Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2014 - 4 StR 34/14

published on 05/11/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2014 - 4 StR 34/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR34/14
vom
5. November 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Subventionsbetrugs
hier: Anhörungsrüge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 gemäß
§ 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2014 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2013 mit Beschluss vom 15. Juli 2014 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger vom 11. August 2014 haben beide Verurteilten jeweils eine Anhörungsrüge erhoben und beantragt , gemäß § 356a StPO „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ vor dem Erlass des die Revision verwerfenden Beschlusses zu gewähren. Sie beanstanden insbesondere, sie hätten von einem in der Begründung des angefochtenen Beschlusses zitierten Schreiben der Präsidentin des Landgerichts Magdeburg vom 5. Dezember 2013 erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erlangt, und rügen einen Verstoß gegen das Verbot überraschender Entscheidungen.
2
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Revisionsführer nicht gehört worden wären, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
3
1. Soweit der Senat in der Begründung des angefochtenen Beschlusses auch auf ein Schreiben der Präsidentin des Landgerichts Magdeburg vom 5. Dezember 2013 abgestellt hat, in welchem ausgeführt wurde, die Justizangestellte W. sei bereits vor dem 15. Februar 2013 in die Protokollführung in Strafsachen eingeführt worden, hat die Verteidigung hiervon im Rahmen der Übermittlung der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft Magdeburg Kenntnis erlangt. Nachdem die Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft Magdeburg den Verteidigern beider Angeklagter am 12. Dezember 2013 bekannt gemacht worden war, hatten die Angeklagten die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern. Hiervon haben die Verteidiger beider Angeklagter auch in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 16. April 2014 Gebrauch gemacht und damit ihr Recht auf rechtliches Gehör ausgeübt.
4
Das Recht zur Gegenerklärung im Sinne des § 349 Abs. 3 StPO ermöglicht indes nicht, Verfahrensrügen nachträglich formgerecht zu begründen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 StR 530/09, wistra 2010, 312; KKGericke , StPO, 7. Aufl., § 345 Rn. 26 mwN). Hierzu hätte Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist beantragt werden müssen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 – 1 StR 301/12, NStZ-RR 2012, 316).
5
2. Bei der Entscheidung des Senats, die Rüge der Verletzung der §§ 226 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO sei nicht zulässig erhoben worden, weil sich das Revisionsvorbringen nicht zu der Möglichkeit einer vorübergehenden Bestellung der Justizangestellten W. zur Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle verhalten hat, handelt es sich auch nicht um eine Überraschungsentscheidung. Das Revisionsgericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 1 StR 200/13). Im Übrigen gab nicht erst das nachträglich übermittelte Schreiben der Präsidentin des Landgerichts Magdeburg Anlass, zu einer vorübergehenden Bestellung der Justizangestellten W. zur Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vorzutragen. Diese Möglichkeit ergab sich bereits aus Nr. 14.1 Satz 2 der Geschäftsordnungsvorschriften für Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2008 und der Tatsache, dass die Justizangestellte W. am 1. März 2013 und damit alsbald nach ihrem Einsatz in der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2013 dauerhaft mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin betraut wurde.
6
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Bender Quentin
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
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Annotations

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.