Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2009 - III ZR 298/08

published on 16/07/2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2009 - III ZR 298/08
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Previous court decisions
Landgericht Braunschweig, 2 O 2535/07, 21/02/2008
Oberlandesgericht Braunschweig, 3 U 34/08, 12/11/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 298/08
Verkündet am:
16. Juli 2009
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Lassen sich die Verteidigungsauslagen, die für Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren
anfallen, von denen, die für gegen die Strafverfolgungsmaßnahme gerichtete Tätigkeiten
entstehen und nach §§ 2, 7 StrEG zu entschädigen sind, nicht abgrenzen, so ist
der ersatzfähige Anteil nach Maßgabe des § 287 ZPO zu schätzen. Dies gilt auch
dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit "deckungsgleich" ist, d.h. wenn während des
gesamten Zeitraums, in dem der Verteidiger für seinen Mandanten tätig geworden ist,
sowohl das Ermittlungsverfahren lief als auch die entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme
(hier: Sicherstellung von Sachen) aufrechterhalten wurde (Fortführung
von und Abgrenzung zu BGHZ 68, 86).
Beauftragt der Entschädigungsberechtigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung
seiner Entschädigungsansprüche gemäß § 10 StrEG, so sind die dafür anfallenden
Gebühren gleichfalls als Teil des Vermögensschadens erstattungsfähig. Der
Gegenstandswert des zu erstattenden Anwaltshonorars richtet sich nach der Höhe
des Entschädigungsbetrags, wobei der von Gesetzes wegen zu erstattende und nicht
(nur) der von der Landesjustizverwaltung zuerkannte Betrag maßgeblich ist.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann
, Hucke und Schilling

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. November 2008 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. Februar 2008 teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 164,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23. Oktober 2007 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtzugs haben der Kläger 93 % und der Beklagte 7 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsrechtzugs hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Vernehmung der Zeugin K. entstanden sind, die der Beklagte zu tragen hat.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Parteien streiten über die Frage, in welchem Umfang der Kläger die ihm im Rahmen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens entstandenen Rechtsanwaltskosten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ersetzt verlangen kann.
2
Wegen des Verdachts der Steuerhehlerei erging im Dezember 2005 gegen den Kläger ein Durchsuchungsbeschluss. Bei der vom zuständigen Zollfahndungsamt durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 8. Februar 2006 wurden verschiedene Schriftstücke und ein USB-Stick sichergestellt. Am 8. Juni 2006 stellte das Hauptzollamt B. das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und gab ihm die sichergestellten Sachen zurück. Mit Beschluss vom 27. Juli 2006 stellte das Amtsgericht die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig fest. Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 erkannte die Generalstaatsanwaltschaft dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 118,37 € zu. Hiervon entfielen 82,67 € auf die von dem Kläger geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 413,36 € und 35,70 € auf die Rechtsanwaltsgebühren, die im Entschädigungsverfahren selbst angefallen sind. Im Übrigen wies sie die Entschädigungsforderung des Klägers zurück.
3
Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom beklagten Land unter anderem - soweit es für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist - die Erstattung der restlichen von ihm geltend gemachten Anwaltskosten. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte namentlich hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren Erfolg. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit der - insoweit vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe


4
Die zulässige Revision ist begründet.

I.


5
Berufungsgericht Das hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt , erstattungsfähig seien grundsätzlich die notwendigen Verteidigerkosten, soweit sie für die Abwehr der entschädigungsfähigen Strafverfolgungsmaßnahme - hier der Durchsuchung und Sicherstellung - erforderlich gewesen seien und nach den Bestimmungen der §§ 464 ff StPO keine Möglichkeit zur prozessualen Auslagenerstattung bestehe. Die vom Landgericht für eine bloß anteilige Erstattung der Kosten herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1976 (= NJW 1977, 957, 960) sei indes dahin zu verstehen, dass die Schätzung eines Anteils nur in Bezug auf solche Tätigkeiten in Betracht komme, die eindeutig ausscheidbar seien ("… vor dem Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme oder nach der Beendigung des Vollzugs …"). Solche Anteile gebe es vorliegend nicht. Die Prozessbevollmächtigte sei nicht bereits vor der Strafverfolgungsmaßnahme tätig geworden, sondern erst mit der Durchsuchung bei dem Kläger. Die sichergestellten Sachen seien vollständig auch erst mit der Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO und damit mit der Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit zurückgegeben worden. Das anwaltliche Bestreben habe deshalb stets sowohl darauf abgezielt, die sicherge- stellten Gegenstände wiederzubekommen als auch den Tatverdacht so zu entkräften , dass das Ermittlungsverfahren eingestellt werde. Die Entkräftung des Tatverdachts habe die Aufhebung der Sicherstellung notwendig zur Folge gehabt. Gerade darin erweise sich die Deckungsgleichheit der anwaltlichen Tätigkeit. Soweit das Landgericht den an das Hauptzollamt gerichteten Schriftsatz der Verteidigerin vom 13. März 2006 ausschließlich dem Versuch der Entkräftung des Tatvorwurfs und dem Bestreben zuordne, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen, stimme dies zwar mit dem Wortlaut des Schriftsatzes überein. Indes habe die Entkräftung des Tatvorwurfs eben auch dem Ziel gedient, die sichergestellten Gegenstände zurückzuerhalten.

