Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2004 - I ZB 15/03

bei uns veröffentlicht am22.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 15/03
vom
22. April 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 401 01 657.9
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abgewandelte Verkehrszeichen
GeschmMG § 7 Abs. 2

a) Das im Markengesetz geregelte Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ist im geschmacksmusterrechtlichen Eintragungsverfahren
nicht zu prüfen.

b) Ein Muster oder Modell, das aus der abgewandelten Abbildung eines Verkehrszeichens
besteht, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche
Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG von der Eintragung in das Musterregister
ausgeschlossen.
BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - I ZB 15/03 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 12. Dezember 2002 wird auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:


I. Der Anmelder begehrt mit seiner am 16. Februar 2001 eingereichten Sammelanmeldung mit der Bezeichnung "Verkehrszeichen mit Ergänzungsbalken" die Eintragung von zehn Mustern. Gegenstand der Anmeldung sind Abbildungen von Verkehrszeichen, wobei diese mit je einem roten Balken oder mit jeweils fünf dünnen schwarzen Strichen diagonal durchgestrichen sind, wie nachfolgend in schwarz-weiß beispielhaft wiedergegeben:

Das Deutsche Patent- und Markenamt (Musterregister) hat festgestellt, daß Schutz für die angemeldeten Muster nicht erlangt worden sei, und hat die Eintragung versagt. Es hat angenommen, die Veröffentlichung der Muster und die Verbreitung der Abbildungen würden gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.
Im Beschwerdeverfahren ist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Bundespatentgerichts beigetreten und hat beantragt, die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.
Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts (Musterregister) aufgehoben (BPatGE 46, 170).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.

II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldeten Muster für eintragungsfähig gehalten und das Vorliegen eines Schutzhindernisses i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Weder die Veröffentlichung der Muster im Geschmacksmusterblatt noch die Verbreitung von Nachbildungen verstoße gegen die öffentliche Ordnung.
Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG sei nur zu bejahen, wenn tragende Grundsätze der Rechtsordnung verletzt würden. Abzustellen sei auf die Muster in ihrer konkret angemeldeten Form. Nur wenn deren Gestaltung gesetz- oder sittenwidrig sei, komme eine Eintragungsversagung in Betracht. Die Gefahr einer künftigen ungerechtfertigten Geltendmachung von Verbietungsrechten aus einzelnen Musterelementen - hier etwa den Abbildungen der Verkehrszeichen ohne die angebrachten Balken - oder gar eine gesetzeswidrige mißbräuchliche Verwendung von Teilen des Musters könne einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht begründen. Die Gestaltung der angemeldeten Muster in Form von abgewandelten Verkehrszeichen lasse keinen Verstoß gegen Gesetze oder die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung erkennen.
Im Streitfall könne dahinstehen, ob im Geschmacksmusterrecht das Eintragungshindernis für Hoheitszeichen aus dem Markengesetz (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG) anwendbar sei. Denn Verkehrszeichen seien jedenfalls keine staatlichen Hoheitszeichen. Mit ihnen solle vielmehr durch behördliche Maßnahmen der Straßenverkehr geregelt werden. Der Regelung des § 33 Abs. 2 StVO lasse sich entnehmen, daß die private Verwendung von abgewandelten Verkehrszeichen nicht generell untersagt sei. Aus der Vorschrift folge im Umkehrschluß,
daß die Verwendung von mit Verkehrszeichen verwechselbaren Zeichen nur dann verboten sei, wenn sich die konkrete Verwendung auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken könne.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, der Eintragung der angemeldeten Geschmacksmuster stehe ein Schutzhindernis nach § 7 Abs. 2 GeschmMG nicht entgegen.
1. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GeschmMG wird der Schutz gegen Nachbildung durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung des Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Das setzt voraus, daß durch das Muster die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt werden (BGH, Beschl. v. 20.3.2003 - I ZB 27/01, GRUR 2003, 707 = WRP 2003, 990 - DM-Tassen; Beschl. v. 20.3.2003 - I ZB 29/01, GRUR 2003, 705 f. = WRP 2003, 992 - EuroBilly ; Beschl. v. 20.3.2003 - I ZB 1/02, GRUR 2003, 708, 709 - Schlüsselanhänger , jeweils m.w.N.). Davon ist bei dem Gegenstand der Anmeldung (Abbildung von abgewandelten Verkehrsschildern) nicht auszugehen. Es fehlen besondere Umstände, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründen.
2. Ein allgemeines Verbot, abgewandelte Verkehrsschilder abzubilden oder zu vertreiben, gibt es nicht.

a) Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Gegenstand der Anmeldung sind Abwandlungen der die Sonderwege regelnden Vorschriftzeichen 237, 239, 240 und 241
des § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO. Eine Abwandlung dieser Zeichen ist bei den angemeldeten Mustern dadurch erfolgt, daß ein einzelner roter Balken oder fünf schwarze Balken von rechts oben nach links unten das jeweilige Schild kreuzen. Die Kombination dieser Vorschriftzeichen mit einem zusätzlichen roten oder mit fünf schwarzen Balken ist in der StVO nicht vorgesehen.

