Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2020 - 5 StR 546/19

bei uns veröffentlicht am09.01.2020
vorgehend
Landgericht Dresden, 309 , s 46899/17

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 546/19
vom
9. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:090120B5STR546.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. Juni 2019, soweit sie verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben ; ausgenommen bleiben die Feststellungen zu den abgeurteilten Taten des Mitangeklagten T. , die bestehen bleiben.
2. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das vorgenannte Urteil aufgehoben,
a) soweit dieser Angeklagte in den Fällen III.1.4, III.2.4, VII.2, VIII.1, VIII.4 und XVI verurteilt worden ist,
c) mit den zugehörigen Feststellungen in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Einziehung.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Betruges in 33 Fällen und wegen veruntreuender Unterschlagung in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, die Angeklagte B. unter Freispruch im Übrigen wegen Betruges durch Unterlassen in 17 Fällen sowie wegen veruntreuender Unterschlagung durch Unterlassen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Zudem hat es gegen den Angeklagten T. eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revisionen der Angeklagten erzielen mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts ).
2
1. a) Soweit das Landgericht den Angeklagten T. in den Fällen III.1.4, III.2.4, VII.2, VIII.1 und XVI wegen Betruges durch den mit einer Übergabe einhergehenden Verkauf angemieteter oder geleaster Baufahrzeuge, für die es keine verbrieften Eigentumsnachweise gibt, verurteilt hat, fehlt es an der hinreichenden Feststellung eines Betrugsschadens (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 3 StR 115/11, NStZ 2013, 37; Urteil vom 15. April 2015 – 1 StR 337/14, NStZ 2015, 514). Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: „In den Fällen III 1.4, III 2.4, VII 2, VIII 1 und XVI hat das Landge- richt den Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Erwerber der veräußerten Gegenstände verurteilt, weil es davon ausgegangen ist, dass diese in Ansehung von § 935 BGB kein Eigentum erwerben konnten… Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu (vgl.
Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., § 935 Rn. 7); vielmehr lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass die Erwerber in den abgeurteilten Fällen gutgläubig Eigentum erworben haben. Ob gleichwohl ein Schaden im Sinne des § 263 StGB entstanden ist, muss in einem weiteren Rechtsgang auf der Grundlage der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt werden. Für eine abschließende Entscheidung in der Revisionsinstanz ist mangels näherer Feststellungen zum „bemakelten“ Erwerbsvorgang und dem konkreten Risiko eines möglichen Rechtsverlusts kein Raum.“
3
b) Dies gilt auch, soweit das Landgericht im Fall VIII.4 einen Betrug zum Nachteil des Geschädigten Bl. durch Verkauf eines angemieteten Baggers angenommen hat. Dies führt zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen veruntreuender Unterschlagung. Da die Strafkammer für alle Betrugstaten jeweils die Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht hat, hätte sie aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB (die auch für § 246 Abs. 2 StGB gilt) eine veruntreuende Unterschlagung ohnehin nicht ausurteilen dürfen (vgl. zu dieser Konstellation LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 246 Rn.

74).


4
c) Der Wegfall der Verurteilung in den Fällen III.1.4, III.2.4, VII.2, VIII.1, VIII.4 und XVI zieht – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Einziehungsentscheidung einschließlich der jeweils zugehörigen Feststellungen nach sich.
5
d) Die übrigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil es sich um bloße Rechtsanwendungsfehler handelt (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
6
2. Die Verurteilung der Angeklagten B. hat keinen Bestand. Soweit ihr eine Beteiligung an den Taten III.2.4, VII.2, VIII.1 und XVI vorgeworfen wird, ergibt sich dies aus dem bereits Ausgeführten. Zur Feststellung des Vorsatzes der Angeklagten bezüglich der (zu verhindernden) Taten des Angeklagten T. hat sich der Generalbundesanwalt wie folgt geäußert: „Dievom Landgericht hierfür indiziell angeführten Umstände sind allzu vage; sie lassen in ihrer Pauschalität nicht hinreichend deutlich erkennen, dass die Angeklagte das kriminelle Geschäftsmodell des Angeklagten T. und somit auch dessen Taten zum Nachteil einzelner Geschäftspartner zumindest in ihren konkreten Umrissen kannte und somit wissentlich zuließ. Die tatrichterlichen Ausführungen auf UA S. 54-56 und 108 f. lassen besorgen, dass die Strafkammer die Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes der Unterlassungstäterin allzu stark abgesenkt hat.“
7
Dem verschließt sich der Senat nicht.
8
Dies führt zur Aufhebung der die Angeklagte betreffenden Schuldsprüche mit den zugehörigen Feststellungen. Vom Rechtsfehler nicht betroffen sind die Feststellungen zu den diesbezüglichen Taten des Angeklagten T. , die deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
Sander Schneider König
Mosbacher Köhler
Vorinstanz:
Dresden, LG, 12.06.2019 - 309 Js 46899/17 14 KLs

