Landgericht Duisburg Urteil, 02. Okt. 2015 - 7 S 21/15
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 17.02.2015, Az. 4 C 90/14, in der Fassung des Beschlusses vom 16.03.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines in elf Raten zu je 150,00 Euro gezahlten Vorschusses auf Steuerberaterhonorar in Anspruch. Für den Kläger arbeitete zunächst die als Zeugin vernommene Steuerberaterin Q, die ihre Steuerberaterpraxis an den Beklagten zum Jahresende 2012 veräußerte. Das Steuerberatermandat bezüglich des Klägers sollte mit dessen Einverständnis vom Beklagten zu den Konditionen, die zwischen der Zeugin Q und dem Kläger vereinbart waren, übernommen werden.
4Nach Übernahme des Mandats im Januar 2013 überwies der Kläger an den Beklagten neben einem – nicht im Streit stehenden – Buchführungshonorar i.H.v. 245,51 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 46,46 Euro, monatlich einen Betrag i.H.v. 150,00 Euro, der im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2013 gezahlt wurde, insgesamt also 1.650,00 Euro. Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 20.01.2014 den Steuerberatervertrag mit dem Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt war ein Jahresabschluss 2013 nicht erstellt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des Betrages von 1.650,00 Euro. Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger seine Tätigkeiten im Jahr 2013 mit Rechnung vom 29.01.2014 (Bl. 16 f. d.A.) i.H.v. 1.666,64 Euro zuzüglich Umsatzsteuer berechnet. Den überschießenden Betrag i.H.v. 333,31 Euro macht er im Wege der Widerklage geltend.
5Der Kläger hat behauptet,
6die Abschlagszahlungen von monatlich 150,00 Euro seien Vorschusszahlungen auf das Honorar des noch zu erstellenden Jahresabschlusses gewesen. Allerdings sei vereinbart worden, dass der Jahresabschluss jeweils gesondert habe beauftragt werden sollen. Da ein entsprechender Auftrag nicht erteilt worden sei, sei der Beklagte, wie der Kläger meint, zur Rückzahlung der erhaltenen Vorschüsse verpflichtet. Soweit der Beklagte sich eines die Klagesumme übersteigenden Betrags berühme, habe zwischen den Parteien die Absprache bestanden, dass mit der Zahlung i.H.v. 245,51 Euro u.a. auch die Prüfung von Steuerbescheiden und Vorauszahlungsbescheiden, die Besprechung der monatlichen BWA sowie die Fertigung kleiner Schreiben an Behörden abgegolten sein sollten. Darüber hinaus sei er – der Kläger – jedenfalls zur Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch berechtigt, weil der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, Rechtsmittel gegen die unterbliebene Berücksichtigung von Scheidungskosten im Einkommenssteuerbescheid 2012 einzulegen.
7Der Beklagte hat behauptet,
8er sei berechtigt, die laufenden Buchungen zur Vorbereitung des Jahresabschlusses vergütet zu erhalten. Insoweit sei ein Betrag i.H.v. 735,00 Euro netto als Vergütung für die Vorbereitung des Jahresabschlusses angemessen. Darüber hinaus stünden ihm aus der Prüfung von Steuerbescheiden sowie der Jahresmeldung zur Berufsgenossenschaft und zur Sozialversicherung weitere Honoraransprüche gegen den Kläger zu.
9Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 1.620,25 Euro nebst Zinsen verurteilt, im übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischen den Parteien unstreitig sei, dass der Beklagte keinen Jahresabschluss 2013 erstellt habe, so dass die Vorschusszahlungen zurückzuzahlen sein. Ein aufrechenbarer Gegenanspruch bestehe lediglich i.H.v. 25,00 Euro netto im Hinblick auf die Anmeldung gegenüber der Berufsgenossenschaft; nur insoweit habe der Kläger die Rechnung des Beklagten vom 29.01.2014 akzeptiert. Weitergehende Ansprüche des Beklagten bestünden demgegenüber nicht, da er der Behauptung des Klägers, dass mit der Pauschale i.H.v. 292,15 Euro die monatlichen Tätigkeiten des Beklagten abgedeckt sein sollten, nicht substantiiert entgegengetreten sei und er auch keinen Beweis dafür angetreten habe, dass die vom Kläger behauptete Pauschalpreisabrede nicht zustande gekommen sei. Auch ein Gegenanspruch des Beklagten aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; 818 Abs. 2 BGB bestehe nicht, da der Wert der vom Beklagten behaupteten Vorarbeiten für den Jahresabschluss 2013 nicht ermittelbar sei.
