Arbeitsrecht: Verletzung nach Streit mit Türsteher ist kein Arbeitsunfall

13.07.2017

Ein Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis besteht, wenn der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausübt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Dies ist nicht der Fall bei einer Auseinandersetzung mit einem Türsteher beim Versuch, wieder in einen Club zu gelangen, um eine vergessene Jacke zu holen.

Im vorliegenden Fall sollte festgestellt werden, ob ein Vorfall auf Ibiza ein Arbeitsunfall war. Die Richter am Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zweifelten nach der Beweiserhebung erheblich und verneinten dies. Sie begründeten ihre Entscheidung wie folgt:
  • Ob der Kläger „Beschäftigter“ und damit gesetzlich unfallversichert gewesen sei, sei zweifelhaft. Er gab an, dass er im Club auf Ibiza Verkaufsverhandlungen geführt habe. Zuvor hatte er behauptet, die Geschäftsgespräche seien vor dem Besuch des Clubs beendet gewesen.
  • Ebenfalls sei nicht bewiesen, dass der Kläger beim Verlassen des Clubs auf einem versicherten Heimweg gewesen sei. Es sei wahrscheinlicher, dass er nach dem kurzzeitigen Verlassen des Clubs wieder hinein wollte und vom Türsteher abgewiesen wurde. Dieses stehe nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Dafür kämen nur private Gründe in Frage, insbesondere der selbst geschilderte Grund, seine vergessene Jacke zu holen. Weder er noch seine Geschäftspartner hätten zudem behauptet, dass in dieser Phase noch Verkaufsverhandlungen geführt werden sollten.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 09.03.2017 (L 6 U 2131/16) folgendes entschieden:

Reist ein handlungsbevollmächtigter Beschäftigter eines Unternehmens der Photovoltaik-Branche ins Ausland, um dort - außerhalb des handelsrechtlichen Geschäftszwecks des Unternehmens - eine Kaufoption für einen Pkw der Luxusklasse zu veräußern, die seinem Unternehmen allein wegen seiner privaten Kontakte zugeteilt worden ist, so begründen diese Umstände Zweifel daran, dass die Reise betrieblich veranlasst ist.

Verlässt ein Beschäftigter ein Lokal, in dem Geschäftsverhandlungen geführt worden sind, geschieht dies jedoch plötzlich und ohne Verabschiedung von seinem Verhandlungspartner und anderen Gästen und unter Zurücklassen privater Gegenstände in dem Lokal, so spricht dies dagegen, dass der Beschäftigte zu einem - versicherten - Heimweg im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB VII aufgebrochen ist.

Kehrt ein Beschäftigter auf einem eventuell bereits begonnenen Heimweg um und versucht er, wieder an den Ort der geschäftlichen Verrichtung zu gelangen, so besteht kein Unfallversicherungsschutz, wenn nicht aufgeklärt werden kann, dass diese Umkehr geschäftlichen Gründen geschuldet ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. April 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand 

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls vom 15. September 2013.

Der 1967 geborene Kläger war zunächst alleiniger Geschäftsführer des mit Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 2004 gegründeten Unternehmens S.-P. GmbH, dessen Unternehmensgegenstand unter anderem der Handel mit Photovoltaik-Anlagen war. Diese zunächst sehr erfolgreiche Gesellschaft wurde auf Grund Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 13. Juni 2008 über ihr Vermögen aufgelöst und am 5. September 2008 gelöscht. Während dieser Zeit unterhielt der Kläger Maserati, aber auch Ferrari.

Kurz zuvor, am 2. Juni 2008, wurde die B. GmbH gegründet und am 19. Februar 2010 in das Handelsregister eingetragen. Der Gegenstand dieses Unternehmens ist unter anderem der Vertrieb von Anlagen für erneuerbare Energien, jedoch nicht der Handel mit Kraftfahrzeugen. Geschäftsführer der B. GmbH waren zunächst der 1940 geborene berentete Vater und die Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin K., mit der er ein damals noch kleines Kind hat. Letztere wurde im Januar 2015, nach dem hier streitigen Vorfall, als Geschäftsführerin abberufen.

Im späteren Verwaltungsverfahren legte der Kläger einen Arbeitsvertrag vor, den die Zeugin K. für das Unternehmen und er „als Arbeitnehmer“ unterschrieben hatten, der aber kein Unterzeichnungsdatum trug. Danach war der Kläger ab dem 1. Oktober 2010 für einen monatlichen Bruttolohn von EUR 2.500,00 als „Generalbevollmächtigter im Außendienst“ bei der B. GmbH beschäftigt. Der Kläger war bei der AOK Baden-Württemberg gesetzlich krankenversichert und unterhielt außerdem eine private Krankenversicherung bei der A. AG.

Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor März 2013 erwarb die B. GmbH eine Kaufoption für einen Pkw Ferrari F150, der 2014 zu einem nicht feststehenden Liefertermin ausgeliefert werden sollte. Das Autohaus S., W., forderte von der B. GmbH, vertreten durch den Kläger, eine Anzahlung für den Kauf dieses Wagens über EUR 238.000,00. Denselben Betrag stellte die B. GmbH dann der P. Leasing in Europa GmbH, Pf., 7 Monate später am 10. September 2013 in Rechnung.

Am 15. September 2013 flog der Kläger morgens um 05.00 Uhr von F./M. nach I., wo er um 7:10 Uhr Ortszeit landete. Der Rückflug war für den folgenden Tag um 09.30 Uhr Ortszeit gebucht. Die Buchungsbestätigungen für beide Flüge liefen auf den Namen des Klägers, allerdings unter der Anschrift der B. GmbH. Auf I. traf sich der Kläger mit dem späteren Zeugen, dem 1966 geborenen M. P. v. A., geb. E.. der nach Ausbildung zum Metzger/Koch mehrere Clubs und Bordelle betrieb, 2006 von Prinz F. von A. und Z. Z. G. adoptiert wurde, 2003 zu einer ersten Freiheitsstrafe wegen räuberischer Erpressung gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und Menschenhandel, schließlich 2015 erneut zu einer zweiten Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde, wobei er 2014 in Untersuchungshaft kam. Das damalige Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung betraf auch die private Nutzung von Pkw der Luxusklasse. Von dem Anwesen des v. A. aus, wo der Kläger seine Reisetasche zurückließ, da er dort übernachten wollte, begaben sich der Kläger und v. A. mittags auf die Jacht des Zeugen Th.. Auf dieser befanden sich mindestens 10 weitere Personen. Die Gruppe erreichte mit dem Boot am frühen Abend des Strand vor dem Club „B. M.“ in der Gemeinde S. J. de sa T. an der Südküste I.s. Dort begab man sich zu einem späten Mittagessen. Nach seinen Angaben erhielt der Kläger, da er von der Seeseite kam, im Gegensatz zu anderen Gästen des Clubs kein Armband, das ihn als Gast ausgewiesen hätte. Während des Tages führten der Kläger und der Zeuge v. A. auch Geschäftsgespräche, deren genauer Verlauf und Inhalt zwischen den Beteiligten streitig ist.