II.


6
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht gemäß §§ 2, 7 StrEG die volle Verteidigervergütung zuerkannt.
7
Im Revisionsverfahren geht es allein um die Frage, wie der Umfang des Entschädigungsanspruchs gemäß § 7 StrEG zu bemessen ist, wenn sich - wie hier - innerhalb des entschädigungspflichtigen Rahmens die Verteidigung gegen die Strafverfolgungsmaßnahme von der allgemeinen Verteidigung nicht trennen lässt.
8
Nach § 7 Abs. 1 StrEG ist Gegenstand der Entschädigung der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden.
9
1. a) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 18. September 1975 (BGHZ 65, 170) entschieden, dass der Entschädigungsanspruch aus §§ 2, 7 StrEG auch den Ersatz der Anwaltskosten beinhaltet, soweit die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung die Möglichkeit einer prozessualen Erstattung dieser Auslagen nicht vorsehen. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Kosten seines Verteidigers im Ermittlungsverfahren nach den Regelungen der Strafprozessordnung nicht ersetzt verlangen kann, wenn das Verfahren vor Anklageerhebung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, schließt also die Möglichkeit des Beschuldigten nicht aus, die Verteidigungskosten zur Aufhebung bzw. Rückgängigmachung einer Strafverfolgungsmaßnahme gemäß §§ 2, 7 StrEG ersetzt zu verlangen (vgl. BGHZ 65, 170, 179 f; s. auch BGHZ 68, 86, 87 = NJW 1977, 957).
10
b) Im Anschluss hieran hat der Senat mit Urteil vom 11. November 1976 (III ZR 17/76) im Falle der Anordnung von Untersuchungshaft entschieden, dass die durch die Beeinträchtigung (den Vollzug der Maßnahme) entstandenen notwendigen Mehrauslagen des Betroffenen zur Wiedererlangung seiner Freiheit, aber auch die Verteidigungsauslagen, die nicht nur, aber auch diesem Ziel dienen - z.B. zur Entkräftung des Tatverdachts -, zu entschädigen sind (BGHZ 68, 86, 89). Verteidigungsauslagen, die für Tätigkeiten vor dem Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme oder nach der Beendigung des Vollzugs anfallen und zur Beseitigung des mit der Strafverfolgungsmaßnahme verbundenen Freiheitsverlustes nicht erforderlich sind, sind nach §§ 2, 7 StrEG nicht zu entschädigen. Soweit die dem Verteidiger gebührende Vergütung auch solche Tätigkeiten pauschal abgilt, steht dem Betroffenen eine Entschädigung zu, die dem Anteil der Verteidigung gegen die vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung entspricht. Für die Bemessung dieses Anteils, die der Ermittlung eines ersatzfähigen Auslagenanteils in sonstigen Fällen des allgemeinen Schadensrechts vergleichbar ist, kommt eine Schätzung nach § 287 ZPO in Betracht (BGHZ aaO).
11
2. Lassen sich die Verteidigungsauslagen, die für Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren anfallen, von denen, die für gegen die Strafverfolgungsmaßnahme gerichtete Tätigkeiten entstehen, nicht abgrenzen, so ist nach der Rechtsprechung des Senats der ersatzfähige Anteil nach Maßgabe des § 287 ZPO zu schätzen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann, wenn - wie hier - während des gesamten Zeitraums, in dem der Verteidiger für seinen Mandanten tätig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfahren lief als auch die entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme (hier: Sicherstellung von Sachen) aufrechterhalten wurde.
12
Die a) §§ 2, 7 StrEG sehen eine Entschädigung nur bei bestimmten Strafverfolgungsmaßnahmen vor, die der Gesetzgeber als schwerwiegende Eingriffe in den Rechtskreis des Betroffenen gewertet hat (BGHZ 65, 170, 180). Danach sind die durch eine entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme adäquat bedingten, objektiv notwendigen, nicht aber die sonstigen Auslagen zu ersetzen (Senat NJW 1977, 957, 959, insoweit in BGHZ 68, 86 nicht abgedruckt ). Hierbei ist zu beachten, dass anwaltlicher Rat und anwaltliche Hilfe geeignet sind, eine sachdienliche und sachgerechte Verteidigung gegen derartige Eingriffe zu gewährleisten. Demzufolge darf der von einer solchen Strafverfolgungsmaßnahme Betroffene grundsätzlich einen Rechtsanwalt hinzuziehen, ohne sich dem Einwand auszusetzen, die Inanspruchnahme eines Anwalts sei zur Verteidigung gegen den für entschädigungspflichtig erklärten Eingriff nicht notwendig gewesen. Damit ist der Betroffene für die Kosten zu entschädigen, die er für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts aufwenden muss (BGHZ 68, 86, 88).