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2020 - 5 StR 546/19

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2020 - 5 StR 546/19

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2020 - 5 StR 546/19 zitiert 7 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Strafgesetzbuch - StGB | § 246 Unterschlagung


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen


(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann,

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2020 - 5 StR 546/19 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2020 - 5 StR 546/19 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2011 - 3 StR 115/11

bei uns veröffentlicht am 08.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 115/11 vom 8. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2011 gemäß §

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2015 - 1 StR 337/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 S t R 3 3 7 / 1 4 vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 2015, an der teilgenommen haben: Vorsitzende

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 115/11
vom
8. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. September 2010, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit "Urkundenfälschung" (aus den Gründen ergibt sich: in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung) in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Weiter hat es der Angeklagten zur Auflage gemacht, 400 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten. Es hat festgestellt, dass die Angeklagte aus den Taten 39.700 € erlangt hat, dem Verfall von Wert- ersatz aber Ansprüche Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit der auf eine Verfahrensrüge und die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.
2
1. Das Landgericht hat die Verurteilung der Angeklagten auf folgende Feststellungen gestützt:
3
Der Ehemann der Angeklagten hatte sich entschlossen, sich in den Besitz von Kraftfahrzeugen gehobener Fahrzeugklassen zu bringen, um sie unter Vorlage unechter Urkunden zu veräußern.
4
In Ausführung dieses Entschlusses mietete er am 4. März 2009 durch Vorspiegeln seiner tatsächlich nicht vorhandenen Absicht, das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß zurückzugeben, bei einem gewerblichen Vermieter einen Pkw der Marke Daimler Benz 350S im Wert von 55.000 €. Er ließ sich von einem Dritten passende unechte Zulassungsbescheinigungen auf gestohlenen Blankoformularen herstellen. Am 13. März 2009 verkaufte er das Fahrzeug weiter. Die Angeklagte unterstützte ihren Ehemann in Kenntnis der Herkunft des Kraftfahrzeugs bei den Verkaufsgesprächen, indem sie dem Käufer und dessen Ehefrau suggerierte, sie und ihr Ehemann lebten in guten finanziellen Verhältnissen und seien rechtmäßig im Eigenbesitz des Fahrzeugs. Der Käufer, dem sie den Pkw überließen, zahlte einen Kaufpreis in Höhe von 39.100 €.
5
Der Ehemann der Angeklagten mietete in weiterer Umsetzung seines Tatentschlusses am 23. März 2009 ein Kraftfahrzeug der Marke Porsche Carre- ra im Wert von 68.550 €. Am 26. März 2009 verkaufte er den Pkw aneinen Dritten. Die Angeklagte, die über den Tatentschluss ihres Ehemanns informiert war, unterstützte ihn bei den Verkaufsverhandlungen, indem sie dem Käufer im Verein mit ihrem Ehemann zunächst am Telefon und anschließend anlässlich einer persönlichen Begegnung vorspiegelte, der zweite Schlüssel des Kraftfahrzeugs könne dem Käufer nicht überlassen werden, weil sie ihn zuhause vergessen habe. Der Käufer, dem der Pkw übergeben wurde, zahlte einen Kaufpreis von 57.000 €.
6
2. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung in zwei Fällen nicht; sie sind zum objektiven Tatbestand der Betrugstaten unzureichend. Es fehlen Angaben zu Art und Höhe des den Käufern der Kraftfahrzeuge entstandenen Schadens. Eine Schädigung der Käufer in Höhe des vollen von ihnen entrichteten Kaufpreises, auf den das Landgericht jeweils Bezug nimmt, setzte voraus, dass sie im Gegenzug kein Eigentum an den Kraftfahrzeugen erlangten. Dazu, insbesondere zu den Voraussetzungen des § 932 Abs. 2 BGB unter besonderer Berücksichtigung des Gutglaubenserwerbs von Kraftfahrzeugen bei Vorlage unechter Zulassungsbescheinigungen (BGH, Urteil vom 23. Mai 1966 - VIII ZR 60/64, BB 1966, 720 f.; OLG München, Urteil vom 26. Mai 2011 - 23 U 434/11, juris Rn. 20 ff.; MünchKommBGB/Oechsler, 5. Aufl., § 932 Rn. 56), legt das Landgericht nichts dar.
7
Dies entzieht nicht nur dem Strafausspruch, sondern bereits dem Schuldspruch die Grundlage. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann dieser nicht deswegen bestehen bleiben, weil bei den Käufern auch im Falle ihres gutgläubigen Eigentumserwerbs wegen des nicht unerheblichen Prozessrisikos jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der schadensgleichen Vermögensgefährdung ein Betrugsschaden eingetreten sei (BGH, Urteil vom 8. Mai 1990 - 1 StR 52/90, JR 1990, 517, 518; Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 525/02, wistra 2003, 230 f.). Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, die in gleicher Weise für das Merkmal des Vermögensschadens nach § 263 Abs. 1 StGB relevant ist, ist es im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG erforderlich, eigenständige Feststellungen zum Vorliegen des Vermögensschadens zu treffen, um so dieses Tatbestandsmerkmal von den übrigen Tatbestandsmerkmalen des § 263 Abs. 1 StGB so- wie die Fälle des versuchten von denen des vollendeten Betruges hinreichend deutlich abzugrenzen. Nur so lässt sich auch eine tragfähige Aussage zur Stoffgleichheit zwischen der vom Opfer erlittenen Vermögenseinbuße und dem vom Täter erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil treffen. Von einfach gelagerten und eindeutigen Fallgestaltungen abgesehen bedeutet dies, dass der Schaden der Höhe nach zu beziffern und seine Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darzulegen ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 211 f.).
8
Daran fehlt es hier. Weder ist ersichtlich, nach welchen wirtschaftlich nachvollziehbaren Maßstäben ein bezifferbarer Vermögensschaden allein in dem Bestehen eines zivilrechtlichen Prozessrisikos liegen kann, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Strafverfahren feststeht oder nicht ausschließbar ist, dass der getäuschte Käufer gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat, noch werden Parameter für die Berechnung der Höhe eines solchen Schadens erkennbar.
9
3. Aufgrund der unzureichenden Feststellungen unterliegt das landgerichtliche Urteil der Aufhebung, soweit es die Angeklagte betrifft, ohne dass es noch auf die Rügen der Revision betreffend die Anwendung der § 17 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Satz 1 JGG und den Angriff gegen die der Revision unterliegende (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62 Rn. 7 ff.) Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO ankäme. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird insoweit hingewiesen. Von der Aufhebung nicht betroffen ist die in den Gründen des landgerichtlichen Urteils enthaltene Entscheidung nach § 101 Abs. 7 Satz 2 bis 4 StPO, die einer Überprüfung lediglich auf sofortige Beschwerde zugänglich (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30 ff.) und nicht Gegenstand der Revision der Angeklagten ist. Eine Erstreckung der Aufhebung auf den wegen anderer Taten verurteilten Mitangeklagten scheidet aus, § 357 Satz 1 StPO.
10
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO das Landgericht nicht hindert, aufgrund der neu zu treffenden Feststellungen zu einer Verschärfung des Schuldspruchs zu gelangen. Das Landgericht wird - gegebenenfalls nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO - das der Angeklagten zur Last gelegte Tun unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB in der Variante der Absatzhilfe zu untersuchen haben.
Becker RiBGH Hubert ist erkrankt Schäfer und daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Menges