10Soweit der Kläger gegenüber dem unstreitigen Anspruch i.H.v. 29,75 Euro mit Schadensersatzansprüchen wegen einer fehlerhaften Beratungsleistung die Aufrechnung erklärt habe, sei ein Fehler im Hinblick auf erteilten Hinweis der unterbliebenen Berücksichtigung der Scheidungskosten nicht feststellbar.
11Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 84 ff. d. A.) nebst Berichtigungsbeschluss vom 16.03.2015 (Bl. 87 a d.A.). Im Übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstands gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
12II.
13Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht erfolgreich. Der Kläger kann von dem Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse i.H.v. 1.650,00 EUR gemäß §§ 628 Absatz 1 S. 3; 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB verlangen.
141.
15Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Dienstvertrag zustande gekommen. Wenn ein Steuerberater – wie im vorliegenden Fall – mit der umfassenden Beratung des Auftraggebers beauftragt wird, ist das zwischen den Parteien zustande gekommene Vertragsverhältnis als Dienstvertrag zu qualifizieren (OLG Düsseldorf DStRE 2009, 1532 – zitiert nach Beck-online). Da Gegenstand dieses Vertrags Dienste höherer Art waren (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.), konnte der Kläger den Vertrag ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds gemäß § 627 Abs. 1 BGB kündigen.
162.
17Dem Beklagten steht gemäß § 628 Abs. 1 S. 1 BGB für seine im Jahr 2012 erbrachten Leistungen eine geringere als die entrichtete Vergütung zu. Der Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung folgt in diesen Fällen aus §§ 628 Abs. 1 S. 3; 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB (vgl. BGH MDR 2014, 820 - zitiert nach juris, dort Rn. 13), so dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart war, dass die Vorauszahlungen erstattet werden sollten, sofern ein Jahresabschluss nicht erstellt würde, zunächst nicht ankommt.
18Soweit sich der Beklagte darauf beruft, ihm stünde ein Teil der geleisteten Vorschüsse schon im Hinblick auf erbrachte Vorarbeiten für den Jahresabschluss zu, ist sein Vortrag nicht erheblich. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die über die monatliche Pauschale hinaus in 11 Monatsraten geleistete Zahlung i.H.v. 1.650,00 Euro insgesamt als reiner Vorschuss zurückgefordert werden kann, oder ob insoweit – dem Beklagtenvortrag entsprechend – ein Betrag i.H.v. 735,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt mithin 864,65 Euro, schon wegen der bereits erbrachten Vorarbeiten auf den Jahresabschluss 2013 zu vergüten ist, bedarf vorliegend keiner Beweisaufnahme. Denn der Steuerberater kann ein Honorar für Abschlussvorarbeiten regelmäßig nur verlangen, wenn die Buchführung nicht von dem mit den Abschlussarbeiten beauftragten Steuerberater erstellt wurde (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.03.1993, Az. 13 U 134/92, Urt. v. 02.04.1998, Az. 13 U 86/96). Der Kläger hat zur Pauschalvereinbarung vorgetragen, dass die - nicht streitgegenständliche und als solche unstreitige - Pauschale i.H.v. monatlich 292,15 Euro sämtliche in dessen Duplik vom 29.07.2014 aufgeführten Arbeiten (Bl. 25 d.A.) abgelten sollte. Dem Vortrag des Klägers, dass die Pauschale jedenfalls die wiederkehrende Buchführung honorieren sollte, ist der Beklagte insoweit nicht entgegen getreten. Vielmehr hat er sich lediglich gegen den Klägervortrag gewandt, soweit sich dieser auf darüber hinaus gehende Leistungen, wie die Prüfung von Steuerbescheiden und die Anlagenbuchführung, bezog (Bl. 39 ff. d.A.). Gründe, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Erstellung der Buchführung einen Honoraranspruch wegen Abschlussvorarbeiten ausschließt, hat der Beklagte weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
193.