13
b) Die Bemessung der Entschädigung für die Verteidigervergütung bereitet jedoch immer dann Probleme, wenn der Verteidiger - wie häufig - nicht nur gegen die Strafverfolgungsmaßnahme, sondern darüber hinaus im Ermittlungsverfahren tätig wird, dessen Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO eine Kostenerstattung nicht nach sich zieht. Denn während sich die Entschädigungspflicht aus §§ 2, 7 StrEG ausschließlich auf die Strafverfolgungsmaßnahme erstreckt, gilt die im Ermittlungsverfahren anfallende Grund- und Verfahrensgebühr nach § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 4100 und 4104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis - VV) in der Regel die gesamte Tätigkeit des Verteidigers pauschal ab. Dabei umfasst die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV neben den allgemeinen Verteidigungstätigkeiten etwa auch die Teilnahme an Durchsuchungsmaßnahmen (Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., S. 778) oder gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG die Tätigkeit des Verteidigers im Beschwerdeverfahren (Gerold/Schmidt-Burhoff, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz , 18. Aufl., VV 4104, 4105 Rn. 7; Burhoff aaO S. 816; Hartung, in: Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 4 VV Rn. 11 und Vorbem. 4.1 VV Rn. 2). Gesonderte Gebühren, die allein das gegen eine Strafverfolgungsmaßnahme als solche gerichtete Verteidigerhandeln betreffen und deshalb ohne Weiteres in vollem Umfang zu ersetzen sind, fallen demgegenüber nur ausnahmsweise an. Dies kommt in Betracht, wenn etwa gegen eine Beschlagnahmeanordnung nach § 304 StPO Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel begründet oder in der Rechtsmittelinstanz eingelegt wird (Hartung aaO; s. auch Burhoff aaO S. 817 f) oder aber der Verteidiger, dessen Mandant sich in Untersuchungshaft befindet, an einem Haftprüfungstermin teilnimmt und deshalb eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV beanspruchen kann.
14
c) Lässt sich die Verteidigung gegen die Strafverfolgungsmaßnahme von der allgemeinen Verteidigung nicht trennen, so ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob und in welchem Umfang eine Quotelung vorzunehmen ist. Dabei wird teilweise - und zwar, insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht , ebenfalls unter Berufung auf das Senatsurteil BGHZ 68, 86 - angenommen , dass jedenfalls dann, wenn, wie hier, während des gesamten Zeitraums , in dem der Verteidiger tätig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfahren angedauert hat als auch die Strafverfolgungsmaßnahme aufrechterhalten worden ist, die Verteidigervergütung in vollem Umfang zu ersetzen ist (vgl. einerseits LG Karlsruhe AnwBl. 1985, 158, 159; LG Braunschweig, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 5 O 3286/03 - juris Rn. 31; GenStA Bamberg NStZ 1994, 39, 40; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 7 StrEG Rn. 5; Schätzler/Kunz, StrEG, 3. Aufl., § 7 Rn. 27 a.E.; andererseits OLG Rostock NStZ-RR 2003, 320; LG Rostock NStZ-RR 2002, 318, 319; LG Stuttgart, Urteil vom 26. Februar 2008 - 15 O 9/08 - juris Rn. 25; LG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2008 - 4 O 99/08 - juris Rn. 40 f; siehe auch LG Chemnitz, Wistra 2002, 279, 280; Meyer, StrEG, 7. Aufl., § 7 Rn. 23 ff).
15
Richtigerweise ist auch in den Fällen, in denen die gegen die entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme und die wegen des Tatverdachts im Allgemeinen entfaltete anwaltliche Tätigkeit „deckungsgleich“ ist, gemäß § 287 ZPO der Anteil der dem Verteidiger gebührenden, beide Tätigkeitsfelder abdeckenden , pauschalen Vergütung zu schätzen, der dem Gewicht der gegen die vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme gerichteten Verteidigung an der gesamten Verteidigung entspricht.
16
Das Berufungsgericht sieht sich in seiner Rechtsauffassung durch das Senatsurteil BGHZ 68, 86 bestätigt. Diese Entscheidung, in der der Senat eine Schätzung nach § 287 ZPO für erforderlich erachtet hat, betraf eine Fallgestaltung , bei der der Verteidiger auch noch nach der Beseitigung der Strafverfolgungsmaßnahme tätig geworden war. Die Frage, ob und wie eine Kostenaufteilung vorzunehmen ist, wenn die anwaltliche Tätigkeit "deckungsgleich" entfaltet wird, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat und von der Revision in Abrede gestellt wird, sich der Begründung des Senats entnehmen lässt, dass bei "Deckungsgleichheit" die entstandenen Anwaltskosten immer vollständig zu ersetzen sind, kann dahinstehen. Sofern das Senatsurteil BGHZ 68, 86 so zu verstehen sein sollte, würde der Senat hieran nicht mehr festhalten.
17
Der Senat hat in diesem Urteil vom 11. November 1976 zur Rechtfertigung der anteiligen Erstattung angefallener Verteidigerkosten unter anderem ausgeführt: Der von einer entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme Betroffene erhält (neben einer Entschädigung nach §§ 2, 7 StrEG für sonstige Vermögensschäden) nach einem Freispruch im Strafprozess auf dem Wege der prozessualen Kostenerstattung eine Entschädigung für alle notwendigen Verteidigungsauslagen einschließlich derjenigen, die für die Beseitigung von Strafverfolgungsmaßnahmen notwendig waren. Demgegenüber wäre es widersprüchlich , wenn einem Betroffenen, bei dem die Verdachtsgründe nicht einmal zur Anklageerhebung ausgereicht haben, jede Entschädigung versagt würde, obwohl er eine vom Gesetzgeber als schwerwiegend bewertete Rechtsbeeinträchtigung hat hinnehmen müssen und obwohl er die Verteidigerauslagen (auch) dazu aufgewandt hat, um das ihm mit dem Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme abverlangte Opfer abzuwenden oder in Grenzen zu halten. http://www.juris.de/jportal/portal/t/8ro/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR009070957BJNE003001307&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint - 11 -