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 S t R 3 3 7 / 1 4
vom
15. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Radtke
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Fischer,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Februar 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Vortäuschen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der geständige Angeklagte beanstandet diese Verurteilung mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinbarte der Angeklagte M. , der „tatsächliche Inhaber“ der A. GmbH, mit dem anderweitig Verfolgten Mu. etwa Anfang April 2012, einen an die B. GmbH sicherungsübereigneten Pkw BMW X6 in betrügerischer Weise an eine noch zu bestimmende Person im Ausland zu verkaufen. Das Fahrzeug sollte zunächst formal an einen Mittelsmann vermietet und anschließend durch einen weiteren Mittelsmann unter Vorlage gefälschter Fahrzeugpapiere veräußert so- wie an den Käufer übergeben werden. Danach sollte der Angeklagte M. das Fahrzeug bei der Polizei als unterschlagen melden und sodann zusammen mit Mu. mittels GPS-Ortung unter Einschaltung der örtlichen Polizeibehörden zurückerlangen. Das Rückzahlungsbegehren des Erwerbers würde infolge der verwendeten Falschpersonalien ins Leere laufen. Den Verkaufserlös abzüglich der Aufwendungen für den zweiten Mittelsmann wollten sich Mu. und der Angeklagte M. teilen.
3
In Ausführung dieses Tatplans vermietete der Angeklagte das Fahrzeug, das sich in seinem Besitz befand, für die A. GmbH „formal“ an den anderweitig Verfolgten F. . Dieser übergab den Pkw sodann absprachegemäß an Mu. , der ihn über ein Internet-Verkaufsportal zum Verkauf anbot. In einem sich hieraus ergebenden telefonischen Kontakt einigte sich Mu. mit dem Ehemann der in Polen lebenden Geschädigten Ma. auf einen Kaufpreis von 42.000 Euro, zu zahlen in Form einer Anzahlung und im Übrigen in bar bei der Fahrzeugübergabe in Mü. . Mindestens bei einem der hierbei geführten Telefonate war der Angeklagte M. anwesend.
4
Die Geschädigte leistete am 18. April 2012 per W. eine Anzahlung von 1.000 Euro. Die Veräußerung und Übergabe des Fahrzeugs an sie in Mü. nahm der anderweitig Verfolgte Z. am 20. April 2012 unter Vorspiegelung seiner Eigentümerstellung vor. Er übernahm gegen ein Entgelt von 5.000 Euro die Rolle des Verkäufers und übergab der Geschädigten den Pkw mit von Mu. beschafften gefälschten Fahrzeugpapieren, wobei er ihr zum Identitätsnachweis einen auf den fiktiven Namen „ Pl. “ lautenden ge- fälschten slowenischen Reisepass vorlegte. Von der Geschädigten erhielt er für das Fahrzeug im Gegenzug weitere 41.000 Euro in bar. Die Geschädigte überführte den Pkw sodann zu ihrem Wohnort in Polen.
5
Der Angeklagte M. veranlasste seine Tochter Al. , am Folgetag bei der Polizeiinspektion Bo. Anzeige wegen Unterschlagung des Fahrzeugs zu erstatten. Sie ging dabei von der Unterschlagung durch einen Mieter aus. Unmittelbar danach fuhren der Angeklagte M. und Mu. dem gemeinsamen Tatplan entsprechend nach Polen und ermittelten mittels GPS den Standort des Fahrzeugs. Sodann ließ der Angeklagte M. als vermeintlicher Geschädigter einer Unterschlagung das Fahrzeug durch die polnische Polizei sicherstellen und verbrachte es zurück nach Deutschland. Von Mu. erhielt er aus dem Verkaufserlös nach Abzug der Entlohnung des Z. mindestens 17.500 Euro. Rückzahlungen an die Geschädigte erfolgten nicht.

II.