20Der Rückforderungsanspruch des Klägers ist auch - über den vom Amtsgericht berücksichtigten Betrag von 29,75 Euro hinaus - nicht gem. §§ 387, 389 BGB infolge der seitens des Beklagten erklärten Aufrechnung mit weiteren Honoraransprüchen, die im Zuge seiner Tätigkeit im Jahr 2012 entstanden sein sollen und Gegenstand seiner Rechnung vom 29.01.2014 (Bl. 16 f. d.A.) sind, erloschen.
21a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die übrigen, vom Beklagten abgerechneten Leistungen wie Prüfung der Steuerbescheide, die Anlagenbuchführung, die Jahresmeldung zur Sozialversicherung sowie die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von der unstreitig mündlich vereinbarten monatlichen Zahlung in Höhe von 245,51 Euro erfasst sein sollten. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts trägt die Beweislast für die Behauptung, zwischen den Parteien sei durch Übernahme des Mandats – entsprechend der Absprache mit der Zeugin Q – eine Pauschale für die Bearbeitung auch diese Angelegenheiten vereinbart worden, nicht der Beklagte, sondern der Kläger. Denn zwar trägt in der Regel der Dienstleistende, der die taxmäßige oder übliche Vergütung verlangt, die Beweislast, wenn der Dienstberechtigte eine abweichende Vereinbarung behauptet. Eine Ausnahme gilt allerdings für den Fall der behaupteten Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren (BGH NJW-RR 2001, 493 – zitiert nach juris). In diesen Fällen trifft den Dienstberechtigten die Beweislast für seine Behauptung, die Parteien hätten eine Vereinbarung getroffen, mit der die gesetzlichen Gebühren unterschritten werden.
22Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer indes davon überzeugt, dass die Parteien sich wirksam über die vom Kläger behauptete Honorarhöhe geeinigt haben. Die Zeugin Q hat bekundet, dass sie sämtliche ihrer vom Beklagten übernommenen Mandanten mit dem Beklagten gemeinsam aufgesucht habe, um diesen vorzustellen. In all diesen Gesprächen, insbesondere auch im Rahmen des Gesprächs mit dem Kläger sei die Höhe des für die vom Beklagten künftig zu erbringenden Leistungen zu zahlenden Honorars besprochen worden. Hier sei es allen Mandanten, auch dem Kläger, darauf angekommen, dass sich die Konditionen für die Steuerberaterleistungen im Zuge der Praxisübernahme nicht verändern durften. Zwischen ihr selbst und dem Kläger habe aber seit jeher die Vereinbarung bestanden, dass die monatliche Pauschale neben den laufenden Buchführungsarbeiten auch die Besprechung der monatlichen BWA sowie die Prüfung von Steuerbescheiden ebenso vergüten sollte wie die Anlagenbuchführung und das Fertigen kleinerer Schreiben. Die Kammer hat keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Q oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu zweifeln. Ihre Aussage war in sich geschlossen und nachvollziehbar. Die Zeugin hat sich nach dem Eindruck der Kammer erkennbar bemüht, nur tatsächlich von ihr Erinnertes wiederzugeben, Unsicherheiten im zeitlichen Ablauf hat sie offenbart. Ihre Schilderung war lebhaft und zumindest im Kernbereich konsistent. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Zeugin die Absprachen zur Honorierung der Steuerberaterleistungen durch den Beklagten noch gut in Erinnerung hatte, weil ihr erkennbar an der Fortsetzung des zwischen ihr und ihren Mandanten bestehenden guten Vertrauensverhältnisses bei Übertragung der Kanzlei auf den Beklagten gelegen war. Es besteht auch kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage im Hinblick auf den von der Zeugin geschilderten Geschehensablauf zu zweifeln. Vielmehr erscheint es umgekehrt nachvollziehbar, dass die Zeugin sich zunächst entschieden hat, die Praxis an den Beklagten zu veräußern, eine Einigung über den Preis für die Praxisübernahme aber erst erzielt werden konnte, nachdem feststand, wie viele und welche Mandanten das Mandatsverhältnis mit dem Beklagten fortsetzen wollten.
23b) Die Vereinbarung zwischen den Parteien über die Pauschalvergütung ist auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 StBVV unwirksam. Zwar kann eine derartige Pauschale nicht mündlich, sondern gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 StBVV nur schriftlich vereinbart werden. Eine derartige schriftliche Vereinbarung hat der Kläger indes nicht behauptet. Die Kammer vermag sich auch nicht ohne weiteres der Auffassung des Amtsgerichts anzuschließen, der Beklagte könne sich auf die fehlende Schriftform nicht berufen, weil darin ein treuwidriges Verhalten liege. Denn der Beklagte hat nach dem Klägervorbringen die Pauschale nicht selbst mündlich vereinbart, sondern sie durch die Übernahme des Mandats von der Zeugin Q mit übernommen.