Der Kläger verließ das „B. M.“ zwischen 23.00 und 24.00 Uhr desselben Tages. Vor dem Club wurde er von einem dort beschäftigten Türsteher, dem D. To. I., mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der genaue Ablauf ist streitig. Der Kläger stürzte zu Boden und zog sich schwere Kopfverletzungen zu. Er wurde gegen Mitternacht als Notfall in die Policlinica N. S. del R. in Ib.-Stadt eingeliefert. Diagnostiziert wurde ein Schädel-Hirn-Trauma. Der Kläger wurde in der Klinik bis zum 24. Oktober 2013 intensivmedizinisch behandelt, sodann mit einem Ambulanzflugzeug nach Deutschland überführt und im Anschluss daran bis zum 31. Oktober 2013 in der Intensivstation der S.-Klinik H. weiterbehandelt. Ab dem 31. Oktober bis zum 23. Dezember 2013 absolvierte er eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der K.-Klinik Bad W. Bei der Entlassung wurden im Wesentlichen ein Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusionsblutungen frontoparietal links und Putamen links sowie occipitaler Fraktur rechts sowie ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert. Der Kläger ist seitdem eigenen Angaben zufolge erwerbsgemindert.

Erst am 13. November 2013 erstattete die Zeugin K. namens der B. GmbH bei der Beklagten Unfallanzeige. Sie teilte mit, der Termin auf I. habe geschäftlichen Zwecken gedient und sei kurzfristig vereinbart worden. Sie übersandte die Rechnung über die Krankenhausbehandlung auf I. über EUR 93.534,09 und beantragte die Kostenübernahme durch die Beklagte. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Mutter des Klägers auf Geschäftspapier der B. GmbH mit, dieser habe sich auf I. mit „den Interessenten“ treffen wollen und den Termin selbst vereinbart. Nähere Auskünfte könne der auf I. ansässige Rechtsanwalt Mu. geben, den die Familie auch in dem Strafverfahren gegen den Schädiger beauftragt habe. Auf Anfrage der Beklagten teilte Rechtsanwalt Mu. am 17. Dezember 2013 mit, nach einer von dort eingeholten Auskunft der Zeugen v. A. und Th. sei es „ganz generell um Geschäfte“ gegangen. Die Mutter des Klägers übersandte Anfang Januar 2014 die von Rechtsanwalt Mu. erhaltenen Polizeiberichte aus I., welche die Beklagte übersetzen ließ. Am 3. Februar 2014 teilte die Zeugin K. telefonisch mit, der Kläger habe sich auf I. mit den Herren Th. und v. A. getroffen, um über die Montage von Photovoltaikanlagen und evtl. auch die Vermittlung von Autos zu verhandeln. In dem Club seien wohl geschäftliche Angelegenheiten besprochen worden. Der Kläger habe den Club kurz verlassen, um zu telefonieren. Als er wieder habe hineingehen wollen, habe ihn der Türsteher niedergeschlagen. Der Kläger sei noch zu Hause und leide an den erheblichen Folgen der Verletzung. Die Beklagte übersandte dem Kläger einen Unfallfragebogen. Der Kläger teilte am 24. Februar 2014 - unterschriftlich bestätigt - mit, er sei mit dem Taxi zu v. A. gefahren und habe dort auch übernachten wollen, man habe über die Realisierung von Photovoltaik-Anlagen gesprochen und einige Objekte und Dächer besichtigt, außerdem sei über die Vermittlung eines Fahrzeugs gesprochen worden. Die Unterredung sei gegen Abend zu Ende gewesen, danach sei das Abendessen eingenommen worden, an den weiteren Ablauf und den Schlag des Türstehers könne er - der Kläger - sich nicht erinnern.

Für die Krankenhausbehandlung auf I. erstatte die AOK Baden-Württemberg dem Kläger mit Bescheid vom 29. November 2013 EUR 45.722,35. Die A. AG teilte der Beklagten unter dem 10. Februar 2014 mit, sie habe dem Kläger - vorläufig - weitere EUR 47.811,74 gezahlt, und forderte die Beklagte auf Grund einer Abtretungserklärung des Klägers zur Erstattung dieser Summe auf.

Mit Bescheid vom 15. April 2014 lehnte die Beklagte die Gewährung „von Leistungen der Berufsgenossenschaft“ ab. Sie führte aus, es liege kein Arbeitsunfall vor. Die Auseinandersetzung mit dem Türsteher habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als der Kläger keine betriebliche Verrichtung mehr ausgeführt habe. Er habe selbst angegeben, die geschäftliche Besprechung sei schon vor dem Abendessen zu Ende gegangen. Er habe sich außerhalb des Lokals befunden, um zu telefonieren, wobei er über den Inhalt und den Gesprächspartner keine Angaben habe machen können. Der Kläger könne auch nicht nachweisen, dass in dem Lokal noch geschäftliche Dinge besprochen worden seien, sodass auch der Versuch, wieder in das Lokal hineinzugelangen, nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Selbst wenn unterstellt werde, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe, so müsse der Versicherungsschutz abgelehnt werden, da er bei der Auseinandersetzung stark alkoholisiert gewesen sei und bei Trunkenheit der Ursachenzusammenhang zu hinterfragen sei. Dies ergebe sich aus den Aussagen von vier in Spanien vernommenen Augenzeugen. Der Türsteher Man. Bu. Es. habe ausgesagt, dass der Kläger schon 20 Minuten vor dem Vorfall wieder in den Club habe gelangen wollen, er ihn jedoch abgewiesen habe, weil er „betrunken und aufdringlich“ gewesen sei.

Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, geringfügige private Verrichtungen unterbrächen den Versicherungsschutz nicht. Dies gelte insbesondere auf Dienstreisen. Die geschäftlichen Gespräche mit v. A. seien abends im B. M. fortgeführt worden, bis er das Lokal vor Mitternacht verlassen habe. Dies könne der Zeuge Th. bestätigen. Er bestreite mit Nichtwissen, alkoholisiert gewesen zu sein, vor dem Lokal telefoniert oder versucht zu haben, das Lokal erneut zu betreten. Der Unfall habe sich daher auf dem weiterhin versicherten Heimweg zu dem Anwesen des v. A. ereignet, wo er habe übernachten sollen.