b) Die Ähnlichkeit der Muster mit geltenden amtlichen Verkehrszeichen führt nicht dazu, daß die Verbreitung von Nachbildungen des Musters gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Zwar dürfen amtliche Verkehrszeichen nach § 45 StVO nur von den dort bezeichneten Behörden aufgestellt und angebracht werden. Verkehrszeichen sind aber frei zu erwerben, und es ist außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs sogar erwünscht, daß diese zum Beispiel zur Verkehrsregelung auf privaten Grundstücken verwendet werden (vgl. Begründung zur StVO, VkBl. 1970, 797, 816, zu § 33 Abs. 2 StVO; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 33 StVO Rdn. 12). Lediglich die mißbräuchliche Verwendung von Verkehrszeichen ist untersagt. Nach § 33 Abs. 2 StVO dürfen Einrichtungen, die Verkehrszeichen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Ein weiterreichendes Verbot, die Abbildung von abgewandelten Verkehrsschildern zu vertreiben, gibt es dagegen nicht. Sonstige Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung wegen der Verbreitung von Nachbildungen der in Rede stehenden Muster sind nicht ersichtlich.
Der Umstand, daß durch die Verwendung von Nachbildungen der Muster außerhalb des Straßenverkehrs möglicherweise die Fehlvorstellung entsteht, es handele sich um amtliche Verkehrszeichen, genügt für die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 7 Abs. 2 GeschmMG nicht. Eine Möglichkeit des
Mißbrauchs der Muster oder von Teilen eines Musters durch die Art der Verwendung oder die ungerechtfertigte Geltendmachung von Verbietungsrechten steht im Hinblick auf den ebenfalls möglichen unbedenklichen Gebrauch der Muster deren Eintragung als Geschmacksmuster nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2003, 705, 706 - Euro-Billy; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz , 2. Aufl., § 7 Rdn. 72; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.10.1971 - X ZR 34/68, GRUR 1972, 704, 707 - Wasser-Aufbereitung; zu § 2 Abs. 1 PatG: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 2 Rdn. 15).

c) Die Versagung des Schutzes läßt sich auch nicht mit den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1 MarkenG begründen, wonach Marken mit staatlichen Hoheitszeichen oder mit deren Nachahmungen von der Eintragung als Marke ausgenommen sind. Aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtung des Markengesetzes und des Geschmacksmustergesetzes ist das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nicht auf das Geschmacksmusterrecht übertragbar (vgl. BGH GRUR 2003, 707 f. - DM-Tassen; GRUR 2003, 705, 706 - Euro-Billy; GRUR 2003, 708, 709 - Schlüsselanhänger).

d) Die Verbreitung einer Nachbildung des Musters verstößt auch nicht aus anderen Gründen gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten.
Für ihre gegenteilige Ansicht macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Eintragung der angemeldeten Muster stehe angesichts ihrer Symbolwirkung sowie der mit einem Geschmacksmuster zu erlangenden Ausschließlichkeit ein Eintragungshindernis im Sinne eines Freihaltebedürfnisses entgegen. Im Falle der Eintragung der Muster sei der Verordnungsgeber in der Freiheit beschränkt, den Mustern entsprechende amtliche Verkehrszeichen einzuführen. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Das Geschmacksmustergesetz kennt - anders als das Markengesetz - ein im Eintragungsverfahren zu prüfendes Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses nicht. Im Geschmacksmusterrecht ist die Prüfung des Patent- und Markenamts auf die formellen Anmeldeerfordernisse und die Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 GeschmMG beschränkt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 GeschmMG). Eine weitergehende Prüfung durch das Amt ist ausgeschlossen. Die Beschränkung der Prüfungskompetenz kann nicht durch eine weite Auslegung des § 7 Abs. 2 GeschmMG umgangen werden. Das im Markengesetz geregelte Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ist im geschmacksmusterrechtlichen Eintragungsverfahren nicht zu prüfen. Die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung werden durch die Eintragung der abgewandelten Verkehrszeichen entsprechenden Muster jedenfalls nicht in Frage gestellt. Auch gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden wird nicht verstoßen.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 10a Abs. 2 Satz 2 GeschmMG i.V. mit § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PatG) zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

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(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 27/01
vom
20. März 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 400 04 673.3
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
DM-Tassen
GeschmMG § 7 Abs. 2
Ein Muster oder Modell, das die dekorative Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel
zum Gegenstand hat (hier: DM-Banknoten und deutsche Münzen auf
Tassen), verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2
GeschmMG.
BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - I ZB 27/01 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den an Verkündungs Statt am 15. Oktober 2001 zugestellten Beschluß des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt.