24Ein treuwidriges Berufen des Beklagten auf die mündliche Vereinbarung der Pauschale liegt jedoch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme deswegen vor, weil sich der Beklagte selber ausdrücklich auch mit der Pauschalvereinbarung in mündlicher Form gegenüber dem Kläger einverstanden erklärt hat. Denn die Zeugin Q hat geschildert, dass sie dem Beklagten im Zuge der Übernahmegespräche ausdrücklich erklärt habe, dass die Vereinbarungen zum Honorar und zur Pauschalvergütung nicht schriftlich niedergelegt worden seien. Bedenken habe der Beklagte insoweit nicht geäußert, sondern den Mandanten in der Folge einen Beratervertrag zugeleitet, um die unmittelbare Übersendung von Bescheiden an sich zu veranlassen. Wenn der Beklagte jedoch bereits im Zuge der Übernahmegespräche erfahren hat, dass es eine lediglich mündliche Pauschalvereinbarung gab und er im Gespräch mit den jeweiligen Mandanten die unveränderte Übernahme der Konditionen des Dienstvertrags zusagt, kann er sich auf die fehlende schriftliche Vereinbarung der Pauschale nicht berufen.
254.
26Da nach den obigen Ausführungen die mit Rechnung vom 29.01.2014 geltend gemachten Honoraransprüche des Beklagten über die Vergütung für die Anmeldung zur Berufsgenossenschaft, die nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, hinaus nicht bestehen, kommt eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Widerklage ebenfalls nicht in Betracht.
275.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
29Der Streitwert wird auf 1.953,55 EUR festgesetzt.
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.620,25 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem mittlerweile beendeten Mandatsverhältnis betreffend Beratungsleistungen in Steuerangelegenheiten.
3Der Kläger hatte jahrelang die Dienste der Steuerberaterin X in Anspruch genommen. Er hatte ihr monatlich einen Betrag in Höhe von 292,15 € sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 150 € überwiesen. Bei dem letzteren Betrag handelte es sich um eine à-conto-Zahlung im Hinblick auf einen zu erstellenden Jahresabschluss. Im November 2012 wandte die Steuerberaterin X sich schriftlich an den Kläger und bat darum, diese Beträge künftig auf das Konto des Beklagten zu überweisen, an den sie ihre Praxis übergebe (Bl 56 dA). Kurz vor diesem Schreiben hatte Frau X den Beklagten begleitet, als dieser sich bei dem Kläger vorgestellt hatte (Bl 52 dA). Die Parteien hatten ein Einvernehmen dahingehend erzielt, dass der Beklagte künftig die steuerlichen Angelegenheiten des Klägers erledige; der genaue Inhalt der Abrede ist zwischen den Parteien streitig.
4In den Monaten Januar bis November 2013 zahlte der Kläger an den Beklagten 11 x 150 = 1.650 €. Die Rückzahlung dieses Betrages macht er in der Hauptsache mit der vorliegenden Klage geltend. Der Beklagte hat grundsätzlich stets anerkannt, dass der Kläger einen Rückforderungsanspruch betreffend der auf die Erstellung des Jahresabschlusses vorschüssig geleisteten Zahlungen hat, die nicht durch ein Tätigwerden des Beklagten im Rahmen der Jahresabschlusserstellung durch diesen verdient wurden (Bl 63 dA).
5Der Beklagte seinerseits hat mit Rechnung vom 29.01.2014 Tätigkeiten abgerechnet (Bl 16 dA). Unter Anrechnung der erhaltenen 1.650 € errechnet er einen offenen Zahlbetrag in Höhe von 333,31 €. Diesen Betrag macht er im Wege der Widerklage geltend.