18
Ähnlich lässt sich, wie die Revision zu Recht geltend macht, auch vorliegend argumentieren: Es wäre in der Tat widersprüchlich, wenn Beschuldigte, gegen die „nur“ ermittelt wird, nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO keinerlei Entschädigung erhalten, während diejenigen, gegen die zusätzlich eine Strafverfolgungsmaßnahme verhängt wird, sogar vollständigen Ersatz ihrer Verteidigerkosten verlangen könnten, sofern die anwaltliche Tätigkeit in einem zeitlichen Rahmen erfolgt, in dem sowohl die Ermittlungen geführt worden sind als auch die Strafverfolgungsmaßnahme angedauert hat. Im Übrigen wäre es auch unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes bedenklich , wenn vorliegend die Staatskasse, sofern der Kläger seinen Verteidiger nur wenige Tage vor der Durchsuchung mandatiert hätte, im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO gegebenenfalls nur einen Bruchteil der Verteidigerkosten entschädigen müsste - und zwar selbst dann, wenn der Verteidiger vor der Wohnungsdurchsuchung nur geringfügig tätig geworden wäre -, während die Staatskasse in der vorliegenden Konstellation der "Deckungsgleichheit" die angefallenen Verteidigerkosten in vollem Umfang erstatten müsste.
19
3. Das Berufungsurteil ist, da das Berufungsgericht die nach § 287 ZPO gebotene Schätzung unterlassen hat, aufzuheben. Der Senat kann jedoch in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), da auszuschließen ist, dass dem Kläger bei der vorzunehmenden Schätzung eine höhere Quote zugesprochen werden kann als der vom Landgericht zuerkannten (50 %), die der Beklagte hingenommen hat.
20
a) Als Maßstab für die Aufteilung sind entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG insbesondere die Bedeutung der vollzogenen Strafverfolgungsmaßnahme in ihrem Verhältnis zu den sonstigen vom Rechtsanwalt wahrgenommenen Angelegenheiten sowie die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätig- keit einerseits für die Aufhebung der Strafverfolgungsmaßnahme und andererseits für die Verteidigung im Übrigen heranzuziehen (vgl. BGHZ 68, 86, 89 zu § 12 Abs. 1 BRAGO a. F.).
21
Die gemäß § 287 ZPO vorzunehmende Würdigung kann durchaus ergeben , dass die entstandenen Verteidigergebühren voll zu ersetzen sind, wenn etwa der Betroffene in Untersuchungshaft war und sich die Bemühungen des Verteidigers auf die Aufhebung des Haftbefehls konzentrierten (vgl. dazu den vom Senat entschiedenen Fall BGHZ 68, 86). Andererseits setzt die anteilige Entschädigung nicht voraus, dass der Verteidiger überhaupt spezifisch gegen die Strafverfolgungsmaßnahme vorgegangen ist. Solange die Tätigkeiten des Verteidigers objektiv auch dem Zweck dienten, der Strafverfolgungsmaßnahme die Grundlage zu entziehen, wie namentlich durch die Entkräftung des Tatverdachts , steht das "ob" der Haftung und damit eine anteilige Haftung nicht in Frage. Inwieweit sich die vom Verteidiger entfalteten Aktivitäten ausdrücklich gegen die Strafverfolgungsmaßnahme gerichtet haben und welche Bedeutung gerade die Abwehr des Vollzugs der Maßnahme für den Betroffenen im Rahmen der Gesamtverteidigung hatte, ist vielmehr erst bei der Ermittlung des Haftungsanteils im Rahmen des § 287 ZPO zu prüfen und zu würdigen (zu letzterem LG Chemnitz, Wistra 2002, 279, 280).
22
b) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen entfallen auf ein etwaiges Vorgehen gegen die Durchsuchung die telefonische Beratung des Klägers am Tage der Durchsuchung sowie teilweise die Wahrnehmung des Anwaltstermins am 20. Februar 2006, dessen Gegenstand zum Teil die Überlegung gewesen war, inwieweit gegen die Durchsuchung einschließlich "Beschlagnahme" vorgegangen werden sollte. Mindestens teilweise dem gleichen Ziel - so das Landgericht - hat auch die mit Schriftsatz vom 10. Februar 2006 begehrte Akteneinsicht gedient. Der Kläger hat in seiner Berufung die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit dieser vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich die - vom Berufungsgericht geteilte - Rechtsauffassung vertreten, dass wegen der "vollkommen deckungsgleichen" Tätigkeit der Verteidigerin unabhängig von der Gewichtung der einzelnen Verteidigungsmaßnahmen vollständiger Ersatz der angefallenen Anwaltskosten verlangt werden könne.
23
Auch wenn man mit dem Berufungsgericht den Schriftsatz der Verteidigerin vom 13. März 2006, mit dem sie ihre Erwartung zum Ausdruck gebracht hat, dass das Ermittlungsverfahren kurzfristig nach § 170 StPO eingestellt werde , dahin wertet, dieser habe auch dem Ziel gedient, die sichergestellten Gegenstände zurückzuerhalten, lässt eine Gesamtwürdigung der einzelnen Tätigkeiten der Verteidigerin eine die Hälfte der angefallenen Gebühren übersteigende Entschädigung nicht zu. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Kläger - worauf die Revision zu Recht hingewiesen hat - im Verfahren nicht dargelegt hat, dass die Wiedererlangung der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände für ihn von besonderer Bedeutung gewesen war.
24
c) Der Kläger kann demnach vom beklagten Land gemäß §§ 2, 7 StrEG hinsichtlich der Verteidigung gegen die Strafverfolgungsmaßnahme Anwaltskosten in Höhe von 206,68 € abzüglich bereits geleisteter 82,67 €, also einen Betrag von 124,01 € ersetzt verlangen.

