Solidaritätszuschlaggesetz - SolZG | § 4 Tarifvorschriften

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Der Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen

1.des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 53,75 vom Hundert,
2.des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 77,5 vom Hundert

der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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27/10/2011 19:12

auch nach 2007 dient Solidaritätszuschlag noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der deutschen Einheit-BFH vom 21.07.11-Az:II R 52/10
SubjectsSteuerrecht
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(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich Absatz 2, 1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist: nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten Einkommensteuer;2. soweit eine Veranlagung zur Körpers
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published on 14/04/2015 00:00

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published on 26/06/2014 00:00

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published on 26/06/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft US-amerikanischen Rechts mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA)
published on 21/07/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte im Bescheid vom 20. Januar
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(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich Absatz 2, 1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist: nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten Einkommensteuer;2. soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer...