Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2020 - 5 StR 546/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
2. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das vorgenannte Urteil aufgehoben,
a) soweit dieser Angeklagte in den Fällen III.1.4, III.2.4, VII.2, VIII.1, VIII.4 und XVI verurteilt worden ist,
c) mit den zugehörigen Feststellungen in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Einziehung.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Betruges in 33 Fällen und wegen veruntreuender Unterschlagung in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, die Angeklagte B. unter Freispruch im Übrigen wegen Betruges durch Unterlassen in 17 Fällen sowie wegen veruntreuender Unterschlagung durch Unterlassen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Zudem hat es gegen den Angeklagten T. eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revisionen der Angeklagten erzielen mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts ).
- 2
- 1. a) Soweit das Landgericht den Angeklagten T. in den Fällen III.1.4, III.2.4, VII.2, VIII.1 und XVI wegen Betruges durch den mit einer Übergabe einhergehenden Verkauf angemieteter oder geleaster Baufahrzeuge, für die es keine verbrieften Eigentumsnachweise gibt, verurteilt hat, fehlt es an der hinreichenden Feststellung eines Betrugsschadens (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 3 StR 115/11, NStZ 2013, 37; Urteil vom 15. April 2015 – 1 StR 337/14, NStZ 2015, 514). Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: „In den Fällen III 1.4, III 2.4, VII 2, VIII 1 und XVI hat das Landge- richt den Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Erwerber der veräußerten Gegenstände verurteilt, weil es davon ausgegangen ist, dass diese in Ansehung von § 935 BGB kein Eigentum erwerben konnten… Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu (vgl.
- 3
- b) Dies gilt auch, soweit das Landgericht im Fall VIII.4 einen Betrug zum Nachteil des Geschädigten Bl. durch Verkauf eines angemieteten Baggers angenommen hat. Dies führt zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen veruntreuender Unterschlagung. Da die Strafkammer für alle Betrugstaten jeweils die Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht hat, hätte sie aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB (die auch für § 246 Abs. 2 StGB gilt) eine veruntreuende Unterschlagung ohnehin nicht ausurteilen dürfen (vgl. zu dieser Konstellation LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 246 Rn.
74).
- 4
- c) Der Wegfall der Verurteilung in den Fällen III.1.4, III.2.4, VII.2, VIII.1, VIII.4 und XVI zieht – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Einziehungsentscheidung einschließlich der jeweils zugehörigen Feststellungen nach sich.
- 5
- d) Die übrigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil es sich um bloße Rechtsanwendungsfehler handelt (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
- 6
- 2. Die Verurteilung der Angeklagten B. hat keinen Bestand. Soweit ihr eine Beteiligung an den Taten III.2.4, VII.2, VIII.1 und XVI vorgeworfen wird, ergibt sich dies aus dem bereits Ausgeführten. Zur Feststellung des Vorsatzes der Angeklagten bezüglich der (zu verhindernden) Taten des Angeklagten T. hat sich der Generalbundesanwalt wie folgt geäußert: „Dievom Landgericht hierfür indiziell angeführten Umstände sind allzu vage; sie lassen in ihrer Pauschalität nicht hinreichend deutlich erkennen, dass die Angeklagte das kriminelle Geschäftsmodell des Angeklagten T. und somit auch dessen Taten zum Nachteil einzelner Geschäftspartner zumindest in ihren konkreten Umrissen kannte und somit wissentlich zuließ. Die tatrichterlichen Ausführungen auf UA S. 54-56 und 108 f. lassen besorgen, dass die Strafkammer die Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes der Unterlassungstäterin allzu stark abgesenkt hat.“
- 7
- Dem verschließt sich der Senat nicht.
- 8
- Dies führt zur Aufhebung der die Angeklagte betreffenden Schuldsprüche mit den zugehörigen Feststellungen. Vom Rechtsfehler nicht betroffen sind die Feststellungen zu den diesbezüglichen Taten des Angeklagten T. , die deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
Mosbacher Köhler
Vorinstanz:
Dresden, LG, 12.06.2019 - 309 Js 46899/17 14 KLs
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.