6
Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
7
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vortäuschens einer Straftat in mittelbarer Täterschaft (§ 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 25 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 StGB) wird von den Feststellungen getragen.
8
a) Nach den Urteilsfeststellungen ließ der Angeklagte das Fahrzeug durch seine gutgläubige Tochter Al. , die von einer Unterschlagung durch einen Mieter ausging, bei der Polizeiinspektion Bo. als durch diesen unterschlagen melden. Mithin bezog sich die Strafanzeige auf eine Unterschlagung durch einen Mieter, obwohl in Wirklichkeit der Angeklagte M. die Unterschlagung des Fahrzeugs zum Nachteil der B. GmbH, an die das Fahrzeug sicherungsübereignet war, begangen hatte. Die Mitwir- kung des anderweitig Verfolgten F. beschränkte sich darauf, über das Fahr- zeug „formal“ einen Mietvertrag mit der A. GmbH zu schließen und das vom Angeklagten M. erhaltene Fahrzeug an Mu. weiterzugeben.
9
b) Beim Straftatbestand des Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Schönke/SchröderSternberg -Lieben, StGB, 29. Aufl., § 145d Rn. 1 mwN), mit dem die zur Strafverfolgung berufenen Behörden vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und vor Veranlassung zu unnützen Maßnahmen geschützt werden sollen (so bereits BGH, Urteil vom 9. Juli 1954 – 1 StR 677/53, BGHSt 6, 251, 255). Für eine Strafbarkeit gemäß § 145d StGB genügt es deshalb, wenn eine tatsächlich begangene Tat durch die Anzeige ein im Kern anderes Gepräge erhält (vgl. Fischer , StGB, 62. Aufl., § 145d Rn. 5b; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, aaO Rn. 1).
10
Ob dies der Fall ist, muss im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls geklärt werden. Hierbei ist insbesondere maßgeblich, ob die für die angezeigte Tat scheinbar notwendigen und die tatsächlich erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang stehen oder erstere sich letztlich als unnütz erweisen (vgl. MüKoStGB/Zopfs, 2. Aufl., § 145d Rn. 25). Zum Teil wird es für eine Strafbarkeit schon als ausreichend erachtet, wenn die Ermittlungsbehörden durch die unrichtigen Angaben in der Strafanzeige in erheblichem Umfang mehr belastet wurden, als sie dies bei richtiger Schilderung des Sachverhalts wären (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 1987, NStZ 1987, 558, 559 sowie OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. August 1992, MDR 1992, 1166, 1167).