6Der Kläger behauptet, es sei mit dem Beklagten vereinbart worden, dass dieser das Mandat der Steuerberaterin X zu unveränderten Konditionen übernehme. Mit dieser aber sei stets vereinbart gewesen, dass sie für 292,15 € brutto pauschal die Buchführung erledige (Bl 25, 53 dA). Daher stünden dem Beklagten die mit Rechnung vom 29.01.2014 geltend gemachten Honorare nicht zu, mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von 25 € netto für die Meldung zur Berufsgenossenschaft. Insofern hat der Kläger eine Aufrechnung erklärt (Bl 27 dA) mit einem ihm seiner Ansicht nach zustehenden Anspruch auf Schadensersatz.
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.650 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2014 zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Im Wege der Widerklage beantragt er,
12den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger 333,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07. Februar 2014 zu zahlen.
13Der Widerbeklagte beantragt,
14die Widerklage abzuweisen.
15Der Beklagte behauptet, es sei vereinbart worden, dass er – der Beklagte – sein Honorar strikt nach den geltenden Vorschriften der Steuerberatervergütungsverordnung abrechne (Bl 63 dA). Die Rechnung vom 29.01.2014 sei angemessen. Aus dieser Rechnung ergebe sich ein Bruttobetrag in Höhe von 1.983,30 €. Er – der Beklagte – habe gegen den Rückforderungsanspruch des Klägers aufgerechnet, so dass er nur noch den Betrag in Höhe von 333,31 € geltend mache (Bl 38 dA).
16Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18Klage und Widerklage sind zulässig.
19Die Klage ist teilweise begründet. Die Widerklage ist unbegründet.
20I.
21Die Widerklage ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers und Widerbeklagten ist die Benennung eines vollständigen Rubrums nicht erforderlich. Denn die hinreichende Identifizierung der Parteien sowie des Streitgegenstandes ist bei einer Widerklage ohnehin gegeben; es gibt keine Zweifel, wer Widerkläger und wer Widerbeklagter sind.
22II.
23Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von (1.650 – 29,75 =) 1.620,25 €.
241.
25Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückzahlung der à conto geleisteten Zahlungen gemäß § 311 BGB, da zwischen den Parteien die Abrede bestand, dass die monatlichen Zahlungen geleistet wurden im Vorgriff auf eine möglicherweise künftig entstehende Verbindlichkeit aus einem noch abzuschließenden Werkvertrag betreffend die Erstellung des Jahresabschlusses. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit; auch der Beklagte erkennt an, dass der Betrag in Höhe 1.650 € nicht ins Verdienen gebracht wurde.
262.
27Streitig ist allein, ob der klägerische Anspruch durch eine Aufrechnung erloschen ist. Eine Erstattung, wie sie seitens des Beklagten mehrfach vorgetragen wird (Bl 14, 36 dA), ist ersichtlich nicht erfolgt. Denn der Beklagte hat keine Beträge ausgezahlt. Denkbar ist allein, dass als Folge einer Aufrechnung die klägerische Forderung erloschen ist, § 389 BGB. In der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2015 hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass die Verrechnung in der Rechnung vom 29.01.2014 seiner Ansicht nach als Erklärung einer Aufrechnung zu verstehen sei. Dieser Sichtweise kann beigetreten werden. Gleichwohl geht die Aufrechnung weitgehend ins Leere. Denn es fehlt überwiegend an einer aufrechenbaren gleichartigen Gegenforderung.
28a)
29Eine Gegenforderung des Beklagten aus einem Steuerberatungsvertrag gemäߠ §§ 611, 675 BGB, und zwar in Höhe von 1.983,30 € brutto, kann nicht festgestellt werden. Nach dem Vortrag des Beklagten ist ihm ein umfassendes Mandat erteilt worden (Bl 11 dA) mit der Maßgabe, dass nach der einschlägigen Gebührenordnung abgerechnet werden solle. Diese Behauptung des Beklagten hat der Kläger indes bestritten; er behauptet die Vereinbarung einer Pauschale in Höhe von 292,15 € (vgl Bl 74 dA).
30Der Beklagte hatte danach einen Anspruch auf Zahlung von 292,15 € für jeden Monat des Jahres 2013, bis zur Kündigung des Mandats durch den Beklagten. Indes ist dieser Anspruch durch Erfüllung erloschen, § 362 I BGB. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass diese Pauschale stets gezahlt worden ist (Bl 80 dA).