Gründe:


I. Der Anmelder begehrt mit seiner am 8. Mai 2000 eingereichten Sammelanmeldung die Eintragung von neun Mustern in das Musterregister. Gegenstand der Anmeldung sind Tassen mit Abbildungen von DM-Banknoten und von deutschen Münzen, wie nachfolgend beispielhaft wiedergegeben:

Das Deutsche Patent- und Markenamt (Musterregister) hat festgestellt, daß Schutz für die angemeldeten Muster nicht erlangt worden sei, und hat die Eintragung versagt. Es hat angenommen, die Veröffentlichung der Muster und die Verbreitung von Nachbildungen würden gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.
Im Beschwerdeverfahren ist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Bundespatentgerichts (§ 10a Abs. 1 GeschmMG i.V. mit § 77 PatG) beigetreten und hat beantragt, die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.

Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts (Musterregister) aufgehoben (BPatGE 44, 148).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldeten Muster für eintragungsfähig gehalten und ein Schutzhindernis i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG für nicht gegeben erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Weder die Veröffentlichung der Muster im Geschmacksmusterblatt noch die Verbreitung von Nachbildungen verstoße gegen die öffentliche Ordnung.
Abzustellen sei nur auf die Muster in ihrer konkret angemeldeten Form. Nur wenn deren Gestaltung gesetz- oder sittenwidrig sei, komme eine Eintragungsversagung in Betracht. Die Gefahr einer künftigen ungerechtfertigten Geltendmachung von Verbietungsrechten aus einzelnen Musterelementen könne einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht begründen. Gegen das Inverkehrbringen und Anbieten eines Gegenstandes mit den in Rede stehenden Abbildungen von Banknoten und Münzen bestünden keine Bedenken.
Das im Markengesetz vorgesehene absolute Schutzhindernis für staatliche Hoheitszeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG) sei kein für Muster entsprechend geltender Fall eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sei eine eigenständige Regelung, wie ein Vergleich mit § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zeige, der die Eintragung einer Marke
wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gesondert regele. Zudem verbiete § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nur die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in einer Marke, d.h. einer Kennzeichnung, die der Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen diene. Da damit nicht jede Ausnutzung staatlicher Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke verboten sei, lasse sich das markenrechtliche Verbot einer Monopolisierung staatlicher Hoheitszeichen nicht als allgemeiner Rechtsgrundsatz auf Muster übertragen.
Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung könne nur bei einer ersichtlich mißbräuchlichen gesetzwidrigen Verwendung eines staatlichen Hoheitszeichens in einem Muster angenommen werden. Bei den hier zu beurteilenden gesetzlichen Zahlungsmitteln sei schon zweifelhaft, ob sie überhaupt staatliche Hoheitszeichen seien. Jedenfalls stelle die dekorative Abbildung auf Kaffeetassen keine mißbräuchliche gesetzwidrige Verwendung dar.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, der Eintragung des angemeldeten Geschmacksmusters stehe ein Schutzhindernis nach § 7 Abs. 2 GeschmMG nicht entgegen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GeschmMG wird der Schutz gegen Nachbildung durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung des Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Das setzt voraus, daß durch das Muster die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt werden (vgl. Eichmann/ v. Falkenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 72; Nirk/Kurtze,
Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 15; vgl. auch zu § 2 Nr. 1 PatG: Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 9. Aufl., § 2 Rdn. 5; Busse/Keukenschrijver , Patentgesetz, 5. Aufl., § 2 Rdn. 13; zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG: Fezer , Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 346; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 246; a.A. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 112). Davon kann bei einer Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel auf Gebrauchsgegenständen , wie Kaffeetassen, nicht die Rede sein. Es fehlen besondere, einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung erst begründende Umstände.
2. Ein allgemeines Verbot, gesetzliche Zahlungsmittel auf Produkten abzubilden und diese Produkte zu vertreiben, gibt es nicht. Ein derartiges grundsätzliches Verbot ist, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG zu entnehmen, wonach Marken mit staatlichen Hoheitszeichen von der Eintragung als Marke ausgenommen sind. Schon wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung und wirtschaftlichen Bedeutung des Markengesetzes und des Geschmacksmustergesetzes ist das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nicht auf Geschmacksmuster übertragbar.

a) Zu den Hoheitszeichen i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG werden allerdings auch gesetzliche Zahlungsmittel gerechnet (vgl. Fezer aaO § 8 Rdn. 360; Ingerl/Rohnke aaO § 8 Rdn. 118; Althammer/Ströbele aaO § 8 Rdn. 283). Dazu zählen auch die abgebildeten Banknoten und Münzen, obwohl diese infolge § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen (BGBl. 1999 I S. 2402) mit Ablauf des 31. Dezember 2001 ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel verloren haben. Denn die Anmeldung des Geschmacksmusters ist zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die abgebildeten DM-Banknoten und Münzen noch
gültig waren. Dieser Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Schutzvoraussetzungen maßgeblich, weil sich nach ihm die Priorität des Geschmacksmusterschutzes richtet (vgl. Eichmann/v. Falkenstein aaO Allgemeines Rdn. 10).