11
Beides liegt hier bei der Anzeige gegen einen Mieter vor, weil der Verdacht auf eine Person gelenkt wurde, die das Fahrzeug nicht selbst unterschlagen hatte. Der Umstand, dass hinsichtlich des Fahrzeugs, auf das sich die Anzeige bezog, tatsächlich eine Unterschlagung, nämlich zum Nachteil der B. GmbH, begangen worden war, steht dem nicht entgegen. Denn die angezeigte Tat wäre eine gegenüber der tatsächlich begangenen in ihrem Grundcharakter gänzlich andere Tat, deren Aufklärung andere Ermittlungsmaßnahmen erfordern würde. Bei einer solchen Anzeige bestand die naheliegende Möglichkeit, dass von den Ermittlungsbehörden unnötige, kapazitätsbindende Maßnahmen ergriffen werden. Auf die Einzelheiten der Strafanzeige kommt es insoweit – entgegen der Auffassung der Revision – nicht an.
12
Der Umstand, dass das Landgericht die Voraussetzungen des Tatbestands der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB), gegenüber dem der Straftatbestand des Vortäuschens einer Straftat subsidiär ist (§ 145d Abs. 1 StGB a.E.), nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten ersichtlich nicht.
13
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) hat ebenfalls Bestand.
14
a) Der Angeklagte täuschte die Geschädigte darüber, dass er von vornherein keine Gegenleistung für den Kaufpreis erbringen, sondern sich das Fahrzeug nach Kaufpreiszahlung unter Einsatz einer GPS-Ortung und unter Mithilfe polnischer Polizeibeamte alsbald wieder verschaffen wollte. Gegen die geplante polizeiliche Sicherstellung sollte sie sich aufgrund der ihr übergebenen gefälschten Fahrzeugpapiere nicht wehren können. Hierüber irrte sich die Ge- schädigte bei der Bezahlung des Kaufpreises als Gegenleistung für die Übergabe von Fahrzeug und Fahrzeugpapieren.
15
b) Hierdurch ist der Geschädigten ein täuschungsbedingter Vermögensschaden in Höhe des vollen Kaufpreises entstanden.
16
aa) Ein Vermögensschaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13 Rn. 31, BGHSt 60, 1; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14 Rn. 24; vom 19. Februar 2014 – 5 StR 510/13, wistra 2014, 270; vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711; vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11 Rn. 75, BGHSt 57, 95, 113; vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201, jeweils mwN; Urteil vom 27. Juni 2012 – 2 StR 79/12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 77).
17
Ausgehend vom juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff (vgl. dazu Fischer, StGB, 62. Aufl., § 263 Rn. 90) ist bei der Schadensbestimmung zu beachten , dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch die hohe Wahrschein- lichkeit späterer Verluste als „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ das Vermögen unmittelbar mindert. Maßgeblich ist insoweit eine angesichts aller Umstände des Einzelfalls getroffene Prognose im Zeitpunkt der Vermögensverfügung (vgl. Begemeier/Wölfel, JuS 2015, 307).
18
Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG istder Vermögensschaden – auch in Fällen schadensgleicher Vermögensgefährdung – der Höhe nach zu beziffern; zudem ist seine Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGH, Be- schluss vom 8. Juni 2011 – 3 StR 115/11, NStZ 2013, 37; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09 und 2 BvR 1857/10 Rn. 176, BVerfGE 130, 1 sowie betreffend den Straftatbestand der Untreue BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 12 BvR 105/09 und 2 BvR 42 BvR 491/09 Rn. 151, BVerfGE 126, 170, 211 f.).
19
bb) Diesen Anforderungen an die Schadensbestimmung halten die Urteilsgründe im Ergebnis stand. Sie belegen, dass der Geschädigten ein Schaden in Höhe des gesamten Kaufpreises von 42.000 Euro entstanden ist.
20
(1) Allerdings legen die Urteilsfeststellungen nahe, dass die Geschädigte mit Übergabe des Fahrzeugs das Eigentumsrecht daran erworben hat. Damit hat sie rechtlich die volle Gegenleistung für den Kaufpreis erhalten.
21
Zwar erwarb die Geschädigte das Fahrzeug wegen der vorangegangenen Sicherungsübereignung an eine Bank von einem Nichtberechtigten. Sie konnte gleichwohl das Eigentum unter den Voraussetzungen des § 932 BGB gutgläubig vom Nichtberechtigten erwerben, weil das Fahrzeug nicht im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen war (vgl. zum gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen unter Vorlage gefälschter Zulassungsbescheinigungen BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 3 StR 115/11, NStZ 2013, 37 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23. Mai 1966 – VIII ZR 60/64, BB 1966, 720 f.; OLG München, Urteil vom 26. Mai 2011 – 23 U 434/11, juris Rn. 20 ff.; MüKoBGB/Oechsler BGB, 6. Aufl., § 932 Rn. 56). Die Absicht des Angeklagten M. , sich den Besitz an dem Fahrzeug mit Hilfe der polnischen Polizeibehörden umgehend wieder zu verschaffen, steht einer wirksamen Übereignung des Fahrzeugs nicht entgegen.