31Nach dem Vortrag des Klägers wären dann weitere Ansprüche des Beklagten angesichts der Pauschalpreisvereinbarung ausgeschlossen. Es ist damit Sache des Beklagten, das Fehlen einer Pauschalpreisvereinbarung zu beweisen. Dies hat er indes weder substantiiert dargelegt noch hat er einen Beweis angeboten.
32Ohne Erfolg verweist der Beklagte darauf, dass eine solche Abrede gegen die Gebührenordnung verstieße. Das mag sein, kann aber an dieser Stelle offen bleiben. Denn auch in diesem Falle könnte er – der Beklagte – sich im Verhältnis zum Mandanten nicht darauf berufen, dass er – der Steuerberater – sehenden Auges eine rechtswidrige Abrede getroffen habe und daher nun doch mehr liquidieren könne. Ein solches Vorgehen wäre treuwidrig (dolo-agit-Einwand).
33b)
34Auch ein etwaiger Zahlungsanspruch des Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 I 1, erste Variante, 818 II BGB ist nicht feststellbar.
35Streitig ist zwischen den Parteien bereits, ob und in welchem Umfang der Beklagte Vorarbeiten für einen Jahresabschluss erbracht hat (Bl 54 dA). Streitig ist auch, ob der Beklagte eine Anlagenbuchführung durchgeführt hat (Bl 54 dA).
36Weiterhin ist offen, welchen subjektiven Wert diese für den Kläger hatten. Eine aufgedrängte Bereicherung – um eine solche würde es sich handeln, wenn kein Mandat erteilt worden wäre – ist nur mit dem Wert anzusetzen, den diese subjektiv für den Bereicherten hat. Hier ist nicht substantiiert dargelegt, in welchem Umfange der Kläger Steuerberatergebühren einsparen konnte oder auch nur hätte einsparen können auf Grund der seitens des Beklagten geleisteten Vorarbeiten. Es kann dahinstehen, ob der Kläger Auskunft erteilen muss über die tatsächlich geleisteten Zahlungen für den Jahresabschluss 2013. Denn er muss sich entgegenhalten lassen die Ersparnis, die er bei einem gebührenordnungstreuen Steuerberater auf Grund der Vorarbeiten des Beklagten erhalten hätte. Für den Umfang der geleisteten Vorarbeiten und einer etwaigen Ersparnis ist der Beklagte freilich darlegungs- und beweispflichtig. Daran fehlt es vorliegend. Gleiches gilt für die behauptete, aber streitige Durchführung einer Anlagenbuchführung.
37c)
38Unstreitig hat der Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 25 € netto = 29,75 € gemäß §§ 611, 675 BGB für die Anmeldung gegenüber der Berufsgenossenschaft. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Anspruch auch nicht durch eine seitens des Klägers erklärte Aufrechnung erloschen, fehlt es doch bereits an der vermeintlichen Gegenforderung auf Schadensersatz. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dem Beklagten kein Fehler in der Handhabung des Mandats betreffend den Steuerbescheid für das Jahr 2012 zur Last zu legen. Der Beklagte hatte den Kläger mit Schreiben vom 01.10.2013 umfassend informiert und angeboten, für Rückfragen zur Verfügung zu stehen (Bl 66 dA). Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, auf dieses Angebot hinreichend früh einzugehen. Das hat er nicht getan. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen hat er selbst zu verantworten.
39d)
40Ohne Belang sind schließlich die Rechtsbeziehungen des Beklagten zu der Steuerberaterin X. Es kann durchaus dahinstehen, ob ein etwa gezahlter Kaufpreis für die Kanzlei zu mindern ist. Etwaige Zahlungspflichten des Klägers werden dadurch nicht berührt.
41III.
42Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Ersatz von Verzögerungsschäden im tenorierten Umfang gemäß §§ 286 ff BGB.
43IV.
44Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung der mit der Widerklage geltend gemachten Beträge.
45Ein Anspruch aus einem Steuerberatungsvertrag gemäß §§ 611, 675 BGB ist zu verneinen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
46V.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO.
48Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
49Streitwert gemäß § 45 I GKG: (1.650 + 333,31 =) 1.983,31 €
50Rechtsbehelfsbelehrung:
51Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
52a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
53b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
54Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
55Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
56Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
57Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
58Prof. Dr. Stalinski |
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.
(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für
- 1.
die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen; - 2.
die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22); - 3.
die in § 23 genannten Tätigkeiten; - 4.
die Teilnahme an Prüfungen (§ 29); - 5.
die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).
(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.