Die Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 20. November 2014. Dem Kläger obliege der Vollbeweis für einen Arbeitsunfall, dieser sei nicht geführt.

Der Kläger hat hiergegen am 15. Dezember 2014 Klage beim Sozialgericht Heilbronn erhoben. Er hat gerügt, die Beklagte habe im Verwaltungsverfahren die benannten Zeugen Th. und v. A. nicht vernommen. Er hat seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren dahin konkretisiert, dass die geschäftlichen Gespräche mit v. A. ohne Unterbrechung durchgehend auch in dem Club stattgefunden hätten, bis er - nach jetziger Angabe gegen 0.40 Uhr - gegangen sei, um in das Anwesen des v. A. zu gelangen. Der Kläger hat gemeint, für eine Alkoholisierung, die den Versicherungsschutz ausschließe, sei die Beklagte beweispflichtig.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat insbesondere auf die Angaben verwiesen, die der Kläger in dem Unfallfragebogen vom 24. Februar 2014 gemacht habe.

Das SG hat den Th. schriftlich als Zeugen vernommen. Dieser hat am 18. März 2016 angegeben, der Kläger sei mit v. A. gegen Mittag an Bord seiner Jacht gekommen. Nach seiner Kenntnis habe er ihm einen limitierten Ferrari verkaufen wollen, das Gespräch habe nicht Photovoltaik-Anlagen betroffen. Die Gespräche wegen des Ferrari seien beim späten Mittagessen im B. M. fortgesetzt worden, Einzelheiten könne er nicht angeben. Nach dem Essen habe ein Ortswechsel in einen abgesperrten VIP-Bereich stattgefunden. Dort habe sich neben v. A. auch der Kläger die ganze Zeit aufgehalten. Dieser habe keinen stark alkoholisierten Eindruck gemacht. Es sei vorgesehen gewesen, dass er bei v. A. übernachte. Er sei am späteren Abend plötzlich verschwunden.

Sodann hat das SG am 14. April 2016 den Kläger persönlich angehört und von A. mündlich als Zeugen vernommen.

Der Kläger hat angegeben, „unsere Firma“ habe eine Kaufoption für einen von 499 limitierten Wagen „LaFerrari“ gehabt, der damals für 1,2 Millionen EUR gehandelt worden sei. Das Ziel sei gewesen, die Kaufoption möglichst gewinnbringend weiterzuverkaufen. Er sei daher nach I. geflogen, weil der v. A. Interesse an der Kaufoption für den Ferrari gehabt habe und außerdem eine Photovoltaikanlage für seinen Pool habe kaufen wollen. Er könne sich noch erinnern, dass er für die Option EUR 200.000,- verlangt und letztlich eine Einigung auf EUR 100.000,- erzielt worden sei. Bis zum Schluss sei über den Kaufpreis verhandelt worden. Danach habe er nach Hause gewollt. Ob er vor dem Club ein Taxi habe rufen oder zu Fuß gehen wollen, wisse er nicht mehr. Der Kläger hat ferner Unterlagen über den Kauf des Ferrari zur Akte gereicht, darunter die bereits erwähnten Rechnungen aus der Zeit vor dem Unfall sowie einen Vertrag vom 21. November 2013, mit dem der Vater des Klägers namens der B. GmbH die Kaufoption auf den Ferrari für - nur - EUR 130.000,00 an die Weber Marketing in Stuttgart veräußert hat.

Der Zeuge v. A. hat bekundet, ein Bekannter namens Ku. von der P.A-Leasing in Pf. habe ihm den Kläger vor Jahren als „Ba.“ vorgestellt. Er habe ähnliche Autos wie dies er gefahren. Er habe dann gehört, dass „der Ba.“ eine Kaufoption für einen Ferrari habe. Er selbst habe keine, aber natürlich Interesse an dem Fahrzeug gehabt. Zu dem Treffen am 15. September 2013 sei es auf Vermittlung des Ku. gekommen. Er - der Zeuge - habe außerdem Interesse gehabt, seinen Pool mit einer Photovoltaikanlage zu heizen, weil es auf I. Probleme mit der Stromversorgung gegeben habe. Nachdem der Kläger gekommen sei, sei über den Ferrari gesprochen worden, auch auf dem Boot des Zeugen Th. und später im B. M. Um für sich bessere Konditionen zu erreichen, habe er dem Kläger viele Cocktails ausgegeben und die Gespräche immer wieder unterbrochen. Es sei auch über die Photovoltaikanlage gesprochen worden. Am Ende habe er EUR 100.000,- geboten, es aber abgelehnt, dass der Wagen zunächst zwei Jahre auf den Kläger zugelassen werde. Dafür habe er angeboten, eine Photovoltaikanlage zu kaufen. Die Gespräche seien bis zehn oder elf Uhr gegangen. Am Ende sei eine Einigung über EUR 100.000,- und den Kauf der Solaranlage zustande gekommen. Der Kläger habe noch abklären wollen, welche Konsequenzen wegen der zweijährigen Zulassung auf seine Firma zukämen. Ferner seien sie übereingekommen, dass der Kläger bei einer Weiterveräußerung durch ihn, den Zeugen v. A., die Hälfte des über EUR 500.000,- hinausgehenden Mehrerlöses erhalten solle. Wegen der noch offenen Punkte sollte am nächsten Morgen weiterverhandelt werden, grundsätzlich sei der Vertrag „in trockenen Tüchern“ gewesen. Der Kläger sei dann plötzlich nicht mehr anwesend gewesen. 