b) Das Verbot der Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke läßt jedoch keinen Rückschluß darauf zu, ein Muster oder Modell mit einem Hoheitszeichen verstoße stets auch gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG.
§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG schließt die Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke aus. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Markenrechtsrichtlinie, der Art. 6ter PVÜ Rechnung trägt. Nach Art. 6ter Abs. 1 PVÜ sind die Verbandsländer unter anderem verpflichtet, die Eintragung ihrer staatlichen Hoheitszeichen als Fabrik- und Handelsmarken zurückzuweisen , sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben. Die Vorschrift bezweckt den Ausschluß der Eintragung und Benutzung staatlicher Hoheitszeichen , weil ihre Registrierung oder Benutzung als Marke die Rechte eines Staates auf Kontrolle seiner Souveränitätssymbole verletzen und die Öffentlichkeit über die Herkunft der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren täuschen könnte (vgl. Bodenhausen, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, S. 80). Dagegen bestimmt Art. 6ter Abs. 1 PVÜ keinen allgemeinen Grundsatz, daß staatliche Hoheitszeichen von einer gewerblichen Nutzung ausgeschlossen sind. Denn über die markenmäßige Verwendung hinaus sieht Art. 6ter Abs. 9 PVÜ nur ein Verbot im Falle eines unbefugten Gebrauchs von Staatswappen im Handel vor, wenn dieser Gebrauch zur Irreführung über den Ursprung der Erzeugnisse geeignet ist (vgl. auch Bodenhausen aaO S. 87). § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG kann daher ebenfalls nicht ent-
nommen werden, staatliche Hoheitszeichen seien generell jeder gewerblichen Verwertung entzogen.
Die grundlegend unterschiedlichen Schutzrichtungen des Markenrechts und Geschmacksmusterrechts lassen auch keinen Schluß von dem Verbot der Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG darauf zu, die Verwendung der Hoheitszeichen in Mustern und Modellen verstoße gegen die öffentliche Ordnung i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG.
Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG betrifft die Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke. Deren Hauptfunktion besteht in der Gewährleistung der Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt; Beschl. v. 21.9.2000 - I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 241 = WRP 2001, 157 - SWISS ARMY). Mit dem Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG wird verhindert, daß Statussymbole des Staates und andere Hoheitszeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen registriert werden. Das Verbot einer musterrechtlich geschützten, ästhetischen Verwendung, wie sie dem Geschmacksmustergesetz eigen ist, kann daraus nicht abgeleitet werden. Das eingetragene Geschmacksmuster dient nicht als Hinweis auf den Inhaber des Modells, sondern gewährt vorrangig ein Schutzrecht für eine ästhetische Gestaltung des Musters oder Modells (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378 = WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster; Nirk/Kurtze aaO Einf. Rdn. 41; Eichmann /v. Falkenstein aaO Allgemeines Rdn. 26).
3. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, das Bundespatentgericht habe keine Feststellungen getroffen, ob nicht die Verbindung zwischen
staatlichen Hoheitszeichen und einem alltäglichen Gebrauchsgegenstand einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten begründe. Die Abbildung staatlicher Hoheitszeichen, zu denen die gesetzlichen Zahlungsmittel rechneten, verstoße auf einem Muster oder Modell regelmäßig gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG, weil staatliche Hoheitszeichen wegen der Aushöhlung ihres ideellen Wertes von jeder gewerblichen Verwertung ausgeschlossen sein sollen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in Mustern und Modellen keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zur Folge hat und derartige , den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung erst begründende Umstände vorliegend nicht gegeben sind. Im Streitfall ergeben sich aus der Art der staatlichen Hoheitszeichen, den Schutzgegenständen und ihrer konkreten Gestaltung (dekorative Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel auf Kaffeetassen) keine besonderen Umstände, die die Annahme eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung rechtfertigen könnten.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 10a Abs. 2 Satz 2 GeschmMG i.V. mit § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PatG) zurückzuweisen.
Ullmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 29/01
vom
20. März 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 499 05 456.3
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Euro-Billy
GeschmMG § 7 Abs. 2
Dem Schutz eines Musters oder Modells, das die dekorative Abbildung gesetzlicher
Zahlungsmittel zum Gegenstand hat (hier: Abbildung einer Ein-EuroMünze
in einer Phantasiefigur und einem Schlüsselanhänger), stehen weder
§ 7 Abs. 2 GeschmMG noch die Vorschriften der Medaillenverordnung entgegen.
BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - I ZB 29/01 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 8. Oktober 2001 wird auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patentund Markenamts zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt.

