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§ 326Amtlich · § 5 UrhG

Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung

Zeitreise: 26.06.2026‹ § 325§ 327 ›

Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur müssen über die nach § 323 Absatz 2 und § 325 Absatz 1 erforderliche Zulassung oder über die nach § 327 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Bestätigung verfügen, bevor sie die Telematikinfrastruktur nutzen.

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