Mit Urteil vom 14. April 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass das Ereignis vom 15. September 2013 ein Arbeitsunfall sei. Zwar bestehe kein Zweifel daran, dass der Flug nach I. beruflich veranlasst gewesen sei. Der Kläger habe dem Zeugen v. A. eine Photovoltaikanlage und die Kaufoption für den Ferrari verkaufen wollen. Es spiele keine Rolle, dass der Verkauf von Kaufoptionen für Kraftfahrzeuge nicht das Kerngeschäft der B. GmbH bilde. Die Option habe einen wirtschaftlichen Wert gehabt. Sie habe auch der B. und nicht etwa dem Kläger persönlich zugestanden. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen. Jedoch sei der Kläger im konkreten Zeitpunkt des Unfalls keiner Tätigkeit mehr nachgegangen, die unter Versicherungsschutz gestanden habe. Die Verhandlungen hätten nicht mehr angedauert. Dies ergebe sich aus den Aussagen des Zeugen v. A. und den frühen Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren, während dessen jetzige mündliche Aussage nicht glaubwürdig erscheine. V. A. habe ausgesagt, bis zehn oder elf Uhr sei verhandelt worden und in Grundzügen eine Einigung zustande gekommen, die noch offenen Fragen zu einer Weiterveräußerung und der Zulassung hätten am nächsten Tag besprochen werden sollen. Der entgegenstehenden Aussage des Klägers im Termin könne nicht gefolgt werden, nachdem er selbst im Verwaltungsverfahren ausgeführt habe, die Verhandlungen seien am Abend beendet gewesen. Dessen Aufenthalt in dem Club nach der Einigung sei daher privat veranlasst gewesen. Selbst wenn der Versicherungsschutz fortbestanden habe, so habe ihn der Kläger unterbrochen, als er hinausgegangen sei. Es könne nicht angenommen werden, dass er sich dabei auf dem Heimweg befunden habe. Er habe zwar bei v. A. übernachten wollen. Jedoch hätten die Zeugen in Spanien ausgesagt, der Kläger habe gerade das Lokal wieder betreten wollen, als es zu der Auseinandersetzung gekommen sei. Diese Aussage erscheine auch plausibel. Regelmäßig träten keine Probleme mit Türstehern auf, wenn ein Lokal verlassen, sondern nur, wenn es betreten werde. Danach sei nicht entscheidungserheblich, ob der Versicherungsschutz wegen einer Alkoholisierung des Klägers entfallen sei. 

Gegen dieses Urteil, das seinem Prozessbevollmächtigten am 23. Mai 2016 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 9. Juni 2016 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er vertieft sein Vorbringen aus der ersten Instanz. Er trägt ergänzend vor, die Angaben in dem Unfallfragebogen vom 24. Februar 2014 stammten nicht von ihm, sondern von der Zeugin K. und beruhten auf Mutmaßungen. Er meint, nachdem die Verhandlungen auch nach der Aussage des Zeugen v. A. bis 23.00 Uhr gedauert hätten und er kurz danach das Lokal verlassen habe, um zu dem Anwesen v. A.s zu gelangen, sei er auf einem versicherten Heimweg gewesen. Die Aussagen der Zeugen in Spanien seien auch unterschiedlich bzw. unklar zu der Frage, ob er habe gehen oder wieder in den Club hineinkommen wollen. 

Er beantragt, 

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. April 2016 und den Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Unfall vom 15. September 2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen. 

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Sturz des Klägers nach dem Schlag durch den Türsteher vor dem Club reiche für die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht aus. In dem Erörterungstermin am 10. November 2016 hat die Beklagte außerdem in Frage gestellt, dass die Reise des Klägers nach I. geschäftlich veranlasst gewesen sei. 

Rechtsanwalt Mu. hat auf Anfrage des Senats am 28. Oktober 2016 mitgeteilt, das Strafverfahren gegen den Schädiger sei noch nicht beendet. Der Kläger habe ihm gegenüber angegeben, er habe mit mehreren Geschäftspartnern im B. M. gegessen und später sei auch getanzt worden. Er sei dann noch vor Mitternacht auf den Parkplatz gegangen, um in einem Bereich mit weniger Lärm Nachrichten zu versenden. Als er dann wieder habe hineingehen wollen, habe ihm der Türsteher den Einlass verweigert. Hierüber sei er verwundert gewesen, weil er ja Gast des Clubs gewesen sei und sich seine Jacke noch im Gebäude befunden habe. Möglicherweise habe ihm das notwendige VIP-Armband gefehlt. Danach habe er den Schlag erlitten. Rechtsanwalt Mu. hat ferner die noch fehlende Aussage des Schädigers vor dem Ermittlungsrichter auf I. zur Akte gereicht, die der Senat in deutscher Übersetzung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat.

Der Berichterstatter des Senats hat den Kläger erneut persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K.. 

Der Kläger hat angegeben, Alleingesellschafter der B. GmbH sei immer sein Vater gewesen. In dem Unternehmen hätten in der fraglichen Zeit neben den beiden Geschäftsführern und ihm noch seine Mutter und eine Bürokraft gearbeitet, daneben habe es einen wohl freiberuflich tätigen Handelsvertreter gegeben. Der Vater habe das Unternehmen dirigiert. Es habe allein mit Photovoltaik-Anlagen gehandelt, bis dato aber keine Pkw oder Kaufoptionen hierfür verkauft. Der Kläger hat ferner angegeben, er spreche nicht Spanisch, aber Englisch. Zu dem Vorfall auf I. habe er weiterhin keine Erinnerung. Sein Mobiltelefon sei bei dem Vorfall kaputtgegangen. Auch seine Bekannten oder Freunde hätten ihm nach dem Vorfall nicht mitgeteilt, am Abend des 15. September 2013 Nachrichten oder Anrufe von ihm bekommen zu haben, obwohl er nachgefragt habe. Er halte es auch für unwahrscheinlich, dass er zu jener Tageszeit noch habe telefonieren oder Nachrichten versenden wollen. Das Schreiben vom 24. Februar 2014 habe er unterschrieben, aber die Angaben darin stammten von seiner Mutter und der Zeugin K. 

Die Zeugin K. hat bekundet, sie spreche etwas Spanisch. Sie bzw. die Familie hätten auf dem Mobiltelefon des Klägers angerufen, nachdem sich dieser nicht zurückgemeldet habe. Irgendwann sei eine Krankenschwester an das Telefon gegangen und habe mitgeteilt, dass der Kläger in I. in der Klinik liege. Sie sei dann dorthin geflogen, habe die Tasche des Klägers bei dem Zeugen v. A. abgeholt und in der Klinik das Mobiltelefon auch noch gesehen. Später sei der Akku leer gewesen und niemand habe den Code gekannt. Daher habe wohl später niemand in das Telefon hineingeschaut. Die Zeugin hat weiter angegeben, die Angaben in dem Unfallfragebogen stammten von ihr und beruhten auf Mutmaßungen, nachdem der Kläger keine Erinnerungen gehabt habe. Der Zeuge v. A. habe ihr auf I. mitgeteilt, es sei noch etwas zu unterschreiben gewesen wegen des Geschäfts. Es sei um das Auto und die Photovoltaikanlage gegangen. Der Kläger und v. A. hätten am nächsten Tag noch etwas auf v. A.s Anwesen besichtigen wollen. Die Kaufoption für den Ferrari sei später an das Unternehmen Weber Marketing veräußert worden, der Erlös sei der B. GmbH zugeflossen. 

Der Kläger hat noch den Behandlungsbericht der Klinik auf I. in deutscher Übersetzung sowie den Einsatzbericht des Rettungsdienstes vom Unfalltag zur Akte gereicht und darauf verwiesen, dass sich der Unfall nach den dort enthaltenen Uhrzeiten noch vor Mitternacht ereignet haben müsse. 

