. (2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den...
(1) Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht. (2) Im offenen Vollzug...