22
(2) Die Urteilsfeststellungen belegen jedoch, dass sich das von der Geschädigten erworbene Eigentum bei der beim Vermögensdelikt des Betrugs gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. BVerfG aaO) als völlig wertlos erwies. Damit fehlt es wirtschaftlich an einer Gegenleistung. Mit der Benennung des Kaufpreises ist der Schaden hier auch hinreichend beziffert. Es gefährdet den Bestand des Urteils somit nicht, dass das Landgericht die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs nicht ausdrücklich in den Blick genommen und das von der Geschädigten erlangte Eigentumsrecht wirtschaftlich bewertet hat.
23
(a) Maßgeblich für die (wirtschaftliche) Bewertung von Leistung und Gegenleistung ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, hier also der Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges und der Fahrzeugpapiere. Ausgehend von der geplanten Vorgehensweise des Angeklagten M. zur Wiedererlangung des Fahrzeugs war dem von der Geschädigten erworbenen Eigentumsrecht zum Verfügungszeitpunkt kein wirtschaftlicher Wert beizumessen.
24
(b) Der Senat verkennt dabei nicht, dass das Prozessrisiko, nach gutgläubigem Erwerb einer Sache von dem vorherigen Eigentümer auf Herausgabe verklagt zu werden, regelmäßig nicht zur vollständigen Entwertung der Eigentümerposition und damit zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung in diesem Umfang führt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 3 StR 115/11, NStZ 2013, 37; Urteil vom 8. Mai 1990 – 1 StR 52/90, JR 1990, 517, 518; Beschluss vom 15. Januar 2003 – 5 StR 525/02, wistra 2003, 230; Begemeier/Wölfel, JuS 2015, 307, 309).

25
(c) Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedochgrundsätzlich von dem drohenden Verlust des erworbenen Gegenstandes auf der Grundlage einer zu erwartenden Herausgabeklage. Denn nach dem Tatplan des Angeklagten M. sollte die Geschädigte das Fahrzeug nicht erst als Folge eines Zivilprozesses verlieren, sondern auf der Grundlage einer sofortigen Sicherstellung durch Polizeibeamte. Ihr Eigentumsrecht konnte die Geschädigte im Hinblick auf die ihr unter Angabe unrichtiger Verkäuferdaten übergebenen gefälschten Fahrzeugpapiere gegenüber den von Mu. und dem Angeklagten M. instrumentalisierten polnischen Polizeibeamten nicht nachweisen. Für die Möglichkeit einer erfolgreichen späteren Herausgabeklage der Geschädigten bestanden schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil das Fahrzeug von der Polizei nicht an die Bank, sondern an die Täter – mit ungewissem weiterem Verbleib – herausgegeben werden sollte. Einer solchen Möglichkeit kam daher zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung kein wirtschaftlicher Wert zu. Damit erlangte die Geschädigte bei wirtschaftlicher Betrachtung zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung lediglich eine für sie im Ergebnis wertlose kurzfristige Besitzposition an dem Fahrzeug für die Überführungsfahrt nach Polen.
26
(d) Die angesichts des Tatplans unter Einschaltung mehrerer Tatbeteiligter äußerst fern liegende Möglichkeit, dass der u.a. wegen mehrfachen Bandenbetrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) vorbestrafte Angeklagte M. nach der Übergabe des Fahrzeugs mit falschen Fahrzeugpapieren die geplante Rückholung des Fahrzeugs aus freien Stücken doch noch unterlassen hätte, führt weder zur Wertung der Täuschung der Geschädigten als bloße Vorbereitungshandlung noch zu einer anderen Bewertung der von der Geschädigten erlangten Eigentümerposition als als wirtschaftlich wertlos.

27
3. Die Verurteilung des Angeklagten M. wegen in Mittäterschaft begangener Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB) hat ebenfalls Bestand.
28
Nach den Urteilsfeststellungen übergab der gesondert Verfolgte Z. der Geschädigten die gefälschten Fahrzeugpapiere, die er zuvor von Mu. erhalten hatte, entsprechend dem gemeinsamen Tatplan (UA S. 14). Hierdurch wird eine gemeinschaftliche Tatbegehung mit dem Angeklagten M. hinreichend zum Ausdruck gebracht. Arbeitsteiliges Vorgehen genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1988 – 3 StR 481/88, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 1; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 267 StGB Rn. 48 mwN). Die Tatbestandsvariante des Gebrauchmachens von einer unechten oder verfälschten Urkunde ist kein eigenhändiges Delikt (BGH aaO).

III.


29
Die Nachprüfung der Strafzumessung auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Raum Rothfuß Jäger
Radtke Fischer

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.