Gründe:


I. Der Anmelder begehrt mit seiner am 9. Juni 1999 eingereichten Sammelanmeldung die Eintragung von zwei Mustern mit der Bezeichnung "EuroBilly" in das Musterregister. Gegenstand der Anmeldung sind Phantasiefiguren, in deren Korpus, wie nachfolgend wiedergegeben, die Abbildung der Vorderseite einer Ein-Euro-Münze eingefügt ist:

Das Deutsche Patent- und Markenamt (Musterregister) hat festgestellt, daß Schutz für die angemeldeten Muster nicht erlangt worden sei, und hat die Eintragung versagt. Es hat angenommen, die Veröffentlichung der Muster und die Verbreitung einer Nachbildung würden gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.
Im Beschwerdeverfahren ist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Bundespatentgerichts (§ 10a Abs. 1 GeschmMG i.V. mit § 77 PatG) beigetreten und hat beantragt, die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.
Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts (Musterregister) aufgehoben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldeten Muster für eintragungsfähig gehalten und ein Schutzhindernis i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG für nicht gegeben erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Weder die Veröffentlichung der Muster im Geschmacksmusterblatt noch die Verbreitung von Nachbildungen verstoße gegen die öffentliche Ordnung.
Abzustellen sei nur auf die Muster in ihrer konkret angemeldeten Form. Nur wenn deren Gestaltung gesetz- oder sittenwidrig sei, komme eine Eintragungsversagung in Betracht. Die Gefahr einer künftigen ungerechtfertigten Geltendmachung von Verbietungsrechten aus einzelnen Musterelementen könne einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht begründen. Gegen das Inverkehrbringen und Anbieten eines Gegenstandes mit den in Rede stehenden Abbildungen von Ein-Euro-Münzen bestünden keine Bedenken.
Das im Markengesetz vorgesehene absolute Schutzhindernis für staatliche Hoheitszeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG) sei kein für Muster entsprechend geltender Fall eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sei eine eigenständige Regelung, wie ein Vergleich mit § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zeige, der die Eintragung einer Marke wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gesondert regele. Zudem verbiete § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nur die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in einer Marke, d.h. einer Kennzeichnung, die der Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen diene. Da damit nicht jede Ausnutzung staatlicher Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke verboten sei, lasse sich das markenrechtliche Verbot einer Monopolisierung staatlicher Hoheitszeichen nicht als allgemeiner Rechtsgrundsatz auf Muster übertragen.
Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung könne nur bei einer ersichtlich mißbräuchlichen gesetzwidrigen Verwendung eines staatlichen Hoheitszeichens in einem Muster angenommen werden. Bei den hier zu beurteilenden gesetzlichen Zahlungsmitteln sei schon zweifelhaft, ob sie überhaupt staatliche Hoheitszeichen seien. Jedenfalls stelle die Einbringung der Ein-Euro-Münze in einen Gebrauchsgegenstand für Werbezwecke keine mißbräuchliche gesetzwidrige Verwendung dar.
Die Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520), geändert durch Art. 4 Nr. 1 des Dritten Euro-Einführungsgesetzes, sei nicht einschlägig.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, der Eintragung des angemeldeten Ge-
schmacksmusters stehe ein Schutzhindernis nach § 7 Abs. 2 GeschmMG nicht entgegen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GeschmMG wird der Schutz gegen Nachbildung durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung des Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Das setzt voraus, daß durch das Muster die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt werden (vgl. Eichmann/ v. Falkenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 72; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 15; vgl. auch zu § 2 Nr. 1 PatG: Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 9. Aufl., § 2 Rdn. 5; Busse/Keukenschrijver , Patentgesetz, 5. Aufl., § 2 Rdn. 13; zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG: Fezer , Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 346; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 246; a.A. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 112). Davon kann bei einer Einfügung gesetzlicher Zahlungsmittel in Gebrauchsgegenstände für Werbezwecke (hier: in eine Phantasiefigur und in einen Schlüsselanhänger ) nicht die Rede sein. Es fehlen besondere, einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung erst begründende Umstände.
2. Ein allgemeines Verbot, gesetzliche Zahlungsmittel auf Produkten abzubilden und diese Produkte zu vertreiben, gibt es nicht. Ein derartiges grundsätzliches Verbot ist, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG zu entnehmen, wonach Marken mit staatlichen Hoheitszeichen von der Eintragung als Marke ausgenommen sind. Schon wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung und wirtschaftlichen Bedeutung des Markengesetzes und des Geschmacksmustergesetzes ist das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nicht auf Geschmacksmuster übertragbar.


a) Zu den Hoheitszeichen i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG werden allerdings auch gesetzliche Zahlungsmittel gerechnet (vgl. Fezer aaO § 8 Rdn. 360; Ingerl/Rohnke aaO § 8 Rdn. 118; Althammer/Ströbele aaO § 8 Rdn. 283). Zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln zählt auch die Ein-Euro-Münze (vgl. Art. 2 § 1 des Gesetzes über die Änderung währungsrechtlicher Vorschriften infolge der Einführung des Euro-Bargeldes, BGBl. I 1999 S. 2402).