Der Senat hat letztlich ausgehend von Satelliten- und Luftbildern aus Google Earth die örtliche Lage des Clubs B. M. zum Gegenstand der Erörterung gemacht. 

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz statthaft. Insbesondere ist sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da der Kläger keine Leistungen im Sinne dieser Vorschrift begehrt, sondern eine Feststellung.

Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. mit der die Beklagte zu einer Feststellung verpflichtet werden sollte, abgewiesen.

Die Klage ist zwar zulässig.

Insbesondere kann der Kläger eine Verpflichtung zu einer behördlichen Feststellung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 SGG begehren. Auch für einen solchen Antrag besteht ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis. Ein Versicherter ist nicht auf eine gerichtliche Feststellung nach § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nrn. 1 und 2 SGG beschränkt. Er kann zwischen beiden Klagearten wählen. Einer solchen Verpflichtungsklage auf eine behördliche Feststellung liegt eine ausreichende Klagebefugnis im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG zu Grunde. weil das Unfallversicherungsrecht mit § 102Siebtes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch eine Anspruchsgrundlage für derartige Feststellungen der Versicherungsträger bereithält.

Hinsichtlich der Feststellung eines Arbeitsunfalls liegt auch ein angreifbarer Verwaltungsakt vor, ferner war dieser Punkt Gegenstand des nach § 78 Abs. 1 SGG notwendigen Vorverfahrens. Die Beklagte hat zwar mit dem hier angegriffenen Bescheid ausdrücklich nur Leistungen abgelehnt, ohne diese näher zu konkretisieren. Gerade aus dieser Unbestimmtheit des Verfügungssatzes sowie aus der Begründung des Bescheids ergibt sich aber noch, dass die Beklagte in der Sache die Anerkennung als Arbeitsunfalls abgelehnt hat. Dies reicht aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers aus

Die Klage ist aber nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung als Arbeitsunfall besteht nicht.

Nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat.

Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger zur Zeit seiner Reise nach I. als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 7 Abs. 1 SGB IV dem Grunde nach bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert war. Vielmehr spricht der Ablauf der Gründung der B. GmbH wenige Tage vor dem Insolvenzereignis seiner alten Firma mit im Wesentlichen gleichen Unternehmensinhalt dafür, dass sein betagter Vater mit damals 76 Jahren als Alleingesellschafter/-geschäftsführer und seine Lebensgefährtin, die Zeugin K., als Mitgeschäftsführerin nur als Strohleute nach außen in Erscheinung getreten sind, um dem Kläger die Führung einer GmbH mit gleichem Firmengegenstand zu ermöglichen. Damit einhergehend ist die Firma nach dem unfallbedingten Ausscheiden des Klägers nicht mehr am Markt präsent gewesen, was der Senat der Zeugenaussage der Lebensgefährtin K. entnimmt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger offenbar von der AOK Baden-Württemberg als gesetzlich Versicherter geführt wurde, wofür die Kostenerstattung derselben spricht. Denn eine diesbezügliche Feststellung einer Einzugsstelle hat nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV keinerlei Bindungswirkung für die gesetzliche Unfallversicherung.

Diese Zweifel werden nicht dadurch ausgeräumt, dass der Kläger nach den Eintragungen im Handelsregister und seinen Angaben beim Erörterungstermin vom 10. November 2016 nicht Geschäftsführer und vor allem nicht Gesellschafter des Unternehmens war. Insofern bestand ein wesentlicher Unterschied zu dem insolventen früheren Unternehmen S.-P. GmbH, dessen Geschäftsführer der Kläger war. Einen entsprechenden schriftlichen Antrag für eine freiwillige Unternehmerversicherung im Sinne von § 6, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 48 der Satzung der Beklagten hat der Kläger nicht gestellt. Ferner hatte er einen Arbeitsvertrag unterzeichnet, allerdings ohne Unterzeichnungsdatum, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass er nachträglich gefertigt worden ist.

Letztlich spricht viel dagegen, dass die konkrete Reise nach I. - grundsätzlich - unter Versicherungsschutz stand. Zwar wurden die Rechnungen der beiden Flüge auf die Anschrift des Unternehmens ausgestellt und nicht etwa auf die Privatadresse des Klägers. Aber der Verkauf der Option für den Ferrari gehörte eindeutig nicht zu dem mit der B. GmbH verfolgten Unternehmenszweck, auch wenn der Kläger im Nachhinein einen solchen konstruieren möchte. Die Zeugin K. hat daher auch einräumen müssen, dass es sich bei der „Geschäftsreise“ um einen einmaligen Vorgang gehandelt hat. Insbesondere der die ganze Zeit anwesende Zeuge Th. hat einen geplanten Verkauf einer Photovoltaikanlage gerade nicht bestätigen können, vielmehr ging es nach seinen Wahrnehmungen ausschließlich um den Ferrari. Rechtsanwalt Mu. kann als Zeuge vom Hörensagen, der erst nach einem Jahr überhaupt Kontakt mit dem Kläger aufnahm, naturgemäß keine Angaben zum Inhalt der besprochenen Geschäfte machen, er hat aber zunächst nur bekundet, dass es ganz allgemein „um Geschäfte“ ging. Die Aussage des Zeugen v. A., der wiederum eine Verknüpfung der Verkaufsoption mit der Installation der Photovoltaikanlage mit angeblich abgeschlossenem Vertrag, dessen Einzelheiten nur noch geklärt werden mussten, grundsätzlich bestätigt hat, erweckt schon deswegen Zweifel, weil es verwundert, dass er nicht auf der Lieferung des Wagens bestanden hat, sondern die B. GmbH die Kaufoption keine acht Wochen nach dem Unfall sogar an einen Dritten veräußert hat. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Erklärung dafür, warum es der Besichtigung mehrerer Objekte bedurfte. wenn es doch beiden Geschäftspartner nur darum gegangen war, eine Photovoltaikanlage zur Beheizung des Swimmingpools zu errichten. Dass das Geschäft eher im privaten Umfeld des Klägers stand, wird durch die geplante Übernachtung beim Geschäftspartner und im Weiteren dadurch belegt, dass der Zeuge v. A. bestätigt hat, dass er den Kläger nur deswegen kannte, weil dieser selbst Ferrarifahrer war, was wiederum einen möglichen Grund für den überraschenden Konkurs seiner alten erfolgreichen Firma darstellt und erklärt wie es ihm möglich war, geschäftliche Kontakte in die Jetset-Szene zu knüpfen. Auch der Verlauf des Geschäftstreffens mit ersten Gesprächen auf einer Jacht mit anschließenden Cocktails in einem Club ist eher ungewöhnlich für die Anbahnung einer Installation von Photovoltaikanlagen für die Beheizung eines Swimmingpools durch ein mittelständisches Unternehmen. Mit anderen Worten können rein steuerliche Gründe für die Flugbuchung und Rechnungsstellung des Ferrari über die Firma sprechen.

Der Senat kann das jedoch letztlich im Ergebnis offen lassen, weil der Kläger nicht im Sinne von § 128 Abs. 1 SGG nachweisen kann, dass er mit betrieblicher Handlungstendenz den Club verlassen oder wieder aufgesucht und deswegen einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.

Allgemein für Arbeitsunfälle gilt, dass bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit sind und mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang stehen. Weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle „infolge“ der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind, sind jedoch nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie zum Beispiel Essen oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Einkaufen. Unter Umständen können die Wege an den Ort dieser Verrichtungen allerdings Versicherungsschutz genießen. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird. 

Ähnliche Kriterien gelten für die Reichweite des Unfallversicherungsschutzes nach § 8Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, also auf dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Hier ist ein Unfall ebenfalls versichert, wenn der Weg des Beschäftigten zu oder von dem Ort der Tätigkeit nach der Handlungstendenz des Betroffenen der Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder der Heimkehr von derselben dient und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird. Der Beschäftigte steht somit auf dem Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit so lange unter Versicherungsschutz, als seine Handlungstendenz auf das Erreichen dieses Ziels gerichtet ist. Unterbricht er den Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit aus privaten Gründen, ist er grundsätzlich während dieser Zeit nicht versichert, ausgenommen hiervon sind wiederum ganz kurze Unterbrechungen, die z.B. dazu dienen, den versicherten Weg fortsetzen zu können.

Grundsätzlich gelten diese Anforderungen auch bei betrieblichen Verrichtungen und versicherten Arbeitswege auf einer Dienst- oder Geschäftsreise. Dass sich ein Versicherter überhaupt auf einer solchen Geschäftsreise befindet, führt nicht zu einem ununterbrochenen Versicherungsschutz. Zwar wird ein Zusammenhang zwischen einer Verrichtung und der Beschäftigung bei einer solchen Reise oftmals eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort. Einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen ist, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat die Rechtsprechung aber stets abgelehnt. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob die Betätigung, bei welcher der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt. Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet. Nicht unter Versicherungsschutz steht dabei z.B. ein privater Spaziergang während der arbeitsfreien Zeit.

Jedoch gewährt die Rechtsprechung einem Versicherten bei einer Dienst- oder Geschäftsreise einen etwas weiter reichenden Schutz als bei Verrichtungen an der üblichen Betriebsstätte. Ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch dadurch begründet werden, dass der Reisende gezwungen ist, sich bei seiner privaten Lebensgestaltung am Aufenthaltsort Risiken auszusetzen, die ihm während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären. Allerdings ist eine am Ort der auswärtigen Beschäftigung bestehende Gefahrenquelle nur unter bestimmten Voraussetzungen der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Erforderlich ist zum einen, dass sie sich bei solchen privaten Verrichtungen des täglichen Lebens auswirkt, die auch während einer Dienst- oder Geschäftsreise zwangsläufig anfallen, mit der Folge, dass sich der Versicherte der Gefährdung nicht entziehen kann. Ein betrieblicher Bezug ist deshalb gegeben, wenn besondere gefahrbringende Umstände am Ort des Dienstgeschäfts Unfälle beispielsweise bei der Nachtruhe, der Körperreinigung oder der Nahrungsaufnahme einschließlich der damit zusammenhängenden Wege verursachen. Dagegen begründen Gefährdungen, denen sich der Reisende bei privaten Unternehmungen am Aufenthaltsort freiwillig aussetzt, keinen Versicherungsschutz. Weitere Voraussetzung für die Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs ist, dass es sich um eine Gefahrenquelle handelt, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wäre. Hierbei ist jedoch kein Vergleich mit den konkreten Umständen an der heimatlichen Betriebsstätte des Versicherten oder gar mit seiner Heimatwohnung geboten. Gefordert ist vielmehr, dass es sich um Gefahren handelt, die sich deutlich von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch auch in seinem gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist. Es muss sich also um Gefahren handeln, die ohne die Dienst- oder Geschäftsreise bereits typischerweise nicht vorgelegen hätten.

Die materielle Beweislast dafür, dass die konkrete Verrichtung, die zu dem Unfall geführt hat, geschäftlich war oder noch zu dem versicherten Arbeitsweg gehört hat, liegt bei dem Versicherten. Dies gilt sowohl für den objektiven Charakter der Verrichtung als auch für die subjektive Handlungstendenz des Versicherten im Augenblick des Unfalls, die ihrerseits aus objektiven Indizien zu ermitteln ist. Für die Beurteilung der Verrichtung ist regelmäßig die kleinste beobachtbare Handlungssequenz maßgebend. Sofern sich auch nach Ausschöpfung aller prozessordnungsgemäßen Beweismittel nicht aufklären lässt, von welchen konkreten Umständen das Unfallereignis begleitet war und daher offen bleiben muss, ob dem Unfall eine versicherte Verrichtung zu Grunde lag. hat die Nachteile dieser Unaufklärbarkeit der Versicherte zu tragen.

Gemessen an diesen Kriterien übte der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nach seinen ersten eigenen Angaben, die er sich durch seine Unterschrift zu eigen gemacht hat, keine unmittelbar betriebsbezogene Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII aus. Er hat vielmehr zunächst, ohne dass ihm die Bedeutung dieser Aussage damals klar war, dargelegt, dass die Besprechung bereits vor dem Besuch des Clubs beendet war.

Selbst wenn die Besprechung darin weitergegangen sein sollte, so war sein Gang ins Freie keine geschäftliche Verrichtung mehr. Es sollten dort keine weiteren Verhandlungen geführt werden, Der Zeuge v. A. hatte ihn schon gar nicht nach draußen begleitet, noch nicht einmal sein Verschwinden bemerkt. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, er habe von vor dem Club ein geschäftliches Telefonat - etwa mit seinem Unternehmen - führen wollen, dies erschiene angesichts der Uhrzeit auch wenig überzeugend. Ein anderer geschäftlicher Grund für das Verlassen des Clubs ist nicht ersichtlich. Sofern der Kläger ihn demnach verlassen hat, um sich außerhalb zu erholen, also etwa „frische Luft zu schnappeni“, hätte es sich ebenfalls um eine unversicherte private Verrichtung gehandelt.

Ferner befand sich der Kläger zur Zeit des Unfalls nicht auf einem versicherten Heimweg von einer betrieblichen Verrichtung aus an den Ort der - geplanten - Übernachtung. 

