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§ 34Amtlich · § 5 UrhG

Beförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und Militärmusikoffizieranwärter

Zeitreise: 22.12.2025

(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. zum Gefreiten nach drei Monaten, 2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten, 3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten, 4. zum Fähnrich nach 21 Monaten, 5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und 6. zum Leutnant nach 36 Monaten.Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Zum Hauptmann darf nur befördert werden, wer das Kapellmeisterexamen bestanden hat.

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