III.


25
der Da Kläger nur die Hälfte der Verteidigerkosten ersetzt verlangen kann, sind auch die vom Berufungsgericht zuerkannten Anwaltsgebühren für das Betreiben des Entschädigungsverfahrens selbst zu kürzen.
26
1. Beauftragt - wie hier - der Entschädigungsberechtigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Entschädigungsansprüche gemäß § 10 StrEG, so sind die dafür anfallenden Gebühren gleichfalls als Teil des Vermögensschadens erstattungsfähig.
27
Der Senat folgt der - von der Revision im Übrigen nicht angegriffenen - Auffassung der Vorinstanzen, wonach bei der Ermittlung des Gegenstandswerts , aus dem das zu erstattende Anwaltshonorar zu berechnen ist, die Höhe des von Gesetzes wegen zu erstattenden Entschädigungsbetrags zugrunde zu legen ist und nicht (nur) der von der Landesjustizverwaltung zuerkannte Betrag (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 1 W 48/08 - juris Rn. 11; LG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2008 - 4 O 99/08 - juris Rn. 45; LG Bremen, Urteil vom 1. April 2003 - 1 O 1288/02 - juris Rn. 27). Dabei ist das Berufungsgericht bei seiner Gebührenberechnung - aus seiner Sicht folgerichtig - wegen des von ihm angenommenen Entschädigungsbetrags allerdings von einem zu hohem Gegenstandswert ausgegangen.
28
Die Gegenauffassung, wonach sich der Gegenstandswert nach dem von der Landesjustizverwaltung zuerkannten und nicht dem im Prozess erstrittenen Betrag richten soll (OLG München, Urteil vom 11. November 2004 - 1 U 4066/04 - juris Rn. 29; LG Flensburg VersR 1999, 200, 201; Meyer aaO Rn. 26), überzeugt nicht. Sie wird den allgemeinen Grundsätzen des Schadens- rechts nicht gerecht. Danach ist dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69 - NJW 1970, 1122, 1123; BGH, Urteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - NJW 2005, 1112 und vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06 - NJW 2008, 1888 f). Die Gegenmeinung lässt - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die Möglichkeit außer Acht, dass das Entschädigungsverfahren mit einem abweichenden Ergebnis im Prozess fortgesetzt wird, wie nicht zuletzt das vorliegende Verfahren verdeutlicht.
29
2. Bei der Bemessung der dem Kläger für das Betreiben des Entschädigungsverfahrens zuzubilligenden Anwaltsgebühren ist von der Berechnung des Landgerichts auszugehen, das von einem Gegenstandswert von 206,68 € ausgegangen ist. Zwar ist diesem Wert noch der Betrag von 30 € für den USB-Stick hinzuzurechnen, der dem Kläger vom Berufungsgericht - von der Revision unangefochten - zusätzlich zuerkannt worden ist. Dies führt indes zu keinem Gebührensprung , so dass der Kläger die vom Landgericht ermittelten Anwaltsgebühren für das Entschädigungsverfahren in einer noch ausstehenden Höhe von 10,71 € beanspruchen kann.

IV.


30
Der im Tenor ausgewiesene Zahlbetrag in Höhe von 164,72 € ergibt sich mithin aus der Summe der noch zu beanspruchenden Anwaltsgebühren aus dem Ermittlungsverfahren (124,01 €) und dem Entschädigungsverfahren (10,71 €) sowie des Entschädigungsbetrages für den USB-Stick (30 €).
Schlick Dörr RiBGH Dr. Herrmann ist urlaubsabwesend und kann daher nicht unterschreiben. Schlick
Hucke Schilling
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 21.02.2008 - 2 O 2535/07 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.11.2008 - 3 U 34/08 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
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published on 07/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 341/06 Verkündet am: 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 18/01/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 73/04 Verkündet am: 18. Januar 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte es schuldhaft versäumt hat, ihn innerhalb der Frist zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat den Berechtigten über sein Antragsrecht und die Frist zu belehren. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung.

(2) Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet;
1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung;
1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);
2.
außergerichtliche Verhandlungen;
3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;
5.
das Verfahren
a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands;
7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;
8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels;
9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses;
9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes,
c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes,
d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes,
e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und
g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels;
10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind;
11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet;
12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung;
15.
(weggefallen)
16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und
17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.

(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere

1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,
3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),
4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben,
5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und
6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte es schuldhaft versäumt hat, ihn innerhalb der Frist zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat den Berechtigten über sein Antragsrecht und die Frist zu belehren. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung.

(2) Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.