Der Senat kann sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach dem Vortrag beider Seiten bereits nicht davon überzeugen, dass sich der Kläger überhaupt auf dem Heimweg befunden hat, als er den Club verließ.

Gegen eine solche Annahme sprechen zunächst die Angaben der in Deutschland gehörten Zeugen. Sowohl v. A. wie Th. konnten sich daran erinnern, dass der Kläger „plötzlich“ verschwunden war bzw. sein Weggehen war nicht bemerkt worden. Hätte sich der Kläger auf den Heimweg gemacht, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest von seinem Gastgeber, dem Zeugen v. A., verabschiedet hätte, zumal er in dessen Anwesen übernachten sollte, wo sich sein Gepäck befand, und der Zeuge möglicherweise mitgegangen wäre. Ferner war im Verwaltungsverfahren angegeben worden, der Kläger habe seine Jacke in dem Club zurückgelassen. Auch dies spricht dagegen, dass er gehen wollte. In dieses Bild passen auch seine Angaben gegenüber Rechtsanwalt Mu. auf I., die dieser mitgeteilt hat. Dort hatte er ebenfalls nicht von einem Aufbruch zum Heimgehen gesprochen, sondern von einem geplanten - eventuell privaten - Telefonat vor dem Club. Letztlich ist auf die örtlichen Gegebenheiten hinzuweisen, wie sie sich aus dem Satellitenbild der Umgebung des Clubs ergeben, das der Senat in die mündliche Verhandlung eingeführt hat. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass der Kläger nach Mitternacht von dem sehr einsam gelegenen Club mehrere Kilometer allein zu dem Anwesen v. A.s laufen wollte. Denkbar ist allenfalls, dass der Kläger vor dem Club nach einem Taxi telefonieren wollte. Einen solchen Anruf hat er jedoch selbst nicht behauptet, ferner konnten entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden, nachdem das Mobiltelefon nicht ausgelesen worden und mittlerweile nicht mehr auffindbar ist. Daher kann die rechtliche Frage offen bleiben, ob ein Gang hinaus für ein solches Telefonat bereits Teil des versicherten Heimwegs gewesen wäre.

Unabhängig hiervon ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die geschäftlichen Unterredungen mit v. A. bis kurz vor dem Aufbrechen des Klägers angedauert haben. Vielmehr ist eher davon auszugehen, dass bereits der Aufenthalt in dem Club, zumindest die letzten Stunden dort, privaten Zwecken gedient hatten. Diese Annahme stützt der Senat zunächst auf die schriftlichen Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren. In dem Unfallfragebogen vom 24. Februar 2014 hat er, unterschriftlich bestätigt, angegeben, die Besprechung sei „gegen Abend zu Ende“ gewesen und erst „dann“ sei - überhaupt – zu Abend gegessen worden. Zwar hat der Kläger später behauptet, er habe diesen Bogen nur unterschrieben, die Angaben beruhten auf Mutmaßungen seiner Lebensgefährtin oder seiner Mutter. Dies überzeugt den Senat jedoch nicht. Der Unfallfragebogen enthält - z.B. zu den Personen, die der Kläger getroffen hat, die Fahrt mit dem Taxi und den aufgesuchten Orten - konkrete Angaben, die nur von ihm selbst stammen können. Ausgehend hiervon legt der Senat diese frühen Angaben des Klägers zu Grunde. Zwar gibt es weder nach dem SGG noch nach der Zivilprozessordnung eine Beweisregel in dem Sinne, dass frühere Aussagen oder Angaben grundsätzlich einen höheren Beweiswert besitzen als spätere, im Rahmen der freien Beweiswürdigung sind vielmehr alle Angaben, Aussagen und Einlassungen zu würdigen. Gleichwohl kann das Gericht den zeitlich früheren Aussagen aufgrund der Gerichtspunkte, dass die Erinnerung hierbei noch frischer war und sie von irgendwelchen Überlegungen, die darauf abzielen, das Klagebegehren zu begünstigen, noch unbeeinflusst waren, einen höheren Beweiswert als den späteren zumessen.

Gestützt wird diese Annahme des Senats, die Verhandlungen seien bereits am - frühen - Abend zu Ende gegangen, auch durch den Ablauf. Beide gehörten Zeugen haben bekundet, nach dem Abendessen habe ein Ortswechsel in den abgesperrten VIP-Bereich stattgefunden, auch um dort zu tanzen. Wenig überzeugend sind vor diesem Hintergrund die Angaben des Zeugen v. A., die Verhandlungen hätten bis zehn oder elf Uhr abends angedauert. Er selbst hat bekundet, er habe die Gespräche immer wieder unterbrochen, z.B. um den Kläger betrunken zu machen. Dies entspricht nicht dem Bild zielgerichteter Geschäftsverhandlungen. Ausgehend hiervon ist das Hinausgehen des Klägers aus dem Club, auch wenn der genaue Grund dafür nicht aufgeklärt werden kann, als private Verrichtung einzustufen.

Selbst wenn sein Hinausgehen doch als versichertes Aufbrechen zum geplanten Übernachtungsort unter Versicherungsschutz gestanden haben sollte, so wäre zumindest die konkrete Verrichtung, bei welcher der Kläger den angeschuldigten Unfall erlitt, nicht mehr als Teil dieses Heimwegs einzustufen. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger bei dem Unfall wieder in den Club hineinwollte, also umgedreht hatte, und dass dafür nur private Gründe in Frage kommen. Der Schutz der Unfallversicherung auf Arbeitswegen ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte auf dem Weg zum Ort der Tätigkeit umkehrt, weil er einen vergessenen Gegenstand holen will, der eigenwirtschaftlich Verwendung finden soll, zum Beispiel einen Schlüssel für die Wohnungstür oder eine Brieftasche. Der Versicherungsschutz besteht nur fort, wenn der erneute Weg betrieblich veranlasst ist. Letzteres hat das BSG z.B. angenommen, wenn der Versicherte an seinem Arbeitsplatz bemerkt hatte, dass er zu Hause befindliche Unterlagen oder Werkzeuge für die weitere betriebliche Tätigkeit benötigte. Dies gilt auch, wenn der Versicherte zwar zunächst aus eigenwirtschaftlichen Motiven in den Betrieb zurückkehrt, sodann aber die Arbeit wieder aufnimmt, damit den betrieblichen Zusammenhang wieder herstellt und danach von der Arbeit heimfährt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss.

Bei dieser Annahme, der Kläger habe umgedreht, stützt sich der Senat auch auf die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens in Spanien, wie sie sich aus den Vernehmungsprotokollen ergeben. Diese Protokolle entfalten zwar nicht die volle Beweiskraft öffentlicher Urkunden im Sinne von § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 415 Abs. 1, 418Abs. 1 ZPO, die zwar auch ausländischen öffentlichen Urkunden zukommen kann. jedoch nur im Original oder in beglaubigter Abschrift. während hier nur Fotokopien vorliegen. Jedoch hat kein Beteiligter die Echtheit dieser Protokolle bestritten, sodass zumindest der Inhalt der dort festgehaltenen Angaben verwertet werden kann, wie er sich aus den deutschen Übersetzungen ergibt, die den Voraussetzungen des § 142 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechen.

Hiernach hat der Schädiger I. ausgesagt, der Kläger sei zunächst - von mehreren Türstehern - hinausbegleitet worden, nachdem er sich in dem Club mit einem anderen Gast gestritten und sodann in betrunkenem Zustand versucht hat, einen Sicherheitsmitarbeiter anzugreifen. Diese Aussage mag zwar angezweifelt werden, da sie von dem Beschuldigten stammt und keiner der in Spanien gehörten Zeugen einen solchen Streit in dem Lokal bestätigt hat. Aber diese Erkenntnisse beweisen andererseits auch nicht einen Aufbruch zum Heimgehen. Vor allem aber hat der Schädiger angegeben, der Kläger habe sich geweigert zu gehen, er habe zunächst allein wieder hineingelangen wollen, sei fünf Minuten später mit einer ihm anscheinend nicht bekannten Frau zusammen erneut an dem Eingang erschienen und habe zuletzt nach weiteren zehn Minuten einen dritten Versuch unternommen. Zuletzt habe er versucht, durch einen Nebeneingang „vom Hang her“ hineinzuschleichen. Diese Angaben des Beschuldigten werden zumindest ansatzweise durch die Aussage eines unbeteiligten Zeugen bestätigt, nämlich des Gastes Fe., der sich auf dem Parkplatz aufhielt und die Szene so interpretierte, dass die Türsteher den Kläger davon abhalten wollten, wieder in das Lokal zu gelangen. Dass es sich bei dieser Person um den Kläger handelte, ergibt sich daraus, dass der verbale Streit nach der Erinnerung auf Englisch geführt wurde und der Kläger nach seinen eigenen Angaben kein Spanisch spricht. Noch deutlicher werden die Angaben des Schädigers durch die Aussage des Zeugen E. verifiziert, der angegeben hat, er selbst habe den Kläger etwa 20 min vor dem Vorfall schon den Eintritt in den Club verweigert, weil er aufdringlich und betrunken gewesen sei, wenngleich es sich bei diesem Zeugen um einen Kollegen des Beschuldigten handelt. Nicht von der Hand zu weisen ist ferner die Erwägung des SG in dem angegriffenen Urteil, es entspreche der Lebenserfahrung, Ärger mit Türstehern eher nur beim Hineingehen in ein Lokal zu bekommen, wenngleich nicht auszuschließen ist, dass der Schlag des beschuldigten Türstehers auch die Rache für eine vorangegangene Auseinandersetzung oder Beleidigung war, worauf die Aussage des Zeugen Mu. hindeutet, der Türsteher habe gerufen „das machst du nicht noch einmal“.

Sofern der Kläger demnach wieder in den Club hineinwollte, ist dafür kein geschäftlicher Grund erkennbar. Sicher sollten die Kaufverhandlungen mit v. A. nicht weitergeführt werden, das hat selbst der Kläger nicht behauptet. Sofern er seine Jacke holen wollte, wäre dies ein Gegenstand der eigenwirtschaftlichen Verwendung gewesen. Wenn der Kläger in dem Club und nicht auf dem Parkplatz auf ein womöglich telefonisch bestelltes Taxi warten wollte, wäre auch diese Wartezeit dem privaten Bereich zuzuordnen gewesen. Jedenfalls hätte er hierbei keinen versicherten Weg zurückgelegt.

Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht wegen einer besonders erhöhten Gefährdungslage aus Gründen der behaupteten Geschäftsreise geboten, zumal der Kläger wiederholt bestritten hat, aufgrund eigener Trunkenheit die Schläge provoziert zu haben, wobei dies im Übrigen erst recht der Annahme eines Arbeitsunfalls entgegenstehen würde. Der Senat verkennt dabei nicht, dass hier womöglich der besondere Ablauf der geschäftlichen Verrichtung im natürliche Sinne eine Mitursache für den späteren Unfall gesetzt hat. Der Zeuge v. A. hat ausgesagt, er habe viele Cocktails ausgegeben und die Verhandlungen immer wieder unterbrochen, um für sich bessere Konditionen herauszuholen. Dementsprechend war der Kläger am späten Abend wahrscheinlich erheblich betrunken, wie auch alle unbeteiligten Zeugen auf dem Parkplatz in Spanien ausgesagt haben. Außerdem dürfte er müde gewesen sein, nachdem er an jenem Tage morgens um 05.00 Uhr in Frankfurt gestartet war. Aber ein solcher Ablauf beruht nicht auf einer besonderen Gefahrensituation während einer Geschäftsreise an unbekanntem Ort. Er wäre auch bei Verhandlungen im Inland, z.B. in einem auch dem versicherten Beschäftigten bekannten Lokal, denkbar.

Wenn demnach der Senat keine Überzeugung gewinnen konnte, dass sich der Kläger bei dem Unfall auf einem versicherten Heimweg befand, dann ist seine Klage aus Gründen der objektiven Beweislast abzuweisen. Die Frage nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes wegen einer Alkoholisierung kann demnach offen bleiben. 

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Durch Satzung können

1.
der Erlass von Widerspruchsbescheiden und
2.
in der Unfallversicherung ferner
a)
die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse,
b)
Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
besonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau richtet insbesondere für die in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertretenen Sparten (Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) fachbezogene besondere Ausschüsse ein, die Vorschlagsrechte haben; das Nähere wird durch die Satzung bestimmt.

(2) Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse und die Bestellung ihrer Mitglieder. Zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse können nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen und, wenn die Satzung deren Mitwirkung vorsieht, Bedienstete des Versicherungsträgers. In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung können auf Vorschlag der Künstlersozialkasse zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen aus den Kreisen der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten und Bedienstete der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung bestellt werden.

(3) Die §§ 40 bis 42 sowie § 63 Absatz 3a und 4 gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder der besonderen Ausschüsse entsprechend.

(4) § 64a Absatz 1, 3 und 4 gilt für die besonderen Ausschüsse entsprechend. § 64a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mitglied den Ausnahmefall nach Absatz 2 Satz 1 feststellt und eine digitale Sitzung nach Absatz 2 Satz 1 nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.