Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
(1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. zum Gefreiten nach drei Monaten, 2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten, 3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten, 4. zum Fähnrich nach 21 Monaten, 5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und 6. zum Leutnant nach 36 Monaten.Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.
(2) Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie eine Offizierprüfung bestanden haben. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
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