b) Das Verbot der Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke läßt jedoch keinen Rückschluß darauf zu, ein Muster oder Modell mit einem Hoheitszeichen verstoße stets auch gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG.
§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG schließt die Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke aus. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Markenrechtsrichtlinie, der wiederum Art. 6ter PVÜ Rechnung trägt. Nach Art. 6ter Abs. 1 PVÜ sind die Verbandsländer unter anderem verpflichtet, die Eintragung ihrer staatlichen Hoheitszeichen als Fabrik- und Handelsmarken zurückzuweisen, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben. Die Vorschrift bezweckt den Ausschluß der Eintragung und Benutzung staatlicher Hoheitszeichen, weil ihre Registrierung oder Benutzung als Marke die Rechte eines Staates auf Kontrolle seiner Souveränitätssymbole verletzen und die Öffentlichkeit über die Herkunft der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren täuschen könnte (vgl. Bodenhausen, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, S. 80). Dagegen enthält Art. 6ter Abs. 1 PVÜ keinen allgemeinen Grundsatz, daß staatliche Hoheitszeichen von einer gewerblichen Nutzung ausgeschlossen sind. Denn über die markenmäßige Verwendung hinaus sieht Art. 6ter Abs. 9 PVÜ nur ein Verbot im Falle eines
unbefugten Gebrauchs von Staatswappen im Handel vor, wenn dieser Ge- brauch zur Irreführung über den Ursprung der Erzeugnisse geeignet ist (vgl. auch Bodenhausen aaO S. 87). § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG kann daher ebenfalls nicht entnommen werden, staatliche Hoheitszeichen seien generell jeder gewerblichen Verwertung entzogen.
Die grundlegend unterschiedlichen Schutzrichtungen des Markenrechts und Geschmacksmusterrechts lassen auch keinen Schluß von dem Verbot der Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG darauf zu, die Verwendung der Hoheitszeichen in Mustern und Modellen verstoße gegen die öffentliche Ordnung i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG.
Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG betrifft die Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke. Deren Hauptfunktion besteht in der Gewährleistung der Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt; Beschl. v. 21.9.2000 - I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 241 = WRP 2001, 157 - SWISS ARMY). Mit dem Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG wird verhindert, daß Statussymbole des Staates und andere Hoheitszeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen registriert werden. Das Verbot einer musterrechtlich geschützten, ästhetischen Verwendung, wie sie dem Geschmacksmustergesetz eigen ist, kann daraus nicht abgeleitet werden. Das eingetragene Geschmacksmuster dient nicht als Hinweis auf den Inhaber des Modells, sondern gewährt vorrangig ein Schutzrecht für eine ästhetische Gestaltung des Musters oder Modells (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378 = WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster; Nirk/Kurtze aaO Einf. Rdn. 41; Eichmann /v. Falkenstein aaO Allgemeines Rdn. 26).

3. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, das Bundespatentgericht habe keine Feststellungen getroffen, ob nicht die Verbindung zwischen staatlichen Hoheitszeichen und einem alltäglichen Gebrauchsgegenstand einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten begründe. Die Abbildung staatlicher Hoheitszeichen, zu denen die gesetzlichen Zahlungsmittel rechneten, verstoße auf einem Muster oder Modell regelmäßig gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG, weil staatliche Hoheitszeichen wegen der Aushöhlung ihres ideellen Wertes von jeder gewerblichen Verwertung ausgeschlossen sein sollen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in Mustern und Modellen keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zur Folge hat und derartige , den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung erst begründende Umstände vorliegend nicht gegeben sind. Im Streitfall ergeben sich aus der Art der staatlichen Hoheitszeichen, den Schutzgegenständen und ihrer konkreten Gestaltung (Einfügung einer Abbildung einer Ein-Euro-Münze in Gebrauchsgegenstände für Werbezwecke) keine besonderen Umstände, die die Annahme eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung rechtfertigen könnten.
4. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Ausführungen des Bundespatentgerichts zu einem Verstoß gegen die Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der MedVO vom 27.8.2001, BGBl. I S. 2286) wendet, hat sie damit ebenfalls keinen Erfolg.
Die Vorschriften dieser Verordnung stehen der Schutzfähigkeit der Muster nicht entgegen, weil vorliegend nicht der Schutz für eine Medaille beansprucht wird. Zudem sind Gestaltungen denkbar, die den gesetzlichen Vorschriften genügen (vgl. insoweit Nirk/Kurtze aaO § 7 Rdn. 17; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.10.1971 - X ZR 34/68, GRUR 1972, 704, 707 - Wasser-Aufbereitung). Die Modelle können entsprechend § 4 Abs. 3 i.V. mit § 2, § 3 MedVO gestaltet werden und verstoßen dann nicht gegen die Bestimmungen dieser Verordnung.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 10a Abs. 2 Satz 2 GeschmMG i.V. mit § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PatG) zurückzuweisen.
Ullmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 1/02
vom
20. März 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 498 12 024.4
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 8. Oktober 2001 wird auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patentund Markenamts zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt.

Gründe:


I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 14. Dezember 1998 eingereichten Sammelanmeldung die Eintragung von 14 Mustern in das Musterregister. Gegenstand der Anmeldung sind zwei verschiedene Ausführungsformen von Schlüsselanhängern, an denen verkleinerte Abbildungen der Euro-Banknoten entweder in einer geschlossenen festen Klarsichthülle oder als Druck auf einer scheckkartenförmigen Karte befestigt sind, wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben :

Das Deutsche Patent- und Markenamt (Musterregister) hat festgestellt, daß Schutz für die angemeldeten Muster nicht erlangt worden sei, und hat die Eintragung versagt. Es hat angenommen, die Veröffentlichung des Musters und die Verbreitung von Nachbildungen würden gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.
Im Beschwerdeverfahren ist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Bundespatentgerichts (§ 10a Abs. 1 GeschmMG i.V. mit § 77 PatG) beigetreten und hat beantragt, die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts (Musterregister) aufgehoben (GRUR 2002, 337).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldeten Muster für eintragungsfähig gehalten und ein Schutzhindernis i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG für nicht gegeben erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Weder die Veröffentlichung der Muster im Geschmacksmusterblatt noch die Verbreitung von Nachbildungen verstoße gegen die öffentliche Ordnung.
Abzustellen sei nur auf die Muster in ihrer konkret angemeldeten Form. Nur wenn deren Gestaltung gesetz- oder sittenwidrig sei, komme eine Eintra-
gungsversagung in Betracht. Die Gefahr einer künftigen ungerechtfertigten Geltendmachung von Verbietungsrechten aus einzelnen Musterelementen könne einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht begründen. Gegen das Inverkehrbringen und Anbieten eines Gegenstandes mit den in Rede stehenden Abbildungen von Euro-Banknoten bestünden keine Bedenken.
Das im Markengesetz vorgesehene absolute Schutzhindernis für staatliche Hoheitszeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG) sei kein für Muster entsprechend geltender Fall eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sei eine eigenständige Regelung, wie ein Vergleich mit § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zeige, der die Eintragung einer Marke wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gesondert regele. Zudem verbiete § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nur die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in einer Marke, d.h. einer Kennzeichnung, die der Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen diene. Da damit nicht jede Ausnutzung staatlicher Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke verboten sei, lasse sich das markenrechtliche Verbot einer Monopolisierung staatlicher Hoheitszeichen nicht als allgemeiner Rechtsgrundsatz auf Muster übertragen.
Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung könne nur bei einer ersichtlich mißbräuchlichen gesetzwidrigen Verwendung eines staatlichen Hoheitszeichens in einem Muster angenommen werden. Bei den hier zu beurteilenden gesetzlichen Zahlungsmitteln sei schon zweifelhaft, ob sie überhaupt staatliche Hoheitszeichen seien. Jedenfalls stelle die Abbildung der Vorder- und Rückseiten von Euro-Banknoten in einem Gebrauchsgegenstand keine mißbräuchliche gesetzwidrige Verwendung dar. Die Wiedergabe der in den Euro-
Banknoten abgebildeten Europa-Flagge begründe ebenfalls keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung.
Die Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520) sei nicht einschlägig.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, der Eintragung des angemeldeten Geschmacksmusters stehe ein Schutzhindernis nach § 7 Abs. 2 GeschmMG nicht entgegen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GeschmMG wird der Schutz gegen Nachbildung durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung des Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Das setzt voraus, daß durch das Muster die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt werden (vgl. Eichmann/ v. Falkenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 72; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 15; vgl. auch zu § 2 Nr. 1 PatG: Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 9. Aufl., § 2 Rdn. 5; Busse/Keukenschrijver , Patentgesetz, 5. Aufl., § 2 Rdn. 13; zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG: Fezer , Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 346; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 246; a.A. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 112). Davon kann bei der Abbildung der Vorder- und Rückseiten von Euro-Banknoten in Gebrauchsgegenständen (hier: Schlüsselanhängern) nicht die Rede sein. Es fehlen besondere, einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung erst begründende Umstände.
2. Ein allgemeines Verbot, gesetzliche Zahlungsmittel auf Produkten abzubilden und diese Produkte zu vertreiben, gibt es nicht. Ein derartiges grund- sätzliches Verbot ist, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG zu entnehmen, wonach Marken mit staatlichen Hoheitszeichen von der Eintragung als Marke ausgenommen sind. Schon wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung und wirtschaftlichen Bedeutung des Markengesetzes und des Geschmacksmustergesetzes ist das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nicht auf Geschmacksmuster übertragbar.

a) Zu den Hoheitszeichen i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG werden allerdings auch gesetzliche Zahlungsmittel gerechnet (vgl. Fezer aaO § 8 Rdn. 360; Ingerl/Rohnke aaO § 8 Rdn. 118; Althammer/Ströbele aaO § 8 Rdn. 283). Zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln zählen auch die EuroBanknoten (vgl. Art. 3 § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung währungsrechtlicher Vorschriften infolge der Einführung des Euro-Bargeldes, BGBl. I 1999 S. 2402).

b) Das Verbot der Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke läßt jedoch keinen Rückschluß darauf zu, ein Muster oder Modell mit einem Hoheitszeichen verstoße stets auch gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG.
§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG schließt die Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke aus. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Markenrechtsrichtlinie, der wiederum Art. 6ter PVÜ Rechnung trägt. Nach Art. 6ter Abs. 1 PVÜ sind die Verbandsländer unter anderem verpflichtet, die Eintragung ihrer staatlichen Hoheitszeichen als Fabrik- und Handelsmarken zurückzuweisen, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt
haben. Die Vorschrift bezweckt den Ausschluß der Eintragung und Benutzung staatlicher Hoheitszeichen, weil ihre Registrierung oder Benutzung als Marke die Rechte eines Staates auf Kontrolle seiner Souveränitätssymbole verletzen und die Öffentlichkeit über die Herkunft der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren täuschen könnte (vgl. Bodenhausen, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, S. 80). Dagegen enthält Art. 6ter Abs. 1 PVÜ keinen allgemeinen Grundsatz, daß staatliche Hoheitszeichen von einer gewerblichen Nutzung ausgeschlossen sind. Denn über die markenmäßige Verwendung hinaus sieht Art. 6ter Abs. 9 PVÜ nur ein Verbot im Falle eines unbefugten Gebrauchs von Staatswappen im Handel vor, wenn dieser Gebrauch zur Irreführung über den Ursprung der Erzeugnisse geeignet ist (vgl. auch Bodenhausen aaO S. 87). § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG kann daher ebenfalls nicht entnommen werden, staatliche Hoheitszeichen seien generell jeder gewerblichen Verwertung entzogen.
Die grundlegend unterschiedlichen Schutzrichtungen des Markenrechts und Geschmacksmusterrechts lassen auch keinen Schluß von dem Verbot der Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG darauf zu, die Verwendung der Hoheitszeichen in Mustern und Modellen verstoße gegen die öffentliche Ordnung i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG.
Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG betrifft die Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke. Deren Hauptfunktion besteht in der Gewährleistung der Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt; Beschl. v. 21.9.2000 - I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 241 = WRP 2001, 157 - SWISS ARMY). Mit dem Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG wird verhindert, daß
Statussymbole des Staates und andere Hoheitszeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen registriert werden. Das Verbot einer musterrechtlich geschützten, ästhetischen Verwendung, wie sie dem Geschmacksmustergesetz eigen ist, kann daraus nicht abgeleitet werden. Das eingetragene Geschmacksmuster dient nicht als Hinweis auf den Inhaber des Modells, sondern gewährt vorrangig ein Schutzrecht für eine ästhetische Gestaltung des Musters oder Modells (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378 = WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster; Nirk/Kurtze aaO Einf. Rdn. 41; Eichmann /v. Falkenstein aaO Allgemeines Rdn. 26).
3. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, das Bundespatentgericht habe keine Feststellungen getroffen, ob nicht die Verbindung zwischen staatlichen Hoheitszeichen und einem alltäglichen Gebrauchsgegenstand einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten begründe. Die Abbildung staatlicher Hoheitszeichen, zu denen die gesetzlichen Zahlungsmittel rechneten, verstoße auf einem Muster oder Modell regelmäßig gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG, weil staatliche Hoheitszeichen wegen der Aushöhlung ihres ideellen Wertes von jeder gewerblichen Verwertung ausgeschlossen sein sollen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in Mustern und Modellen keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zur Folge hat und derartige , den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung erst begründende Umstände vorliegend nicht gegeben sind. Im Streitfall ergeben sich aus der Art der staatlichen Hoheitszeichen, den Schutzgegenständen und ihrer konkreten Gestaltung (Abbildungen der Vorder- und Rückseite von Euro-Banknoten bei der Gestaltung von Schlüsselanhängern) keine besonderen Umstände, die die Annahme eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung rechtfertigen könnten.

IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 10a Abs. 2 Satz 2 GeschmMG i.V. mit § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PatG) zurückzuweisen.
Ullmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und
sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
RadverkehrFahrrad zum Transport
von Gütern oder Personen
– Lastenfahrrad
FußgängerReiterViehtrieb
StraßenbahnKraftomnibusPersonenkraftwagenPersonenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
Personenkraftwagen
mit Anhänger
Lastkraftwagen mit
Anhänger
WohnmobilKraftfahrzeuge und Züge,
die nicht schneller als
25 km/h fahren können
oder dürfen
Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
MofasEinsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
mit elektrischem Antrieb,
der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt
– E-Bikes –
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Gespannfuhrwerke

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

Schnee- oder EisglätteSteinschlagSplitt, Schotter
Bewegliche BrückeUferFußgängerüberweg
AmphibienwanderungUnzureichendes LichtraumprofilFlugbetrieb

(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.

(2) Insbesondere werden Patente nicht erteilt für

1.
Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
2.
Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
3.
die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
4.
Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes maßgeblich.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.